15.11.2018, 16:49
BImSchG
15.11.2018, 17:17
Allgemeine Leistungsklage mit öffentlich-rechtlichem Abwehranspruch wegen Lärmbelästigung auf einem Spielplatz und einer Sportanlage.
15.11.2018, 17:39
https://openjur.de/u/455425.html
Dieser Fall kam als Urteilsklausur dran. Der allgemeinen Stimmung danach zu urteilen, haben wir alle etwas anders geprüft...
Da bleibt nur zu hoffen, dass dem Korrektor oder der Korrektorin bewusst ist, dass es nicht unsere Aufgabe ist, das Urteil abzuschreiben, sondern dass wir einen eigenen Vorschlag entwickeln sollen...
§ 48 JAG Hessen
(2) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen.
Dieser Fall kam als Urteilsklausur dran. Der allgemeinen Stimmung danach zu urteilen, haben wir alle etwas anders geprüft...
Da bleibt nur zu hoffen, dass dem Korrektor oder der Korrektorin bewusst ist, dass es nicht unsere Aufgabe ist, das Urteil abzuschreiben, sondern dass wir einen eigenen Vorschlag entwickeln sollen...
§ 48 JAG Hessen
(2) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen.
15.11.2018, 17:48
15.11.2018, 17:56
(15.11.2018, 17:39)Hessische Referendarin schrieb: https://openjur.de/u/455425.html
Dieser Fall kam als Urteilsklausur dran. Der allgemeinen Stimmung danach zu urteilen, haben wir alle etwas anders geprüft...
Da bleibt nur zu hoffen, dass dem Korrektor oder der Korrektorin bewusst ist, dass es nicht unsere Aufgabe ist, das Urteil abzuschreiben, sondern dass wir einen eigenen Vorschlag entwickeln sollen...
§ 48 JAG Hessen
(2) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen.
Was meinst du mit etwas anderes geprüft?
15.11.2018, 18:13
(15.11.2018, 17:56)HessGuest schrieb:(15.11.2018, 17:39)Hessische Referendarin schrieb: (...)
Was meinst du mit etwas anderes geprüft?
Insbesondere unterschiedliche Anspruchsgrundlage. Soweit ich mich ausgetauscht habe, haben alle die Leistungsklage und die zwei kleinen prozessualen Probleme mit dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung und dem Beweisantrag, der ja keiner war, erkannt.
Aber bei der Anspruchsgrundlage gibt es viele Ideen, von Folgenbeseitigungsansprüchen über § 24 S. 1 oder § 22 oder § 25 II BImSchG, hin zu § 1004 analog, § 11 HSOG beim dritten Anspruch. Letztendlich führt es aber alles zur Prüfung des § 22 BImSchG, sodass es bei einer Fehlerfolgekorrektur wohl nicht all zu sehr zum Punktabzug führt.
15.11.2018, 18:26
(15.11.2018, 18:13)Hessische Referendarin schrieb:(15.11.2018, 17:56)HessGuest schrieb:(15.11.2018, 17:39)Hessische Referendarin schrieb: (...)
Was meinst du mit etwas anderes geprüft?
Insbesondere unterschiedliche Anspruchsgrundlage. Soweit ich mich ausgetauscht habe, haben alle die Leistungsklage und die zwei kleinen prozessualen Probleme mit dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung und dem Beweisantrag, der ja keiner war, erkannt.
Aber bei der Anspruchsgrundlage gibt es viele Ideen, von Folgenbeseitigungsansprüchen über § 24 S. 1 oder § 22 oder § 25 II BImSchG, hin zu § 1004 analog, § 11 HSOG beim dritten Anspruch. Letztendlich führt es aber alles zur Prüfung des § 22 BImSchG, sodass es bei einer Fehlerfolgekorrektur wohl nicht all zu sehr zum Punktabzug führt.
Man muss auch mal dazu sagen, dass nicht jede Lösung, die in irgendeiner Form von dem zugrundeliegenden Urteil abweicht, falsch ist. Genau sind auch keine 9 Punkte garantiert, wenn man denselben Tenor hat. Insgesamt eine aus meiner Sicht doch sehr faire Klausur.
15.11.2018, 19:19
(15.11.2018, 18:26)HessGuest schrieb: Man muss auch mal dazu sagen, dass nicht jede Lösung, die in irgendeiner Form von dem zugrundeliegenden Urteil abweicht, falsch ist. Genau sind auch keine 9 Punkte garantiert, wenn man denselben Tenor hat. Insgesamt eine aus meiner Sicht doch sehr faire Klausur.
Genau das sagte ich eben damit, dass nach § 48 II JAG Hessen eben die eigene Lösung bewertet wird und nicht das Reproduzieren von Urteilen. Insofern hast du Recht, das muss man dazu sagen, wurde aber bereits gesagt
Ja, es war eine faire Klausur, ohne Frage wie die anderen auch. Nichtsdestotrotz muss ich sagen, dass die Erschöpfung sich langsam bemerkbar macht und sich vermeidbare Flüchtigkeitsfehler eben einschleichen. Das stellt aber Kritik an mir selbst dar und keine an dem Inhalt der von dem JPA gestellten Klausuren.
Einzig und allein den Zeitdruck möchte ich ja mal als unfair und unnötig kritisieren - ich meine, wir werden weder Notärzte, noch Piloten oder Polizisten, bei denen es darauf ankommt, dass sie unter extremem Zeitdruck Leistung erbringen. Sondern wir werden Menschen, die Fristen vom Gericht bekommen (oder sie selbst setzen), die ja mindestens eine Woche betragen. Insofern erschließt es sich mir nicht, welchen Mehrwert es dem JPA bringt uns in diesem Tempo arbeiten zu lassen
15.11.2018, 19:48
Kleiner - aber möglicherweise feiner - Unterschied zu den genannten echten Urteilen: der Kläger hat (zumindest in NRW) keine Beseitigung oder Schließung beantragt sondern dass die Gemeinde lediglich geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass ein gewisser Lärmpegel dauerhaft nicht überschritten wird. Das führte bei mir jedenfalls dazu, dass zumindest der Antrag, der sich auf das Streetballfeld bezog, Erfolg hatte, weil deutliche Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte nach der Sportplatz-LärmVO. Kinderspielplätze sind insoweit privilegiert, weil Geräuschimmissionen in der Regel keine schädlichen Immissionen nach 22 Ia BImSchG sind.
15.11.2018, 19:54
(15.11.2018, 19:48)Gast_NRW schrieb: Kleiner - aber möglicherweise feiner - Unterschied zu den genannten echten Urteilen: der Kläger hat (zumindest in NRW) keine Beseitigung oder Schließung beantragt sondern dass die Gemeinde lediglich geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass ein gewisser Lärmpegel dauerhaft nicht überschritten wird. Das führte bei mir jedenfalls dazu, dass zumindest der Antrag, der sich auf das Streetballfeld bezog, Erfolg hatte, weil deutliche Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte nach der Sportplatz-LärmVO. Kinderspielplätze sind insoweit privilegiert, weil Geräuschimmissionen in der Regel keine schädlichen Immissionen nach 22 Ia BImSchG sind.
Ein wichtiger Hinweis ja. So ging es bei mir auch aus. Was hast du mit dem dritten Antrag gemacht? Und weshalb erheblich überschritten? Bei uns waren es "nur" 59,4 dB (A), also eher eine geringe Überschreitung. Hattet ihr auch 18 Seiten Sachverhalt?


