08.11.2018, 16:38
08.11.2018, 16:48
[quote pid='18737' dateline='1541687900']
Aber ist das nicht immer nur so, wenn man *gegen* unerlaubte Handlung aufrechnen will?
[/quote]
Dann greift ein gesetzliches Aufrechnungsverbot aus 393. Aber auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot darf man sich nach 242 nicht berufen, wenn man selbst aus uH haftet... So stand es jedenfalls im Palandt.
Zu der hessener Klausur: Keine Ahnung, da waren die Sachverhalte dann doch zu verschieden. Aber wenn die vollstreckbare Ausfertigung schon existiert, würde ich lieber umfassend entscheiden...
(08.11.2018, 16:12)Gast (NRW) schrieb: Die Aufrechnung mit den 60.000 € geht, weil die Beklagte sich wegen der unerlaubten Handlung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen darf (Palandt)
Aber ist das nicht immer nur so, wenn man *gegen* unerlaubte Handlung aufrechnen will?
[/quote]
Dann greift ein gesetzliches Aufrechnungsverbot aus 393. Aber auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot darf man sich nach 242 nicht berufen, wenn man selbst aus uH haftet... So stand es jedenfalls im Palandt.
Zu der hessener Klausur: Keine Ahnung, da waren die Sachverhalte dann doch zu verschieden. Aber wenn die vollstreckbare Ausfertigung schon existiert, würde ich lieber umfassend entscheiden...
08.11.2018, 16:54
Lt. Palandt tritt bei „Zahlung unter Vorbehalt“ Erfüllung iSv 362 aber nur ein, wenn der Schuldner leistet um sich 812 offen zuhalten
Habe auch 363 abgelehnt, weil der Gläubiger die Zahlung augenscheinlich nicht als Erfüllung akzeptieren wollte
Erfüllung über Aufrechnung bei mir (-) weil das Verbot greift. (Da bin ich mir unsicher, habe aber nichts gegenteiliges gefunden)
Dann Ist der Weg für den Zahlungsanspruch iHv 20k über 344a HGB frei.
I. E. Gibt’s dann die 20k aus dem KV, i. Ü. Klageabweisung.
Habe auch 363 abgelehnt, weil der Gläubiger die Zahlung augenscheinlich nicht als Erfüllung akzeptieren wollte
Erfüllung über Aufrechnung bei mir (-) weil das Verbot greift. (Da bin ich mir unsicher, habe aber nichts gegenteiliges gefunden)
Dann Ist der Weg für den Zahlungsanspruch iHv 20k über 344a HGB frei.
I. E. Gibt’s dann die 20k aus dem KV, i. Ü. Klageabweisung.
08.11.2018, 17:11
Also ich habe was völlig abstruses geprüft :D
Antrag 1) war bei mir dahin gehend auszulegen, dass hinsichtlich der qualifizierten Klausel und der Zustellung eine Titelgegenklage analog § 767 gefordert war und hinsichtlich der Aufrechnung und Zahlung § 767 direkt.
Bei § 767 analog habe ich dann die Fehlerhaftigkeit wegen § 726 ZPO geprüft und in diesem Rahmen die Erfüllung diskutiert. Habe mich dafür entschieden das aus dem Brief ersichtlich war, dass die Zahlung nur unter Vorbehalt hinsichtlich der Berufung zu werten ist und spätestens mit der letzten Zahlung und keine Rücküberweisung Erfüllung eingetreten ist.
Zustellung ging per Telefax wegen § 174 Abs. 2 S. 1 ZPO (+)
§ 767 direkt begründet wegen Erfüllung; Einwand der Aufrechnung nicht verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO, da die Abtretung erst kurz vor mdl Verhandlung erfolgt ist und die Klägerin ihrer Pflicht aus § 282 I ZPO nachgekommen ist.
Antrag 2) begründet weil ZV unzulässig gem § 371 BGB analog
Antrag 3) (+) weil Abtretung ging wegen § 254a HGB; keine Sperrwirkung des Zwangsvollstreckungsrecht und keine Aufrechnung, sondern Direktforderung :D:D
Wusste nicht wie ich sonst das Thema der qualifizierten Klausel und Zustellung behandeln soll.
Antrag 1) war bei mir dahin gehend auszulegen, dass hinsichtlich der qualifizierten Klausel und der Zustellung eine Titelgegenklage analog § 767 gefordert war und hinsichtlich der Aufrechnung und Zahlung § 767 direkt.
Bei § 767 analog habe ich dann die Fehlerhaftigkeit wegen § 726 ZPO geprüft und in diesem Rahmen die Erfüllung diskutiert. Habe mich dafür entschieden das aus dem Brief ersichtlich war, dass die Zahlung nur unter Vorbehalt hinsichtlich der Berufung zu werten ist und spätestens mit der letzten Zahlung und keine Rücküberweisung Erfüllung eingetreten ist.
Zustellung ging per Telefax wegen § 174 Abs. 2 S. 1 ZPO (+)
§ 767 direkt begründet wegen Erfüllung; Einwand der Aufrechnung nicht verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO, da die Abtretung erst kurz vor mdl Verhandlung erfolgt ist und die Klägerin ihrer Pflicht aus § 282 I ZPO nachgekommen ist.
Antrag 2) begründet weil ZV unzulässig gem § 371 BGB analog
Antrag 3) (+) weil Abtretung ging wegen § 254a HGB; keine Sperrwirkung des Zwangsvollstreckungsrecht und keine Aufrechnung, sondern Direktforderung :D:D
Wusste nicht wie ich sonst das Thema der qualifizierten Klausel und Zustellung behandeln soll.
08.11.2018, 17:24
(08.11.2018, 17:11)NRW Gast 1 schrieb: Also ich habe was völlig abstruses geprüft :D
Antrag 1) war bei mir dahin gehend auszulegen, dass hinsichtlich der qualifizierten Klausel und der Zustellung eine Titelgegenklage analog § 767 gefordert war und hinsichtlich der Aufrechnung und Zahlung § 767 direkt.
Bei § 767 analog habe ich dann die Fehlerhaftigkeit wegen § 726 ZPO geprüft und in diesem Rahmen die Erfüllung diskutiert. Habe mich dafür entschieden das aus dem Brief ersichtlich war, dass die Zahlung nur unter Vorbehalt hinsichtlich der Berufung zu werten ist und spätestens mit der letzten Zahlung und keine Rücküberweisung Erfüllung eingetreten ist.
Zustellung ging per Telefax wegen § 174 Abs. 2 S. 1 ZPO (+)
§ 767 direkt begründet wegen Erfüllung; Einwand der Aufrechnung nicht verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO, da die Abtretung erst kurz vor mdl Verhandlung erfolgt ist und die Klägerin ihrer Pflicht aus § 282 I ZPO nachgekommen ist.
Antrag 2) begründet weil ZV unzulässig gem § 371 BGB analog
Antrag 3) (+) weil Abtretung ging wegen § 254a HGB; keine Sperrwirkung des Zwangsvollstreckungsrecht und keine Aufrechnung, sondern Direktforderung :D:D
Wusste nicht wie ich sonst das Thema der qualifizierten Klausel und Zustellung behandeln soll.
Also in Hessen hat sich die Klägerin auch auf die fehlende qual. Klausel und auf mangelhafte Zustellung berufen. Habe ich aber einfach als rechtsbehelffremde Einwendungen in der Statthaftigkeit rausgeschmissen. Bei qual. Klausel jedenfalls kurz angedeutet, dass wohl auch keine Bedingung iSd. § 726 vorliegen dürfte aber ohne rechtsbehelfsfremd...
08.11.2018, 17:31
Mein Lösungsvorschlag
A. ZLK Antrag 1
I. Statthaftigkeit
767 da materiell rechtlicher Einwand gegen die titulierte Forderung (keine Gesamtfälligkeit wegen der Stundung)
Fehlerhafte Zustellung als rechtsbehelfsfremd aussortiert da formeller Einwand
Ferner 768, da die Klägerin meinte, eine qualifizierte Klausel nach 726 sei erforderlich gewesen statt der einfachen Klausel (War mir hier sehr unsicher und im T/P stand nichts. Bei 726 I ZPO geht es um die Beweislast, also eine materiell rechtliche Frage. Da fand ich 768 ZPO sachnäher)
II
Zuständigkeit keine Probleme
III
RSB (+)
IV
Ein Satz zur Partei- und Prozessfähigkeit von den Parteien (GmbH und AG)
B. ZLK Antrag 2
I.
Titelherausgabeklage als Leistungsklage
II.
Kurz Streit dargestellt, mit Palandt gegangen wonach der Antrag auf Herausgabe gleichzeitig mit 767 geltend gemacht werden darf (Prozessökonomie und Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen)
III.
Zuständigkeit (+) örtlich über 29 ZPO (Auch für die Geldschuld gilt 269 I, vgl 270 IV BGB) und 23 Nr. 1, 71 GVG (Streitwert bestimmt sich nach drohendem Schaden, also der offenen Restforderung i.H.v 80k, und Risiko, dass dieser Eintritt = 50-80% der Forderung. Selbst bei 50% also noch weit über 5k)
C.
260 ZPO kumulativ (bei mir dann drei Anträge, im ersten 767 und 768 „versteckt“)
D. Begründetheit 767
(+)
Zahlung war ordnungsgemäße Erfüllung und damit keine Gesamtfälligkeit. Stundung kann entgegengehalten werden.
Vorbehalt steht Erfüllung nicht entgegen, da nicht der Bestand der titulierten Forderung bestritten wird (Palandt). Kurz Vorbehalt ausgelegt: Gar kein richtiger Vorbehalt da er sich gar nicht auf die titulierte Forderung bezog.
Leistung war auch einredefrei i.S.d. Vergleichs. Hab die Formulierung kurz ausgelegt:
1. Einrede ist grundsätzlich etwas, das die titulierte Forderung an der Entstehung hindert, sie zum Erlöschen bringt oder nicht durchsetzbar macht. Hier war der Vorbehalt aber gar nicht gegen die Forderung gerichtet.
2. Sinn und Zweck ist die schnelle Abwicklung der Vergleichssumme, ohne dass es wieder zum Streit über die 500k kommt. War bei dem Vorbehalt der Klägerin auch nicht der Fall, da er ein ganz anderes Rechtsverhältnis betraf.
Präklusion gibt es nicht, da Vergleiche nicht in Rechtskraft erwachsen.
E. Begründetheit 768
(-) eine qualifizierte Klausel nach 726 I war nicht nötig. Laut T/P hat der Schuldner die Beweislast für die Erfüllung und nicht der Gläubiger. Daher reichte die einfache Klausel
F. Begründetheit Herausgabe
(+) 371 BGB analog
Forderung bestand noch in Höhe von 80k bis zur Aufrechnung (ich glaube dahin ging auch der Hinweis des Gerichts). Dann ist sie aber durch die Aufrechnung erloschen
I. Keine Verspätung
Frist des 276 gilt nur für Beklagte und keine Verzögerung da SV unstreitig
II.
60k aus dem Urteil des LG Essen ging durch. Aufrechnungsverbot wegen 242 BGB bei vorsätzlich unerlaubter Handlung nicht einschlägig. Außerdem rechtskräftig festgestellt, so dass keine Verzögerung bei der Abwicklung des Vergleichs eintritt (Palandt + obige Auslegung)
III.
20k ging auch durch: Abtretungsverbot wegen 354a HGB nicht einschlägig. Gilt auch bei Zustimmungsvorbehalt (Weite Auslegung wegen Sinn und Zweck 354a HGB geboten + 354a I 3 HGB). Aufrechnungsverbot auch hier nicht einschlägig weil SV unstreitig und entscheidungsreif, daher keinen Verzögerung bei Vergleichsabwicklung (Wieder Palandt + obige Auslegung)
A. ZLK Antrag 1
I. Statthaftigkeit
767 da materiell rechtlicher Einwand gegen die titulierte Forderung (keine Gesamtfälligkeit wegen der Stundung)
Fehlerhafte Zustellung als rechtsbehelfsfremd aussortiert da formeller Einwand
Ferner 768, da die Klägerin meinte, eine qualifizierte Klausel nach 726 sei erforderlich gewesen statt der einfachen Klausel (War mir hier sehr unsicher und im T/P stand nichts. Bei 726 I ZPO geht es um die Beweislast, also eine materiell rechtliche Frage. Da fand ich 768 ZPO sachnäher)
II
Zuständigkeit keine Probleme
III
RSB (+)
IV
Ein Satz zur Partei- und Prozessfähigkeit von den Parteien (GmbH und AG)
B. ZLK Antrag 2
I.
Titelherausgabeklage als Leistungsklage
II.
Kurz Streit dargestellt, mit Palandt gegangen wonach der Antrag auf Herausgabe gleichzeitig mit 767 geltend gemacht werden darf (Prozessökonomie und Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen)
III.
Zuständigkeit (+) örtlich über 29 ZPO (Auch für die Geldschuld gilt 269 I, vgl 270 IV BGB) und 23 Nr. 1, 71 GVG (Streitwert bestimmt sich nach drohendem Schaden, also der offenen Restforderung i.H.v 80k, und Risiko, dass dieser Eintritt = 50-80% der Forderung. Selbst bei 50% also noch weit über 5k)
C.
260 ZPO kumulativ (bei mir dann drei Anträge, im ersten 767 und 768 „versteckt“)
D. Begründetheit 767
(+)
Zahlung war ordnungsgemäße Erfüllung und damit keine Gesamtfälligkeit. Stundung kann entgegengehalten werden.
Vorbehalt steht Erfüllung nicht entgegen, da nicht der Bestand der titulierten Forderung bestritten wird (Palandt). Kurz Vorbehalt ausgelegt: Gar kein richtiger Vorbehalt da er sich gar nicht auf die titulierte Forderung bezog.
Leistung war auch einredefrei i.S.d. Vergleichs. Hab die Formulierung kurz ausgelegt:
1. Einrede ist grundsätzlich etwas, das die titulierte Forderung an der Entstehung hindert, sie zum Erlöschen bringt oder nicht durchsetzbar macht. Hier war der Vorbehalt aber gar nicht gegen die Forderung gerichtet.
2. Sinn und Zweck ist die schnelle Abwicklung der Vergleichssumme, ohne dass es wieder zum Streit über die 500k kommt. War bei dem Vorbehalt der Klägerin auch nicht der Fall, da er ein ganz anderes Rechtsverhältnis betraf.
Präklusion gibt es nicht, da Vergleiche nicht in Rechtskraft erwachsen.
E. Begründetheit 768
(-) eine qualifizierte Klausel nach 726 I war nicht nötig. Laut T/P hat der Schuldner die Beweislast für die Erfüllung und nicht der Gläubiger. Daher reichte die einfache Klausel
F. Begründetheit Herausgabe
(+) 371 BGB analog
Forderung bestand noch in Höhe von 80k bis zur Aufrechnung (ich glaube dahin ging auch der Hinweis des Gerichts). Dann ist sie aber durch die Aufrechnung erloschen
I. Keine Verspätung
Frist des 276 gilt nur für Beklagte und keine Verzögerung da SV unstreitig
II.
60k aus dem Urteil des LG Essen ging durch. Aufrechnungsverbot wegen 242 BGB bei vorsätzlich unerlaubter Handlung nicht einschlägig. Außerdem rechtskräftig festgestellt, so dass keine Verzögerung bei der Abwicklung des Vergleichs eintritt (Palandt + obige Auslegung)
III.
20k ging auch durch: Abtretungsverbot wegen 354a HGB nicht einschlägig. Gilt auch bei Zustimmungsvorbehalt (Weite Auslegung wegen Sinn und Zweck 354a HGB geboten + 354a I 3 HGB). Aufrechnungsverbot auch hier nicht einschlägig weil SV unstreitig und entscheidungsreif, daher keinen Verzögerung bei Vergleichsabwicklung (Wieder Palandt + obige Auslegung)
08.11.2018, 17:33
(08.11.2018, 17:11)NRW Gast 1 schrieb: Also ich habe was völlig abstruses geprüft :D
Antrag 1) war bei mir dahin gehend auszulegen, dass hinsichtlich der qualifizierten Klausel und der Zustellung eine Titelgegenklage analog § 767 gefordert war und hinsichtlich der Aufrechnung und Zahlung § 767 direkt.
Bei § 767 analog habe ich dann die Fehlerhaftigkeit wegen § 726 ZPO geprüft und in diesem Rahmen die Erfüllung diskutiert. Habe mich dafür entschieden das aus dem Brief ersichtlich war, dass die Zahlung nur unter Vorbehalt hinsichtlich der Berufung zu werten ist und spätestens mit der letzten Zahlung und keine Rücküberweisung Erfüllung eingetreten ist.
Zustellung ging per Telefax wegen § 174 Abs. 2 S. 1 ZPO (+)
§ 767 direkt begründet wegen Erfüllung; Einwand der Aufrechnung nicht verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO, da die Abtretung erst kurz vor mdl Verhandlung erfolgt ist und die Klägerin ihrer Pflicht aus § 282 I ZPO nachgekommen ist.
Antrag 2) begründet weil ZV unzulässig gem § 371 BGB analog
Antrag 3) (+) weil Abtretung ging wegen § 254a HGB; keine Sperrwirkung des Zwangsvollstreckungsrecht und keine Aufrechnung, sondern Direktforderung :D:D
Wusste nicht wie ich sonst das Thema der qualifizierten Klausel und Zustellung behandeln soll.
Ich habe die Klausel und Zustellung in der Statthaftigkeit als rechtsbehelfsfremde Einwände aussortiert und gesagt, dass die mit einer Erinnerung geltend gemacht werden müssten, da das ja nur formelle Einwände gegen die Vollstreckung selbst sind, aber nicht materielle Einwände gegen den Titel. Dann Rechtsschutzbegehren der Klägerin nach 767 ausgelegt... Wie ist denn dein Antrag 1 begründet? Dann aber nicht in voller Höhe, wenn du die Aufrechnung mit den 20.000 ablehnst, oder? Oder hab ich n Brett vorm Kopf?
08.11.2018, 19:14
So...Ich konnte es nicht lassen den Sachverhalt nochmals aus dem Gedächtnis so detailliert wie möglich aufzuschreiben. Ich hoffe, dass ich nichts vergessen habe und dieser anderen Kandidaten, die bald antreten müssen, hilfreich ist.
Klägerin, eine GmbH, geht gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten, die e.network AG mit Sitz in Frankfurt a.M., klageweise vor vor dem LG Kassel vor.
Es war die Entscheidung des Gerichts zu entwerfen und dabei auf alle aufgeworfenen Probleme, notfalls im Rahmen einer Hilfsbegründung vorzugehen.
Die Parteien schlossen am 27.04.2010 einen Vertrag zum gemeinsamen Vertrieb einer Software „Rechnungsassistent“. Der Vertrag sah wohl eine Vertragsstrafe für vertragswidriges Verhalten vor.
In den Jahren 2012 - 2017 führten die Parteien einen Rechtsstreit, weil die Klägerin Probleme mit der Software nicht beheben konnte. Nachdem über die dortige Klage der Beklagten (dortige Klägerin) das LG Kassel entschieden hatte, legte die Beklagte Berufung ein, woraufhin der Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt a.M. am 14.02.2017 verglichen wurde.
In dem Vergleich hieß es u.a., dass die Klägerin zur Zahlung von 500.000 Euro in Raten von je 20.000 Euro, jeweils zu Beginn eines jeden Monats, beginnend ab dem 01.03.2017, einrede- und aufrechnungsfrei, verpflichtet wurde. Die Klausel enthielt noch den Zusatz, dass der gesamte Restbetrag fällig werde, wenn die Klägerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug geraten sollte. Außerdem solle sich der Betrag auf 480.000 reduzieren, sofern die Klägerin alles auf einmal zahlt.
Die Raten wurden ordnungsgemäß gezahlt. Ende des Jahres erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte vertragswidrig die Software bei Kunden einsetze, die der Klägerin unbekannt seien. Am 13.12.2017 erwirkte die Klägerin eine Unterlassung mit Androhung von Ordnungsgeld im Wege der einstweiligen Verfügung.
Am 17.01.2018 erklärte die Klägerin mit Schreiben gegenüber der Beklagten, dass sie die Raten nur noch unter Vorbehalt zu zahlen werde.
Am 26.02.2018 wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil mangels Glaubhaftmachung der Dringlichkeit aufgehoben.
Unter dem 04.03.2018 lehnte die Beklagte eine Zahlung unter Vorbehalt ab. Als keine Reaktion der Klägerin erfolgte informierte die Beklagte mit Schreiben vom 19.03.2018 die Klägerin, dass aufgrund dieser Zurückweisung sie die Raten für Februar und März zurücküberwiesen habe.
Daraufhin setzte sie der Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2017 eine Frist zur Zahlung der gesamten Summe in Höhe von 280.000 Euro bis zum 02.04.2018.
Unter dem 21.03.2017 wies die Klägerin die Forderungen der Beklagten zurück.
Die Klägerin überwies den Betrag erneut auf das Konto der Beklagten und gab im Verwendungszweck den Zusatz „unter Vorbehalt“ an.
Die Beklagte überwies den Betrag erneut an die Klägerin zurück, woraufhin die Klägerin den Betrag nochmals ohne den Zusatz „unter Vorbehalt“ überwies. Eine nochmalige Rücküberweisung fand nicht statt.
Ab April wurden die Raten dann ohne Vorbehalt ordnungsgemäß weitergezahlt.
Die Beklagte stellte der Klägerin per Fax den Vergleich zu. Dann informierte sie die Klägerin per Email, dass sie die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich in Auftrag gegeben habe, weil die Klägerin die Raten für Februar und März nicht ordnungsgemäß erbracht habe.
Am 10.04.2016 klagte die Klägerin und machte geltend, dass zum einen die Zustellung per Telefax schon nicht wirksam sei. Außerdem läge keine qualifizierte Klausel vor, was notwendig sei, wenn die Beklagte aus der gesamten Summe vorgehen wolle. Zudem sei Erfüllung eingetreten, auch wenn sie unter Vorbehalt geleistet habe. Sie habe dadurch nur ihren eigenen Anspruch sichern wollen.
Außerdem erklärte die Klägerin in der Klageschrift die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Höhe von 250.000 Euro, auch unabhängig von der Erfüllung. Dazu führte sie aus, dass auf der FB-Seite der e.network GmbH zwischen dem 01.05. und 06.05. 2017 der post zu lesen gewesen sei, dass die Klägerin gefährliche Vertragspartnerin sei, man ihr nicht vertrauen könne und sie einen in den Ruin treibe. Dadurch seien ihr im Mai 2017 gewinnbringende Aufträge entgangen und hierdurch ein Schaden von 250.000 Euro entstanden.
Die Klägerin stellte zunächst den Antrag,
Hinsichtlich der Aufrechnungsforderung stellte sie streitig, dass es irgendeinen Zusammenhang zwischen ihr der e.network AG und der e.network GmbH gäbe. Außerdem stellte sie mit Nichtwissen den Schaden streitig. Es sei alles viel zu unsubtantiiert vorgetragen.
Es gab noch eine kurze Replik der Klägerin.
In der mündlichen Verhandlung erklärten die Parteivertreter, dass die Raten von April bis Oktober ordnungsgemäß gezahlt wurden. Es erging sodann ein Hinweis des Gerichts (nicht abgedruckt), woraufhin der Klägervertreter den Antrag zu 2.) für erledigt erklärte und ausdrücklich keine teilweise Klagerücknahme wolle. Der Beklagtenvertreter stimmte der Erledigungserklärung nicht zu und beantragte Klageabweisung.
Klägerin, eine GmbH, geht gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten, die e.network AG mit Sitz in Frankfurt a.M., klageweise vor vor dem LG Kassel vor.
Es war die Entscheidung des Gerichts zu entwerfen und dabei auf alle aufgeworfenen Probleme, notfalls im Rahmen einer Hilfsbegründung vorzugehen.
Die Parteien schlossen am 27.04.2010 einen Vertrag zum gemeinsamen Vertrieb einer Software „Rechnungsassistent“. Der Vertrag sah wohl eine Vertragsstrafe für vertragswidriges Verhalten vor.
In den Jahren 2012 - 2017 führten die Parteien einen Rechtsstreit, weil die Klägerin Probleme mit der Software nicht beheben konnte. Nachdem über die dortige Klage der Beklagten (dortige Klägerin) das LG Kassel entschieden hatte, legte die Beklagte Berufung ein, woraufhin der Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt a.M. am 14.02.2017 verglichen wurde.
In dem Vergleich hieß es u.a., dass die Klägerin zur Zahlung von 500.000 Euro in Raten von je 20.000 Euro, jeweils zu Beginn eines jeden Monats, beginnend ab dem 01.03.2017, einrede- und aufrechnungsfrei, verpflichtet wurde. Die Klausel enthielt noch den Zusatz, dass der gesamte Restbetrag fällig werde, wenn die Klägerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug geraten sollte. Außerdem solle sich der Betrag auf 480.000 reduzieren, sofern die Klägerin alles auf einmal zahlt.
Die Raten wurden ordnungsgemäß gezahlt. Ende des Jahres erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte vertragswidrig die Software bei Kunden einsetze, die der Klägerin unbekannt seien. Am 13.12.2017 erwirkte die Klägerin eine Unterlassung mit Androhung von Ordnungsgeld im Wege der einstweiligen Verfügung.
Am 17.01.2018 erklärte die Klägerin mit Schreiben gegenüber der Beklagten, dass sie die Raten nur noch unter Vorbehalt zu zahlen werde.
Am 26.02.2018 wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil mangels Glaubhaftmachung der Dringlichkeit aufgehoben.
Unter dem 04.03.2018 lehnte die Beklagte eine Zahlung unter Vorbehalt ab. Als keine Reaktion der Klägerin erfolgte informierte die Beklagte mit Schreiben vom 19.03.2018 die Klägerin, dass aufgrund dieser Zurückweisung sie die Raten für Februar und März zurücküberwiesen habe.
Daraufhin setzte sie der Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2017 eine Frist zur Zahlung der gesamten Summe in Höhe von 280.000 Euro bis zum 02.04.2018.
Unter dem 21.03.2017 wies die Klägerin die Forderungen der Beklagten zurück.
Die Klägerin überwies den Betrag erneut auf das Konto der Beklagten und gab im Verwendungszweck den Zusatz „unter Vorbehalt“ an.
Die Beklagte überwies den Betrag erneut an die Klägerin zurück, woraufhin die Klägerin den Betrag nochmals ohne den Zusatz „unter Vorbehalt“ überwies. Eine nochmalige Rücküberweisung fand nicht statt.
Ab April wurden die Raten dann ohne Vorbehalt ordnungsgemäß weitergezahlt.
Die Beklagte stellte der Klägerin per Fax den Vergleich zu. Dann informierte sie die Klägerin per Email, dass sie die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich in Auftrag gegeben habe, weil die Klägerin die Raten für Februar und März nicht ordnungsgemäß erbracht habe.
Am 10.04.2016 klagte die Klägerin und machte geltend, dass zum einen die Zustellung per Telefax schon nicht wirksam sei. Außerdem läge keine qualifizierte Klausel vor, was notwendig sei, wenn die Beklagte aus der gesamten Summe vorgehen wolle. Zudem sei Erfüllung eingetreten, auch wenn sie unter Vorbehalt geleistet habe. Sie habe dadurch nur ihren eigenen Anspruch sichern wollen.
Außerdem erklärte die Klägerin in der Klageschrift die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Höhe von 250.000 Euro, auch unabhängig von der Erfüllung. Dazu führte sie aus, dass auf der FB-Seite der e.network GmbH zwischen dem 01.05. und 06.05. 2017 der post zu lesen gewesen sei, dass die Klägerin gefährliche Vertragspartnerin sei, man ihr nicht vertrauen könne und sie einen in den Ruin treibe. Dadurch seien ihr im Mai 2017 gewinnbringende Aufträge entgangen und hierdurch ein Schaden von 250.000 Euro entstanden.
Die Klägerin stellte zunächst den Antrag,
- Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich (genaue Bezeichnung) für unzulässig zu erklären
- Die Beklagte zu verurteilen die vollstreckbare Ausfertigung des Titels (genaue Bezeichnung) an die Klägerin herauszugeben.
Hinsichtlich der Aufrechnungsforderung stellte sie streitig, dass es irgendeinen Zusammenhang zwischen ihr der e.network AG und der e.network GmbH gäbe. Außerdem stellte sie mit Nichtwissen den Schaden streitig. Es sei alles viel zu unsubtantiiert vorgetragen.
Es gab noch eine kurze Replik der Klägerin.
In der mündlichen Verhandlung erklärten die Parteivertreter, dass die Raten von April bis Oktober ordnungsgemäß gezahlt wurden. Es erging sodann ein Hinweis des Gerichts (nicht abgedruckt), woraufhin der Klägervertreter den Antrag zu 2.) für erledigt erklärte und ausdrücklich keine teilweise Klagerücknahme wolle. Der Beklagtenvertreter stimmte der Erledigungserklärung nicht zu und beantragte Klageabweisung.
08.11.2018, 19:58
(08.11.2018, 19:14)Ref.jur(Hessen) schrieb: So...Ich konnte es nicht lassen den Sachverhalt nochmals aus dem Gedächtnis so detailliert wie möglich aufzuschreiben. Ich hoffe, dass ich nichts vergessen habe und dieser anderen Kandidaten, die bald antreten müssen, hilfreich ist.
Klägerin, eine GmbH, geht gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten, die e.network AG mit Sitz in Frankfurt a.M., klageweise vor vor dem LG Kassel vor.
Es war die Entscheidung des Gerichts zu entwerfen und dabei auf alle aufgeworfenen Probleme, notfalls im Rahmen einer Hilfsbegründung vorzugehen.
Die Parteien schlossen am 27.04.2010 einen Vertrag zum gemeinsamen Vertrieb einer Software „Rechnungsassistent“. Der Vertrag sah wohl eine Vertragsstrafe für vertragswidriges Verhalten vor.
In den Jahren 2012 - 2017 führten die Parteien einen Rechtsstreit, weil die Klägerin Probleme mit der Software nicht beheben konnte. Nachdem über die dortige Klage der Beklagten (dortige Klägerin) das LG Kassel entschieden hatte, legte die Beklagte Berufung ein, woraufhin der Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt a.M. am 14.02.2017 verglichen wurde.
In dem Vergleich hieß es u.a., dass die Klägerin zur Zahlung von 500.000 Euro in Raten von je 20.000 Euro, jeweils zu Beginn eines jeden Monats, beginnend ab dem 01.03.2017, einrede- und aufrechnungsfrei, verpflichtet wurde. Die Klausel enthielt noch den Zusatz, dass der gesamte Restbetrag fällig werde, wenn die Klägerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug geraten sollte. Außerdem solle sich der Betrag auf 480.000 reduzieren, sofern die Klägerin alles auf einmal zahlt.
Die Raten wurden ordnungsgemäß gezahlt. Ende des Jahres erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte vertragswidrig die Software bei Kunden einsetze, die der Klägerin unbekannt seien. Am 13.12.2017 erwirkte die Klägerin eine Unterlassung mit Androhung von Ordnungsgeld im Wege der einstweiligen Verfügung.
Am 17.01.2018 erklärte die Klägerin mit Schreiben gegenüber der Beklagten, dass sie die Raten nur noch unter Vorbehalt zu zahlen werde.
Am 26.02.2018 wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil mangels Glaubhaftmachung der Dringlichkeit aufgehoben.
Unter dem 04.03.2018 lehnte die Beklagte eine Zahlung unter Vorbehalt ab. Als keine Reaktion der Klägerin erfolgte informierte die Beklagte mit Schreiben vom 19.03.2018 die Klägerin, dass aufgrund dieser Zurückweisung sie die Raten für Februar und März zurücküberwiesen habe.
Daraufhin setzte sie der Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2017 eine Frist zur Zahlung der gesamten Summe in Höhe von 280.000 Euro bis zum 02.04.2018.
Unter dem 21.03.2017 wies die Klägerin die Forderungen der Beklagten zurück.
Die Klägerin überwies den Betrag erneut auf das Konto der Beklagten und gab im Verwendungszweck den Zusatz „unter Vorbehalt“ an.
Die Beklagte überwies den Betrag erneut an die Klägerin zurück, woraufhin die Klägerin den Betrag nochmals ohne den Zusatz „unter Vorbehalt“ überwies. Eine nochmalige Rücküberweisung fand nicht statt.
Ab April wurden die Raten dann ohne Vorbehalt ordnungsgemäß weitergezahlt.
Die Beklagte stellte der Klägerin per Fax den Vergleich zu. Dann informierte sie die Klägerin per Email, dass sie die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich in Auftrag gegeben habe, weil die Klägerin die Raten für Februar und März nicht ordnungsgemäß erbracht habe.
Am 10.04.2016 klagte die Klägerin und machte geltend, dass zum einen die Zustellung per Telefax schon nicht wirksam sei. Außerdem läge keine qualifizierte Klausel vor, was notwendig sei, wenn die Beklagte aus der gesamten Summe vorgehen wolle. Zudem sei Erfüllung eingetreten, auch wenn sie unter Vorbehalt geleistet habe. Sie habe dadurch nur ihren eigenen Anspruch sichern wollen.
Außerdem erklärte die Klägerin in der Klageschrift die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Höhe von 250.000 Euro, auch unabhängig von der Erfüllung. Dazu führte sie aus, dass auf der FB-Seite der e.network GmbH zwischen dem 01.05. und 06.05. 2017 der post zu lesen gewesen sei, dass die Klägerin gefährliche Vertragspartnerin sei, man ihr nicht vertrauen könne und sie einen in den Ruin treibe. Dadurch seien ihr im Mai 2017 gewinnbringende Aufträge entgangen und hierdurch ein Schaden von 250.000 Euro entstanden.
Die Klägerin stellte zunächst den Antrag,
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung im Prinzip nur Rechtsansichten was die Hauptbegehr anging, infrage gestellt. Es sei keine Vollstreckungsabwehrklage sondern die Erinnerung nach 766 ZPO statthaft. Außerdem sei LG Kassel unzuständig, sie haben ihren Sitz in Frankfurt. Die Erfüllung sei nicht eingetreten, auch keine Annahme an Erfüllung statt.
- Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich (genaue Bezeichnung) für unzulässig zu erklären
- Die Beklagte zu verurteilen die vollstreckbare Ausfertigung des Titels (genaue Bezeichnung) an die Klägerin herauszugeben.
Hinsichtlich der Aufrechnungsforderung stellte sie streitig, dass es irgendeinen Zusammenhang zwischen ihr der e.network AG und der e.network GmbH gäbe. Außerdem stellte sie mit Nichtwissen den Schaden streitig. Es sei alles viel zu unsubtantiiert vorgetragen.
Es gab noch eine kurze Replik der Klägerin.
In der mündlichen Verhandlung erklärten die Parteivertreter, dass die Raten von April bis Oktober ordnungsgemäß gezahlt wurden. Es erging sodann ein Hinweis des Gerichts (nicht abgedruckt), woraufhin der Klägervertreter den Antrag zu 2.) für erledigt erklärte und ausdrücklich keine teilweise Klagerücknahme wolle. Der Beklagtenvertreter stimmte der Erledigungserklärung nicht zu und beantragte Klageabweisung.
Wie hast du es denn gelöst?
08.11.2018, 22:03
Meine Lösung hier darzustellen würde den Rahmen des Forums sprengen. Im Ergebnis habe ich dem Klageantrag zu 1.) wegen Erfüllung stattgegeben. Der Klageantrag zu 2.) war als Feststellungsklage auf Erledigung auszulegen und unbegründet, da hins. der Aufrechnungsforderung kein Beweis angeboten wurde. Ich denke darauf hat das Gericht hingewiesen. Da somit der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Anspruch nicht in voller Höhe erloschen ist, bestand auch kein Anspruch auf Herausgabe des Titels.

