12.11.2018, 21:48
(12.11.2018, 21:40)NRW schrieb: Mir kommt der Durchgang bisher - egal, in welchem Bundesland schreibt - fair vor.
Weiterhin viel Erfolg.
Ja, dass sehe ich auch so, der Durchgang ist absolut fair und alles andere Jammern auf hohem Niveau :)
Aber auch das wird ja mal erlaubt sein, man hat ja gerade sonst kein Leben :s
12.11.2018, 21:50
12.11.2018, 21:53
(12.11.2018, 21:50)Hessische Referendarin schrieb:Ich lasse dann schon mal die Korken knallen! :P(12.11.2018, 21:42)Ref.jur(Hessen) schrieb: Ich habe kein Bock mehr :dodgy:
Haha nee, wer hat schon Lust sich 40 Stunden in einen stickigen Raum einsperren zu lassen?![]()
Aber siehe es positiv, fast geschafft, jetzt nur noch 15 Stunden - und wir sind alle betrunken :D
13.11.2018, 16:20
Ok... was war mit dem Kalender los?
13.11.2018, 16:58
Ich denke es ging um den Strafantrag wegen der Beleidigung. Der m.E. durch diese „Onlinewache“ nicht formgerecht gestellt wurde. Das führte zu einem unbehebbaren Verfahrenshindernis und zu einer Einstellung.
Im Rahmen der Unbehebbarkeit musste man prüfen, ob der in der HV noch gestellt werden kann. Der hatte den am 13.8.18 gestellt. Wenn man jetzt stolperte und von 3 Monaten Frist ab diesem Tag ausging, hätte man sagen müssen, dass das der in der HV - am 13.11.18 - noch vom Geschädigten gestellt wurde (nach richterlichem Hinweis lt. Bearbeitervermerk). In Wahrheit beginnt die Frist aber mit der Tat zu laufen, also ab dem 6.8.18.
Damit verfristet, damit unbehebbar.
Im Rahmen der Unbehebbarkeit musste man prüfen, ob der in der HV noch gestellt werden kann. Der hatte den am 13.8.18 gestellt. Wenn man jetzt stolperte und von 3 Monaten Frist ab diesem Tag ausging, hätte man sagen müssen, dass das der in der HV - am 13.11.18 - noch vom Geschädigten gestellt wurde (nach richterlichem Hinweis lt. Bearbeitervermerk). In Wahrheit beginnt die Frist aber mit der Tat zu laufen, also ab dem 6.8.18.
Damit verfristet, damit unbehebbar.
13.11.2018, 17:30
(13.11.2018, 16:58)Gast Hessen schrieb: Ich denke es ging um den Strafantrag wegen der Beleidigung. Der m.E. durch diese „Onlinewache“ nicht formgerecht gestellt wurde. Das führte zu einem unbehebbaren Verfahrenshindernis und zu einer Einstellung.
Im Rahmen der Unbehebbarkeit musste man prüfen, ob der in der HV noch gestellt werden kann. Der hatte den am 13.8.18 gestellt. Wenn man jetzt stolperte und von 3 Monaten Frist ab diesem Tag ausging, hätte man sagen müssen, dass das der in der HV - am 13.11.18 - noch vom Geschädigten gestellt wurde (nach richterlichem Hinweis lt. Bearbeitervermerk). In Wahrheit beginnt die Frist aber mit der Tat zu laufen, also ab dem 6.8.18.
Damit verfristet, damit unbehebbar.
Die Lösung gefällt mir und macht auch Sinn. Aber was ich mich frage ist, dass wenn in Hessen eine Onlinewache existiert und man bei dieser auch Strafanzeigen erstatten kann (https://onlinewache.polizei.hessen.de/ow...7b48205846) dann muss es ja nach geltendem Recht möglich sein, sodass ich mich mit § 154a I, II StPO aus der Affäre gezogen habe. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist natürlich konstituiert, aber irgendwie löste sich der Widerspruch in meinem Kopf nicht auf, dass es in Hessen geltendes Recht ist und gleichzeitig in der Klausur dort ein Problem liegen soll. Hat noch jemand eine Idee?
13.11.2018, 17:44
Über das Portal, das du verlinkt hast, kann man aber - wie mir scheint - nur eine Strafanzeige stellen und keinen Strafantrag.
13.11.2018, 17:45
(13.11.2018, 17:30)Hessische Referendarin schrieb:(13.11.2018, 16:58)Gast Hessen schrieb: Ich denke es ging um den Strafantrag wegen der Beleidigung. Der m.E. durch diese „Onlinewache“ nicht formgerecht gestellt wurde. Das führte zu einem unbehebbaren Verfahrenshindernis und zu einer Einstellung.
Im Rahmen der Unbehebbarkeit musste man prüfen, ob der in der HV noch gestellt werden kann. Der hatte den am 13.8.18 gestellt. Wenn man jetzt stolperte und von 3 Monaten Frist ab diesem Tag ausging, hätte man sagen müssen, dass das der in der HV - am 13.11.18 - noch vom Geschädigten gestellt wurde (nach richterlichem Hinweis lt. Bearbeitervermerk). In Wahrheit beginnt die Frist aber mit der Tat zu laufen, also ab dem 6.8.18.
Damit verfristet, damit unbehebbar.
Die Lösung gefällt mir und macht auch Sinn. Aber was ich mich frage ist, dass wenn in Hessen eine Onlinewache existiert und man bei dieser auch Strafanzeigen erstatten kann (https://onlinewache.polizei.hessen.de/ow...7b48205846) dann muss es ja nach geltendem Recht möglich sein, sodass ich mich mit § 154a I, II StPO aus der Affäre gezogen habe. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist natürlich konstituiert, aber irgendwie löste sich der Widerspruch in meinem Kopf nicht auf, dass es in Hessen geltendes Recht ist und gleichzeitig in der Klausur dort ein Problem liegen soll. Hat noch jemand eine Idee?
Habe es diskutiert aber im Fischer keine besonderen Formvorschriften gefunden also gesagt es reicht aus, weil der unbedingte Wille der Strafverfolgung zum Ausdruck kommt und gewährleistet ist, dass der Antragsteller identifiziert werden kann. War aber im Wesentlichen bullshit bingo. § 154a StPO halte ich trotzdem für die elegantere Variante.
13.11.2018, 17:45
Das war auch mein Problem. In NRW ist dies nämlich auch möglich. Habe die Beleidigung dann auf Tatbestandsebene rausfliegen lassen
13.11.2018, 17:48
Sehe grade, dass 158 StPO entsprechende Formvorschriften vorsieht...


