09.01.2025, 17:44
Jap habe ich aus so gelöst :)
Was denkt ihr was morgen kommt? Arbeitsrecht oder Wirtschaftsrecht?
Was denkt ihr was morgen kommt? Arbeitsrecht oder Wirtschaftsrecht?
09.01.2025, 18:26
Was lief in Niedersachsen in der Relation?
09.01.2025, 19:48
09.01.2025, 20:04
Leider nicht
Aber die letzten beiden waren Arbeitsrecht
Das lässt hoffen
Aber die letzten beiden waren Arbeitsrecht
Das lässt hoffen
09.01.2025, 20:32
(09.01.2025, 17:39)Holymoly schrieb:(09.01.2025, 15:57)JuraHessen123 schrieb: In Hessen lief heute eine Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, verbunden mit einer Herausgabeklage hinsichtlich der vollstreckbaren Ausfertigung. Beklagter war ein Rechtsanwalt.
Dabei war zuerst der Einspruch gegen ein VU zu prüfen, wobei man erst feststellen musste, dass trotz Überschrift als "Urteil" der Einspruch statthaft ist und dass die Zustellung an die Schwester, die im gleichen Mehrfamilienhaus, aber in einer anderen Wohnung wohnt, nicht rechtmäßig gem. § 178 I Nr. 1 war.
Bei der Zulässigkeit waren soweit ersichtlich nur die bezüglich beider Anträge normalen Prüfungspunkte anzusprechen, ich habe nur noch kurz § 798 ZPO angesprochen
In der Begründetheit war die Aufrechnung der Klägerin zu prüfen. Die hat eine Forderung einer anderen Firma gegen den Beklagten durch Abtretung erworben, die aus einem Herausgabeanspruch bezüglich Fremdgeld auf einem Anderkonto beruhte. Hierzu war § 4 BORA angegeben.
Man sollte zur Bestimmtheit der Abtretung Stellung nehmen, weil das Fremdgeld sowohl auf einem Leistungsanspruch aus einem Vergleich als auch aus einem Kostenbeschluss beruhte und insoweit bei der Abtretung nicht differenziert wurde.
Dann war eine vorherige Aufrechnung des Beklagten gegen die Zedentin mit einem Honoraranspruch aus einem früheren Mandatsverhältnis zu prüfen. Die habe ich jetzt mit Verweis auf Treu und Glauben und den Zweck des Treuhandverhältnisses abgelehnt.
Darüber hinaus war die Verjährung anzusprechen und festzustellen, dass eine Entscheidung des LG Wuppertals zum übrigen Anspruch hier keine materielle Rechtskraft entfaltet. Letztlich habe ich die Verjährung dann aber mit Verweis auf § 215 BGB abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der Abtretung der Anspruch gerade noch nicht verjährt war.
Präklusion kurz für nicht anwendbar erklären und dann nur den Anspruch aus § 371 BGB analog bejahen.
Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit wie üblich und es war das Rechtsmittel anzugeben, ich bin bei der Berufung rausgekommen.
Hab ich im wesentlichen genauso gelöst, nur den Schlenker mit 798 habe ich vergessen.
Danke für die Zusammenfassung! Finde es immer beruhigend sich danach über die Lösung auszutauschen, aber vor Ort weiß man halt nie so genau, wer darüber jeden mag, und wer nicht... :D
Ich hab es auch ganz genau so wie ihr beiden :)
09.01.2025, 20:54
Kommt jetzt Beklagtenklausur? Und hat ijmd heiße Tipps der Reps was so in Strafrecht kommen könnte?
10.01.2025, 08:26
(09.01.2025, 20:54)Anonim schrieb: Kommt jetzt Beklagtenklausur? Und hat ijmd heiße Tipps der Reps was so in Strafrecht kommen könnte?Nicht unbedingt Beklagtenklausur, also ich bin im Verbesserungsversuch und beim ersten mal kam 2 x aus Klägersicht...
Und wenn wir Pech haben Kautelarklausur oder Arbeitsrecht (spreche für NRW)
10.01.2025, 08:38
Ich habe es auch so gelöst wie die Leute vor mir. Nur fand ich die materiellen Probleme in der Aufrechnung nicht so gut greifbar.. Bestimmtheit der Abtretung…
10.01.2025, 16:07
Mag jemand berichten, was heute in Hessen drangekommen ist? :)
10.01.2025, 16:25
(10.01.2025, 16:07)ez95 schrieb: Mag jemand berichten, was heute in Hessen drangekommen ist? :)
Weil mich die Klausur sehr frustriert hat, fasse ich mich kurz:
Verteidigungsmandat für ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH. Der wurde von der Gesellschaft verklagt, weil er 2023 vier PKW für insgesamt 104.000 Euro gekauft hat, obwohl er nicht - wie im Gesellschaftsvertrag für Geschäfte über 50.000 vorgesehen - einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss eingeholt hat. Er trägt vor, dass der Abschluss vorteilhaft war, weil der Einkaufspreis der Autos sonst viel höher sein und die Autos auch von den Prokuristen genutzt wurden. Die Gesellschafter haben ihn daraufhin abbestellt und behaupten, mit den Autos nichts anfangen zu können.
Jetzt wo er doch verklagt wurde, will er dann auch den Bonus für das Jahr 2022 bekommen.
Zu prüfen war dann bei beiden Ansprüchen, ob die vereinbarte Verjährungsverkürzung auf 1 Jahr der Durchsetzbarkeit entgegensteht und wie der Mandant den eigenen Anspruch ggf durchsetzen kann.
Ich habe geprüft, ob überhaupt ein Schaden besteht und das mit Verweis auf die Differenzhypothese letztlich abgelehnt. Glaube aber, dass man da eher anders entscheiden sollte. Habe dann hilfsweise die Verjährung aber mit Blick auf 202 I abgelehnt.
Beim eigenen Anspruch habe ich dann geprüft, ob der Mandant zum Stichtag noch Geschäftsführer war. Da musste man mE prüfen, ob er zwischenzeitlich abbestellt wurde durch einen vorherigen Beschluss. Das habe ich mir Verweis auf die fehlerhafte Berufung durch einen Prokuristen abgelehnt, da beim Beschluss auch nicht alle Gesellschafter mitgewirkt haben. Der eigene Anspruch war dann bei mir aber verjährt.
Habe dann Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung erklärt, wegen 215 bei mir möglich.
Bestimmt einiges falsch, aber fasst es hoffentlich grob zusammen.