12.05.2023, 18:46
(12.05.2023, 18:36)maximilianawf schrieb: Na ja aber die Frau musste ja davon ausgehen, dass es richtige Polizeibeamte sind, aufgrund der Täuschung am Telefon vorher - daher habe ich Sicherstellung und 242 angenommen…
Dachte ich mir auch.. aber vermute das es kein Diebstahl War? wäre gut wenn es so wäre ?
Hast du auch eine Verletzung bzgl des letzten Wortes angenommen?
Und was habt ihr generell an Fehlern gefunden? Auch in der Zulässigkeit? Gab es da groß Probleme?
12.05.2023, 19:15
Zeichnet sich eine Sicherstellung - in Abgrenzung zu einer Beschlagnahme - auch nicht gerade dadurch aus, dass die Herausgabe freiwillig erfolgt?
12.05.2023, 19:25
12.05.2023, 20:01
(12.05.2023, 18:46)law1305 schrieb:(12.05.2023, 18:36)maximilianawf schrieb: Na ja aber die Frau musste ja davon ausgehen, dass es richtige Polizeibeamte sind, aufgrund der Täuschung am Telefon vorher - daher habe ich Sicherstellung und 242 angenommen…
Dachte ich mir auch.. aber vermute das es kein Diebstahl War? wäre gut wenn es so wäre ?
Hast du auch eine Verletzung bzgl des letzten Wortes angenommen?
Und was habt ihr generell an Fehlern gefunden? Auch in der Zulässigkeit? Gab es da groß Probleme?
In der Zulässigkeit gab es bei mir bis auf das Fristende, was auf einen Feiertag viel, keine Probleme.
Verahrenshindernisse habe ich nicht gesehen
Absolute Revgründe:
338 Nr. 5, 230 I
338 Nr. 7 , 275 weil kein Vermerk darüber wann das Urteil zur Geschäftsstelle gelang gab
338 Nr.n 7, weil Urteil nicht von der Richterin unterschrieben
Relative:
337, 271 II - Protokolle waren von der Richterin auch nicht unterschrieben
250 S. 2 , wegen der Protokollverlesung
244 I, II weil Beweisantrag zuunrecht abgelehnt
Bei der Sachrüge habe ich noch ein Problem bei der Beweiswürdigung gesehen, weil auf die Einlassung des Mitangeklagten nicht eingegangen wurde.
An 242 habe ich keine Sekunde gedacht und auch keine Abgrenzung vorgenommen? Findet ihr, es ist schlimm wenn man nur 263 geprüft hat?
12.05.2023, 21:09
Die Abgrenzung zur Gewahrsamslockerung ergab sich aus dem Fischer. Habe ich nicht gesehen. Es ging aber evtl um die Abgrenzung der Sicherstellung zur Prävention nach dem PolG und die Repressive aus der StPO. Bei ersteren Betrug, wie hier, bei letzterem Diebstahl, weil hier das Opfer der Meinung ist, es habe keine andere Wahl.
Habe die Geldwäsche noch angeprüft. Und den Versuch des Betrugs verneint, weil zwar ein Mittäter zur Tat angesetzt hatte, der Keiler, aber mir Feststellungen zum Tatentschluss fehlten.
Habe die Geldwäsche noch angeprüft. Und den Versuch des Betrugs verneint, weil zwar ein Mittäter zur Tat angesetzt hatte, der Keiler, aber mir Feststellungen zum Tatentschluss fehlten.
13.05.2023, 07:03
Relative Revisionsgründe habe ich noch die:
247 S. 4 StPO: keine Unterrichtung des Angeklagten, als er weg war und wiederkam, aber nicht von Inhalt der Zeugenvernehmunng unterrichtet wurde
244 II: Aufklärungsrüge, weil Gericht nicht den einen Zeugen befragte
247 S. 4 StPO: keine Unterrichtung des Angeklagten, als er weg war und wiederkam, aber nicht von Inhalt der Zeugenvernehmunng unterrichtet wurde
244 II: Aufklärungsrüge, weil Gericht nicht den einen Zeugen befragte
13.05.2023, 10:21
Ach so und das Verlassen des Angeklagten aus dem Sitzungssaal wegen seiner „Trinkpause“ habe ich hinsichtlich eines Verstoßes gegen 338 Nr 5 iVm 231 II StPO geprüft - weil die Vorsitzende hat ja gesagt, dass die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist
13.05.2023, 12:04
Zulässigkeit der Revision (+), keine Probleme (Frist endet einen Tag später wegen Feiertag, habe ich auch)
Begründetheit der Revision (+):
Verfahrenshindernisse (-)
Verfahrensrüge (+):
§§ 338 Nr. 5, 230, 231 StPO, dabei bin ich auf § 231 II StPO eingegangen und iE dann Fehler (+)
§§ 338 Nr. 7, 275 StPO (-), da Frist eingehalten, Urteil ist am 04.05. zu den Akten gelangt
§§ 337, 250 StPO (+), da Protokollverlesung die Zeugenvernehmung vollständig ersetzte und nicht nur als Gedankenstütze diente
§§ 337, 245 StPO (+), da Beweisantrag zu unrecht abgelehnt
§§ 337, 244 II StPO (+), da Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, da Zeuge nicht gehört
§§ 337, 229 StPO (-), da keine Unterbrechung von mehr als 3 Wochen
§§ 337, 136 StPO (-), da zwar keine erneute Belehrung des M in der zweiten Verhandlung vor der Vernehmung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (gilt als Vernehmung zur Sache), aber kein Beruhen, da nach Anklage und Schuldspruch nur Freiheitsstrafe in Betracht gekommen ist und keine Geldstrafe im Raum stand
§§ 337, 247 StPO habe ich leider nicht gesehen
Bzgl der „fehlenden“ Unterschriften der Richterin: Es lagen jeweils nur Ausfertigungen vor und keine Originale, also logischerweise keine Unterschrift, dies begründet aber keinen Revisionsgrund. Habe im Ref gelernt, dass das einer der häufigsten Fehler in Examensklausuren ist, dass Kandidaten die Unterschrift als fehlend ansehen. Habe es daher gar nicht angesprochen. Aber kann hier natürlich auch anders gewesen sein..
Sachrüge (+):
Ich habe auch nur §§ 263, 132 StGB geprüft und bin leider auf keine anderen Delikte gekommen. Hatte dann auch gar keine Zeit mehr. Habe bei § 263 StGB noch eine Gewahrsamslockerung thematisiert und die Vermögensverfügung diskutiert (bei mir stand im Fischer, dass bei vorgetäuschter Sicherstellung = Vermögensverfügung und Betrug). Habe den § 263 V StGB leider nicht gesehen / geprüft. Eine genaue Abgrenzung zu § 242 StGB auch nicht vorgenommen. Da ich unbedingt einen Fehler finden wollte, habe ich dann im zweiten TK das unmittelbare Ansetzen verneint (bin damit aber eig unzufrieden). Bzgl. § 132 StGB: bloßes als Polizei ausgeben am Telefon begründet noch keine Strafbarkeit, Mittäterschaft ist möglich (stand so im Fischer), also kein unmittelbares Ansetzen und keine Verwirklichung, da vor der Handlung bereits festgenommen. Bzgl. § 263 StGB: vor der Handlung und bevor das Opfer am Tatort war, erfolgte schon die Festnahme, also noch wesentliche Zwischenschritte, insb Handlung Dritter, erforderlich (das war aber natürlich falsch, mir ist nur nichts anderes eingefallen)
Zweckmäßigkeit: Hinweis auf § 358 II StPO und normaler Revisionsantrag
Bin kaum bzw eig gar nicht fertig geworden. Ich hoffe, dass auf dem materiellen Recht kein Schwerpunkt lag
Begründetheit der Revision (+):
Verfahrenshindernisse (-)
Verfahrensrüge (+):
§§ 338 Nr. 5, 230, 231 StPO, dabei bin ich auf § 231 II StPO eingegangen und iE dann Fehler (+)
§§ 338 Nr. 7, 275 StPO (-), da Frist eingehalten, Urteil ist am 04.05. zu den Akten gelangt
§§ 337, 250 StPO (+), da Protokollverlesung die Zeugenvernehmung vollständig ersetzte und nicht nur als Gedankenstütze diente
§§ 337, 245 StPO (+), da Beweisantrag zu unrecht abgelehnt
§§ 337, 244 II StPO (+), da Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, da Zeuge nicht gehört
§§ 337, 229 StPO (-), da keine Unterbrechung von mehr als 3 Wochen
§§ 337, 136 StPO (-), da zwar keine erneute Belehrung des M in der zweiten Verhandlung vor der Vernehmung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (gilt als Vernehmung zur Sache), aber kein Beruhen, da nach Anklage und Schuldspruch nur Freiheitsstrafe in Betracht gekommen ist und keine Geldstrafe im Raum stand
§§ 337, 247 StPO habe ich leider nicht gesehen
Bzgl der „fehlenden“ Unterschriften der Richterin: Es lagen jeweils nur Ausfertigungen vor und keine Originale, also logischerweise keine Unterschrift, dies begründet aber keinen Revisionsgrund. Habe im Ref gelernt, dass das einer der häufigsten Fehler in Examensklausuren ist, dass Kandidaten die Unterschrift als fehlend ansehen. Habe es daher gar nicht angesprochen. Aber kann hier natürlich auch anders gewesen sein..
Sachrüge (+):
Ich habe auch nur §§ 263, 132 StGB geprüft und bin leider auf keine anderen Delikte gekommen. Hatte dann auch gar keine Zeit mehr. Habe bei § 263 StGB noch eine Gewahrsamslockerung thematisiert und die Vermögensverfügung diskutiert (bei mir stand im Fischer, dass bei vorgetäuschter Sicherstellung = Vermögensverfügung und Betrug). Habe den § 263 V StGB leider nicht gesehen / geprüft. Eine genaue Abgrenzung zu § 242 StGB auch nicht vorgenommen. Da ich unbedingt einen Fehler finden wollte, habe ich dann im zweiten TK das unmittelbare Ansetzen verneint (bin damit aber eig unzufrieden). Bzgl. § 132 StGB: bloßes als Polizei ausgeben am Telefon begründet noch keine Strafbarkeit, Mittäterschaft ist möglich (stand so im Fischer), also kein unmittelbares Ansetzen und keine Verwirklichung, da vor der Handlung bereits festgenommen. Bzgl. § 263 StGB: vor der Handlung und bevor das Opfer am Tatort war, erfolgte schon die Festnahme, also noch wesentliche Zwischenschritte, insb Handlung Dritter, erforderlich (das war aber natürlich falsch, mir ist nur nichts anderes eingefallen)
Zweckmäßigkeit: Hinweis auf § 358 II StPO und normaler Revisionsantrag
Bin kaum bzw eig gar nicht fertig geworden. Ich hoffe, dass auf dem materiellen Recht kein Schwerpunkt lag
13.05.2023, 12:46
(13.05.2023, 12:04)Gast-17 schrieb: Zulässigkeit der Revision (+), keine Probleme (Frist endet einen Tag später wegen Feiertag, habe ich auch)
Begründetheit der Revision (+):
Verfahrenshindernisse (-)
Verfahrensrüge (+):
§§ 338 Nr. 5, 230, 231 StPO, dabei bin ich auf § 231 II StPO eingegangen und iE dann Fehler (+)
§§ 338 Nr. 7, 275 StPO (-), da Frist eingehalten, Urteil ist am 04.05. zu den Akten gelangt
§§ 337, 250 StPO (+), da Protokollverlesung die Zeugenvernehmung vollständig ersetzte und nicht nur als Gedankenstütze diente
§§ 337, 245 StPO (+), da Beweisantrag zu unrecht abgelehnt
§§ 337, 244 II StPO (+), da Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, da Zeuge nicht gehört
§§ 337, 229 StPO (-), da keine Unterbrechung von mehr als 3 Wochen
§§ 337, 136 StPO (-), da zwar keine erneute Belehrung des M in der zweiten Verhandlung vor der Vernehmung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (gilt als Vernehmung zur Sache), aber kein Beruhen, da nach Anklage und Schuldspruch nur Freiheitsstrafe in Betracht gekommen ist und keine Geldstrafe im Raum stand
§§ 337, 247 StPO habe ich leider nicht gesehen
Bzgl der „fehlenden“ Unterschriften der Richterin: Es lagen jeweils nur Ausfertigungen vor und keine Originale, also logischerweise keine Unterschrift, dies begründet aber keinen Revisionsgrund. Habe im Ref gelernt, dass das einer der häufigsten Fehler in Examensklausuren ist, dass Kandidaten die Unterschrift als fehlend ansehen. Habe es daher gar nicht angesprochen. Aber kann hier natürlich auch anders gewesen sein..
Sachrüge (+):
Ich habe auch nur §§ 263, 132 StGB geprüft und bin leider auf keine anderen Delikte gekommen. Hatte dann auch gar keine Zeit mehr. Habe bei § 263 StGB noch eine Gewahrsamslockerung thematisiert und die Vermögensverfügung diskutiert (bei mir stand im Fischer, dass bei vorgetäuschter Sicherstellung = Vermögensverfügung und Betrug). Habe den § 263 V StGB leider nicht gesehen / geprüft. Eine genaue Abgrenzung zu § 242 StGB auch nicht vorgenommen. Da ich unbedingt einen Fehler finden wollte, habe ich dann im zweiten TK das unmittelbare Ansetzen verneint (bin damit aber eig unzufrieden). Bzgl. § 132 StGB: bloßes als Polizei ausgeben am Telefon begründet noch keine Strafbarkeit, Mittäterschaft ist möglich (stand so im Fischer), also kein unmittelbares Ansetzen und keine Verwirklichung, da vor der Handlung bereits festgenommen. Bzgl. § 263 StGB: vor der Handlung und bevor das Opfer am Tatort war, erfolgte schon die Festnahme, also noch wesentliche Zwischenschritte, insb Handlung Dritter, erforderlich (das war aber natürlich falsch, mir ist nur nichts anderes eingefallen)
Zweckmäßigkeit: Hinweis auf § 358 II StPO und normaler Revisionsantrag
Bin kaum bzw eig gar nicht fertig geworden. Ich hoffe, dass auf dem materiellen Recht kein Schwerpunkt lag
Ich fand es halt auffällig, dass Unterschriften der Urkundsbeamten vorhanden waren, nicht aber von der Richtern, dont know, ohnehin habe ich die Fehler mangels Beruhen verneint
und ich meine 247 war hier nicht anwendbar, der Angeklagte wurde ja nicht extra wegen der Zeugenvernehmung rausgeschickt