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Klausuren November 2018
Hessen
Unregistered
 
#141
15.11.2018, 19:55
Ja ich glaube zu dem Ergebnis ist tatsächlich jeder irgendwie gekommen. Trotzdem denke ich, dass da nicht mehr als 5 Punkte bei rumkommt, wenn man die Anspruchsgrundlage nicht erkannt hat.
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Ref (Hessen)
Unregistered
 
#142
15.11.2018, 19:55
Jetzt mal ernsthaft, bin ich etwa die einzige, die den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gar nicht kannte????!!!! 

Und worauf die bei Antrag 3 hinaus wollten, erschloss sich mir überhaupt nicht. Anspruchsgrundlage für ein behördliches Einschreiten gegen die „missbräuchliche“ Nutzung eines Basketballplatzes?? Wollten die auf Satzungsautonomie der öffentlichen Einrichtung hinaus oder wie? Da man angesichts des enormen Zeitdrucks leider nicht vernünftig nachdenken konnte, fand ich Antrag 3 alles andere als fair.. aber ja, gleich werden wieder Kommentare kommen, die den Durchgang wieder soooooooooooo unglaublich fair fanden...
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Gast (NRW)
Unregistered
 
#143
15.11.2018, 20:05
(15.11.2018, 19:48)Gast_NRW schrieb:  Kleiner - aber möglicherweise feiner - Unterschied zu den genannten echten Urteilen: der Kläger hat (zumindest in NRW) keine Beseitigung oder Schließung beantragt sondern dass die Gemeinde lediglich geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass ein gewisser Lärmpegel dauerhaft nicht überschritten wird. Das führte bei mir jedenfalls dazu, dass zumindest der Antrag, der sich auf das Streetballfeld bezog, Erfolg hatte, weil deutliche Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte nach der Sportplatz-LärmVO. Kinderspielplätze sind insoweit privilegiert, weil Geräuschimmissionen in der Regel keine schädlichen Immissionen nach 22 Ia BImSchG sind.

Ich habe auch bezüglich des zweiten und dritten Antrags abgewiesen, weil ich im Rahmen der Interessenabwägung dazu kam, dass die LärmschutzVO und die 18. BImSchV ja hier nicht direkt anzuwenden sind und die Überschreitung im Rahmen der Gesamtabwägung hinzunehmen ist, weil das nur als Orientierungshilfe dienen kann. Unter anderem habe ich dann darauf abgestellt, dass der Lärm ziemlich genau der gleiche ist, wie der, welcher vom Spielplatz ausgeht und es mit der Wertung des § 22 Abs. 1a) BImSchG unbillig wäre, das so sehr anders zu betrachten, nur weil die "Lärmerzeuger" ein paar Jahre älter sind.

Den dritten Antrag habe ich abgewiesen, weil es bei mir schon keine zurechenbare hoheitliche Handlung der Beklagten war, da sie die Benutzung des Streetballfeldes durch die Schilder genau geregelt hat und ihr keine weiteren Maßnahmen zuzumuten sind, da sie auf das rechtmäßige Verhalten der Bürger vertrauen darf. Habe hier noch angeführt, dass der Kläger gegen die Störer direkt vorgehen müsste...
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Gast
Unregistered
 
#144
15.11.2018, 20:12
(15.11.2018, 19:55)Hessen schrieb:  Ja ich glaube zu dem Ergebnis ist tatsächlich jeder irgendwie gekommen. Trotzdem denke ich, dass da nicht mehr als 5 Punkte bei rumkommt, wenn man die Anspruchsgrundlage nicht erkannt hat.
Ich denke bei ordentlichen Formalien und guten Argumenten in der Begründetheit sind durchaus mehr als 5 Punkte drin, auch wenn nicht explizit auf den öffentlich rechtlichen Abwehranspruch abgestellt wurde
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HessGuest
Unregistered
 
#145
15.11.2018, 20:14
(15.11.2018, 19:54)Hessische Referendarin schrieb:  
(15.11.2018, 19:48)Gast_NRW schrieb:  Kleiner - aber möglicherweise feiner - Unterschied zu den genannten echten Urteilen: der Kläger hat (zumindest in NRW) keine Beseitigung oder Schließung beantragt sondern dass die Gemeinde lediglich geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass ein gewisser Lärmpegel dauerhaft nicht überschritten wird. Das führte bei mir jedenfalls dazu, dass zumindest der Antrag, der sich auf das Streetballfeld bezog, Erfolg hatte, weil deutliche Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte nach der Sportplatz-LärmVO. Kinderspielplätze sind insoweit privilegiert, weil Geräuschimmissionen in der Regel keine schädlichen Immissionen nach 22 Ia BImSchG sind.

Ein wichtiger Hinweis ja. So ging es bei mir auch aus. Was hast du mit dem dritten Antrag gemacht? Und weshalb erheblich überschritten? Bei uns waren es "nur" 59,4 dB (A), also eher eine geringe Überschreitung. Hattet ihr auch 18 Seiten Sachverhalt?

ich habe dem Antrag zu 2) auch stattgegeben. Ich habe 59,4 dB (A) auch als deutliche Überschreitung angesehen. Man sagt, dass ein Sprung von 10 dB (A) die wahrgenommene Lautstärke ungefähr verdoppelt. In Relation zum zulässigen Grenzwert an Sonn- und Ruhetage waren es immerhin 9,4 dB (A). Außerdem bezog sich das Messergebnis auf die Lautstärke bei durchschnittlicher Nutzungsintensität, daher nicht auszuschließen, dass es 59,4 dB (A) zu Spitzenzeiten übersteigt. 

Antrag zu 3) abgelehnt, über Störerbegriff philosophiert und letztlich die Zurechnung abgelehnt.
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Gast_NRW
Unregistered
 
#146
15.11.2018, 20:24
(15.11.2018, 19:54)Hessische Referendarin schrieb:  
(15.11.2018, 19:48)Gast_NRW schrieb:  Kleiner - aber möglicherweise feiner - Unterschied zu den genannten echten Urteilen: der Kläger hat (zumindest in NRW) keine Beseitigung oder Schließung beantragt sondern dass die Gemeinde lediglich geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass ein gewisser Lärmpegel dauerhaft nicht überschritten wird. Das führte bei mir jedenfalls dazu, dass zumindest der Antrag, der sich auf das Streetballfeld bezog, Erfolg hatte, weil deutliche Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte nach der Sportplatz-LärmVO. Kinderspielplätze sind insoweit privilegiert, weil Geräuschimmissionen in der Regel keine schädlichen Immissionen nach 22 Ia BImSchG sind.

Ein wichtiger Hinweis ja. So ging es bei mir auch aus. Was hast du mit dem dritten Antrag gemacht? Und weshalb erheblich überschritten? Bei uns waren es "nur" 59,4 dB (A), also eher eine geringe Überschreitung. Hattet ihr auch 18 Seiten Sachverhalt?

Nee, der Sachverhalt war kürzer, ich glaube 13 Blatt plus die VO-Auszüge. Der dritte Antrag ist etwas der Zeit zum Opfer gefallen, war aber unbegründet, weil sich der Beseitigungsanspruch nur auf solche Immissionen bezieht, die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage zusammenhängen. Wenn der Missbrauch unterbunden werden soll, muss das nach allgemeinem Ordnungsrecht geschehen, also unter Ausübung pflichtgemäßem Ermessens, daher kein Anspruch. Also immer das Ordnungsamt anrufen, wie von der Gemeinde vorgeschlagen.
Erheblich überschritten, weil sich Dezibelwerte auf den gefühlten Lärm anders auswirken, also nicht 10% mehr = 10% lauter. Glaube ich zumindest.
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Hessische Referendarin
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Registriert seit: Nov 2018
#147
15.11.2018, 20:36
(15.11.2018, 20:24)Gast_NRW schrieb:  Nee, der Sachverhalt war kürzer, ich glaube 13 Blatt plus die VO-Auszüge. Der dritte Antrag ist etwas der Zeit zum Opfer gefallen, war aber unbegründet, weil sich der Beseitigungsanspruch nur auf solche Immissionen bezieht, die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage zusammenhängen. Wenn der Missbrauch unterbunden werden soll, muss das nach allgemeinem Ordnungsrecht geschehen, also unter Ausübung pflichtgemäßem Ermessens, daher kein Anspruch. Also immer das Ordnungsamt anrufen, wie von der Gemeinde vorgeschlagen.
Erheblich überschritten, weil sich Dezibelwerte auf den gefühlten Lärm anders auswirken, also nicht 10% mehr = 10% lauter. Glaube ich zumindest.

Ja, dem Gedanken bin ich ebenfalls nachgegangen. Die Regelungen des BImSchG sind rein anlagenbezogen, die missbräuchliche Nutzung aber personenbezogen, sodass das allgemeine Ordnungsrecht einschlägig sein müsste. 

Bei uns in Hessen wird auf der ersten Seite immer die gesamte Anzahl der Seiten inklusive möglicher Anhänge angegeben, sodass ich mit 18 Seiten alle meine. Aber dann kommt das ja hin, bei euch 13 Seiten plus Bearbeitervermerk plus 4 Seiten Normen macht ja auch 18 Seiten :)
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Hessische Referendarin
Junior Member
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Beiträge: 26
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2018
#148
15.11.2018, 20:38
Ref (Hessen) schrieb: schrieb:Jetzt mal ernsthaft, bin ich etwa die einzige, die den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gar nicht kannte????!!!! 

Und worauf die bei Antrag 3 hinaus wollten, erschloss sich mir überhaupt nicht. Anspruchsgrundlage für ein behördliches Einschreiten gegen die „missbräuchliche“ Nutzung eines Basketballplatzes?? Wollten die auf Satzungsautonomie der öffentlichen Einrichtung hinaus oder wie? Da man angesichts des enormen Zeitdrucks leider nicht vernünftig nachdenken konnte, fand ich Antrag 3 alles andere als fair.. aber ja, gleich werden wieder Kommentare kommen, die den Durchgang wieder soooooooooooo unglaublich fair fanden...

Wenn du so direkt fragst, ja du bist der einzige Mensch, der mir in unserem Ausbildungsstadium begegnet ist, der den Anspruch nicht kennt. Aber nicht der einzige Mensch, der ihn nicht erkannt hat. Das ist ja ein durchaus relevanter Unterschied. 

Worauf sie bei dem dritten Antrag hinaus wollten kann man sehr schön in den genannten Urteilen nachlesen; schaue doch dort einmal nach.

Das ohne zutreffende Anspruchsgrunde nur maximal 5 Punkte herauskommen können, möchte ich doch sehr in Frage stellen. 
Eine gute Klausur kann durch aus Fehler habe, auch eine falsche Anspruchsgrundlage - und wenn der Rest hervorragend ist, durchaus zweistellig sein. Jedenfalls habe ich etwa 400 Klausur insgesamt, so etwa 20 bis 30 pro Klausur im öffentlichen Recht an sechs verschiedenen Lehrstühlen korrigiert, und bei keiner der Besprechung zur Korrektur wurde solche sinnfreien Sätze wiedergegeben. Sicherlich handelte es sich dabei um Klausuren von der Zwischenprüfung bis zu Examensübungsklausuren. Aber warum sich plötzlich im zweiten Examen der Korrekturmaßstab dermaßen ändern soll, dass man eine solide Lösung wegen einer falschen Anspruchsgrundlage - die zudem von vielen Kandidaten nicht erkannt wurde und auch nicht direkt offensichtlich war - nicht durchaus erfreulich bewertet, erschließt sich mir keineswegs.
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Gast
Unregistered
 
#149
15.11.2018, 20:56
Was war eigentlich mit dem beweisantrag?
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HessGuest
Unregistered
 
#150
15.11.2018, 21:02
[quote pid='19014' dateline='1542308181']
Was war eigentlich mit dem beweisantrag?
[/quote]
mE unerheblich, weil sämtliche Immissionen, die vom Spielplatz ausgehen, nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert sind.
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