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  5. Klausuren November 2018
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Klausuren November 2018
Nrw
Unregistered
 
#81
12.11.2018, 17:50
(12.11.2018, 17:33)Hessische Referendarin schrieb:  Hast du die Hälfte des Falles einfach nicht gelöst oder kam in NRW nur die Hälfte dran? Das wäre ja ein Unding, wenn wir die doppelte Menge an Sachverhalt gehabt hättet... 

In Hessen war es genauso im ersten Teil und dann noch der hinreichende Tatverdacht zu Lasten von Dr. Walter Frobott zu prüfen. 
Jedoch habe ich hinsichtlich der Verwertbarkeit der Sachbeweise auf §§ 102, 105 I 1 StPO abgestellt und nicht auf die von dir genannten Normen. Zudem habe ich in Frage gestellt, inwiefern die Aussage von dem zunächst als Zeugen vernommenen Tom, der sodann sich selbst belastet, sodass es eine Belehrung als Beschuldigter erforderlich macht, einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. 

Hinsichtlich des zweiten Teils habe ich § 123 I StGB bejaht, dann §§ 242 I, II, 244 I Nr. 1a) Alt. 1 , II, 22, 23 I StGB hinsichtlich den Schraubenziehers bejaht, ebenso den versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl nach §§ 242 I, II, 244 I Nr. 3, 22, 23 I StGB, wobei man meines Erachtens über das unmittelbare Ansetzen trefflich streiten kann. Zum zweiten Teil habe ich etwa genauso viel Text wie zum ersten Teil. Insofern ist es mir gerade echt unerklärlich, wenn es so sein sollte, dass dieser Teil in NRW nicht geprüft wurde. Insofern auch nochmal die Frage an alle NRWler: Hatte ihr den Teil ebenfalls?

Danach die Verfügung und die Anklageschrift bezüglich aller Delikte. 

****
Klar, ich wette gerne für morgen auf die Revision :)
Gibt es einen Wetteinsatz? :)


In NRW gab es zwar einen Komplex zu Diebstahl / 248b, aber die Prüfung dessen war ausgeschlossen.

Im übrigen war bei der Durchsuchung auf 102,105,108 abzustellen und festzustellen, dass die richterliche Anordnung fehlte, es keinen Versuch gab diese einzuholen und Gefahr im Verzug aufgrund der Tatsache, dass die Situation am Auto insgesamt 3 Stunden dauerte und die Polizei überwiegend gewartet hat, abzulehnen war. 

In NRW musste dazu eine Verfügung entworfen werden. Ist das in Hessen auch Pflicht?
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Gast (NRW)
Unregistered
 
#82
12.11.2018, 17:55
(12.11.2018, 17:50)Nrw schrieb:  
(12.11.2018, 17:33)Hessische Referendarin schrieb:  Hast du die Hälfte des Falles einfach nicht gelöst oder kam in NRW nur die Hälfte dran? Das wäre ja ein Unding, wenn wir die doppelte Menge an Sachverhalt gehabt hättet... 

In Hessen war es genauso im ersten Teil und dann noch der hinreichende Tatverdacht zu Lasten von Dr. Walter Frobott zu prüfen. 
Jedoch habe ich hinsichtlich der Verwertbarkeit der Sachbeweise auf §§ 102, 105 I 1 StPO abgestellt und nicht auf die von dir genannten Normen. Zudem habe ich in Frage gestellt, inwiefern die Aussage von dem zunächst als Zeugen vernommenen Tom, der sodann sich selbst belastet, sodass es eine Belehrung als Beschuldigter erforderlich macht, einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. 

Hinsichtlich des zweiten Teils habe ich § 123 I StGB bejaht, dann §§ 242 I, II, 244 I Nr. 1a) Alt. 1 , II, 22, 23 I StGB hinsichtlich den Schraubenziehers bejaht, ebenso den versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl nach §§ 242 I, II, 244 I Nr. 3, 22, 23 I StGB, wobei man meines Erachtens über das unmittelbare Ansetzen trefflich streiten kann. Zum zweiten Teil habe ich etwa genauso viel Text wie zum ersten Teil. Insofern ist es mir gerade echt unerklärlich, wenn es so sein sollte, dass dieser Teil in NRW nicht geprüft wurde. Insofern auch nochmal die Frage an alle NRWler: Hatte ihr den Teil ebenfalls?

Danach die Verfügung und die Anklageschrift bezüglich aller Delikte. 

****
Klar, ich wette gerne für morgen auf die Revision :)
Gibt es einen Wetteinsatz? :)


In NRW gab es zwar einen Komplex zu Diebstahl / 248b, aber die Prüfung dessen war ausgeschlossen.

Im übrigen war bei der Durchsuchung auf 102,105,108 abzustellen und festzustellen, dass die richterliche Anordnung fehlte, es keinen Versuch gab diese einzuholen und Gefahr im Verzug aufgrund der Tatsache, dass die Situation am Auto insgesamt 3 Stunden dauerte und die Polizei überwiegend gewartet hat, abzulehnen war. 

In NRW musste dazu eine Verfügung entworfen werden. Ist das in Hessen auch Pflicht?

Und natürlich die Anklage. Gab es da vielleicht in Hessen Abweichungen?
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GastNRWNovember
Unregistered
 
#83
12.11.2018, 18:09
Ich persönlich halte 102, 105 aus zwei Gründen für abwegig. Zum einen hatte man zu diesem Zeitpunkt noch keinen identifizierten Beschuldigten. Den Beamten war bewusst, dass das Auto einer Frau gehörte, sahen aber einen Mann weglaufen. Beim Beschuldigten hat man deshalb wohl kaum durchsucht. Zum anderen ging es wohl nicht um die Erlangung von Beweismitteln, sondern darum, erstmal zu erfahren wer das bitte gewesen sein soll. 

Wenn das wäre es 103. Aber den Beamten war auch klar, dass sie den soeben weggelaufenen Beschuldigten nicht im Auto finden und sie suchten auch nicht nach bestimmten Gegenständen
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GastNRWNovember
Unregistered
 
#84
12.11.2018, 18:13
Ansonsten gab es in NRW nur den einen Tatkomplex. Die Geschichte mit dem Auto war ausgeschlossen, wie ein Vorredner schon schrieb. Tom Voss war bei uns auch direkt als Beschuldigter vernommen worden und nicht erst als Zeuge.
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Gast (NRW)
Unregistered
 
#85
12.11.2018, 18:33
(12.11.2018, 18:09)GastNRWNovember schrieb:  Ich persönlich halte 102, 105 aus zwei Gründen für abwegig. Zum einen hatte man zu diesem Zeitpunkt noch keinen identifizierten Beschuldigten. Den Beamten war bewusst, dass das Auto einer Frau gehörte, sahen aber einen Mann weglaufen. Beim Beschuldigten hat man deshalb wohl kaum durchsucht. Zum anderen ging es wohl nicht um die Erlangung von Beweismitteln, sondern darum, erstmal zu erfahren wer das bitte gewesen sein soll. 

Wenn das wäre es 103. Aber den Beamten war auch klar, dass sie den soeben weggelaufenen Beschuldigten nicht im Auto finden und sie suchten auch nicht nach bestimmten Gegenständen

Aber hier ging es ja gerade darum, dass die Beamten den Mann nur wegen vermuteter Btm-Delikte kontrollieren wollten und erst am nächsten Tag festgestellt haben, dass es da wohl einen Zusammenhang zu einer Tat vom Vorabend ging. Daher war es eher ein Zufallsfund...

Irgendeine Abweichung zu Hessen muss es ja gegeben haben. Wir hatten zum Beispiel keine Einlassung des Beschuldigten Ben Voss und man musste daher im Beweismosaik die Tathandlung würdigen (ist bei mir der Hauptteil im A-Gutachten, ansonsten war ja alles recht unproblematisch).
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GastNRWNovember
Unregistered
 
#86
12.11.2018, 18:44
Aus dem Grund schrieb ich ja, dass der Baseballschläger nicht von 163b gedeckt ist, aber von 108. Dass aber überhaupt das Auto aufgebrochen und die Tasche geöffnet wurde fällt mE unter 163b.

Nur weil die Beamten nach der Maßnahme die Verbindung zum anderen Verfahren entdecken, ändert sich ihr Wille ja nicht rückwirkend auf eine Durchsuchung beim Beschuldigten. 

Zumal das Gericht laut LJPA Hinweis die Beschlagnahme angeordnet hat. Ich bezweifle dass so ein Beschluss in 2 Zeilen Text vermerkt wird, wenn das Gericht dabei das ganz offensichtliche Fehlen der Durchsuchungsanordnung übersehen hätte.
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Gast (NRW)
Unregistered
 
#87
12.11.2018, 18:48
(12.11.2018, 18:44)GastNRWNovember schrieb:  Aus dem Grund schrieb ich ja, dass der Baseballschläger nicht von 163b gedeckt ist, aber von 108. Dass aber überhaupt das Auto aufgebrochen und die Tasche geöffnet wurde fällt mE unter 163b.

Nur weil die Beamten nach der Maßnahme die Verbindung zum anderen Verfahren entdecken, ändert sich ihr Wille ja nicht rückwirkend auf eine Durchsuchung beim Beschuldigten. 

Zumal das Gericht laut LJPA Hinweis die Beschlagnahme angeordnet hat. Ich bezweifle dass so ein Beschluss in 2 Zeilen Text vermerkt wird, wenn das Gericht dabei das ganz offensichtliche Fehlen der Durchsuchungsanordnung übersehen hätte.
Aber dadurch fällt es doch genau unter § 108, als Zufallsfund...
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GastNRWNovember
Unregistered
 
#88
12.11.2018, 19:00
Was ich ja auch nun schon zum zweiten Mal auch explizit bestätigt habe. Die einzige Differenz ist euer Einstieg über 102,105 und meiner über 163b I 3. Am Ende landen wir beim Baseballschläger alle bei 108
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Hessische Referendarin
Junior Member
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Beiträge: 26
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2018
#89
12.11.2018, 20:03
(12.11.2018, 17:50)Nrw schrieb:  In NRW gab es zwar einen Komplex zu Diebstahl / 248b, aber die Prüfung dessen war ausgeschlossen.

Im übrigen war bei der Durchsuchung auf 102,105,108 abzustellen und festzustellen, dass die richterliche Anordnung fehlte, es keinen Versuch gab diese einzuholen und Gefahr im Verzug aufgrund der Tatsache, dass die Situation am Auto insgesamt 3 Stunden dauerte und die Polizei überwiegend gewartet hat, abzulehnen war. 

In NRW musste dazu eine Verfügung entworfen werden. Ist das in Hessen auch Pflicht?

Ja, heute war sowohl die Anklageschrift als auch die Verfügung zusätzlich gefordert. Den Komplex zu dem Diebstahl (oder eher unbefugte Gebrauchsanmaßung nach § 248b StGB) gab es bei uns auch; war aber ebenfalls von der Bearbeitung ausgeschlossen. Also bisher sehe ich nur den Unterschied, dass bei uns ein ganzer Tatkomplex mehr zu prüfen war. Wundert mich sehr, denn in der Regel gelten die Examina ja doch als vergleichbar - jedenfalls wurde dies mal wissenschaftlich untersucht, sodass ich bisher dem üblichen Gerede, dass angeblich im Bundesland X das Examen schwerer sei, nie geglaubt habe. Hast du noch eine Idee wie sich die Klausur unterschieden hat?
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Hessische Referendarin
Junior Member
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Beiträge: 26
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2018
#90
12.11.2018, 20:08
(12.11.2018, 18:33)Gast (NRW) schrieb:  
(12.11.2018, 18:09)GastNRWNovember schrieb:  Ich persönlich halte 102, 105 aus zwei Gründen für abwegig. Zum einen hatte man zu diesem Zeitpunkt noch keinen identifizierten Beschuldigten. Den Beamten war bewusst, dass das Auto einer Frau gehörte, sahen aber einen Mann weglaufen. Beim Beschuldigten hat man deshalb wohl kaum durchsucht. Zum anderen ging es wohl nicht um die Erlangung von Beweismitteln, sondern darum, erstmal zu erfahren wer das bitte gewesen sein soll. 

Wenn das wäre es 103. Aber den Beamten war auch klar, dass sie den soeben weggelaufenen Beschuldigten nicht im Auto finden und sie suchten auch nicht nach bestimmten Gegenständen

Aber hier ging es ja gerade darum, dass die Beamten den Mann nur wegen vermuteter Btm-Delikte kontrollieren wollten und erst am nächsten Tag festgestellt haben, dass es da wohl einen Zusammenhang zu einer Tat vom Vorabend ging. Daher war es eher ein Zufallsfund...

Irgendeine Abweichung zu Hessen muss es ja gegeben haben. Wir hatten zum Beispiel keine Einlassung des Beschuldigten Ben Voss und man musste daher im Beweismosaik die Tathandlung würdigen (ist bei mir der Hauptteil im A-Gutachten, ansonsten war ja alles recht unproblematisch).

Das war bei uns auch. Wir hatten ebenfalls keine Einlassung von Ben, der von seinem Schweigerecht Gebrauch machte und mussten uns die Beweise mühselig zusammen basteln. Wieviele Seiten Sachverhalt waren es bei Euch? Wir hatten 17 Seiten. 

Hinsichtlich der Diskussion zu §§ 102 ff. StPO: Ja, ein berechtigter Einwand. Ich muss sagen, dass die Klausur ja unter enormen Zeitdruck zu schreiben war und das Anwaltsschreiben am Ende auf die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung abstellte, sodass ich dem "hinterhergelaufen" bin. Aber ich gebe dir Recht, dass die Lösung über die Vorschriften zur Durchsuchung an einigen Stellen (leider) nicht so ganz passt...
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