17.04.2023, 16:14
Aber der Bearbeitervermerk war SO fies dahingehend
17.04.2023, 16:29
17.04.2023, 16:34
Habe in den JI Unterlagen nachgeschaut und da kann man es sowohl als Beschluss als auch im Urteil entscheiden. :) Das beruhigt mich gerade...jetzt müssen nur noch die Unterlagen stimmen xD
17.04.2023, 16:35
(17.04.2023, 15:52)Tippitoppi schrieb: In Niedersachsen sollten auch noch ein PKH-Antrag geprüft werden. Bei mir ist er durchgegangen, weil mE das Auto kein verwertbares Vermögen war (zum Wert hat der SV keine Angaben gemacht) und laut BearbeiterV von der Bedürftigkeit auszugehen sein sollte.
Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass man den Antrag auch für den Mandanten hätte stellen können, da es keine zusätzlichen Verfahrensgebühren auslösen würde.
Ein Antrag kann man wohl auch noch im "noch anhängigen Verfahren" stellen (Th/P irgendwo), § 173 VwGO iVm § 269 III 1 ZPO stünde dem also nicht entgegen. Bei § 91 VwGO habe ich zur Wirkung der Klagerücknahme nämlich nichts gefunden.
Davon war bei uns (OLG Celle) irgendwie nicht die Rede, oder fehlte mir eine Seite??? Es wurde zwar über seine finanziellen Verhältnisse gesprochen (Auszug über seine Sozialhilfe von 1000€), aber zu dem Wert des Autos gab es bei uns keine Angaben und ein PKH Antrag war auch noch nicht vorhanden.
Meine Lösung kommt zur überwiegenden Unbegründetheit der Klage -> mein Rat daher Rücknahme, aber PKH-Antrag grds. möglich.
Jetzt bin ich irritiert

17.04.2023, 16:39
Mag jemand den SV der VR1 darstellen?
17.04.2023, 16:39
(17.04.2023, 16:34)RLPKandidat23 schrieb: Habe in den JI Unterlagen nachgeschaut und da kann man es sowohl als Beschluss als auch im Urteil entscheiden. :) Das beruhigt mich gerade...jetzt müssen nur noch die Unterlagen stimmen xD
Ah also konnte man sowohl im Urteil über den PKH-Beschluss entscheiden, als auch gesondert zu dem Urteil einen Beschluss machen? :) das beruhigt mich - danke!
17.04.2023, 16:44
(17.04.2023, 16:35)Referalda*Nds schrieb:(17.04.2023, 15:52)Tippitoppi schrieb: In Niedersachsen sollten auch noch ein PKH-Antrag geprüft werden. Bei mir ist er durchgegangen, weil mE das Auto kein verwertbares Vermögen war (zum Wert hat der SV keine Angaben gemacht) und laut BearbeiterV von der Bedürftigkeit auszugehen sein sollte.
Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass man den Antrag auch für den Mandanten hätte stellen können, da es keine zusätzlichen Verfahrensgebühren auslösen würde.
Ein Antrag kann man wohl auch noch im "noch anhängigen Verfahren" stellen (Th/P irgendwo), § 173 VwGO iVm § 269 III 1 ZPO stünde dem also nicht entgegen. Bei § 91 VwGO habe ich zur Wirkung der Klagerücknahme nämlich nichts gefunden.
Davon war bei uns (OLG Celle) irgendwie nicht die Rede, oder fehlte mir eine Seite??? Es wurde zwar über seine finanziellen Verhältnisse gesprochen (Auszug über seine Sozialhilfe von 1000€), aber zu dem Wert des Autos gab es bei uns keine Angaben und ein PKH Antrag war auch noch nicht vorhanden.
Meine Lösung kommt zur überwiegenden Unbegründetheit der Klage -> mein Rat daher Rücknahme, aber PKH-Antrag grds. möglich.
Jetzt bin ich irritiert
Ich glaube ihr habt beide das gleich gemacht. Den PKH- Antrag in der Zweckmäßigkeit geprüft. Also es gab noch keinen aber er war im SV angelegt. Es fehlte dir keine Seite :). Im SV stand auch nichts zum Auto, man könnte aber überlegen, ob es einen Wertgegenstand darstellt. I.E aber egal da ja die Ansage war das Bedürftigkeit vorliegt.
17.04.2023, 17:04
(17.04.2023, 16:39)RefiRLP23 schrieb:(17.04.2023, 16:34)RLPKandidat23 schrieb: Habe in den JI Unterlagen nachgeschaut und da kann man es sowohl als Beschluss als auch im Urteil entscheiden. :) Das beruhigt mich gerade...jetzt müssen nur noch die Unterlagen stimmen xD
Ah also konnte man sowohl im Urteil über den PKH-Beschluss entscheiden, als auch gesondert zu dem Urteil einen Beschluss machen? :) das beruhigt mich - danke!
Yes!

17.04.2023, 17:05
(17.04.2023, 17:04)RLPKandidat23 schrieb:(17.04.2023, 16:39)RefiRLP23 schrieb:(17.04.2023, 16:34)RLPKandidat23 schrieb: Habe in den JI Unterlagen nachgeschaut und da kann man es sowohl als Beschluss als auch im Urteil entscheiden. :) Das beruhigt mich gerade...jetzt müssen nur noch die Unterlagen stimmen xD
Ah also konnte man sowohl im Urteil über den PKH-Beschluss entscheiden, als auch gesondert zu dem Urteil einen Beschluss machen? :) das beruhigt mich - danke!
Yes!
Das Bier nehme ich Morgen!
17.04.2023, 19:05
V1 NRW:
grobe Zusammenfassung: 1. Bescheid: Sicherstellung von drei Gegenständen. 2. Bescheid: Verwertungs- und Vernichtungsanordnung der sichergestellten Gegenstände. Gegen beide Bescheide wendet sich der Kläger (Klageantrag zu 1) und möchte Herausgabe erreichen (Klageantrag zu 2).
im Einzelnen: Mit dem auf den Kläger zugelassene Fahrzeug werden neun Geschwindigkeitsverstöße festgestellt, wobei der Fahrer jeweils eine Maske trägt und nicht identifiziert werden kann. Der Kläger gibt zwar eine Person im Anhörungsbogen aus Tadschikistan an; diese kann aber nicht ermittelt werden. Auf der Grundlage eines rechtmäßigen Durchsuchungsbeschlusses findet die Polizei im Fahrzeug des Klägers eine Maske, eine Sturmhaube und ein Kabel, welches am Ende mit Panzerband verklebt ist. Sie stellt die drei Sachen, nachdem sie den Kläger anhört, mündlich am 28.11.2022 sicher und auf Verlangen des Klägers bestätigt sie dies mit Schreiben vom selben Tage schriftlich + ordnungsgemäße RBB. Sie begründet dies mit der Gefahr weiterer Geschwindigkeitsverstöße; außerdem § 23 StVO.
Am 20.12.2022, dem Kläger zugestellt am 23.12.2022, ordnet sie ohne vorherige Anhörung die Verwertung der Maske + Sturmhaube wegen unverhältnismäßiger Kosten der Verwahrung an sowie die Vernichtung des Kabels, weil es sich hierbei um eine Waffe iSd WaffG handele und ein Rechtsverstoß gegeben sei. Ordnungemäße RBB (+)
Mit E-Mail vom 24.12.2022, die den Anforderungen des §§ 55a IV 1 Nr.1 und 55a II VwGO entspreche laut BV, erhebt er gegen die (beigefügten) Bescheide "Widerspruch". In der Klageerwiderung rügt der Beklagte die Unzulässigkeit + Unbegründetheit. Mit Schriftsatz vom 22.2.23 meldet sich eine Prozessbevollmächtigte für den Kläger und stellt erstmals Anträge auf Aufhebung der Bescheide + Herausgabe der Gegenstände.
A. prozessuale Vorfrage
§ 101 II VwGO (+), da Einverständnis ohne müV
B. Zulässigkeit
(P) Eröffnung § 40 I 1 -> § 23 EGGVG
(P) Statthaftigkeit § 88 VwGO
(P) Formanforderungen Genüge getan mit E-Mail & damit Klagefrist gewahrt?
C. Begründetheit
Differenzierung der einzelnen VA'e, wobei EGL sowohl aus PolG NRW als auch WaffG heranzuziehen waren. Der SV hat hier viel geboten für die Argumentation.
D. Annexantrag §§ 113 I 2, 3 VwGO: je nach Ergebnis dann Herausgabeanspruch + / -
grobe Zusammenfassung: 1. Bescheid: Sicherstellung von drei Gegenständen. 2. Bescheid: Verwertungs- und Vernichtungsanordnung der sichergestellten Gegenstände. Gegen beide Bescheide wendet sich der Kläger (Klageantrag zu 1) und möchte Herausgabe erreichen (Klageantrag zu 2).
im Einzelnen: Mit dem auf den Kläger zugelassene Fahrzeug werden neun Geschwindigkeitsverstöße festgestellt, wobei der Fahrer jeweils eine Maske trägt und nicht identifiziert werden kann. Der Kläger gibt zwar eine Person im Anhörungsbogen aus Tadschikistan an; diese kann aber nicht ermittelt werden. Auf der Grundlage eines rechtmäßigen Durchsuchungsbeschlusses findet die Polizei im Fahrzeug des Klägers eine Maske, eine Sturmhaube und ein Kabel, welches am Ende mit Panzerband verklebt ist. Sie stellt die drei Sachen, nachdem sie den Kläger anhört, mündlich am 28.11.2022 sicher und auf Verlangen des Klägers bestätigt sie dies mit Schreiben vom selben Tage schriftlich + ordnungsgemäße RBB. Sie begründet dies mit der Gefahr weiterer Geschwindigkeitsverstöße; außerdem § 23 StVO.
Am 20.12.2022, dem Kläger zugestellt am 23.12.2022, ordnet sie ohne vorherige Anhörung die Verwertung der Maske + Sturmhaube wegen unverhältnismäßiger Kosten der Verwahrung an sowie die Vernichtung des Kabels, weil es sich hierbei um eine Waffe iSd WaffG handele und ein Rechtsverstoß gegeben sei. Ordnungemäße RBB (+)
Mit E-Mail vom 24.12.2022, die den Anforderungen des §§ 55a IV 1 Nr.1 und 55a II VwGO entspreche laut BV, erhebt er gegen die (beigefügten) Bescheide "Widerspruch". In der Klageerwiderung rügt der Beklagte die Unzulässigkeit + Unbegründetheit. Mit Schriftsatz vom 22.2.23 meldet sich eine Prozessbevollmächtigte für den Kläger und stellt erstmals Anträge auf Aufhebung der Bescheide + Herausgabe der Gegenstände.
A. prozessuale Vorfrage
§ 101 II VwGO (+), da Einverständnis ohne müV
B. Zulässigkeit
(P) Eröffnung § 40 I 1 -> § 23 EGGVG
(P) Statthaftigkeit § 88 VwGO
(P) Formanforderungen Genüge getan mit E-Mail & damit Klagefrist gewahrt?
C. Begründetheit
Differenzierung der einzelnen VA'e, wobei EGL sowohl aus PolG NRW als auch WaffG heranzuziehen waren. Der SV hat hier viel geboten für die Argumentation.
D. Annexantrag §§ 113 I 2, 3 VwGO: je nach Ergebnis dann Herausgabeanspruch + / -