03.04.2023, 19:19
(03.04.2023, 19:13)Referalda*Nds schrieb: Die lief auch so heute in Niedersachsen (ZU). Das Prozessrecht hat mich einige Nerven gekostet; an fertig werden war für mich kaum zu denken. Hatte auf einen seichteren Einstieg gehofftGing mir genau so, entweder viel zu oberflächlich oder man wird nicht fertig - beides Mist? ?
Hoffentlich wird es morgen nicht so ein Graus.
Auf was tippt ihr?
03.04.2023, 19:53
(03.04.2023, 18:25)LeNRW schrieb: In der Hoffnung, dass auch die nachfolgenden Durchgänge immer jemanden haben, der einmal zusammenfasst (so wie ich etwa im März 2023 auch von einer dieser Personen profitiert habe!) hier der Z1 SV für NRW:
grobe Zusammenfassung: Verkehrsunfall Anfang September 2022; Kläger macht Ansprüche gegen Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 2) iHv 6000€ geltend (dieser Anspruch bleibt unstreitig). Beklagter zu 1) erhebt Widerklage gegen den Kläger und dessen Versicherung mit im Ergebnis streitigen Ansprüchen.
im Einzelnen:
Der Kläger kommt aus einer Richtung und befährt zunächst die linke Spur von zwei Geradeausspuren. Weil sich der Verkehr auf dieser Spur staut, wechselt er auf die freie, rechte Geradeausspur und beschleunigt, als die Ampel auf Grün zeigt, auf 40 km/h, während er in den Kreuzungsbereich einfährt. Der Beklagte kommt von der anderen, gegenüberliegenden Seite und befindet sich auf der Linksabbiegerspur. Nachdem die Ampel auch für ihn Grün zeigt, fährt er in den Kreuzungsbereich ein und hält zunächst im Einmündungsbereich. Die ganze Lage ist eher unübersichtlich, der Beklagte zu 1) verständigt sich aber per Blickkontakt mit dem Fahrzeugführer der linken Geradeausspur, die ja irgendwie ins Stocken geraten war (keiner weiß, warum). Der Beklagte zu 1) fährt also los und will nach links abbiegen, kollidiert aber mit dem klägerischen Fahrzeug, wobei die Parteien unterschiedliche Schadensstellen an den jeweiligen Fahrzeugen beschreiben.
Außergerichtlich fordert der Kläger die Beklagten erfolglos zu seinen unstreitig entstandenen Reparaturkosten iHv 6000€ auf und setzt eine Frist bis 14.10.2022. Der Beklagte gibt währenddessen ein SV Gutachten in Auftrag (900€), das die Reparaturbedürftigkeit bejaht, einen Totalschaden indes verneint. Der Beklagte zu 1) entscheidet sich gegen eine Reparatur für 5100€ und für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs iHv 22.000€, das 54 Tage nach dem Unfall geliefert wird. Der Wiederbeschaffungswert wird im Gutachten mit 12.300€ beziffert und ein Restwert mit 7.500€. Er, der Beklagte zu 1), verkauft den verunfallten Wagen für 6.400€ (?). Er will jetzt mit seiner Widerklage: 22.000€ Neuwagenkosten; 1700€ Nutzungsentschädigung für 54 Tage Nutzungsausfall; die Gutachterkosten iHv 900€; 25€ Kostenpauschale; angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 1000€, wegen "leichter Schulterprellung" und "Unwohlsein"
Nach Klageerhebung, aber vor Rechtshängigkeit (=Zustellung der Klage bei den Beklagten), zahlt die Beklagte zu 2) dem Kläger 2000€ wegen des Unfalls. iÜ lehnt sie eine Einstandspflicht ab. Der Kläger erklärt daraufhin den Rechtsstreit für iHv 2000€ für erledigt, die Beklagten widersprechen. Letzteres veranlasst den Kläger, die Klage nunmehr, weil die Beklagten nicht zustimmen würden, die Rücknahme der Klage zu erklären.
I. prozessuale Vorfragen
-> 128 II ZPO Entscheidung ohne müV nach Einverständnis der Parteien
-> Auslegung der Erledigungserklärung bzw. Rücknahmeerklärung
II. Zulässigkeit der Klage
beachte 261 III Nr.2: LG bleibt zuständig, auch wenn nach der Erklärung Streitwert von 6000€ auf 4000€ gesunken
III. Begründetheit der Klage
(P) Haftungsquote (eine 100:0 Entscheidung kann nicht gewollt gewesen sein, denn zu den streitigen Ansprüchen des Beklagten zu 1) wäre man bei Annahme 100:0 ja nicht gekommen)
IV. Zulässigkeit der Widerklage
(P) Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage
(P) Schmerzensgeldantrag zulässig angesichts der dürftigen Angaben des Beklagten zu 1)?
V. Begründetheit der Widerklage
(angeknüpft an die oben ausgeworfene Quote stand Haftung - auch des Kläger - dem Grunde nach ja fest, hier also RF §§ 249 ff. relevant)
(P) Abrechnung auf Neuwagenbasis (das wohl kaum)
(P) Nutzungsausfallschaden
-> Anmerkung: der Beklagte zu 1) befand sich unstreitig ab dem Tag nach dem Unfall bis einen Tag vor der Lieferung seines neuen Fahrzeugs für ein Forschungsprojekt in Brasilien.
(P) Gutachterkosten
-> angemessen? Kläger bestreitet, ohne konkrete Einwendungen vorzubringen.
(P) Kostenpauschale 25€
VV, Streitwert & Kostenentscheidung erlassen. Letzteres etwas schwierig, weil ja in Bezug auf die Erledigungs- bzw. Rücknahmeerklärung ein integrierter Kostenausspruch erfolgt (§ 91a bzw. § 269 III 3). Ich habe einfach am Ende der Entscheidungsgründe thematisiert, dass der Beklagte in Bezug auf die auf den für erledigt erklärten Teil in Höhe von 2000€ entstandenen Kosten erstattungspflichtig ist, weil er sich in Verzug befand (Aufforderungsschreiben des Klägers blieb ja erfolglos). Von dieser Notlösung angesichts Planlosigkeit & Zeitablauf bin ich aber selbst nicht überzeugt ;)
Danke dir! Klingt nicht ohne. Wünsche weiterhin viel Erfolg!
03.04.2023, 23:11
(03.04.2023, 18:25)LeNRW schrieb: In der Hoffnung, dass auch die nachfolgenden Durchgänge immer jemanden haben, der einmal zusammenfasst (so wie ich etwa im März 2023 auch von einer dieser Personen profitiert habe!) hier der Z1 SV für NRW:
grobe Zusammenfassung: Verkehrsunfall Anfang September 2022; Kläger macht Ansprüche gegen Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 2) iHv 6000€ geltend (dieser Anspruch bleibt unstreitig). Beklagter zu 1) erhebt Widerklage gegen den Kläger und dessen Versicherung mit im Ergebnis streitigen Ansprüchen.
im Einzelnen:
Der Kläger kommt aus einer Richtung und befährt zunächst die linke Spur von zwei Geradeausspuren. Weil sich der Verkehr auf dieser Spur staut, wechselt er auf die freie, rechte Geradeausspur und beschleunigt, als die Ampel auf Grün zeigt, auf 40 km/h, während er in den Kreuzungsbereich einfährt. Der Beklagte kommt von der anderen, gegenüberliegenden Seite und befindet sich auf der Linksabbiegerspur. Nachdem die Ampel auch für ihn Grün zeigt, fährt er in den Kreuzungsbereich ein und hält zunächst im Einmündungsbereich. Die ganze Lage ist eher unübersichtlich, der Beklagte zu 1) verständigt sich aber per Blickkontakt mit dem Fahrzeugführer der linken Geradeausspur, die ja irgendwie ins Stocken geraten war (keiner weiß, warum). Der Beklagte zu 1) fährt also los und will nach links abbiegen, kollidiert aber mit dem klägerischen Fahrzeug, wobei die Parteien unterschiedliche Schadensstellen an den jeweiligen Fahrzeugen beschreiben.
Außergerichtlich fordert der Kläger die Beklagten erfolglos zu seinen unstreitig entstandenen Reparaturkosten iHv 6000€ auf und setzt eine Frist bis 14.10.2022. Der Beklagte gibt währenddessen ein SV Gutachten in Auftrag (900€), das die Reparaturbedürftigkeit bejaht, einen Totalschaden indes verneint. Der Beklagte zu 1) entscheidet sich gegen eine Reparatur für 5100€ und für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs iHv 22.000€, das 54 Tage nach dem Unfall geliefert wird. Der Wiederbeschaffungswert wird im Gutachten mit 12.300€ beziffert und ein Restwert mit 7.500€. Er, der Beklagte zu 1), verkauft den verunfallten Wagen für 6.400€ (?). Er will jetzt mit seiner Widerklage: 22.000€ Neuwagenkosten; 1700€ Nutzungsentschädigung für 54 Tage Nutzungsausfall; die Gutachterkosten iHv 900€; 25€ Kostenpauschale; angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 1000€, wegen "leichter Schulterprellung" und "Unwohlsein"
Nach Klageerhebung, aber vor Rechtshängigkeit (=Zustellung der Klage bei den Beklagten), zahlt die Beklagte zu 2) dem Kläger 2000€ wegen des Unfalls. iÜ lehnt sie eine Einstandspflicht ab. Der Kläger erklärt daraufhin den Rechtsstreit für iHv 2000€ für erledigt, die Beklagten widersprechen. Letzteres veranlasst den Kläger, die Klage nunmehr, weil die Beklagten nicht zustimmen würden, die Rücknahme der Klage zu erklären.
I. prozessuale Vorfragen
-> 128 II ZPO Entscheidung ohne müV nach Einverständnis der Parteien
-> Auslegung der Erledigungserklärung bzw. Rücknahmeerklärung
II. Zulässigkeit der Klage
beachte 261 III Nr.2: LG bleibt zuständig, auch wenn nach der Erklärung Streitwert von 6000€ auf 4000€ gesunken
III. Begründetheit der Klage
(P) Haftungsquote (eine 100:0 Entscheidung kann nicht gewollt gewesen sein, denn zu den streitigen Ansprüchen des Beklagten zu 1) wäre man bei Annahme 100:0 ja nicht gekommen)
IV. Zulässigkeit der Widerklage
(P) Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage
(P) Schmerzensgeldantrag zulässig angesichts der dürftigen Angaben des Beklagten zu 1)?
V. Begründetheit der Widerklage
(angeknüpft an die oben ausgeworfene Quote stand Haftung - auch des Kläger - dem Grunde nach ja fest, hier also RF §§ 249 ff. relevant)
(P) Abrechnung auf Neuwagenbasis (das wohl kaum)
(P) Nutzungsausfallschaden
-> Anmerkung: der Beklagte zu 1) befand sich unstreitig ab dem Tag nach dem Unfall bis einen Tag vor der Lieferung seines neuen Fahrzeugs für ein Forschungsprojekt in Brasilien.
(P) Gutachterkosten
-> angemessen? Kläger bestreitet, ohne konkrete Einwendungen vorzubringen.
(P) Kostenpauschale 25€
VV, Streitwert & Kostenentscheidung erlassen. Letzteres etwas schwierig, weil ja in Bezug auf die Erledigungs- bzw. Rücknahmeerklärung ein integrierter Kostenausspruch erfolgt (§ 91a bzw. § 269 III 3). Ich habe einfach am Ende der Entscheidungsgründe thematisiert, dass der Beklagte in Bezug auf die auf den für erledigt erklärten Teil in Höhe von 2000€ entstandenen Kosten erstattungspflichtig ist, weil er sich in Verzug befand (Aufforderungsschreiben des Klägers blieb ja erfolglos). Von dieser Notlösung angesichts Planlosigkeit & Zeitablauf bin ich aber selbst nicht überzeugt ;)
Danke, danke! Klingt nicht sehr nice. Viel Erfolg bei den nächsten Klausuren
04.04.2023, 15:38
Heute ZR II - Anwalts- und Kautelarklausur
1. Teil:
Materiell-rechtliches Gutachten:
I. Abgrenzung Werkvertrag, Dienstvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Bauträgervertrag
-> AGL ist § 650a BGB i. V. m. § 631 I 1 BGB
II. Einigung über die Höhe der Vergütung (-)
III. übliche Vergütung, § 632 BGB (+)
IV. Fälligkeit, § 650g IV BGB (+)
--> Abnahme durch Tochter, §§ 164 ff. BGB
--> prüffähige Schlussrechnung
V. Erfüllung i. H. v. 1.500 € durch Zahlung (+)
VI. Ergebnis: Zahlungsanspruch i. H. v. 5.700 € (+)
VII. Nebenforderung: Zinsen, §§ 286, 288 BGB
Zweckmäßigkeit:
I. Zuständiges Gericht: § 29 ZPO i. V. m. § 270 BGB: LG Celle
II. Wen verklagen? Nur den Vater, da nur dieser Vertragspartner
III. Wie klagen? Leistungsantrag zzgl. Zinsen
Praktischer Teil: Klassische Klage
2. Teil
Gutachten und Klauseln entwerfen
I. Vorliegen von AGB, § 305 I 1 BGB
II. Vorliegen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages, § 312b BGB
III. Informationspflicht, § 312d BGB
IV. Widerrufsrecht, §§ 312g BGB, 355 BGB
Benennung der Vertragsparteien
§ 1 Präambel
§ 2 Vertragsgegenstand
--> muss jeweils konkretisiert werden
§ 3 Vergütung
--> Stundensatz
§ 4 Fälligkeit
--> § 350g IV
§ 5 Gewährleistung
--> § 309 Nr. 8b bb
--> Beschränkung auf Nacherfüllung (+), wenn für Fehlschlag auf Recht zur Minderung hingewiesen wird
§ 6 Leistungsänderung
--> Vergütungsanpassung nach § 650c BGB
--> Abweichen von § 650b II BGB durch AGB (-)
§ 7 Haftungsausschluss
--> § 309 Nr. 7 BGB beachten
§ 8 Schriftform
--> doppelte Klausel
§ 9 Salvatorische Klausel
Unterschriftenzeile
1. Teil:
Materiell-rechtliches Gutachten:
I. Abgrenzung Werkvertrag, Dienstvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Bauträgervertrag
-> AGL ist § 650a BGB i. V. m. § 631 I 1 BGB
II. Einigung über die Höhe der Vergütung (-)
III. übliche Vergütung, § 632 BGB (+)
IV. Fälligkeit, § 650g IV BGB (+)
--> Abnahme durch Tochter, §§ 164 ff. BGB
--> prüffähige Schlussrechnung
V. Erfüllung i. H. v. 1.500 € durch Zahlung (+)
VI. Ergebnis: Zahlungsanspruch i. H. v. 5.700 € (+)
VII. Nebenforderung: Zinsen, §§ 286, 288 BGB
Zweckmäßigkeit:
I. Zuständiges Gericht: § 29 ZPO i. V. m. § 270 BGB: LG Celle
II. Wen verklagen? Nur den Vater, da nur dieser Vertragspartner
III. Wie klagen? Leistungsantrag zzgl. Zinsen
Praktischer Teil: Klassische Klage
2. Teil
Gutachten und Klauseln entwerfen
I. Vorliegen von AGB, § 305 I 1 BGB
II. Vorliegen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages, § 312b BGB
III. Informationspflicht, § 312d BGB
IV. Widerrufsrecht, §§ 312g BGB, 355 BGB
Benennung der Vertragsparteien
§ 1 Präambel
§ 2 Vertragsgegenstand
--> muss jeweils konkretisiert werden
§ 3 Vergütung
--> Stundensatz
§ 4 Fälligkeit
--> § 350g IV
§ 5 Gewährleistung
--> § 309 Nr. 8b bb
--> Beschränkung auf Nacherfüllung (+), wenn für Fehlschlag auf Recht zur Minderung hingewiesen wird
§ 6 Leistungsänderung
--> Vergütungsanpassung nach § 650c BGB
--> Abweichen von § 650b II BGB durch AGB (-)
§ 7 Haftungsausschluss
--> § 309 Nr. 7 BGB beachten
§ 8 Schriftform
--> doppelte Klausel
§ 9 Salvatorische Klausel
Unterschriftenzeile
04.04.2023, 15:52
Z2 NRW:
grobe Zusammenfassung:
Teil 1: Verteidigungsmandat; VU gegen die beklagte Mandantin im schriftlichen Vorverfahren; eigene Ansprüche gegen den Kläger in den Prozess einführen
Teil 2: Entwurf von Vertragsklauseln
im Einzelnen:
Teil 1: Die Mandantin betreibt eine Firma und erbringt Maler-, Dachdecker-, Zimmereitätigkeiten seit 25 Jahren. Sie einigt sich mit dem Kläger über Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob eine Festpreisabrede in Höhe von 3000€ tatsächlich getroffen worden ist.
Die Mandantin macht außergerichtlich mehr als die von dem Kläger gezahlten 3000€ geltend, nämlich insgesamt noch gut 5.300€ (in ihrer Rechnung beziffert sie die Ansprüche mit insgesamt 8300€ - gezahlter 3000€ = 5300€ noch offen.) Der Kläger erhebt eine negative FKL gegen die Mandantin, dass sie nicht 5300€ fordern könne. Er benennt für die von ihm behauptete Festpreisabrede iHv 3000€ seine Tochter als Zeugin, die bei dem Gespräch über die angebliche Festpreisabrede des Klägers und der Mandantin zugegen gewesen sein soll. Gegen die Mandantin ergeht ein VU im schriftlichen VV (Zustellung an sie und den Kläger am 16.3.2023). Dieses legt sie am 21.03.2023 dem RA vor & bittet um Prüfung, ob und wie sich dagegen und gegen die Klage verteidigen kann. Auch berühmt sie sich ja eines eigenen Anspruchs in Höhe von noch gut 5300€, der in den RS eingeführt werden soll. Es sei keine Festpreisabrede getroffen worden, mit dem Kläger sei überhaupt nicht über eine Vergütung bzw. den Stundenlohn gesprochen worden. Sie liege mit dem von ihr geforderten Stundensatz im Durchschnitt, was ihre Recherche ergeben habe.
Erst am 04.04.2023, dem Bearbeitungszeitpunkt, bemerkt der RA, dass die Einspruchsfrist (die bis 30.03.2023 lief) von seinem Angestellten falsch ins Fristenbuch eingetragen worden ist. Fast 1,5 Seiten zur perfekten Organisation der Kanzlei und dem überaus sorgfältigen, seit 1000 Jahren in der Kanzlei beschäftigten Angestellten.
A. Mandantenbegehren
Verteidigung gegen VU & Klage & eigene Ansprüche einführen
B. Prozessstation
(P) Einspruchsfrist abgelaufen -> Wiedereinsetzungsantrag § 233
C. materiell rechtliches Gutachten
(P) Zulässigkeit und Begründetheit der Klage?
-> Sympathierechtsprechung des BGH / Beweisnot der Mandantin
(P) eigenen Anspruch einführen
-> Widerklage
Zulässigkeit und Begründetheit selbiger
D. Zweckmäßigkeit
(...)
E. praktischer Aufgabenteil
Schriftsatz ans Gericht
Teil 2: Bisher hat sich die Mandantin immer mündlich mit ihren Auftraggebern über die Vergütung geeinigt, das soll sich jetzt angesichts des Rechtsstreits ändern, sie legt einen Entwurf aus dem Internet vor und begehrt einige Änderungen / Ergänzungen:
1. Vergütungsregelung; keine Festpreisabrede
2. bei zusätzlichen Aufträgen / Leistungsänderungen soll sie zusätzliche Vergütung erlangen. Falls darüber keine Einigung erzielt wird, will sie ein "Zurückweisungsrecht" der Leistungsänderung
3. Sie begehrt die Aufnahme einer Klausel mit dem Inhalt, mehrfache Nachbesserungsmöglichkeiten zu erlangen
4. Sie will sich das Eigentum an ihrem Werk vorbehalten, bis vollständige Vergütung entrichtet ist
5. Sie begehrt Auskunft zur Fälligkeit der Vergütung
Falls schon das Gesetz eine Regelung vorsehe, erübrige sich die Aufnahme in den Vertragstext.
grobe Zusammenfassung:
Teil 1: Verteidigungsmandat; VU gegen die beklagte Mandantin im schriftlichen Vorverfahren; eigene Ansprüche gegen den Kläger in den Prozess einführen
Teil 2: Entwurf von Vertragsklauseln
im Einzelnen:
Teil 1: Die Mandantin betreibt eine Firma und erbringt Maler-, Dachdecker-, Zimmereitätigkeiten seit 25 Jahren. Sie einigt sich mit dem Kläger über Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob eine Festpreisabrede in Höhe von 3000€ tatsächlich getroffen worden ist.
Die Mandantin macht außergerichtlich mehr als die von dem Kläger gezahlten 3000€ geltend, nämlich insgesamt noch gut 5.300€ (in ihrer Rechnung beziffert sie die Ansprüche mit insgesamt 8300€ - gezahlter 3000€ = 5300€ noch offen.) Der Kläger erhebt eine negative FKL gegen die Mandantin, dass sie nicht 5300€ fordern könne. Er benennt für die von ihm behauptete Festpreisabrede iHv 3000€ seine Tochter als Zeugin, die bei dem Gespräch über die angebliche Festpreisabrede des Klägers und der Mandantin zugegen gewesen sein soll. Gegen die Mandantin ergeht ein VU im schriftlichen VV (Zustellung an sie und den Kläger am 16.3.2023). Dieses legt sie am 21.03.2023 dem RA vor & bittet um Prüfung, ob und wie sich dagegen und gegen die Klage verteidigen kann. Auch berühmt sie sich ja eines eigenen Anspruchs in Höhe von noch gut 5300€, der in den RS eingeführt werden soll. Es sei keine Festpreisabrede getroffen worden, mit dem Kläger sei überhaupt nicht über eine Vergütung bzw. den Stundenlohn gesprochen worden. Sie liege mit dem von ihr geforderten Stundensatz im Durchschnitt, was ihre Recherche ergeben habe.
Erst am 04.04.2023, dem Bearbeitungszeitpunkt, bemerkt der RA, dass die Einspruchsfrist (die bis 30.03.2023 lief) von seinem Angestellten falsch ins Fristenbuch eingetragen worden ist. Fast 1,5 Seiten zur perfekten Organisation der Kanzlei und dem überaus sorgfältigen, seit 1000 Jahren in der Kanzlei beschäftigten Angestellten.
A. Mandantenbegehren
Verteidigung gegen VU & Klage & eigene Ansprüche einführen
B. Prozessstation
(P) Einspruchsfrist abgelaufen -> Wiedereinsetzungsantrag § 233
C. materiell rechtliches Gutachten
(P) Zulässigkeit und Begründetheit der Klage?
-> Sympathierechtsprechung des BGH / Beweisnot der Mandantin
(P) eigenen Anspruch einführen
-> Widerklage
Zulässigkeit und Begründetheit selbiger
D. Zweckmäßigkeit
(...)
E. praktischer Aufgabenteil
Schriftsatz ans Gericht
Teil 2: Bisher hat sich die Mandantin immer mündlich mit ihren Auftraggebern über die Vergütung geeinigt, das soll sich jetzt angesichts des Rechtsstreits ändern, sie legt einen Entwurf aus dem Internet vor und begehrt einige Änderungen / Ergänzungen:
1. Vergütungsregelung; keine Festpreisabrede
2. bei zusätzlichen Aufträgen / Leistungsänderungen soll sie zusätzliche Vergütung erlangen. Falls darüber keine Einigung erzielt wird, will sie ein "Zurückweisungsrecht" der Leistungsänderung
3. Sie begehrt die Aufnahme einer Klausel mit dem Inhalt, mehrfache Nachbesserungsmöglichkeiten zu erlangen
4. Sie will sich das Eigentum an ihrem Werk vorbehalten, bis vollständige Vergütung entrichtet ist
5. Sie begehrt Auskunft zur Fälligkeit der Vergütung
Falls schon das Gesetz eine Regelung vorsehe, erübrige sich die Aufnahme in den Vertragstext.
04.04.2023, 16:28
(04.04.2023, 15:52)LeNRW schrieb: Z2 NRW:
grobe Zusammenfassung:
Teil 1: Verteidigungsmandat; VU gegen die beklagte Mandantin im schriftlichen Vorverfahren; eigene Ansprüche gegen den Kläger in den Prozess einführen
Teil 2: Entwurf von Vertragsklauseln
im Einzelnen:
Teil 1: Die Mandantin betreibt eine Firma und erbringt Maler-, Dachdecker-, Zimmereitätigkeiten seit 25 Jahren. Sie einigt sich mit dem Kläger über Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob eine Festpreisabrede in Höhe von 3000€ tatsächlich getroffen worden ist.
Die Mandantin macht außergerichtlich mehr als die von dem Kläger gezahlten 3000€ geltend, nämlich insgesamt noch gut 5.300€ (in ihrer Rechnung beziffert sie die Ansprüche mit insgesamt 8300€ - gezahlter 3000€ = 5300€ noch offen.) Der Kläger erhebt eine negative FKL gegen die Mandantin, dass sie nicht 5300€ fordern könne. Er benennt für die von ihm behauptete Festpreisabrede iHv 3000€ seine Tochter als Zeugin, die bei dem Gespräch über die angebliche Festpreisabrede des Klägers und der Mandantin zugegen gewesen sein soll. Gegen die Mandantin ergeht ein VU im schriftlichen VV (Zustellung an sie und den Kläger am 16.3.2023). Dieses legt sie am 21.03.2023 dem RA vor & bittet um Prüfung, ob und wie sich dagegen und gegen die Klage verteidigen kann. Auch berühmt sie sich ja eines eigenen Anspruchs in Höhe von noch gut 5300€, der in den RS eingeführt werden soll. Es sei keine Festpreisabrede getroffen worden, mit dem Kläger sei überhaupt nicht über eine Vergütung bzw. den Stundenlohn gesprochen worden. Sie liege mit dem von ihr geforderten Stundensatz im Durchschnitt, was ihre Recherche ergeben habe.
Erst am 04.04.2023, dem Bearbeitungszeitpunkt, bemerkt der RA, dass die Einspruchsfrist (die bis 30.03.2023 lief) von seinem Angestellten falsch ins Fristenbuch eingetragen worden ist. Fast 1,5 Seiten zur perfekten Organisation der Kanzlei und dem überaus sorgfältigen, seit 1000 Jahren in der Kanzlei beschäftigten Angestellten.
A. Mandantenbegehren
Verteidigung gegen VU & Klage & eigene Ansprüche einführen
B. Prozessstation
(P) Einspruchsfrist abgelaufen -> Wiedereinsetzungsantrag § 233
C. materiell rechtliches Gutachten
(P) Zulässigkeit und Begründetheit der Klage?
-> Sympathierechtsprechung des BGH / Beweisnot der Mandantin
(P) eigenen Anspruch einführen
-> Widerklage
Zulässigkeit und Begründetheit selbiger
D. Zweckmäßigkeit
(...)
E. praktischer Aufgabenteil
Schriftsatz ans Gericht
Teil 2: Bisher hat sich die Mandantin immer mündlich mit ihren Auftraggebern über die Vergütung geeinigt, das soll sich jetzt angesichts des Rechtsstreits ändern, sie legt einen Entwurf aus dem Internet vor und begehrt einige Änderungen / Ergänzungen:
1. Vergütungsregelung; keine Festpreisabrede
2. bei zusätzlichen Aufträgen / Leistungsänderungen soll sie zusätzliche Vergütung erlangen. Falls darüber keine Einigung erzielt wird, will sie ein "Zurückweisungsrecht" der Leistungsänderung
3. Sie begehrt die Aufnahme einer Klausel mit dem Inhalt, mehrfache Nachbesserungsmöglichkeiten zu erlangen
4. Sie will sich das Eigentum an ihrem Werk vorbehalten, bis vollständige Vergütung entrichtet ist
5. Sie begehrt Auskunft zur Fälligkeit der Vergütung
Falls schon das Gesetz eine Regelung vorsehe, erübrige sich die Aufnahme in den Vertragstext.
Danke für die prompte Zusammenstellung!!
Ich frage mich zwar, weshalb immer wieder diese totgelutschte, sicherlich auch bei bester Bewältigung nur mäßig Punkte einbringende, aber unnötig Zeit raubende Wiedereinsetzungsthematik dran kommt, aber so what. Viel Erfolg weiterhin!

04.04.2023, 17:36
Vielen Dank für die Zusammenfassungen. Die Klausur hört sich nach Euren Darstellungen recht fair an, oder? Wie habt Ihr die Klausur empfunden? Wie erging es Euch mit der Zeit?
04.04.2023, 18:27
(04.04.2023, 15:38)GPA1234 schrieb: Heute ZR II - Anwalts- und Kautelarklausur
1. Teil:
Materiell-rechtliches Gutachten:
I. Abgrenzung Werkvertrag, Dienstvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Bauträgervertrag
-> AGL ist § 650a BGB i. V. m. § 631 I 1 BGB
II. Einigung über die Höhe der Vergütung (-)
III. übliche Vergütung, § 632 BGB (+)
IV. Fälligkeit, § 650g IV BGB (+)
--> Abnahme durch Tochter, §§ 164 ff. BGB
--> prüffähige Schlussrechnung
V. Erfüllung i. H. v. 1.500 € durch Zahlung (+)
VI. Ergebnis: Zahlungsanspruch i. H. v. 5.700 € (+)
VII. Nebenforderung: Zinsen, §§ 286, 288 BGB
Zweckmäßigkeit:
I. Zuständiges Gericht: § 29 ZPO i. V. m. § 270 BGB: LG Celle
II. Wen verklagen? Nur den Vater, da nur dieser Vertragspartner
III. Wie klagen? Leistungsantrag zzgl. Zinsen
Praktischer Teil: Klassische Klage
2. Teil
Gutachten und Klauseln entwerfen
I. Vorliegen von AGB, § 305 I 1 BGB
II. Vorliegen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages, § 312b BGB
III. Informationspflicht, § 312d BGB
IV. Widerrufsrecht, §§ 312g BGB, 355 BGB
Benennung der Vertragsparteien
§ 1 Präambel
§ 2 Vertragsgegenstand
--> muss jeweils konkretisiert werden
§ 3 Vergütung
--> Stundensatz
§ 4 Fälligkeit
--> § 350g IV
§ 5 Gewährleistung
--> § 309 Nr. 8b bb
--> Beschränkung auf Nacherfüllung (+), wenn für Fehlschlag auf Recht zur Minderung hingewiesen wird
§ 6 Leistungsänderung
--> Vergütungsanpassung nach § 650c BGB
--> Abweichen von § 650b II BGB durch AGB (-)
§ 7 Haftungsausschluss
--> § 309 Nr. 7 BGB beachten
§ 8 Schriftform
--> doppelte Klausel
§ 9 Salvatorische Klausel
Unterschriftenzeile
OLG Karlsruhe, Hinweisbeschl. v. 15.12.2021 – 25 U 342/21 ist wahrscheinlich die Fundstelle im Grüneberg, die wir alle mit großen Augen entdeckt haben. Liest man sich das Urteil durch, mag ich hier keinen Bauvertrag, eher einen bloßen Werkvertrag sehen. Habe aber auch einen Bauvertrag angenommen. An eine Streitverkündung (Stellvertretung assoziiere ich stets mit der Streitverkündung) habe ich gedacht, es dann jedoch gelassen. Warum auch immer.
Bin trotz allem mit der Klausur einfach nicht zu Recht gekommen.
05.04.2023, 10:49
(04.04.2023, 18:27)GPA_HERO schrieb: OLG Karlsruhe, Hinweisbeschl. v. 15.12.2021 – 25 U 342/21 ist wahrscheinlich die Fundstelle im Grüneberg, die wir alle mit großen Augen entdeckt haben. Liest man sich das Urteil durch, mag ich hier keinen Bauvertrag, eher einen bloßen Werkvertrag sehen. Habe aber auch einen Bauvertrag angenommen. An eine Streitverkündung (Stellvertretung assoziiere ich stets mit der Streitverkündung) habe ich gedacht, es dann jedoch gelassen. Warum auch immer.
Bin trotz allem mit der Klausur einfach nicht zu Recht gekommen.
Habe ich mir auch mal durchgelesen, ich finde eigentlich, dass es eher für einen Bauvertrag spricht. Unter Anwendung der Vorschriften für einen allgemeinen Werkvertrag wäre die Klausur denke ich auch nicht so wirklich aufgegangen.
05.04.2023, 13:23
(04.04.2023, 18:27)GPA_HERO schrieb: OLG Karlsruhe, Hinweisbeschl. v. 15.12.2021 – 25 U 342/21 ist wahrscheinlich die Fundstelle im Grüneberg, die wir alle mit großen Augen entdeckt haben. Liest man sich das Urteil durch, mag ich hier keinen Bauvertrag, eher einen bloßen Werkvertrag sehen. Habe aber auch einen Bauvertrag angenommen. An eine Streitverkündung (Stellvertretung assoziiere ich stets mit der Streitverkündung) habe ich gedacht, es dann jedoch gelassen. Warum auch immer.
Bin trotz allem mit der Klausur einfach nicht zu Recht gekommen.
Ich sehe in den von dem Mandanten erbrachten Leistungen keine Instandhaltungsmaßnahmen von wesentlicher Bedeutung i.S.d. § 650a II BGB. Ich meine solche (bspw. Fenstereinbau etc. wurden von dem Freund der Tochter erbracht). Bin deswegen von einem "bloßen" Werkvertrag ausgegangen. Mein Problem bestand eher darin beweisen zu können, dass von der Tochter Zusatzleistungen beauftragt wurden. Beweisnot? Vieraugengespräch?

