12.07.2024, 16:15
Glückwunsch Leute, wir haben es (vorerst) geschafft!!!!
12.07.2024, 18:08
Herzlichen Glückwunsch zum Prüfungsende!
Mag wer berichten was heute in Nds zu prüfen war?
Dankeschön!
Mag wer berichten was heute in Nds zu prüfen war?
Dankeschön!
12.07.2024, 18:52
In nds: Politiker will waffe wegen Bedrohung und hatte bereits selber Klage gegen die Ablehnung erhoben
12.07.2024, 20:48
13.07.2024, 11:11
Es ist vollbracht. Der Kopf tut nicht nur mehr nur wegen der Klausuren weh.
Aber noch ne kurze Zusammenfassung der gestrigen VA Klausur:
Mandant ist Bürgermeister einer Kleinstadt und will zum Selbstschutz eine Waffe.
Die Erlaubnis wird ihm versagt. Dagegen hat er schonmal fristwahrend Anfechtungsklage eingelegt.
Es gäbe kein Bedürfnis.
Dem lagen 2 Gefährdungsanalysen der Polizei zugrunde, wobei die letztere Analyse die Situation als beobachtungswürdig einstuft, aber noch keine Gefährdungsstufe.
Es wurden 2 konkrete Personen, von denen Drohungen von Gewalt und Tötungen ausgingen sowie vom Mandanten vorgetragene Zeitungsartikel von Gewalttaten auf politisch hoher Ebene (u.a Walter Lübcke und weitere nicht tödliche).
Von Person 1 ging keine Gefahr aus, von Person 2 schon eher. War zu diskutieren.
Zu finden war die hinter den Strafvorschriften des WaffG versteckte Norm §55 Abs. 2 S.1 WaffG. Hoffe ich jedenfalls, das es um die norm ging. Sonst habe ich wohl ein ordentliches Problem. Das hat gut Zeit beansprucht die zu finden.
Behörde meint, die Allg. Voraussetzungen (die in §4 WaffG) müssten auch vorliegen bei einer Erlaubnis nach §55 WaffG.
Da hab ich ein bisschen diskutiert, mein Ergebnis aber mittlerweile vergessen. Ich glaube die allg. Vrss. hätten auch vorgelegen, aber auf die kommt es meiner Ansicht nach nicht an wegen der Systematischen Stellung des §55 WaffG.
Aber das sieht das VG Hannover auch wohl anders. Naja schade
Nach meiner Würdigung also konkrete Gefährdung (+) mit ein bisschen Argumentation.
Klage im Ergebnis (+), aber Umstellung des Antrags auf Verpflichtung der Behörde.
Stimmt wohl nicht mit dem o.g. Ergebnis der Klausurvorlage überein. Vielleicht reicht es ja trotzdem, um irgendwie zu bestehen
Aber noch ne kurze Zusammenfassung der gestrigen VA Klausur:
Mandant ist Bürgermeister einer Kleinstadt und will zum Selbstschutz eine Waffe.
Die Erlaubnis wird ihm versagt. Dagegen hat er schonmal fristwahrend Anfechtungsklage eingelegt.
Es gäbe kein Bedürfnis.
Dem lagen 2 Gefährdungsanalysen der Polizei zugrunde, wobei die letztere Analyse die Situation als beobachtungswürdig einstuft, aber noch keine Gefährdungsstufe.
Es wurden 2 konkrete Personen, von denen Drohungen von Gewalt und Tötungen ausgingen sowie vom Mandanten vorgetragene Zeitungsartikel von Gewalttaten auf politisch hoher Ebene (u.a Walter Lübcke und weitere nicht tödliche).
Von Person 1 ging keine Gefahr aus, von Person 2 schon eher. War zu diskutieren.
Zu finden war die hinter den Strafvorschriften des WaffG versteckte Norm §55 Abs. 2 S.1 WaffG. Hoffe ich jedenfalls, das es um die norm ging. Sonst habe ich wohl ein ordentliches Problem. Das hat gut Zeit beansprucht die zu finden.
Behörde meint, die Allg. Voraussetzungen (die in §4 WaffG) müssten auch vorliegen bei einer Erlaubnis nach §55 WaffG.
Da hab ich ein bisschen diskutiert, mein Ergebnis aber mittlerweile vergessen. Ich glaube die allg. Vrss. hätten auch vorgelegen, aber auf die kommt es meiner Ansicht nach nicht an wegen der Systematischen Stellung des §55 WaffG.
Aber das sieht das VG Hannover auch wohl anders. Naja schade
Nach meiner Würdigung also konkrete Gefährdung (+) mit ein bisschen Argumentation.
Klage im Ergebnis (+), aber Umstellung des Antrags auf Verpflichtung der Behörde.
Stimmt wohl nicht mit dem o.g. Ergebnis der Klausurvorlage überein. Vielleicht reicht es ja trotzdem, um irgendwie zu bestehen
13.07.2024, 11:16
(09.07.2024, 20:14)Ribas schrieb:(09.07.2024, 19:55)Ref2022/2024 schrieb: Mag jemand berichten, was in der Wahklausur VR (Nds) zu bearbeiten war?Eure Klausur lief exakt gleich wie unsere VR1 im März 2024!
Vielen Dank und allen weiterhin viel Erfolg! Nur noch zwei Klausuren und dann habt ihr es geschafft!
13.07.2024, 12:03
(13.07.2024, 11:11)Ataraxía schrieb: Es ist vollbracht. Der Kopf tut nicht nur mehr nur wegen der Klausuren weh.
Aber noch ne kurze Zusammenfassung der gestrigen VA Klausur:
Mandant ist Bürgermeister einer Kleinstadt und will zum Selbstschutz eine Waffe.
Die Erlaubnis wird ihm versagt. Dagegen hat er schonmal fristwahrend Anfechtungsklage eingelegt.
Es gäbe kein Bedürfnis.
Dem lagen 2 Gefährdungsanalysen der Polizei zugrunde, wobei die letztere Analyse die Situation als beobachtungswürdig einstuft, aber noch keine Gefährdungsstufe.
Es wurden 2 konkrete Personen, von denen Drohungen von Gewalt und Tötungen ausgingen sowie vom Mandanten vorgetragene Zeitungsartikel von Gewalttaten auf politisch hoher Ebene (u.a Walter Lübcke und weitere nicht tödliche).
Von Person 1 ging keine Gefahr aus, von Person 2 schon eher. War zu diskutieren.
Zu finden war die hinter den Strafvorschriften des WaffG versteckte Norm §55 Abs. 2 S.1 WaffG. Hoffe ich jedenfalls, das es um die norm ging. Sonst habe ich wohl ein ordentliches Problem. Das hat gut Zeit beansprucht die zu finden.
Behörde meint, die Allg. Voraussetzungen (die in §4 WaffG) müssten auch vorliegen bei einer Erlaubnis nach §55 WaffG.
Da hab ich ein bisschen diskutiert, mein Ergebnis aber mittlerweile vergessen. Ich glaube die allg. Vrss. hätten auch vorgelegen, aber auf die kommt es meiner Ansicht nach nicht an wegen der Systematischen Stellung des §55 WaffG.
Aber das sieht das VG Hannover auch wohl anders. Naja schade
Nach meiner Würdigung also konkrete Gefährdung (+) mit ein bisschen Argumentation.
Klage im Ergebnis (+), aber Umstellung des Antrags auf Verpflichtung der Behörde.
Stimmt wohl nicht mit dem o.g. Ergebnis der Klausurvorlage überein. Vielleicht reicht es ja trotzdem, um irgendwie zu bestehen
Habe ich auch so gehandhabt.
Eine ähnliche Sache ging mal in einem anderen Land bis vor das OVG. Es gibt da also Diskussionsbedarf und ich denke, dass mit dem richtigen Aufwand bei der Argumentation alle Wege vertretbar sind. Schließlich sitzen wir da ohne Kommentare.
Habe mir heute noch gedacht, dass es aus klausurtaktischen Gründen vielleicht besser gewesen wäre, die Klage als unbegründet zu betrachten, denn dann wäre die aufwendige Sachverhaltsschilderung in der Klagebegründung ausgeblieben und man hätte im praktischen Teil etwas mehr Zeit für die rechtliche Begründung gehabt.
Wie war eigentlich der Bearbeitervermerk zu verstehen? Ich fand den irgendwie eigenartig, aber kann mich an den Wortlaut auch nicht mehr erinnern.
War entweder ein Schriftsatz oder ein Brief an den Mandanten zu verfassen?
13.07.2024, 12:15
Nds:
Hat jemand problematisiert, ob § 55 II WaffG auf einen Bürgermeister einer Kommune, ergo Hoheitsträger einer Kommune und nicht eines Landes wie § 55 II WaffG es fordert, anwendbar ist?
Unabhängig davon, Glückwunsch an alle Juli-Schreiber. Löwenanteil hinter sich gebracht
@NDOL2024
Entweder Schriftsatz ans Gericht ( Klagebegründung + ggf. 123 I VwGO-Antrag) oder Mandantenschreiben. Dann noch was zur Berufung sagen, im Falle des Schriftsatzes wahrscheinlich in der Zweckmäßigkeit dann. Adresse des Mandanten sollte in jedem Falle nicht mitgeteilt werden.
Hat jemand problematisiert, ob § 55 II WaffG auf einen Bürgermeister einer Kommune, ergo Hoheitsträger einer Kommune und nicht eines Landes wie § 55 II WaffG es fordert, anwendbar ist?
Unabhängig davon, Glückwunsch an alle Juli-Schreiber. Löwenanteil hinter sich gebracht
@NDOL2024
Entweder Schriftsatz ans Gericht ( Klagebegründung + ggf. 123 I VwGO-Antrag) oder Mandantenschreiben. Dann noch was zur Berufung sagen, im Falle des Schriftsatzes wahrscheinlich in der Zweckmäßigkeit dann. Adresse des Mandanten sollte in jedem Falle nicht mitgeteilt werden.
13.07.2024, 12:44
(13.07.2024, 12:15)Sozialstaat-Onkel schrieb: Nds:
Hat jemand problematisiert, ob § 55 II WaffG auf einen Bürgermeister einer Kommune, ergo Hoheitsträger einer Kommune und nicht eines Landes wie § 55 II WaffG es fordert, anwendbar ist?
Unabhängig davon, Glückwunsch an alle Juli-Schreiber. Löwenanteil hinter sich gebracht
@NDOL2024
Entweder Schriftsatz ans Gericht ( Klagebegründung + ggf. 123 I VwGO-Antrag) oder Mandantenschreiben. Dann noch was zur Berufung sagen, im Falle des Schriftsatzes wahrscheinlich in der Zweckmäßigkeit dann. Adresse des Mandanten sollte in jedem Falle nicht mitgeteilt werden.
Ich habe das in der Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen kurz angesprochen und dann pauschal in wenigen Sätzen damit abgehandelt, dass der Bürgermeister kraft Landesrecht Hoheitsträger ist und damit hoheitliche Aufgaben des Landes wahrnimmt. Habe damit die Anwendbarkeit angenommen. Im Anschluss daran habe ich die erhebliche Gefährdung wegen der hoheitlichen Aufgaben geprüft und angenommen. Im Anschluss daran habe ich noch geprüft, ob zusätzlich die Voraussetzungen der Erlaubnis vorliegen müssen, also ob die allgemeinen Regeln anwendbar sind und habe das verneint.
Okay gut, weil ich heute früh kurz besorgt war, dass ich da etwas vergessen habe.
13.07.2024, 12:59
(13.07.2024, 12:15)Sozialstaat-Onkel schrieb: Nds:
Hat jemand problematisiert, ob § 55 II WaffG auf einen Bürgermeister einer Kommune, ergo Hoheitsträger einer Kommune und nicht eines Landes wie § 55 II WaffG es fordert, anwendbar ist?
Unabhängig davon, Glückwunsch an alle Juli-Schreiber. Löwenanteil hinter sich gebracht
@NDOL2024
Entweder Schriftsatz ans Gericht ( Klagebegründung + ggf. 123 I VwGO-Antrag) oder Mandantenschreiben. Dann noch was zur Berufung sagen, im Falle des Schriftsatzes wahrscheinlich in der Zweckmäßigkeit dann. Adresse des Mandanten sollte in jedem Falle nicht mitgeteilt werden.
Habe auch diskutiert, ob 55 II WaffG auch auf einen Bürgermeister Anwendung findet. Habe das dann aber eher mit Sinn und Zweck begründet, da ja vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass die Amtsträgereigenschaft nur vorübergehend ist.