13.11.2018, 17:51
158 II StPO
13.11.2018, 18:07
kam in NRW heute Revision oder ein Urteil? :)
13.11.2018, 18:35
(13.11.2018, 17:44)Gast Hessen schrieb: Über das Portal, das du verlinkt hast, kann man aber - wie mir scheint - nur eine Strafanzeige stellen und keinen Strafantrag.
Das könnte die Antwort sein. Dann ist die Internetseite der Polizei in Hessen aber irgendwie irreführend für den Bürger, denn dort steht der Unterschied nicht erklärt... und so genau hatte ich das in dem Moment auch nicht mehr im Kopf. Aber gut, dass ich nicht mehr drüber nachdenken muss :)
13.11.2018, 18:40
Die bislang heute gegoogelten Onlinewachen erlauben alle nur das Stellen von Strafanzeigen. Ich habe den Strafantrag auch an der Form des 158 II scheitern lassen.
Dummerweise aber im Eifer des Gefechts (hatte mich diesbezüglich spät umentschieden) Teilfreispruch statt Teileinstellung tenoriert. Sehr ärgerlich.
Ansonsten eine komische Klausur. Viel Beweiswürdigung und einiges an Strafzumessung (113 II Nr 1, Milderung wegen 23 II und 21 zb), aber der materiell-rechtliche Part war bei mir ziemlich unproblematisch. Eigentlich ging der Rest so durch, ohne über Standartrepertoire hinaus zu gehen (schwerer Stiefel gegen Kopf als gefährliches Werkzeug zB). Oder habe ich da was Dickes übersehen?
Dummerweise aber im Eifer des Gefechts (hatte mich diesbezüglich spät umentschieden) Teilfreispruch statt Teileinstellung tenoriert. Sehr ärgerlich.
Ansonsten eine komische Klausur. Viel Beweiswürdigung und einiges an Strafzumessung (113 II Nr 1, Milderung wegen 23 II und 21 zb), aber der materiell-rechtliche Part war bei mir ziemlich unproblematisch. Eigentlich ging der Rest so durch, ohne über Standartrepertoire hinaus zu gehen (schwerer Stiefel gegen Kopf als gefährliches Werkzeug zB). Oder habe ich da was Dickes übersehen?
13.11.2018, 18:46
(13.11.2018, 18:40)GastNRWNovember schrieb: Die bislang heute gegoogelten Onlinewachen erlauben alle nur das Stellen von Strafanzeigen. Ich habe den Strafantrag auch an der Form des 158 II scheitern lassen.
Dummerweise aber im Eifer des Gefechts (hatte mich diesbezüglich spät umentschieden) Teilfreispruch statt Teileinstellung tenoriert. Sehr ärgerlich.
Ansonsten eine komische Klausur. Viel Beweiswürdigung und einiges an Strafzumessung (113 II Nr 1, Milderung wegen 23 II und 21 zb), aber der materiell-rechtliche Part war bei mir ziemlich unproblematisch. Eigentlich ging der Rest so durch, ohne über Standartrepertoire hinaus zu gehen (schwerer Stiefel gegen Kopf als gefährliches Werkzeug zB). Oder habe ich da was Dickes übersehen?
Ohne deine Klausur zu kennen (wenngleich Du natürlich gerne erzählen darfst, was du genau geprüft hast), würde ich sagen nein - es war keine große Herausforderung inhaltlich; mal angesehen davon 18 Seiten Sachverhalt erst einmal zu erfassen, zu sortieren, die Formalia einzuhalten, sauber zu formulieren und insbesondere die rechtliche Würdigung sehr ordentlichen vorzunehmen (jedenfalls würde ich das als Korrektorin insbesondere bei einer im Übrigen humanen Klausur erwarten); echt machbar.
13.11.2018, 18:57
Wegen was habt ihr verurteilt?Wie seid ihr mit der unterschiedlichen Behandlung von dem „gefährlichen Werkzeug“ innerhalb der Delikte umgegangen?Konkrete vs abstrakte Gefährlichkeit?
13.11.2018, 19:02
In NRW lief ein Urteil. Ich denke mal, in Hessen auch das gleiche, so wie das klingt ;)
Ich habe wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (in einem besonders schweren Fall) in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Im Übrigen habe ich das Verfahren mangels formgerecht gestellten Strafantrags eingestellt.
Von der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung ist er bei mir strafbefreiend zurückgetreten, da das Ablassen nach meiner Beweiswürdigung freiwillig war.
Ich habe wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (in einem besonders schweren Fall) in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Im Übrigen habe ich das Verfahren mangels formgerecht gestellten Strafantrags eingestellt.
Von der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung ist er bei mir strafbefreiend zurückgetreten, da das Ablassen nach meiner Beweiswürdigung freiwillig war.
13.11.2018, 19:16
Ist ja auch nicht so, als hätte man sonst nichts zu prüfen gehabt. War wieder eine relativ umfangreiche Beweiswürdigung mit Beweisberverwertungsverboten. Habe bzgl des Polizisten Arslan, der als Verhörsperson des Halbbruders des Angeklagten gehört wurde, 252 bejaht (ging laut M/G auch ohne Widerspruch). Das Verbot bzgl der nicht durchgeführten Belehrung vor dem Atemalkoholtest habe ich abgelehnt. Hab da die Frage aufgeworfen, ob überhaupt zu belehren ist (laut M/G streitig und von einigen Obergerichten abgelehnt). Jedenfalls aber kein Verwertungsverbot, da keine mutwillige Umgehung und hypothetisch rechtmäßige Erlangung möglich.
Dann war es in der Summe mit der Strafzumessung und der Problematik um die Antrag auch gut für fünf Stunden.
Materiell-rechtlich habe ich dann nur 223,224 I Nr 2 und Nr 5 sowie 253,255,250 I Nr 1, 22, 23 zum Nachteil des Zeugen Obermann gehabt. Beim Versuch habe ich einen Fehlschlag geprüft und bejaht, so dass ein Rücktritt nicht mehr möglich war. Zum Nachteil der Polizistin habe ich 223, 230 I 1 und 114 bejaht.
In NRW waren es übrigens nur 15 Seiten + Kalender
Dann war es in der Summe mit der Strafzumessung und der Problematik um die Antrag auch gut für fünf Stunden.
Materiell-rechtlich habe ich dann nur 223,224 I Nr 2 und Nr 5 sowie 253,255,250 I Nr 1, 22, 23 zum Nachteil des Zeugen Obermann gehabt. Beim Versuch habe ich einen Fehlschlag geprüft und bejaht, so dass ein Rücktritt nicht mehr möglich war. Zum Nachteil der Polizistin habe ich 223, 230 I 1 und 114 bejaht.
In NRW waren es übrigens nur 15 Seiten + Kalender
13.11.2018, 19:22
(13.11.2018, 18:57)Hesse schrieb: Wegen was habt ihr verurteilt?Wie seid ihr mit der unterschiedlichen Behandlung von dem „gefährlichen Werkzeug“ innerhalb der Delikte umgegangen?Konkrete vs abstrakte Gefährlichkeit?
"Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie besonders schwerem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt."
Ich habe das Messer als Waffe durchgehen lassen, sodass sich die Frage bei mir nicht stellte. Kann man aber sehr wohl in Frage stellen, meine Auslegung, dass ist mir bewusst. Oder bezieht sich deine Frage auf den schweren, festen Schuh? Der war bei mir nur bei der gefährlichen Körperverletzung relevant.
Den Rücktritt habe ich verneint, da der Angeklagte meines Erachtens nur von dem Geschädigten abgelassen hat, weil dieser sich von der Nötigung unbeeindruckt gezeigt hat, sodass das die Erfolgsherbeiführung nicht mehr mit dem selben Mittel hätte herbeigeführt werden können. (Falls jemand einen Kommentar zur Hand hat, steht bei Fischer § 24 unter Einzelfälle und dann Schlagwort "Unfreiwilligkeit" so drin.) Sehe es aber auch so, dass an dieser Stelle beides vertretbar war.
13.11.2018, 19:24
Genau so hab ich es auch!Bei 250 nur Absatz 1,weil es an der konkreten Gefährlichkeit und einer Verwendungsabsicht fehlte. Deswegen habe ich 224 I Nr. 2 auch nur bzgl. des beschuhten Fußes angenommen, da auch ihr das Messer nicht konkret gefährlich war. Er hat es ja bloß in der Hand gehalten.
Bin ja mal gespannt!Noch zwei Tage,dann sind wir frei!!!
Bin ja mal gespannt!Noch zwei Tage,dann sind wir frei!!!


