21.06.2022, 14:22
Was habt ihr mit dem letzten Teil zu dem BAK wert gemacht?
21.06.2022, 14:34
Ich habe gesagt Verstoß gegen 81a StPO aber Beweis durch Zeugin POK'in und Sachverständigen erbracht. Denke aber dass das falsch ist.
Was habt ihr als Verfahrensrüge.
Habe da nur 169 S.1 GVG (338 Nr.6)
Was habt ihr als Verfahrensrüge.
Habe da nur 169 S.1 GVG (338 Nr.6)
21.06.2022, 14:37
21.06.2022, 14:47
Auf was tippt ihr morgen? Baurecht?
21.06.2022, 14:50
21.06.2022, 14:50
(21.06.2022, 14:34)Gast schrieb: Ich habe gesagt Verstoß gegen 81a StPO aber Beweis durch Zeugin POK'in und Sachverständigen erbracht. Denke aber dass das falsch ist.
Was habt ihr als Verfahrensrüge.
Habe da nur 169 S.1 GVG (338 Nr.6)
Das hab ich nicht gerügt, weil ja sonst der Teil mit dem Raub von den Feststellungen her aufgehoben werden würde und könnte dann für den Angsklagten günstiger ausfallen.
Hab daher nur das mit dem vermeintlichen Beweisverwertungsverbot gerügt und den Beweisantrag und ansonsten eine Schuldspruchberichtigung und Aufhebung nur der Feststellungen und Zurückverweisung bzgl des Rechtsfolgenausspruchs beantragt und bezüglich des Freispruchs eine Aufhebung mit den zugrundeliegenden Feststellungen und Zurückverweisung.
21.06.2022, 15:05
(21.06.2022, 14:50)anni schrieb:(21.06.2022, 14:34)Gast schrieb: Ich habe gesagt Verstoß gegen 81a StPO aber Beweis durch Zeugin POK'in und Sachverständigen erbracht. Denke aber dass das falsch ist.
Was habt ihr als Verfahrensrüge.
Habe da nur 169 S.1 GVG (338 Nr.6)
Das hab ich nicht gerügt, weil ja sonst der Teil mit dem Raub von den Feststellungen her aufgehoben werden würde und könnte dann für den Angsklagten günstiger ausfallen.
Hab daher nur das mit dem vermeintlichen Beweisverwertungsverbot gerügt und den Beweisantrag und ansonsten eine Schuldspruchberichtigung und Aufhebung nur der Feststellungen und Zurückverweisung bzgl des Rechtsfolgenausspruchs beantragt und bezüglich des Freispruchs eine Aufhebung mit den zugrundeliegenden Feststellungen und Zurückverweisung.
Ich habe auch mit Feststellungen aufgehoben; dahinter steckt ja auch irgendwie eine tiefgreifendere Erwägung für das Strafverfahren: Ist denn die Staatsanwaltschaft nur darauf aus, dem Angeklagten zu schaden? Wenn die Feststellungen korrigiert werden sollen super; die Wahrheitsfindung ist eine (oder die?) Prozessmaxime der StPO, die auch für die StA gilt und an der sie sich orientieren sollte. Sie hat ja auch schon im Ermittlungsverfahren auch entlastende Umstände zu ermitteln; warum sollte sich das in der Hauptverhandlung ändern?
21.06.2022, 15:09
(21.06.2022, 15:05)Gast schrieb:(21.06.2022, 14:50)anni schrieb:(21.06.2022, 14:34)Gast schrieb: Ich habe gesagt Verstoß gegen 81a StPO aber Beweis durch Zeugin POK'in und Sachverständigen erbracht. Denke aber dass das falsch ist.
Was habt ihr als Verfahrensrüge.
Habe da nur 169 S.1 GVG (338 Nr.6)
Das hab ich nicht gerügt, weil ja sonst der Teil mit dem Raub von den Feststellungen her aufgehoben werden würde und könnte dann für den Angsklagten günstiger ausfallen.
Hab daher nur das mit dem vermeintlichen Beweisverwertungsverbot gerügt und den Beweisantrag und ansonsten eine Schuldspruchberichtigung und Aufhebung nur der Feststellungen und Zurückverweisung bzgl des Rechtsfolgenausspruchs beantragt und bezüglich des Freispruchs eine Aufhebung mit den zugrundeliegenden Feststellungen und Zurückverweisung.
Ich habe auch mit Feststellungen aufgehoben; dahinter steckt ja auch irgendwie eine tiefgreifendere Erwägung für das Strafverfahren: Ist denn die Staatsanwaltschaft nur darauf aus, dem Angeklagten zu schaden? Wenn die Feststellungen korrigiert werden sollen super; die Wahrheitsfindung ist eine (oder die?) Prozessmaxime der StPO, die auch für die StA gilt und an der sie sich orientieren sollte. Sie hat ja auch schon im Ermittlungsverfahren auch entlastende Umstände zu ermitteln; warum sollte sich das in der Hauptverhandlung ändern?
Seh ich genauso, aber ich hatte das Gefühl, dass die im Sachverhalt recht oft angedeutet haben "bloß nichts rügen, was dem Angeklagten zugute kommt", das sollte man ja dann in den Vermerk machen. Ansonsten hätte man ja auch einiges zu seinen Gunsten rügen können, aber ich dachte nicht, dass das gewollt war.
21.06.2022, 15:16
(21.06.2022, 14:50)anni schrieb:(21.06.2022, 14:34)Gast schrieb: Ich habe gesagt Verstoß gegen 81a StPO aber Beweis durch Zeugin POK'in und Sachverständigen erbracht. Denke aber dass das falsch ist.
Was habt ihr als Verfahrensrüge.
Habe da nur 169 S.1 GVG (338 Nr.6)
Das hab ich nicht gerügt, weil ja sonst der Teil mit dem Raub von den Feststellungen her aufgehoben werden würde und könnte dann für den Angsklagten günstiger ausfallen.
Hab daher nur das mit dem vermeintlichen Beweisverwertungsverbot gerügt und den Beweisantrag und ansonsten eine Schuldspruchberichtigung und Aufhebung nur der Feststellungen und Zurückverweisung bzgl des Rechtsfolgenausspruchs beantragt und bezüglich des Freispruchs eine Aufhebung mit den zugrundeliegenden Feststellungen und Zurückverweisung.
Mist stimmt jetzt wo Du es sagst
21.06.2022, 15:26
In der RistBV stand, dass es gesondert hervorgehoben werden muss, wenn man zugunsten des Angeklagten die Revision erhebt. Also prinzipiell ist das möglich, aber denke nur entweder oder (deshalb wahrscheinlich die Auslegung des Sachverhaltes so) ich habe aber sehr viele Sachen gerügt. Also auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Öffentlichkeitsgrundsatz, den beweisantrag wegen der Aufklärungsrüge was das Nachtatverhalten des Angeklagten anging, die Nichtverwertung des Gutachtens, da sie zu unrecht von einer Schuldlosigkeit ausgegangen sind, was schon Quatsch war, weil der Sachverständige ausgesagt hat, dass die Steuerungsfähigkeit stark vermindert aber nicht aufgehoben war, daher nur 21 StGB. Und noch die Verlesung des Gutachtens. Da die das beanstandet haben, wäre im Rahmen des Mündlichkeitsgrundsatzes der Sachverständige zu vernehmen gewesen.
Im Vermerk war für den Angeklagten prinzipiell zu Rügen, dass er nicht belehrt wurde, dass sie ihn nur zur Sache und nicht zu den persönlichen Verhältnissen vernommen haben.
Was ich super Strange fand war die Sache mit der großen Strafkammer. Eigentlich fehlte da ein Richter, was in der Besetzung mit Beschluss hätte festgestellt werden müssen, was prinzipiell möglich war, da das Schwurgericht nicht zuständig war nach der Anklage. Aber ich war mir nicht sicher, ob der Beschluss ergangen ist, weil im
Bearbeitervermerk stand, dass sonstige Formalien ok sind und hab es daher nur im Hilfsgutachten gemacht.
Die Feststellungen im Urteil waren aber allesamt ja irgendwie Müll. Die habe ich alle gerügt. So wie der Sachverhalt zum Raub ausformuliert war, wäre 251 zumindest versucht und dann auch das Schwurgericht zuständig. Aber auch das habe ich nur im hilfsgutachten. Ich würde sagen diese Klausur war ähnlich verwirrend wie gestern.
Im Vermerk war für den Angeklagten prinzipiell zu Rügen, dass er nicht belehrt wurde, dass sie ihn nur zur Sache und nicht zu den persönlichen Verhältnissen vernommen haben.
Was ich super Strange fand war die Sache mit der großen Strafkammer. Eigentlich fehlte da ein Richter, was in der Besetzung mit Beschluss hätte festgestellt werden müssen, was prinzipiell möglich war, da das Schwurgericht nicht zuständig war nach der Anklage. Aber ich war mir nicht sicher, ob der Beschluss ergangen ist, weil im
Bearbeitervermerk stand, dass sonstige Formalien ok sind und hab es daher nur im Hilfsgutachten gemacht.
Die Feststellungen im Urteil waren aber allesamt ja irgendwie Müll. Die habe ich alle gerügt. So wie der Sachverhalt zum Raub ausformuliert war, wäre 251 zumindest versucht und dann auch das Schwurgericht zuständig. Aber auch das habe ich nur im hilfsgutachten. Ich würde sagen diese Klausur war ähnlich verwirrend wie gestern.