15.11.2018, 21:03
Man muss mE auch berücksichtigen, dass das BImSchG nicht zum Kernstoff gehört. Soweit man dann 24 oder 22 als Anspruchsgrundlage angenommen hat und das entsprechend begründen konnte, dürfte das nicht zu sehr ins Gewicht fallen.
Kommt natürlich auch immer auf die Korrektur an. Manche streichen gnadenlos Punkte wenn etwas minimal von der Skizze abweicht, ohne groß zu denken. Andere machen sich Gedanken und gucken ob da konsequent ein eigener Gedanke verfolgt und nachvollziehbar argumentiert wurde. Am Ende wird es eine Wundertüte :)
Kommt natürlich auch immer auf die Korrektur an. Manche streichen gnadenlos Punkte wenn etwas minimal von der Skizze abweicht, ohne groß zu denken. Andere machen sich Gedanken und gucken ob da konsequent ein eigener Gedanke verfolgt und nachvollziehbar argumentiert wurde. Am Ende wird es eine Wundertüte :)
15.11.2018, 21:03
(15.11.2018, 21:02)HessGuest schrieb: [quote pid='19014' dateline='1542308181']mE unerheblich, weil sämtliche Immissionen, die vom Spielplatz ausgehen, nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert sind.
Was war eigentlich mit dem beweisantrag?
[/quote]
Aber musste er dennoch im TB u Entscheidungsgründen thematisiert werden?
15.11.2018, 21:11
[quote pid='19017' dateline='1542308638']
[/quote]
Aber musste er dennoch im TB u Entscheidungsgründen thematisiert werden?
[/quote]
Wohl nicht, da er noch gar nicht richtig gestellt wurde. Beweisantrag im vorbereitenden Schriftsatz gilt als Ankündigung, ihn in der mündl Verhandlung stellen zu werden. Dazu kam es aber nicht mehr, weil übereinstimmend auf die mV verzichtet wurde. Deshalb musste man ihn auch nicht förmlich im Urteil bescheiden.
(15.11.2018, 21:02)HessGuest schrieb: [quote pid='19014' dateline='1542308181']mE unerheblich, weil sämtliche Immissionen, die vom Spielplatz ausgehen, nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert sind.
Was war eigentlich mit dem beweisantrag?
[/quote]
Aber musste er dennoch im TB u Entscheidungsgründen thematisiert werden?
[/quote]
Wohl nicht, da er noch gar nicht richtig gestellt wurde. Beweisantrag im vorbereitenden Schriftsatz gilt als Ankündigung, ihn in der mündl Verhandlung stellen zu werden. Dazu kam es aber nicht mehr, weil übereinstimmend auf die mV verzichtet wurde. Deshalb musste man ihn auch nicht förmlich im Urteil bescheiden.
15.11.2018, 21:22
(15.11.2018, 21:11)Gast_NRW schrieb: [quote pid='19017' dateline='1542308638']
(15.11.2018, 21:02)HessGuest schrieb: [quote pid='19014' dateline='1542308181']mE unerheblich, weil sämtliche Immissionen, die vom Spielplatz ausgehen, nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert sind.
Was war eigentlich mit dem beweisantrag?
Aber musste er dennoch im TB u Entscheidungsgründen thematisiert werden?
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Wohl nicht, da er noch gar nicht richtig gestellt wurde. Beweisantrag im vorbereitenden Schriftsatz gilt als Ankündigung, ihn in der mündl Verhandlung stellen zu werden. Dazu kam es aber nicht mehr, weil übereinstimmend auf die mV verzichtet wurde. Deshalb musste man ihn auch nicht förmlich im Urteil bescheiden.
[/quote]
m.E ergab sich aus dem Kommentar, dass bei Beweisanträgen, die vor der Zustimmung auf Durchführung ohne mV gestellt werden, die Entscheidung über den Antrag in der Entscheidung der Hauptsache ergeht. Ich habe ihn daher in den Entscheidungsgründen thematisiert u ihn als nicht sachdienlich angesehen, da durch Einholung des Gutachten keins Beweis geführt werden kann, da die Richtwerte auf den Spielplatz nicht anwendbar waren
15.11.2018, 22:05
(15.11.2018, 21:22)refnrw1 schrieb:(15.11.2018, 21:11)Gast_NRW schrieb: [quote pid='19017' dateline='1542308638']
(15.11.2018, 21:02)HessGuest schrieb: [quote pid='19014' dateline='1542308181']mE unerheblich, weil sämtliche Immissionen, die vom Spielplatz ausgehen, nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert sind.
Was war eigentlich mit dem beweisantrag?
Aber musste er dennoch im TB u Entscheidungsgründen thematisiert werden?
Wohl nicht, da er noch gar nicht richtig gestellt wurde. Beweisantrag im vorbereitenden Schriftsatz gilt als Ankündigung, ihn in der mündl Verhandlung stellen zu werden. Dazu kam es aber nicht mehr, weil übereinstimmend auf die mV verzichtet wurde. Deshalb musste man ihn auch nicht förmlich im Urteil bescheiden.
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m.E ergab sich aus dem Kommentar, dass bei Beweisanträgen, die vor der Zustimmung auf Durchführung ohne mV gestellt werden, die Entscheidung über den Antrag in der Entscheidung der Hauptsache ergeht. Ich habe ihn daher in den Entscheidungsgründen thematisiert u ihn als nicht sachdienlich angesehen, da durch Einholung des Gutachten keins Beweis geführt werden kann, da die Richtwerte auf den Spielplatz nicht anwendbar waren
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Habe ihn im TB nicht erwähnt, in den Entscheidungsgründen mit einem Halbsatz iSv. ", insofern musste über den Beurteilungspegel des Spielplatzes etc. ein Beweis nicht erhoben werden." abgefrühstückt.
17.11.2018, 11:39
Und unsere letzte Klausur war in Hessen aus Anwaltsperspektive genau dieser Fall:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/...id:8064498
Habe ja gleich mal die Frage, wir ihr den Bearbeitervermerk verstanden habt. Sollte man im Falle der Antragstellung noch eine Sachverhaltsdarstellung in dem Schriftsatz machen?
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/...id:8064498
Habe ja gleich mal die Frage, wir ihr den Bearbeitervermerk verstanden habt. Sollte man im Falle der Antragstellung noch eine Sachverhaltsdarstellung in dem Schriftsatz machen?
17.11.2018, 12:39
So die V2 Klausur in NRW ging um Folgendes:
§ 26 GO NRW
Der Rat hat einen Antrag auf die Zulassung eines Bürgerbegehrens abgelehnt.
§ 26 GO NRW
Der Rat hat einen Antrag auf die Zulassung eines Bürgerbegehrens abgelehnt.
17.11.2018, 12:56
Für alle die in den kommenden Monaten schreiben nochmal eine Gesamtauflistung der Klausuren, die NRW November 2018 liefen
Z1: Urteilsklausur: Feststellungsantrag, Leistungsantrag Einbau neues Fenster seitens der Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugführers §§ 7 StVG, 823 BGB, Gesamtschuld
Z2: Anwaltsklausur: Rücktritt vom Kauftrag, Verwendungen § 347 vs. 284 BGB; Zweckmäßigkeit: Verurteilung Zug um Zug, Feststellungsantrag gem. §§ 755, 756 ZPO
Z3: Zwangsvollstreckungsgegenklage, Titelherausgabe, Aufrechnung, Vergleich
Z4: Anwaltsklausur, Erbrecht - eine Art von Bonifatiusfall
S1: StA - Diebstahl, Totschlag, Körperverletzung
S2: Strafurteil, Schwerpunkte: Beweiswürdigung § 52 StPO, 252 StPO, § 102 StPO, Strafzumessung doppelte Strafmilderungsgründe
V1: Verwaltungsgerichtliche Klausur, Klage, BImSchG, Streitige Anspruchsgrundlage (§§ 22,24 BImSchG oder ungeschriebener Abwehranspruch)
V2: Anwaltsklausur, Kommunalrecht, § 26 GO NRW - einstweiliger Rechtsschutz
Z1: Urteilsklausur: Feststellungsantrag, Leistungsantrag Einbau neues Fenster seitens der Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugführers §§ 7 StVG, 823 BGB, Gesamtschuld
Z2: Anwaltsklausur: Rücktritt vom Kauftrag, Verwendungen § 347 vs. 284 BGB; Zweckmäßigkeit: Verurteilung Zug um Zug, Feststellungsantrag gem. §§ 755, 756 ZPO
Z3: Zwangsvollstreckungsgegenklage, Titelherausgabe, Aufrechnung, Vergleich
Z4: Anwaltsklausur, Erbrecht - eine Art von Bonifatiusfall
S1: StA - Diebstahl, Totschlag, Körperverletzung
S2: Strafurteil, Schwerpunkte: Beweiswürdigung § 52 StPO, 252 StPO, § 102 StPO, Strafzumessung doppelte Strafmilderungsgründe
V1: Verwaltungsgerichtliche Klausur, Klage, BImSchG, Streitige Anspruchsgrundlage (§§ 22,24 BImSchG oder ungeschriebener Abwehranspruch)
V2: Anwaltsklausur, Kommunalrecht, § 26 GO NRW - einstweiliger Rechtsschutz
17.11.2018, 15:58
(17.11.2018, 12:56)NRW Schreiber schrieb: Für alle die in den kommenden Monaten schreiben nochmal eine Gesamtauflistung der Klausuren, die NRW November 2018 liefen
Z1: Urteilsklausur: Feststellungsantrag, Leistungsantrag Einbau neues Fenster seitens der Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugführers §§ 7 StVG, 823 BGB, Gesamtschuld
Z2: Anwaltsklausur: Rücktritt vom Kauftrag, Verwendungen § 347 vs. 284 BGB; Zweckmäßigkeit: Verurteilung Zug um Zug, Feststellungsantrag gem. §§ 755, 756 ZPO
Z3: Zwangsvollstreckungsgegenklage, Titelherausgabe, Aufrechnung, Vergleich
Z4: Anwaltsklausur, Erbrecht - eine Art von Bonifatiusfall
S1: StA - Diebstahl, Totschlag, Körperverletzung
S2: Strafurteil, Schwerpunkte: Beweiswürdigung § 52 StPO, 252 StPO, § 102 StPO, Strafzumessung doppelte Strafmilderungsgründe
V1: Verwaltungsgerichtliche Klausur, Klage, BImSchG, Streitige Anspruchsgrundlage (§§ 22,24 BImSchG oder ungeschriebener Abwehranspruch)
V2: Anwaltsklausur, Kommunalrecht, § 26 GO NRW - einstweiliger Rechtsschutz
Sehr fair, danke für die Zusammenfassung - habe ich gleich weitergeleitet an meine Freunde, die demnächst schreiben.
Für die hessischen Klausuren gilt es ebenfalls, nur das bei Z4 (für uns AW) Gesellschaftsrecht als Anwaltsklausur drankam; das S1 um einen Tatkomplex erweitert war und die letzte Klausur natürlich auf § 8b HGO (Bürgerbegehren) aufgebaut war.
18.11.2018, 09:27
Kurze zugegebenermaßen pingelige Ergänzung: Es ging um Gesamtgläubigerschaft nicht Gesamtschuld. Aber sonst super ZusammenFassung!


