14.04.2023, 14:51
(13.04.2023, 19:51)ReferendarSH schrieb:Einmal grobe Skizze :(13.04.2023, 18:50)GPA1234 schrieb: Was habt ihr denn geprüft? :)
Würde mich auch mal interessieren ???
I. 1. HA Geschehen an der Tankstelle
1. 242 durch Tanken (-) mangels Bruch
- Handlung nachweisbar durch Videoaufnahmen
2.263 durch Tanken (-) kein Vorsatz im Zeitpunkt der Handlung, Simultanitäts- und Koinzidenzprinzip
- nachweisbar, dass Vorsatz nach Tanken gefasst durch Zeugin
3.246 durch wegfahren, verbrauchen des Benzins (+)
II. 2. HA Geschehen auf der Straße vor "Rudis Resterampe"
185 durch Mittelfinger eigentlich (+) aber absolutes Antragsdelikt, hier kein Antrag, also (-)
III. 3. HA Geschehen in "Rudis Resterampe"
1. 249,250 II Nr. 1, 27 I (+)
a) vorsätzliche rw Haupttat
hier Inzidenzprüfung des Toten bzgl 249, 250 II Nr. 1
(P) ob durch Legen auf den Tresen Gewahrsamsänderung/-lockerung, also Raub/räub. Erpressung
-beweisbar durch Zeugin, Lichtbildvorlage
b) Hilfeleisten
Hier musste mMn zwischen Beihilfe und Mittäterschaft abgegrenzt werden, denke es wird beides vertretbar sein, habe mich entschieden, dass die Indizien nicht ausreichend sind, um eigenes Tatinteresse nachzuweisen/das Gericht zu überzeugen und bin deshalb in der Beihilfe gelandet
- nachweisbar durch Zeugen (Bauarbeiter)
- aufgefundenes Shirt/Tasche bei Durchsuchung
(P) Durchsuchungsbeschluss durch Vertreterin
-etwaige Merkmale aus 250 I treten hinter II zurück
2. 240, 241, 27 I tritt zurück hinter 250
3.303, 27 I wird nicht nachweisbar sein, dass er von Beschädigung des Tresen überhaupt wusste
Wichtige Punkte im B-Gutachten/Vfg./Anklage einmal zusammengewürfelt
-Einstellung bzgl. des Toten
-Einstellung bzgl. 2. HA
- hab mich wegen der Strafmilderung für unter 4 Jahre, also SchöffenG entschieden
- Antrag Aufrechterhaltung Haftbefehl und Haftfortdauer, Haftprüfungstermin
- Beifügung der Asservate
- Pflichtverteidiger gab's schon
- Bestätigung Beschlagnahme wurde schon beantragt
- Mistra 43 über Anklage an JVA
Hoffe ich hab hier an alles gedacht :-)
Die umständliche Beweiswürdigung hat zienlich viel Zeit gekostet, kam aber zeitlich trotzdem besser zurecht als mit der Revisionsklausur heute.
14.04.2023, 16:49
Für was war eigentlich dieser erste Teil mit dem Mittelfinger enthalten, obwohl Beleidigung ausgeschlossen war?? Das hätten die doch auch einfach weglassen können
14.04.2023, 17:02
(14.04.2023, 14:51)acnhSH schrieb:(13.04.2023, 19:51)ReferendarSH schrieb:Einmal grobe Skizze :(13.04.2023, 18:50)GPA1234 schrieb: Was habt ihr denn geprüft? :)
Würde mich auch mal interessieren ???
I. 1. HA Geschehen an der Tankstelle
1. 242 durch Tanken (-) mangels Bruch
- Handlung nachweisbar durch Videoaufnahmen
2.263 durch Tanken (-) kein Vorsatz im Zeitpunkt der Handlung, Simultanitäts- und Koinzidenzprinzip
- nachweisbar, dass Vorsatz nach Tanken gefasst durch Zeugin
3.246 durch wegfahren, verbrauchen des Benzins (+)
II. 2. HA Geschehen auf der Straße vor "Rudis Resterampe"
185 durch Mittelfinger eigentlich (+) aber absolutes Antragsdelikt, hier kein Antrag, also (-)
III. 3. HA Geschehen in "Rudis Resterampe"
1. 249,250 II Nr. 1, 27 I (+)
a) vorsätzliche rw Haupttat
hier Inzidenzprüfung des Toten bzgl 249, 250 II Nr. 1
(P) ob durch Legen auf den Tresen Gewahrsamsänderung/-lockerung, also Raub/räub. Erpressung
-beweisbar durch Zeugin, Lichtbildvorlage
b) Hilfeleisten
Hier musste mMn zwischen Beihilfe und Mittäterschaft abgegrenzt werden, denke es wird beides vertretbar sein, habe mich entschieden, dass die Indizien nicht ausreichend sind, um eigenes Tatinteresse nachzuweisen/das Gericht zu überzeugen und bin deshalb in der Beihilfe gelandet
- nachweisbar durch Zeugen (Bauarbeiter)
- aufgefundenes Shirt/Tasche bei Durchsuchung
(P) Durchsuchungsbeschluss durch Vertreterin
-etwaige Merkmale aus 250 I treten hinter II zurück
2. 240, 241, 27 I tritt zurück hinter 250
3.303, 27 I wird nicht nachweisbar sein, dass er von Beschädigung des Tresen überhaupt wusste
Wichtige Punkte im B-Gutachten/Vfg./Anklage einmal zusammengewürfelt
-Einstellung bzgl. des Toten
-Einstellung bzgl. 2. HA
- hab mich wegen der Strafmilderung für unter 4 Jahre, also SchöffenG entschieden
- Antrag Aufrechterhaltung Haftbefehl und Haftfortdauer, Haftprüfungstermin
- Beifügung der Asservate
- Pflichtverteidiger gab's schon
- Bestätigung Beschlagnahme wurde schon beantragt
- Mistra 43 über Anklage an JVA
Hoffe ich hab hier an alles gedacht :-)
Die umständliche Beweiswürdigung hat zienlich viel Zeit gekostet, kam aber zeitlich trotzdem besser zurecht als mit der Revisionsklausur heute.
Habe es ähnlich mit Ausnahme:
- 185, 249,241 nicht geprüft , da es in Nds ausgeschlossen war.
- Habe mich für Mittäterschaft entschieden.
- Habe noch das Problem der Durchsuchung des Pkw trotz verbrauchtem Durchsuchungsbeschluss oder meintest du das?
- Dann habe ich noch die Pistole problematisiert ob das zugerechnet werden kann oder nicht. Habe es nicht zugerechnet da kein Nachweis vorlag das er davon wusste. Aber ich habe dann einen komischen Schlenker über 250 I Nr.1 b gemacht das mit irgendwas gedroht worden sein muss da niemand freiwillig einfach so Geld herausgibt. ? also das war wohl nichts wollte aber gerne den schweren Raub annehmen.
- 303 habe ich abgelehnt weil bei uns ein Strafantragsverzicht vorlag
-74 ff StGB war bei uns für B - Gutachten auch ausgeschlossen.
14.04.2023, 17:05
(13.04.2023, 19:12)Lost_inPages schrieb:(13.04.2023, 14:39)RefNds schrieb: Heute in Nds:
10.02.23: ein Mann betritt einen Laden Rudis Resterampe in dem die Mitarbeiterin auf ihn aufmerksam wird. Kurz bevor sie ihn anspricht zieht dieser plötzlich eine Pistole und verlangt von ihr das Sie das gesamte Bargeld auf den gläsernen Verkuafstresen legt. Dem kommt Sie aus Schock zunächst nicht nach sodass der Mann mit der Pistole auf den Tresen schlägt und ein ca 5cm Großes Loch unter einem lauten Knall verursacht. Dankest die Mitarbeiterin das Geld auf den Tresen der Mann nimmt es an sich. Danach steckt der Mann das Geld (4.500€) in eine mitgebrachte Sporttasche verlässt den Laden und steigt in einen wartenden Mercedes. Kameraufnahmen haben das Kennzeichen aufgenommen M AB 22.
Der Tankstellen Pächter erklärt strafanzeigeverzicht. Mitarbeiter erklärt Anzeige bzgl. Aller in Betracht kommenden Delikte.
Zur gleich Zeit beobachtet ein Baustellenmitarbeiter wie ein ungelduldiger Mercedesfahrer ihn beschimpft weil er auf der Straße wenden muss. Der Fahrer trägt ein auffälliges t-Shirt, der Beifahrer ist dem Zeugen zwar aufgefallen aber nicht näher in Erinnerung geblieben.
Die Polizei ermittelt das der S den Mercedes gemietet hat und der Baustellenzeuge erkennt den S aus einer Bildvorlage wieder. Der R wird als der Mann in dem Laden von der Mitarbeiterin identifiziert.
Es gab einen Durchsuchungsbeschluss zu Lasten S der auf Wohnung und Fahrzeug gerichtet war. Am 17.02 erfolgte um 8:30 die Durchsuchung der Wohnung in Abwesenheit des S aber den Nachbarn als Zeugen. Dort wurde nichts außer ein T-Shirt gefunden.
Um 17:30 am selben Tag wurde S festgenommen und dann sein Auto durchsucht. Gefunden wurde die Sporttasche mit 3.000€. S ist seit dem in Haft.
Der R stirbt vor der Festnahme.
Dem S wird eine weitere Tat am 08.02 zur Last gelegt:
Er hat unter Beobachtung der Mitarbeiterin an einer Selbstbedienungstanksstelle getankt. Auf dem Weg in den Shop ist er am Eingang mit anderer Kundin zusammengestoßen. Dadurch hat sie den Kaffee auf ihn geschüttet. Nach Streit geht die Kundin und der S setzt sich in pkw und fährt davon ohne zu bezahlen.
Beweismittel: Aufnahme der Tankstelle. Sta erkennt den s und den Mercedes auf dem Bild. Tankstellenbetreiber stellt keinen Strafantrag.
Verteidigerin äußert sich:
-keine Zurechnung der Tat des R
- keine Kenntnis von der Pistole
- kein Haftgrund
- Tankstellenvorfall kann in Stress Situation ja passieren ist nur zivilrechtlich relevant
S und R sollten begutachtet werden.
Ausgeschlossen waren: 185, 240, 239, 241, Straßenverkehrsdelikte und Ordnungswidrigkeiten.
Ausschluss von 154ff keine Privatklage zulässig.
SV hatte 21 Seiten.
Hoffe ich habe jetzt an alles gedacht. Die Zeugenaussagen waren sehr lang und der Durchsuchungsbeschluss war abgedruckt genauso wie Haftprüfung vor Verbringung in JVA.
Ich muss sagen das ich Schwierigkeiten damit hatte das S und R geprüft werden sollten obwohl der R ja tot ist. Habe dann nur Sachen des R innerhalb der Prüfungen des s geprüft in Mittäterschaft.
Ich glaube ich habe sehr viel übersehen da ich mit der Zeit am Ende doch ganz gut zurecht kam. Wie ging es dem Rest?
Danke für die Zusammenfassung. 21 Seiten klingt aber brutal. Wie viele vollgeschrieben? Wie lange liest man so viele Seiten?
Die Zeugenaussagen waren sehr lang aber dafür der Beschluss und das Protokoll der Verhandlung sehr kurz. Also so mittelmäßig voll? ? Ich lese recht langsam und habe ca. 45 Minuten gebraucht das zu lesen.
14.04.2023, 20:15
Heute in Nds Wahl VR:
Kurzzusammenfassung: 18 NStrG, Klageerwiderung, Verpflichtungsklage, Feststellungsklage, (P) Vertretung durch Tante 67 VwGO, verstreichen der Grist zur Vorlage der Vollmacht 67 IV VwGO.
Sachverhalt:
Wir sind Referendarin der Stadt Hammeln und sollen auf Klage reagieren.
Schriftsatz anfertigen. Danach Vermekr zu nicht angesprochenen Themen + Zweckmäßigkeitserwägungen. Es soll eine Begleitverfügung erstellt werden.
Kläger beantrag Sondergenehmigung zur Nutzung einer Grünfläche als Außengastronomie mit Weserblick.
Dafür Podest auf Grünfläche da uneben, Nutzung Stühle + Tische
Grünfläche durch Gestaltungsrichtlinie 2007 als solche festgelegt durch Beschluss des städteausschusses des Rates. Dabei Gleichgewicht zwischen Wohnen, Gastronomie und Wohnen angestrebt. Außengastronomieflächen extra gekennzeichnet.
2007, 2008 ehemaligem Pächter Erlaubnis erteilt, 2009 Widerrufen zur Durchsetzung der Gestaltungsrichtlinie. Vor anderen Gaststätten gibt es asphaltierte Flächen.
Kläger hat Dachterasse aber keinen Fahrstuhl und außengastro auf anderer Hausseite ohne Weserblick.
Kläger vertreten durch Tante erhebt fristgerecht Klage. Tante bekommt großen Geschenkkorb mit Lebensmitteln und Kläger trägt Schreib- und Portokosten.
Macht geltend:
- Unwirksamkeit Gestaltungsrichtlinie, Verstoß gegen höherrangiges Recht
- Eingriff in Art 12 Teilhabeanspruxh und Art. 14
- Behörde hätte sich nur auf Präzedenzfall Begründung beschränkt und habe kein Ermessen ausgelöst sondern nur auf Gestaltungsrichtlinie abgestellt.
- wirtschaftliche Einbuße im Verhältnis zu anderen Gastronomen.
Der Kläger möchte mit Moving boards (Werbeplakat in Körpergröße) durch die Stadt laufen ohne stehen zu bleiben und ohne Passanten auszusprechen.
Beantragt
1. Behörde zu verpflichten Untersagung aufzunehmen und Erlaubnis zu erteilen,
Hilfsweise eine neue ermessenfehlerfreie Entscheidung zu treffen
2. festzustellen das der Kläger für moving boards keine Sondererlaubnis braucht.
Abgedruckt war die Gestaltungsrichtlinie und die AO (wer Verwandter ist)
Lösungsvorschlag
I Zulässigkeit Antrag zu 1:
1. VerwRweg (+) 18 NStrG iVm Gestaltungsrichtlinie
2. Statthaftigkeit: VK da begehren Erteilung Erlaubnis
3. Vorverfahren 80 I NJG unstatthaft
4. Beklagte: 78 I Nr.1 VwGO Stadt Hameln
5. 61,62 (+)
6. zuständiges Gericht VG Hannover 45, 52 Nr. 5 VwGO, 73 ii nr 3 NJG
7. Klagefrist 74 VwGO: groß. eingehalten (P) Befugnis - Tante nach 67 ii VwGO iVm 15 Nr. 7 AO berechtigt wenn unentgeltlich (P) Geschenkkorb
(P) Überschreiten der Frist de la Gerichts für Vorlage Vollmacht
II. Beg Antrag zu 1
1. AGL 18 NStrG iVm Gestalungseichtline
2. formelle Vor Untersagung
3. materielle Voraussetzungen
- hier Besxheidungsklage daher Hilfsantrag relevant
18 NStrG
- öff Straße (+)
- Gemeingebrauch (-), da nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt
- Sondernutzungserlaubnis erforderlich
Einbindung Richtline - Erlaubnis würde gegen Gestaltungsrichtlinie verstoßen?
- Voraussetzung Gestaltungsrichtline (GR)
(P) Wirksamkeit - hier nicht viele Infos im SV. Ratsausschussbeschluss 93 NKomVG?
Verstoß gegen höherrangiges Recht? Welches? (P) eigentlich in 18 NStrG nur Satzung geregelt nicht Richtlinie- Richtlinie al annex zu einer Satzung bindungswirkung?
Wirksamkeit insgesamt (+)
Nach 1.2 der GR keine außengastro auf Grünflächen- keine Ausnahme nach 1.3? Kläger hat andere Fläche für außengastro,
Wirtschaftliche Benachteiligung eher (-)
Nach 3.1 kein Podest zulässig. Ausnahme 3.7 ? Keine ahnhaltspunkte ( wusste nicht so recht was man da schreiben soll)
Ermessen? (+)
Nichtgebrauch (-)
VHMK
(P) erforderlichkeit
- Andere Bodenvorrichtung anstelle Podest? Nur kurzfristig daher nicht zielführend
(P) Angemessenheit
Art 12. (-) kein Anspruch an Gemingrbrauxhsfläche
Art 14? Kläger Pächter- welche Rechte verletzt? Nichts vorgetragen
Präzedenzfall? (+), da Kläger selbst Vorträgt nicht der einzige ohne angrenzende außenfläche zu sein.
Selbstbindung der Verwaltung durch Entscheidungspraxis? (-) Behörde muss Möglichkeit haben Entscheidungspraxis zu ändern. Selbst Bindung aufzubrechen wenn Praxis insgesamt geändert.
Insgesamt überwiegt öffentliches Interesse
(Bin nicht so happy mit meiner Lösung)
Daher kein Anspruch = klage unbegründet
III Zul Antrag zu 2
Wie oben nur
Feststellungsklage 43 VwGO - keine Subsidiarität
Feststellungsinteresse, keine Klagefrist
IV Beg Antrag zu 2:
Gemeingebrauch nach 14 NStrG? Oder Sondernutzung nach 18 NStrG?
Hier sondernutzung- Hauptzweck des Klägers Werbung nicht Fortbewegung.
=FK unbegründet
Joa das war’s. Bin echt nicht glücklich mit der Lösung bezüglich der Gestaltungsrichtlinie konnte damit nicht so viel anfangen wenn ich ehrlich bin.
Was habt ihr so?
Kurzzusammenfassung: 18 NStrG, Klageerwiderung, Verpflichtungsklage, Feststellungsklage, (P) Vertretung durch Tante 67 VwGO, verstreichen der Grist zur Vorlage der Vollmacht 67 IV VwGO.
Sachverhalt:
Wir sind Referendarin der Stadt Hammeln und sollen auf Klage reagieren.
Schriftsatz anfertigen. Danach Vermekr zu nicht angesprochenen Themen + Zweckmäßigkeitserwägungen. Es soll eine Begleitverfügung erstellt werden.
Kläger beantrag Sondergenehmigung zur Nutzung einer Grünfläche als Außengastronomie mit Weserblick.
Dafür Podest auf Grünfläche da uneben, Nutzung Stühle + Tische
Grünfläche durch Gestaltungsrichtlinie 2007 als solche festgelegt durch Beschluss des städteausschusses des Rates. Dabei Gleichgewicht zwischen Wohnen, Gastronomie und Wohnen angestrebt. Außengastronomieflächen extra gekennzeichnet.
2007, 2008 ehemaligem Pächter Erlaubnis erteilt, 2009 Widerrufen zur Durchsetzung der Gestaltungsrichtlinie. Vor anderen Gaststätten gibt es asphaltierte Flächen.
Kläger hat Dachterasse aber keinen Fahrstuhl und außengastro auf anderer Hausseite ohne Weserblick.
Kläger vertreten durch Tante erhebt fristgerecht Klage. Tante bekommt großen Geschenkkorb mit Lebensmitteln und Kläger trägt Schreib- und Portokosten.
Macht geltend:
- Unwirksamkeit Gestaltungsrichtlinie, Verstoß gegen höherrangiges Recht
- Eingriff in Art 12 Teilhabeanspruxh und Art. 14
- Behörde hätte sich nur auf Präzedenzfall Begründung beschränkt und habe kein Ermessen ausgelöst sondern nur auf Gestaltungsrichtlinie abgestellt.
- wirtschaftliche Einbuße im Verhältnis zu anderen Gastronomen.
Der Kläger möchte mit Moving boards (Werbeplakat in Körpergröße) durch die Stadt laufen ohne stehen zu bleiben und ohne Passanten auszusprechen.
Beantragt
1. Behörde zu verpflichten Untersagung aufzunehmen und Erlaubnis zu erteilen,
Hilfsweise eine neue ermessenfehlerfreie Entscheidung zu treffen
2. festzustellen das der Kläger für moving boards keine Sondererlaubnis braucht.
Abgedruckt war die Gestaltungsrichtlinie und die AO (wer Verwandter ist)
Lösungsvorschlag
I Zulässigkeit Antrag zu 1:
1. VerwRweg (+) 18 NStrG iVm Gestaltungsrichtlinie
2. Statthaftigkeit: VK da begehren Erteilung Erlaubnis
3. Vorverfahren 80 I NJG unstatthaft
4. Beklagte: 78 I Nr.1 VwGO Stadt Hameln
5. 61,62 (+)
6. zuständiges Gericht VG Hannover 45, 52 Nr. 5 VwGO, 73 ii nr 3 NJG
7. Klagefrist 74 VwGO: groß. eingehalten (P) Befugnis - Tante nach 67 ii VwGO iVm 15 Nr. 7 AO berechtigt wenn unentgeltlich (P) Geschenkkorb
(P) Überschreiten der Frist de la Gerichts für Vorlage Vollmacht
II. Beg Antrag zu 1
1. AGL 18 NStrG iVm Gestalungseichtline
2. formelle Vor Untersagung
3. materielle Voraussetzungen
- hier Besxheidungsklage daher Hilfsantrag relevant
18 NStrG
- öff Straße (+)
- Gemeingebrauch (-), da nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt
- Sondernutzungserlaubnis erforderlich
Einbindung Richtline - Erlaubnis würde gegen Gestaltungsrichtlinie verstoßen?
- Voraussetzung Gestaltungsrichtline (GR)
(P) Wirksamkeit - hier nicht viele Infos im SV. Ratsausschussbeschluss 93 NKomVG?
Verstoß gegen höherrangiges Recht? Welches? (P) eigentlich in 18 NStrG nur Satzung geregelt nicht Richtlinie- Richtlinie al annex zu einer Satzung bindungswirkung?
Wirksamkeit insgesamt (+)
Nach 1.2 der GR keine außengastro auf Grünflächen- keine Ausnahme nach 1.3? Kläger hat andere Fläche für außengastro,
Wirtschaftliche Benachteiligung eher (-)
Nach 3.1 kein Podest zulässig. Ausnahme 3.7 ? Keine ahnhaltspunkte ( wusste nicht so recht was man da schreiben soll)
Ermessen? (+)
Nichtgebrauch (-)
VHMK
(P) erforderlichkeit
- Andere Bodenvorrichtung anstelle Podest? Nur kurzfristig daher nicht zielführend
(P) Angemessenheit
Art 12. (-) kein Anspruch an Gemingrbrauxhsfläche
Art 14? Kläger Pächter- welche Rechte verletzt? Nichts vorgetragen
Präzedenzfall? (+), da Kläger selbst Vorträgt nicht der einzige ohne angrenzende außenfläche zu sein.
Selbstbindung der Verwaltung durch Entscheidungspraxis? (-) Behörde muss Möglichkeit haben Entscheidungspraxis zu ändern. Selbst Bindung aufzubrechen wenn Praxis insgesamt geändert.
Insgesamt überwiegt öffentliches Interesse
(Bin nicht so happy mit meiner Lösung)
Daher kein Anspruch = klage unbegründet
III Zul Antrag zu 2
Wie oben nur
Feststellungsklage 43 VwGO - keine Subsidiarität
Feststellungsinteresse, keine Klagefrist
IV Beg Antrag zu 2:
Gemeingebrauch nach 14 NStrG? Oder Sondernutzung nach 18 NStrG?
Hier sondernutzung- Hauptzweck des Klägers Werbung nicht Fortbewegung.
=FK unbegründet
Joa das war’s. Bin echt nicht glücklich mit der Lösung bezüglich der Gestaltungsrichtlinie konnte damit nicht so viel anfangen wenn ich ehrlich bin.
Was habt ihr so?
14.04.2023, 20:37
(14.04.2023, 20:15)RefNds schrieb: Heute in Nds Wahl VR:
Kurzzusammenfassung: 18 NStrG, Klageerwiderung, Verpflichtungsklage, Feststellungsklage, (P) Vertretung durch Tante 67 VwGO, verstreichen der Grist zur Vorlage der Vollmacht 67 IV VwGO.
Sachverhalt:
Wir sind Referendarin der Stadt Hammeln und sollen auf Klage reagieren.
Schriftsatz anfertigen. Danach Vermekr zu nicht angesprochenen Themen + Zweckmäßigkeitserwägungen. Es soll eine Begleitverfügung erstellt werden.
Kläger beantrag Sondergenehmigung zur Nutzung einer Grünfläche als Außengastronomie mit Weserblick.
Dafür Podest auf Grünfläche da uneben, Nutzung Stühle + Tische
Grünfläche durch Gestaltungsrichtlinie 2007 als solche festgelegt durch Beschluss des städteausschusses des Rates. Dabei Gleichgewicht zwischen Wohnen, Gastronomie und Wohnen angestrebt. Außengastronomieflächen extra gekennzeichnet.
2007, 2008 ehemaligem Pächter Erlaubnis erteilt, 2009 Widerrufen zur Durchsetzung der Gestaltungsrichtlinie. Vor anderen Gaststätten gibt es asphaltierte Flächen.
Kläger hat Dachterasse aber keinen Fahrstuhl und außengastro auf anderer Hausseite ohne Weserblick.
Kläger vertreten durch Tante erhebt fristgerecht Klage. Tante bekommt großen Geschenkkorb mit Lebensmitteln und Kläger trägt Schreib- und Portokosten.
Macht geltend:
- Unwirksamkeit Gestaltungsrichtlinie, Verstoß gegen höherrangiges Recht
- Eingriff in Art 12 Teilhabeanspruxh und Art. 14
- Behörde hätte sich nur auf Präzedenzfall Begründung beschränkt und habe kein Ermessen ausgelöst sondern nur auf Gestaltungsrichtlinie abgestellt.
- wirtschaftliche Einbuße im Verhältnis zu anderen Gastronomen.
Der Kläger möchte mit Moving boards (Werbeplakat in Körpergröße) durch die Stadt laufen ohne stehen zu bleiben und ohne Passanten auszusprechen.
Beantragt
1. Behörde zu verpflichten Untersagung aufzunehmen und Erlaubnis zu erteilen,
Hilfsweise eine neue ermessenfehlerfreie Entscheidung zu treffen
2. festzustellen das der Kläger für moving boards keine Sondererlaubnis braucht.
Abgedruckt war die Gestaltungsrichtlinie und die AO (wer Verwandter ist)
Lösungsvorschlag
I Zulässigkeit Antrag zu 1:
1. VerwRweg (+) 18 NStrG iVm Gestaltungsrichtlinie
2. Statthaftigkeit: VK da begehren Erteilung Erlaubnis
3. Vorverfahren 80 I NJG unstatthaft
4. Beklagte: 78 I Nr.1 VwGO Stadt Hameln
5. 61,62 (+)
6. zuständiges Gericht VG Hannover 45, 52 Nr. 5 VwGO, 73 ii nr 3 NJG
7. Klagefrist 74 VwGO: groß. eingehalten (P) Befugnis - Tante nach 67 ii VwGO iVm 15 Nr. 7 AO berechtigt wenn unentgeltlich (P) Geschenkkorb
(P) Überschreiten der Frist de la Gerichts für Vorlage Vollmacht
II. Beg Antrag zu 1
1. AGL 18 NStrG iVm Gestalungseichtline
2. formelle Vor Untersagung
3. materielle Voraussetzungen
- hier Besxheidungsklage daher Hilfsantrag relevant
18 NStrG
- öff Straße (+)
- Gemeingebrauch (-), da nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt
- Sondernutzungserlaubnis erforderlich
Einbindung Richtline - Erlaubnis würde gegen Gestaltungsrichtlinie verstoßen?
- Voraussetzung Gestaltungsrichtline (GR)
(P) Wirksamkeit - hier nicht viele Infos im SV. Ratsausschussbeschluss 93 NKomVG?
Verstoß gegen höherrangiges Recht? Welches? (P) eigentlich in 18 NStrG nur Satzung geregelt nicht Richtlinie- Richtlinie al annex zu einer Satzung bindungswirkung?
Wirksamkeit insgesamt (+)
Nach 1.2 der GR keine außengastro auf Grünflächen- keine Ausnahme nach 1.3? Kläger hat andere Fläche für außengastro,
Wirtschaftliche Benachteiligung eher (-)
Nach 3.1 kein Podest zulässig. Ausnahme 3.7 ? Keine ahnhaltspunkte ( wusste nicht so recht was man da schreiben soll)
Ermessen? (+)
Nichtgebrauch (-)
VHMK
(P) erforderlichkeit
- Andere Bodenvorrichtung anstelle Podest? Nur kurzfristig daher nicht zielführend
(P) Angemessenheit
Art 12. (-) kein Anspruch an Gemingrbrauxhsfläche
Art 14? Kläger Pächter- welche Rechte verletzt? Nichts vorgetragen
Präzedenzfall? (+), da Kläger selbst Vorträgt nicht der einzige ohne angrenzende außenfläche zu sein.
Selbstbindung der Verwaltung durch Entscheidungspraxis? (-) Behörde muss Möglichkeit haben Entscheidungspraxis zu ändern. Selbst Bindung aufzubrechen wenn Praxis insgesamt geändert.
Insgesamt überwiegt öffentliches Interesse
(Bin nicht so happy mit meiner Lösung)
Daher kein Anspruch = klage unbegründet
III Zul Antrag zu 2
Wie oben nur
Feststellungsklage 43 VwGO - keine Subsidiarität
Feststellungsinteresse, keine Klagefrist
IV Beg Antrag zu 2:
Gemeingebrauch nach 14 NStrG? Oder Sondernutzung nach 18 NStrG?
Hier sondernutzung- Hauptzweck des Klägers Werbung nicht Fortbewegung.
=FK unbegründet
Joa das war’s. Bin echt nicht glücklich mit der Lösung bezüglich der Gestaltungsrichtlinie konnte damit nicht so viel anfangen wenn ich ehrlich bin.
Was habt ihr so?
Bei mir lief es sehr ähnlich. Habe aus Zeitgründen ein paar Teile der Zulässigkeit weggelassen und ich habe mir eingebildet, dass die Sachverhaltsschilderung in der Klageerwiderung erlassen ist. Bin gespannt, wie viele Federn ich da gelassen habe

Die beiden Entscheidungen, die der Klausur zugrunde lagen waren wohl
zur VKL: VG Köln, Urteil vom 10.10.2014 - 18 K 6991/13, was durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2016 - 11 A 2355/14 bestätigt wurde.
Und zur FKL: VG Köln, Urteil vom 24.08.2012 - 18 K 5128/11.
14.04.2023, 21:38
(14.04.2023, 20:37)Tippitoppi schrieb:(14.04.2023, 20:15)RefNds schrieb: Heute in Nds Wahl VR:
Kurzzusammenfassung: 18 NStrG, Klageerwiderung, Verpflichtungsklage, Feststellungsklage, (P) Vertretung durch Tante 67 VwGO, verstreichen der Grist zur Vorlage der Vollmacht 67 IV VwGO.
Sachverhalt:
Wir sind Referendarin der Stadt Hammeln und sollen auf Klage reagieren.
Schriftsatz anfertigen. Danach Vermekr zu nicht angesprochenen Themen + Zweckmäßigkeitserwägungen. Es soll eine Begleitverfügung erstellt werden.
Kläger beantrag Sondergenehmigung zur Nutzung einer Grünfläche als Außengastronomie mit Weserblick.
Dafür Podest auf Grünfläche da uneben, Nutzung Stühle + Tische
Grünfläche durch Gestaltungsrichtlinie 2007 als solche festgelegt durch Beschluss des städteausschusses des Rates. Dabei Gleichgewicht zwischen Wohnen, Gastronomie und Wohnen angestrebt. Außengastronomieflächen extra gekennzeichnet.
2007, 2008 ehemaligem Pächter Erlaubnis erteilt, 2009 Widerrufen zur Durchsetzung der Gestaltungsrichtlinie. Vor anderen Gaststätten gibt es asphaltierte Flächen.
Kläger hat Dachterasse aber keinen Fahrstuhl und außengastro auf anderer Hausseite ohne Weserblick.
Kläger vertreten durch Tante erhebt fristgerecht Klage. Tante bekommt großen Geschenkkorb mit Lebensmitteln und Kläger trägt Schreib- und Portokosten.
Macht geltend:
- Unwirksamkeit Gestaltungsrichtlinie, Verstoß gegen höherrangiges Recht
- Eingriff in Art 12 Teilhabeanspruxh und Art. 14
- Behörde hätte sich nur auf Präzedenzfall Begründung beschränkt und habe kein Ermessen ausgelöst sondern nur auf Gestaltungsrichtlinie abgestellt.
- wirtschaftliche Einbuße im Verhältnis zu anderen Gastronomen.
Der Kläger möchte mit Moving boards (Werbeplakat in Körpergröße) durch die Stadt laufen ohne stehen zu bleiben und ohne Passanten auszusprechen.
Beantragt
1. Behörde zu verpflichten Untersagung aufzunehmen und Erlaubnis zu erteilen,
Hilfsweise eine neue ermessenfehlerfreie Entscheidung zu treffen
2. festzustellen das der Kläger für moving boards keine Sondererlaubnis braucht.
Abgedruckt war die Gestaltungsrichtlinie und die AO (wer Verwandter ist)
Lösungsvorschlag
I Zulässigkeit Antrag zu 1:
1. VerwRweg (+) 18 NStrG iVm Gestaltungsrichtlinie
2. Statthaftigkeit: VK da begehren Erteilung Erlaubnis
3. Vorverfahren 80 I NJG unstatthaft
4. Beklagte: 78 I Nr.1 VwGO Stadt Hameln
5. 61,62 (+)
6. zuständiges Gericht VG Hannover 45, 52 Nr. 5 VwGO, 73 ii nr 3 NJG
7. Klagefrist 74 VwGO: groß. eingehalten (P) Befugnis - Tante nach 67 ii VwGO iVm 15 Nr. 7 AO berechtigt wenn unentgeltlich (P) Geschenkkorb
(P) Überschreiten der Frist de la Gerichts für Vorlage Vollmacht
II. Beg Antrag zu 1
1. AGL 18 NStrG iVm Gestalungseichtline
2. formelle Vor Untersagung
3. materielle Voraussetzungen
- hier Besxheidungsklage daher Hilfsantrag relevant
18 NStrG
- öff Straße (+)
- Gemeingebrauch (-), da nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt
- Sondernutzungserlaubnis erforderlich
Einbindung Richtline - Erlaubnis würde gegen Gestaltungsrichtlinie verstoßen?
- Voraussetzung Gestaltungsrichtline (GR)
(P) Wirksamkeit - hier nicht viele Infos im SV. Ratsausschussbeschluss 93 NKomVG?
Verstoß gegen höherrangiges Recht? Welches? (P) eigentlich in 18 NStrG nur Satzung geregelt nicht Richtlinie- Richtlinie al annex zu einer Satzung bindungswirkung?
Wirksamkeit insgesamt (+)
Nach 1.2 der GR keine außengastro auf Grünflächen- keine Ausnahme nach 1.3? Kläger hat andere Fläche für außengastro,
Wirtschaftliche Benachteiligung eher (-)
Nach 3.1 kein Podest zulässig. Ausnahme 3.7 ? Keine ahnhaltspunkte ( wusste nicht so recht was man da schreiben soll)
Ermessen? (+)
Nichtgebrauch (-)
VHMK
(P) erforderlichkeit
- Andere Bodenvorrichtung anstelle Podest? Nur kurzfristig daher nicht zielführend
(P) Angemessenheit
Art 12. (-) kein Anspruch an Gemingrbrauxhsfläche
Art 14? Kläger Pächter- welche Rechte verletzt? Nichts vorgetragen
Präzedenzfall? (+), da Kläger selbst Vorträgt nicht der einzige ohne angrenzende außenfläche zu sein.
Selbstbindung der Verwaltung durch Entscheidungspraxis? (-) Behörde muss Möglichkeit haben Entscheidungspraxis zu ändern. Selbst Bindung aufzubrechen wenn Praxis insgesamt geändert.
Insgesamt überwiegt öffentliches Interesse
(Bin nicht so happy mit meiner Lösung)
Daher kein Anspruch = klage unbegründet
III Zul Antrag zu 2
Wie oben nur
Feststellungsklage 43 VwGO - keine Subsidiarität
Feststellungsinteresse, keine Klagefrist
IV Beg Antrag zu 2:
Gemeingebrauch nach 14 NStrG? Oder Sondernutzung nach 18 NStrG?
Hier sondernutzung- Hauptzweck des Klägers Werbung nicht Fortbewegung.
=FK unbegründet
Joa das war’s. Bin echt nicht glücklich mit der Lösung bezüglich der Gestaltungsrichtlinie konnte damit nicht so viel anfangen wenn ich ehrlich bin.
Was habt ihr so?
Bei mir lief es sehr ähnlich. Habe aus Zeitgründen ein paar Teile der Zulässigkeit weggelassen und ich habe mir eingebildet, dass die Sachverhaltsschilderung in der Klageerwiderung erlassen ist. Bin gespannt, wie viele Federn ich da gelassen habe
Die beiden Entscheidungen, die der Klausur zugrunde lagen waren wohl
zur VKL: VG Köln, Urteil vom 10.10.2014 - 18 K 6991/13, was durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2016 - 11 A 2355/14 bestätigt wurde.
Und zur FKL: VG Köln, Urteil vom 24.08.2012 - 18 K 5128/11.
Ja den Sv habe ich nur für die Leute aus dem Form hingeschrieben:) habe auch keinen in der Klausurlösung
15.04.2023, 08:14
(14.04.2023, 14:51)acnhSH schrieb:(13.04.2023, 19:51)ReferendarSH schrieb:Einmal grobe Skizze :(13.04.2023, 18:50)GPA1234 schrieb: Was habt ihr denn geprüft? :)
Würde mich auch mal interessieren ???
I. 1. HA Geschehen an der Tankstelle
1. 242 durch Tanken (-) mangels Bruch
- Handlung nachweisbar durch Videoaufnahmen
2.263 durch Tanken (-) kein Vorsatz im Zeitpunkt der Handlung, Simultanitäts- und Koinzidenzprinzip
- nachweisbar, dass Vorsatz nach Tanken gefasst durch Zeugin
3.246 durch wegfahren, verbrauchen des Benzins (+)
II. 2. HA Geschehen auf der Straße vor "Rudis Resterampe"
185 durch Mittelfinger eigentlich (+) aber absolutes Antragsdelikt, hier kein Antrag, also (-)
III. 3. HA Geschehen in "Rudis Resterampe"
1. 249,250 II Nr. 1, 27 I (+)
a) vorsätzliche rw Haupttat
hier Inzidenzprüfung des Toten bzgl 249, 250 II Nr. 1
(P) ob durch Legen auf den Tresen Gewahrsamsänderung/-lockerung, also Raub/räub. Erpressung
-beweisbar durch Zeugin, Lichtbildvorlage
b) Hilfeleisten
Hier musste mMn zwischen Beihilfe und Mittäterschaft abgegrenzt werden, denke es wird beides vertretbar sein, habe mich entschieden, dass die Indizien nicht ausreichend sind, um eigenes Tatinteresse nachzuweisen/das Gericht zu überzeugen und bin deshalb in der Beihilfe gelandet
- nachweisbar durch Zeugen (Bauarbeiter)
- aufgefundenes Shirt/Tasche bei Durchsuchung
(P) Durchsuchungsbeschluss durch Vertreterin
-etwaige Merkmale aus 250 I treten hinter II zurück
2. 240, 241, 27 I tritt zurück hinter 250
3.303, 27 I wird nicht nachweisbar sein, dass er von Beschädigung des Tresen überhaupt wusste
Wichtige Punkte im B-Gutachten/Vfg./Anklage einmal zusammengewürfelt
-Einstellung bzgl. des Toten
-Einstellung bzgl. 2. HA
- hab mich wegen der Strafmilderung für unter 4 Jahre, also SchöffenG entschieden
- Antrag Aufrechterhaltung Haftbefehl und Haftfortdauer, Haftprüfungstermin
- Beifügung der Asservate
- Pflichtverteidiger gab's schon
- Bestätigung Beschlagnahme wurde schon beantragt
- Mistra 43 über Anklage an JVA
Hoffe ich hab hier an alles gedacht :-)
Die umständliche Beweiswürdigung hat zienlich viel Zeit gekostet, kam aber zeitlich trotzdem besser zurecht als mit der Revisionsklausur heute.
Danke für die Antwort, ich habe es ziemlich ähnlich. Möchte auch jemand seine Revisionsgründe teilen? :)
15.04.2023, 11:39
S2 NRW (Revision):
LG Düsseldorf verurteilt Mandanten (M) am 4. Verhandlungstag, dem 24.01.2023, zu Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen gem.§§ 263 I, V, 25 II und Bestechung §§ 334, 335
Pflichtverteidiger meldet sich, nachdem das Urteil ihm am 03.03.2023 zugestellt wird, nie wieder bei M wegen Trennung von Ehefrau und privater Probleme. Der M unterschreibt deshalb am 30.01.2023 eine Vollmacht für seine Tante, die am 31.01.2023, ohne die Vollmacht beizufügen, in Vertretung für ihren Neffen Revision gegen das Urteil einlegt. Bearbeitungszeitpunkt 14.04.2023.
A. Zulässigkeit
(P) § 296 & § 341 I wegen der Vertretung bei Einlegung durch Tante. M/G kommentiert hierzu gut; Vertretung bei vorhandener Vollmacht iO
(P) § 345 I 3 einmonatige Begründungsfrist
das Urteil ist nur von 2 Richtern unterschrieben worden. Die Vorsitzende Richterin sei urlaubsbedingt abwesend, wobei dieser Verhinderungsvermerk aber nicht eigens unterschrieben ist (§ 275 II 1, 2 Problematik) -> angesichts dessen überhaupt wirksame Zustellung? Falls (-) Wiedereinsetzung
B. Begründetheit
I. v.A.w. zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse
(-)
II. Verfahrensrüge
1. absolute Revisionsgründe
(P) 338 Nr.1/ 2 wegen Mitwirkung einer Proberichterin, die 2 Tage nach der Urteilsverkündung zu StA abberufen worden ist, das Urteil aber noch als "Richterin" unterschrieben hat (BV verweist auf DRiG)
(P) 338 Nr.7 wegen Verstoß gegen § 275 II 1, 2
(P) § 338 Nr.8, weil eine Videoaufnahme, die vergrößert und teilweise in der HV angehalten wird, dem Verteidiger zuvor nur auf CD-Rom zur Verfügung gestellt worden ist, was er "rügt"
2. relative Revisionsgründe
(P) §§ 337 iVm 86 wegen Darbietung der Videoaufnahme
(P) §§ 337 iVm 249 wegen Selbstleseverfahren einer Urkunde, wobei keine Protokollierung der Kenntnisnahme durch die Richter erfolgte
(P) §§ 337 iVm 258 II, III, nachdem die StA ihre Anträge nach dem letzten Wort des M noch einmal änderte und die Nebenklägerin hierzu eine Erklärung abgab & das Gericht nicht (erneut) das letzte Wort erteilt hat
III. Sachrüge
Tat 1 und 2: M soll Mitglied einer Organisation, die sich zu "Enkeltrickbetrügen" zusammengeschlossen hat, sein. Dabei je Trick immer 3 Beteiligte: einer ruft an; einer organisiert die Logistik; einer holt das Geld ab. Beute wird danach geteilt.
1. Tat: tragen die Urteilsfeststellungen §§ 263 I, V, 25 II?
M ruft die Geschädigte an; ein anderer organisiert die Logistik; ein anderer holt 50.000€ bei ihr ab, die sie im Glauben, ihrem Enkel Sören zu leihen, übergibt. Beute wird geteilt.
2. Tat: tragen die Urteilsfeststellungen §§ 263 I, V, 25 II?
(P) bei dieser Tat erkennt die vermeintlich Geschädigte die Identitätstäuschung und spielt zum Schein mit der informierten Polizei mit. Es kommt zur Übergabe von Fake-Goldbarren und anschließender Festnahme. Bei dieser Tat organisiert M die Logistik; ein anderer ruft an; eine Frau holt das Geld ab.
(P) die Kammer konnte nicht feststellen, inwieweit der M bei dieser Tat an der Tatbeute finanziell beteiligt werden sollte / wurde
3. Tat: tragen die Urteilsfeststellungen §§ 334, 335?
M befindet sich in U-Haft und fragt den Justizbediensteten, ob dieser ihn für 3000€ aus der Haft bringen könne. Dieser lehnt umgehend ab.
C. Zweckmäßigkeit
LG Düsseldorf verurteilt Mandanten (M) am 4. Verhandlungstag, dem 24.01.2023, zu Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen gem.§§ 263 I, V, 25 II und Bestechung §§ 334, 335
Pflichtverteidiger meldet sich, nachdem das Urteil ihm am 03.03.2023 zugestellt wird, nie wieder bei M wegen Trennung von Ehefrau und privater Probleme. Der M unterschreibt deshalb am 30.01.2023 eine Vollmacht für seine Tante, die am 31.01.2023, ohne die Vollmacht beizufügen, in Vertretung für ihren Neffen Revision gegen das Urteil einlegt. Bearbeitungszeitpunkt 14.04.2023.
A. Zulässigkeit
(P) § 296 & § 341 I wegen der Vertretung bei Einlegung durch Tante. M/G kommentiert hierzu gut; Vertretung bei vorhandener Vollmacht iO
(P) § 345 I 3 einmonatige Begründungsfrist
das Urteil ist nur von 2 Richtern unterschrieben worden. Die Vorsitzende Richterin sei urlaubsbedingt abwesend, wobei dieser Verhinderungsvermerk aber nicht eigens unterschrieben ist (§ 275 II 1, 2 Problematik) -> angesichts dessen überhaupt wirksame Zustellung? Falls (-) Wiedereinsetzung
B. Begründetheit
I. v.A.w. zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse
(-)
II. Verfahrensrüge
1. absolute Revisionsgründe
(P) 338 Nr.1/ 2 wegen Mitwirkung einer Proberichterin, die 2 Tage nach der Urteilsverkündung zu StA abberufen worden ist, das Urteil aber noch als "Richterin" unterschrieben hat (BV verweist auf DRiG)
(P) 338 Nr.7 wegen Verstoß gegen § 275 II 1, 2
(P) § 338 Nr.8, weil eine Videoaufnahme, die vergrößert und teilweise in der HV angehalten wird, dem Verteidiger zuvor nur auf CD-Rom zur Verfügung gestellt worden ist, was er "rügt"
2. relative Revisionsgründe
(P) §§ 337 iVm 86 wegen Darbietung der Videoaufnahme
(P) §§ 337 iVm 249 wegen Selbstleseverfahren einer Urkunde, wobei keine Protokollierung der Kenntnisnahme durch die Richter erfolgte
(P) §§ 337 iVm 258 II, III, nachdem die StA ihre Anträge nach dem letzten Wort des M noch einmal änderte und die Nebenklägerin hierzu eine Erklärung abgab & das Gericht nicht (erneut) das letzte Wort erteilt hat
III. Sachrüge
Tat 1 und 2: M soll Mitglied einer Organisation, die sich zu "Enkeltrickbetrügen" zusammengeschlossen hat, sein. Dabei je Trick immer 3 Beteiligte: einer ruft an; einer organisiert die Logistik; einer holt das Geld ab. Beute wird danach geteilt.
1. Tat: tragen die Urteilsfeststellungen §§ 263 I, V, 25 II?
M ruft die Geschädigte an; ein anderer organisiert die Logistik; ein anderer holt 50.000€ bei ihr ab, die sie im Glauben, ihrem Enkel Sören zu leihen, übergibt. Beute wird geteilt.
2. Tat: tragen die Urteilsfeststellungen §§ 263 I, V, 25 II?
(P) bei dieser Tat erkennt die vermeintlich Geschädigte die Identitätstäuschung und spielt zum Schein mit der informierten Polizei mit. Es kommt zur Übergabe von Fake-Goldbarren und anschließender Festnahme. Bei dieser Tat organisiert M die Logistik; ein anderer ruft an; eine Frau holt das Geld ab.
(P) die Kammer konnte nicht feststellen, inwieweit der M bei dieser Tat an der Tatbeute finanziell beteiligt werden sollte / wurde
3. Tat: tragen die Urteilsfeststellungen §§ 334, 335?
M befindet sich in U-Haft und fragt den Justizbediensteten, ob dieser ihn für 3000€ aus der Haft bringen könne. Dieser lehnt umgehend ab.
C. Zweckmäßigkeit
15.04.2023, 15:11
Lief in RLP so ähnlich, der Mandant kam aus dem Ausland meine ich und hat von dort aus auch telefoniert. Deswegen hab ich noch bei den Verfahrensvoraussetzungen die Anwendbarkeit deutschen Rechts geprüft. Außerdem habe ich noch angesprochen, dass keine Willkür vorlag indem die große Strafkammer entschieden hat, da für den schuldausspruch noch das Schöffengericht zuständig gewesen wäre.
Bei dem selbstleseverfahren kam ich einfach nicht auf den Fehler…ärgert mich richtig mit der Kenntnis von den Richtern. So einfach verschenkte Punkte. ?
Fande es eine seehr umfangreiche Klausur, die mich an meine Grenzen gebracht hat. Ich hoffe, dass es reicht und ich nicht all zu viel Mist geschrieben habe.
Bei dem selbstleseverfahren kam ich einfach nicht auf den Fehler…ärgert mich richtig mit der Kenntnis von den Richtern. So einfach verschenkte Punkte. ?
Fande es eine seehr umfangreiche Klausur, die mich an meine Grenzen gebracht hat. Ich hoffe, dass es reicht und ich nicht all zu viel Mist geschrieben habe.