15.06.2022, 11:48
(14.06.2022, 18:50)BW Ref schrieb:(14.06.2022, 15:39)BW-J schrieb: Ich glaube es gab kein Fristenproblem: Zustellung 30.9
Fristende eigtl 30.10 - das ist aber ein Samstag, Montag war auch ein Feiertag, somit am Dienstag 2.11 erster Werktag
Habe ich auch so gemacht. Zustellung war ordnungsgemäß nach 5 IV, V 1 1 HS VwZG. Abzustellen war auf den 30.09.
Fristende nach 57 II VwGO, 222 II ZPO dann wegen 30.10. = Sonnabend, 01.11. Feiertag, 02.11. 24 Uhr. Klage daher fristgemäß erhoben.
Aber es wurde ja laut Sachverhalt gerade nicht zugestellt, sondern einfach normal per E-Mail versandt. Da kann man doch das VwZG nicht anwenden, oder (zumal die Zustellung, wenn dann, nach dem LVwZG erfolgen müsste)?
15.06.2022, 11:51
Wer war bei euch in BW richtiger Beklagter? Das Land und Rubrumsberichtigung?
15.06.2022, 11:59
GastWer war bei euch in BW richtiger Beklagter? Das Land und Rubrumsberichtigung?
hab gesagt das Land, aber nach 78 I Hs 2 oder so reicht die Angabe der Behörde aus, also war gar kein Fehler von der Klägerin.. und rubrum war ja erlassen
hab gesagt das Land, aber nach 78 I Hs 2 oder so reicht die Angabe der Behörde aus, also war gar kein Fehler von der Klägerin.. und rubrum war ja erlassen
15.06.2022, 12:28
(15.06.2022, 11:48)Gast schrieb:(14.06.2022, 18:50)BW Ref schrieb:(14.06.2022, 15:39)BW-J schrieb: Ich glaube es gab kein Fristenproblem: Zustellung 30.9
Fristende eigtl 30.10 - das ist aber ein Samstag, Montag war auch ein Feiertag, somit am Dienstag 2.11 erster Werktag
Habe ich auch so gemacht. Zustellung war ordnungsgemäß nach 5 IV, V 1 1 HS VwZG. Abzustellen war auf den 30.09.
Fristende nach 57 II VwGO, 222 II ZPO dann wegen 30.10. = Sonnabend, 01.11. Feiertag, 02.11. 24 Uhr. Klage daher fristgemäß erhoben.
Aber es wurde ja laut Sachverhalt gerade nicht zugestellt, sondern einfach normal per E-Mail versandt. Da kann man doch das VwZG nicht anwenden, oder (zumal die Zustellung, wenn dann, nach dem LVwZG erfolgen müsste)?
Sry, meinte auch LVwZG. Widerspruchsbescheide werden doch immer nach (L)VwZG zugestellt (§ 79 III 2 VwGO). Laut Kopp/Schenke gilt dies auch, wenn einem Dritten zugestellt wird (§73, Rn.22). Da im SV nur stand, sie haben eine E-Mail versandt bzw. verschickt, bin ich davon ausgegangen, dass es sich aufjedenfall um eine LVwZG Zustellung handelt. Die Klägerin hat ja nur vorgebracht, dass sie dies nicht verlangt hätten. Habe dann lediglich den Unterschied § 5 V S. 1 1. Hs - vs. 2. HS dargelegt und gesagt, die Eröffnung des Zugangs reichte aus...Irgendwie hat der SV dann gut unter die Norm gepasst.. Aber hey, keine Ahnung, vielleicht war es auch falsch..
15.06.2022, 12:35
(15.06.2022, 10:13)Gast schrieb: Mag sich jemand zu der ÖR1 Klausur in Berlin äußern?
Ich habe abgewiesen.
Es war extrem vollgepackt, zeitlich nicht zu schaffen m.E.
Ich habe auch abgewiesen. Fand die Klausur nicht so toll, weil es kaum rechtliche Probleme gab und stattdessen so viele Argumente, dass schon der Tatbestand extrem lang ausfallen musste. In der Begründetheit war es dann ein Wirrwarr des Eingehens auf die einzelnen Argumente bei mir. Was in Ziff 3) gefordert war, habe ich nicht ganz verstanden, weil die Anordnung ja tatsächlich beinahe eine Wiedergabe des 17a VersG war…?
15.06.2022, 12:37
(15.06.2022, 10:22)gastHolstein99 schrieb: Gibt es hier Leute die im verbesserungsversuch sind? Wie schwer schätzt ihr diesen Durchgang ein? Habe als Erstversuch leider keinen Vergleich. Fand Zivilrecht echt grauenvoll, den Rest hingegen bisher human.
Ich würde den Durchgang bisher als deutlich einfacher einschätzen als den letzten, den ich geschrieben habe (Sept 2032), auch im Zivilrecht ehrlich gesagt. Und auch insgesamt zeitlich machbarer, auch wenn das natürlich immer die Herausforderung ist. Aber am Ende wird es dafür sicher strenger benotet werden könnte ich mir vorstellen!
15.06.2022, 12:44
(15.06.2022, 11:42)RefBaWü schrieb: Ich glaube die Klausur war mit die schwierigste, die ich je gesehen habe. Nicht nur gespickt mit unzähligen Problemen, sondern auch die Probleme an sich. In der Zeit niemals vernünftig machbar, auch in Anbetracht des sehr ausführlichen Sachverhalts. Bleibt nur zu hoffen, dass die Korrektoren das berücksichtigen.
Schließe mich an. Selbst in der Zulässigkeit haben die Parteien im Sachverhalt ja fast jeden Punkt problematisiert... Bei mir lag der Schwerpunkt ganz klar auf der Frage, auf welchen ZP abzustellen ist. Das Ende (Veränderungssperre und RMK des BPlans) ist leider entsprechend schlank ausgefallen.
15.06.2022, 13:04
(15.06.2022, 12:44)Ref BW schrieb:(15.06.2022, 11:42)RefBaWü schrieb: Ich glaube die Klausur war mit die schwierigste, die ich je gesehen habe. Nicht nur gespickt mit unzähligen Problemen, sondern auch die Probleme an sich. In der Zeit niemals vernünftig machbar, auch in Anbetracht des sehr ausführlichen Sachverhalts. Bleibt nur zu hoffen, dass die Korrektoren das berücksichtigen.
Schließe mich an. Selbst in der Zulässigkeit haben die Parteien im Sachverhalt ja fast jeden Punkt problematisiert... Bei mir lag der Schwerpunkt ganz klar auf der Frage, auf welchen ZP abzustellen ist. Das Ende (Veränderungssperre und RMK des BPlans) ist leider entsprechend schlank ausgefallen.
Ja, ging mir mit der Schwerpunktsetzung genau gleich
15.06.2022, 13:14
(15.06.2022, 12:35)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 10:13)Gast schrieb: Mag sich jemand zu der ÖR1 Klausur in Berlin äußern?
Ich habe abgewiesen.
Es war extrem vollgepackt, zeitlich nicht zu schaffen m.E.
Ich habe auch abgewiesen. Fand die Klausur nicht so toll, weil es kaum rechtliche Probleme gab und stattdessen so viele Argumente, dass schon der Tatbestand extrem lang ausfallen musste. In der Begründetheit war es dann ein Wirrwarr des Eingehens auf die einzelnen Argumente bei mir. Was in Ziff 3) gefordert war, habe ich nicht ganz verstanden, weil die Anordnung ja tatsächlich beinahe eine Wiedergabe des 17a VersG war…?
Meinst Du, ein guter TB kann das Ding retten? Für mich war es ein klarer Schwerpunkt.
17a hab ich als Ermessensreduktion auf 0 iVm 15 I VersG betrachtet.
Aber ich glaube im Nachhinein, dass zu erkennen war, dass die Regelung Nr 3 kein VA war, weil sie die gesetzliche Regelung 1:1 wiedergab. Somit würde die Klage diesbezüglich bereits wg fehlenden RSB unzulässig sein.
Wie lief es bei Dir sonst so in der Kampagne?
15.06.2022, 13:17
Ich habe meine Schwerpunkte wie folgt gesetzt:
- Statthaftigkeit der AK (Abgrenzung Fachaufsicht - Rechtsaufsicht; VA betrifft Klägerin in Art. 28 II = Außenverhältnis; Paralelle zu § 36 BauGB)
- Einschlägige EG (§ 122 GemO, Abgrenzung zu § 47 V LBO und § 73 VwGO)
- Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt (habe die Wertungen einer VK auf Erteilung einer Baugenehmigung in den jetzigen Prozess "hineingezogen" und deshalb den Zeitpunkt der letzten Anstragstellung im gerichtlichen Verfahren [da ja ohne mdl. Verhandlung] genommen])
- Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre (insb. Rückwirkung der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und ob der Aufstellgsbeschluss eine hinreichend konkretisierte Planungsabsicht zeigt) - wobei es darauf ja eigentlich wegen des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes nicht ankommt
- Wirksamkeit des Bebauungsplans (diese vier, fünf Einwendungen abgearbeitet)
- Prüfung des § 30 I iVm BauNVO - hier insb. Prüfung, ob das Vorhaben nur in einem Sondergebiet (§ 11 III Nr. 2) zulässig gewesen wäre und ob § 9 II BauNVO zulässigerweise eingeschränkt werden konnte
- Statthaftigkeit der AK (Abgrenzung Fachaufsicht - Rechtsaufsicht; VA betrifft Klägerin in Art. 28 II = Außenverhältnis; Paralelle zu § 36 BauGB)
- Einschlägige EG (§ 122 GemO, Abgrenzung zu § 47 V LBO und § 73 VwGO)
- Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt (habe die Wertungen einer VK auf Erteilung einer Baugenehmigung in den jetzigen Prozess "hineingezogen" und deshalb den Zeitpunkt der letzten Anstragstellung im gerichtlichen Verfahren [da ja ohne mdl. Verhandlung] genommen])
- Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre (insb. Rückwirkung der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und ob der Aufstellgsbeschluss eine hinreichend konkretisierte Planungsabsicht zeigt) - wobei es darauf ja eigentlich wegen des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes nicht ankommt
- Wirksamkeit des Bebauungsplans (diese vier, fünf Einwendungen abgearbeitet)
- Prüfung des § 30 I iVm BauNVO - hier insb. Prüfung, ob das Vorhaben nur in einem Sondergebiet (§ 11 III Nr. 2) zulässig gewesen wäre und ob § 9 II BauNVO zulässigerweise eingeschränkt werden konnte