11.07.2024, 18:07
11.07.2024, 18:11
(11.07.2024, 17:19)RefHess1337 schrieb: 101 II ohne MVIn Ergänzung (glaube ich jedenfalls)
Zulässigkeit FK
Problem der Subsidiarität; aber Unwirksamkeit steht Nichtigkeit gleich bzw. ist noch weniger
Begründetheit:
Nicht nach § 3 VwZG zugestellt, nicht im Machtbereich
Zustellung nach § 10 unwirksam, weil Hinweis auf Rechtsverlust nicht veröffentlicht; wohl auch schon unwirksam wegen ultima Ratio, 19 IV GG, weil keine Nachforschungen angestellten wurden
Heilung nach 8 VwZG
Kopie reicht wohl aus
Anwalt war nach Bevollmächtigung Empfangsberechtigt im Sinne des § 8
Zustellungswille wohl nach Rsp. nicht erforderlich, aber habe ich als gegeben angesehen.
Also Fk unbegründet, weil wirksam nach der Heilung.
dann Zulässigkeit AK unproblematisch
Klagehäufung nach § 44
Begründetheit
Fehlende Anhörung (?) jedenfalls durch WB geheilt.
Wirksame Zustellung +
Straße wurde nach § 4 gewidmet. Nach § 2 Nr. 3 StrG ist das Schild Zubehör der Straße und somit Bestandteil der Straße isd. § 15 II
Verschulden auf Tatbestandseben nicht notwendig.
Klarer Wortlaut; Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht enthalten
Ratio: schnelle Abwicklung der Kosten von präventiven Maßnahmen, kein repressiver Charakter, wo ein Verschulden notwendig ist; Ausgleichmechanismus über das eröffnete Ermessen möglich.
Willen des GG: Eindeutig.
Höhe nach: Abzug neu für alt findet keine Anwendung, Wortlaut spricht nicht von Schaden; Sinn und Zweck: geht nicht darum die öffentliche Hand schadensrechtlich zu bereichern. Arbeitsleistungen sind Bestandteil der Kosten, verschuldensunabhängige Haftung würde unterlaufen.
Keine Abwälzung auf die Allgemeinheit.
Im Ergebnis kein Ermessensfehler und auch nicht unverhältnismäßig
Übertragung auf den Berichterstatter als Einzelrichter
Bei Statthaftigkeit der FK darstellen, dass auch Unwirksamkeit eines VAs überprüft werden kann, weil es sich nicht um eine Nichtigkeitsfeststellungsklage handelt --> es soll festgestellt werden, dass gar keine Bekanntgabe erfolgte, also das nicht mal sozusagen ein VA vorlag
Zulässigkeit der AK:
Bei Widerspruchsverfahren fraglich, ob Widerspruchsfrist eingehalten wurde, aber jedenfalls hat sich Widerspruchsbehörde dem Widerspruch angenommen
11.07.2024, 18:21
(11.07.2024, 18:11)BroxWalker schrieb:(11.07.2024, 17:19)RefHess1337 schrieb: 101 II ohne MVIn Ergänzung (glaube ich jedenfalls)
Zulässigkeit FK
Problem der Subsidiarität; aber Unwirksamkeit steht Nichtigkeit gleich bzw. ist noch weniger
Begründetheit:
Nicht nach § 3 VwZG zugestellt, nicht im Machtbereich
Zustellung nach § 10 unwirksam, weil Hinweis auf Rechtsverlust nicht veröffentlicht; wohl auch schon unwirksam wegen ultima Ratio, 19 IV GG, weil keine Nachforschungen angestellten wurden
Heilung nach 8 VwZG
Kopie reicht wohl aus
Anwalt war nach Bevollmächtigung Empfangsberechtigt im Sinne des § 8
Zustellungswille wohl nach Rsp. nicht erforderlich, aber habe ich als gegeben angesehen.
Also Fk unbegründet, weil wirksam nach der Heilung.
dann Zulässigkeit AK unproblematisch
Klagehäufung nach § 44
Begründetheit
Fehlende Anhörung (?) jedenfalls durch WB geheilt.
Wirksame Zustellung +
Straße wurde nach § 4 gewidmet. Nach § 2 Nr. 3 StrG ist das Schild Zubehör der Straße und somit Bestandteil der Straße isd. § 15 II
Verschulden auf Tatbestandseben nicht notwendig.
Klarer Wortlaut; Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht enthalten
Ratio: schnelle Abwicklung der Kosten von präventiven Maßnahmen, kein repressiver Charakter, wo ein Verschulden notwendig ist; Ausgleichmechanismus über das eröffnete Ermessen möglich.
Willen des GG: Eindeutig.
Höhe nach: Abzug neu für alt findet keine Anwendung, Wortlaut spricht nicht von Schaden; Sinn und Zweck: geht nicht darum die öffentliche Hand schadensrechtlich zu bereichern. Arbeitsleistungen sind Bestandteil der Kosten, verschuldensunabhängige Haftung würde unterlaufen.
Keine Abwälzung auf die Allgemeinheit.
Im Ergebnis kein Ermessensfehler und auch nicht unverhältnismäßig
Übertragung auf den Berichterstatter als Einzelrichter
Bei Statthaftigkeit der FK darstellen, dass auch Unwirksamkeit eines VAs überprüft werden kann, weil es sich nicht um eine Nichtigkeitsfeststellungsklage handelt --> es soll festgestellt werden, dass gar keine Bekanntgabe erfolgte, also das nicht mal sozusagen ein VA vorlag
Zulässigkeit der AK:
Bei Widerspruchsverfahren fraglich, ob Widerspruchsfrist eingehalten wurde, aber jedenfalls hat sich Widerspruchsbehörde dem Widerspruch angenommen
Hab im Endeffekt das selbe Ergebnis angenommen, allerdings stand im Kommentar, dass für eine Heilung nach 8 VwZG die Kopie nach hM nicht ausreicht. Hab dann irgendwie argumentiert, dass es beim AB keiner förmlichen Zustellung, sondern nur Bekanntgabe bedarf und dafür reicht dann wiederum die Kenntnisnahme. Keine Ahnung ob ich mich verlesen habe oder das sehr dumm war 😅
11.07.2024, 18:36
Welche Kommentarstelle war das (falls du dich noch erinnerst). Habe die Notwendigkeit des Originals ebenfalls abgelehnt mit eigener erfundener Begründung habe damit argumentiert, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, indem Seiten/ erhebliche Daten fehlen. Es ist inhaltsgleich und auf das Original kommt es nicht an, da sie auch ohne dieses rechtschutzbedürftig ist und die Zulässigkeit zumindest nicht daran scheitert. Grundsätzlich hat ein Original Dokument wichtige Bedeutung, hier stellt es aber eher eine förmelei dar
11.07.2024, 18:39
Ich meine das stand irgendwo am Ende des 70er Bereichs also Rn. 78 oder so? Hab leider keinen Kommentar zur Hand, sorry
11.07.2024, 18:41
11.07.2024, 18:42
(11.07.2024, 18:41)RefHess2023 schrieb:Nein das stand tatsächlich so im(11.07.2024, 18:39)RefHess2023 schrieb: Ich meine das stand irgendwo am Ende des 70er Bereichs also Rn. 78 oder so? Hab leider keinen Kommentar zur Hand, sorry
Aber kann auch gut sein, dass ich da was falsches gelesen habe 😂😂
Kommentar. Weiß die Fundstelle aber auch nicht aber glaube auch irgendwie bei 70f.
11.07.2024, 18:42
(11.07.2024, 18:36)ref2022.24 schrieb: Welche Kommentarstelle war das (falls du dich noch erinnerst). Habe die Notwendigkeit des Originals ebenfalls abgelehnt mit eigener erfundener Begründung habe damit argumentiert, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, indem Seiten/ erhebliche Daten fehlen. Es ist inhaltsgleich und auf das Original kommt es nicht an, da sie auch ohne dieses rechtschutzbedürftig ist und die Zulässigkeit zumindest nicht daran scheitert. Grundsätzlich hat ein Original Dokument wichtige Bedeutung, hier stellt es aber eher eine förmelei darKopp spricht von h.M., aber in der Fußnote steht a.A. Bundesverwaltungsgericht, das dürfte das Problem gewesen sein. Aber es gibt auch Vgs, die das anders sehen und entschieden haben.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...94?hl=true
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...%20beginnt.
11.07.2024, 18:47
(11.07.2024, 18:42)RefHess1337 schrieb:(11.07.2024, 18:36)ref2022.24 schrieb: Welche Kommentarstelle war das (falls du dich noch erinnerst). Habe die Notwendigkeit des Originals ebenfalls abgelehnt mit eigener erfundener Begründung habe damit argumentiert, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, indem Seiten/ erhebliche Daten fehlen. Es ist inhaltsgleich und auf das Original kommt es nicht an, da sie auch ohne dieses rechtschutzbedürftig ist und die Zulässigkeit zumindest nicht daran scheitert. Grundsätzlich hat ein Original Dokument wichtige Bedeutung, hier stellt es aber eher eine förmelei darKopp spricht von h.M., aber in der Fußnote steht a.A. Bundesverwaltungsgericht, das dürfte das Problem gewesen sein. Aber es gibt auch Vgs, die das anders sehen und entschieden haben.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...94?hl=true
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...%20beginnt.
So habe ich das im Kopp/Schenke auch verstanden (er vertritt wie so oft die Mindermeinung, ohne dies ausreichend kenntlich zu machen). Die h.M. argumentiert aber ziemlich genau wie du.
Ich habe leider verpennt, dass die Klage im Hauptantrag als allg. FK und nicht als Nichtigkeitsfeststellungsklage statthaft ist. Dachte unwirksam wäre gleichbedeutend mit nichtig. Naja, vielleicht hat das irgendein VG auch mal verpennt und es ist vertretbar.
Übertragung auf den Berichterstatter habe ich auch nicht gesehen. Nur 101 II VwGO.
11.07.2024, 18:53
(11.07.2024, 18:47)Nicht nennenswert schrieb:(11.07.2024, 18:42)RefHess1337 schrieb:(11.07.2024, 18:36)ref2022.24 schrieb: Welche Kommentarstelle war das (falls du dich noch erinnerst). Habe die Notwendigkeit des Originals ebenfalls abgelehnt mit eigener erfundener Begründung habe damit argumentiert, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, indem Seiten/ erhebliche Daten fehlen. Es ist inhaltsgleich und auf das Original kommt es nicht an, da sie auch ohne dieses rechtschutzbedürftig ist und die Zulässigkeit zumindest nicht daran scheitert. Grundsätzlich hat ein Original Dokument wichtige Bedeutung, hier stellt es aber eher eine förmelei darKopp spricht von h.M., aber in der Fußnote steht a.A. Bundesverwaltungsgericht, das dürfte das Problem gewesen sein. Aber es gibt auch Vgs, die das anders sehen und entschieden haben.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...94?hl=true
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...%20beginnt.
So habe ich das im Kopp/Schenke auch verstanden (er vertritt wie so oft die Mindermeinung, ohne dies ausreichend kenntlich zu machen). Die h.M. argumentiert aber ziemlich genau wie du.
Ich habe leider verpennt, dass die Klage im Hauptantrag als allg. FK und nicht als Nichtigkeitsfeststellungsklage statthaft ist. Dachte unwirksam wäre gleichbedeutend mit nichtig. Naja, vielleicht hat das irgendein VG auch mal verpennt und es ist vertretbar.
Übertragung auf den Berichterstatter habe ich auch nicht gesehen. Nur 101 II VwGO.
Dasselbe habe ich auch angenommen. .. bist also nicht ganz allein mit dem Gedanken gewesen ..