11.06.2022, 14:38
(11.06.2022, 14:33)RainerZufall schrieb: Bin ich der Einzige, der versuchten Totschlag gar nicht geprüft hat?Ich denke, dass das keinen Punktabzug gibt. Mit dem Vorsatz bei Tötungsdelikten waren sie in der Ausbildung bei uns immer sehr sparsam (Sachsen). War grundsätzlich nie anzunehmen, wenn der Täter spontan und aus Affekt handelte, was hier ja eindeutig der Fall war. Ich hab dafür einfach das mit der Wohnung bzgl. der Diebstahlsvarianten total übersehen (geil).
11.06.2022, 14:46
(11.06.2022, 14:37)HoffnungNRW schrieb:(11.06.2022, 14:33)RainerZufall schrieb: Bin ich der Einzige, der versuchten Totschlag gar nicht geprüft hat?
Nein, in meiner Freundesgruppe hat es niemand geprüft. Halte ich auch für sehr fernliegend.. hätte bei mir auch zeittechnisch überhaupt nicht mehr gepasst..
Hab da auch gar nicht dran gedacht
11.06.2022, 14:53
Laut Bearbeitervermerk (NRW) waren ja nur 221 und 303 ausgeschlossen. 221 ist aber im Abschnitt „Straftaten gegen das Leben“ wie 211ff geregelt.
Deshalb hab ich mal vorsichtshalber 212 angeprüft…
Deshalb hab ich mal vorsichtshalber 212 angeprüft…
11.06.2022, 15:07
(11.06.2022, 11:26)BWKlausur schrieb: Mag jemand für BW mal schreiben, was insgesamt materiell zu prüfen war unklar prozessuale Probleme ? - bin mir da so unsicher
Prozessual war es zunächst geschickt, sich um die Frage zu kümmern, ob Becker überhaupt hinreichend verdächtig ist
=> Verfahren der Identifizierung kontrollieren (alles mit reinnehmen, auch Auswertung Handy u. Fotoabgleich)
Ich vermute, dass aufgrund des Bearbeitervermerks mit Hinweis auf Nr. 18 RiStBV der Hauptlösungsweg sagte (habe mich anders entschieden): Nicht verwertbar und Hilfsgutachten.
Dabei auch die Herausgabe und Brauchbarkeit des bei C gefunden Persos thematisieren.
Dann Strafbarkeit § 242, 244, 25 II:
bezogen auf Geld: überhaupt beweisbar? mMn ja, da Geld vorher (glaubhaft vorgetragen) da und nachdem sie in der Wohnung war, nicht mehr.
Vorsatz? ja oder nein, wenn Vorsatzwechsel (habe ich bspw komplett übersehen). Gemeinschaftlich? Nein, da C kein Vorsatz nachweisbar, auch kein Geld bei ihr.
wenn abgelehnt:
§ 242, 243 geschlossenes Gefäß bzgl Geldbeutel (-), aber § 242 (+)
§ 242, 244, 25 II, 23, 24 StGB:
bezogen auf urspr. Beute: nein, weil entweder nicht fremd, oder keine Rechtswidrigkeit d. Zueign. (beides anhand der Spontanäußerung der C (verwertbar?) und von Unger herausarbeiten), Vorsatzverbrauch?
=> übrigens praktisch hier rauszufliegen, weil man sich aufgrund der Konst. das Unmittelbare Ansetzen nicht geben will...
§ 123, 303 StGB? Ja, im zweifel von obigen bereits abgedeckt, Antrag für § 123? Wohl ja. Rechtfertigung? Nicht nachweisbar, wenn auch nicht beachtlich, da kein Fall tauglich.
Bei C:
§ 242, 244, 25 II, 23, 24
hins. urspr. Beute s.o. (-)
sonst. Diebstahl (-), aber § 303 u. § 123 StGB (Antrag?, s.o.) beides (+)
Im Treppenhaus:
Körperverletzung § 223, 224 (man kann noch mehr anprüfen, wichtig aber) gemeinschaftlich und lebensgefährdend: beides (-), mit entspr. Argumentation letzteres (+).
Rechtfertigung: Notwehr? Jedermanns-Festnahmerecht? Hier eindeutig ja, daher Notwehr (-)
B-Gutachten:
habs ans AG zum Strafrichter geschickt, da Strafprognose jeweils zu gering, da wohl maximal Bewährung bei Becker und womöglich über Strafzumessung weitere Milderung.
Ansonsten keine Besonderheiten: Wohnungseinbruchsdiebstahl ist ein Verbrechen (Strafmaß), daher Pflichtverteidigung, § 140 StPO für B.
Ansonsten wollen die ihre Sachen zurück. Bei C kann bzgl. § 243 ff. eingestellt werden, § 170 StPO, bei S kommt bzgl. § 303, soweit man das über die Konkurrenzen nicht gelöst hat, § 154a StPO in Betracht. Bzgl der gem. KV sollte auch eingestellt werden, § 170 StPO.
Wer Becker insg. nicht für belastbar hält, muss hier schön den Bearbeitervermerk ansprechen.
Verfügung nach B-Gutachten
MiStras abarbeiten (stehen im Kommentar dran)
Anklageschrift:
Quasi nur noch umsetzen:
Bei Verfügung und Anklageschrift gaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaanz wichtig:
(eigentl. bei der Anklageschrift noch mehr):
Achtet darauf, was es braucht, dass diese überhaupt "verwertbar ist". Dazu gibt es bspw. beim OLG Naumburg (trotzdem anwendbar!) (googelt einfach mal "OLG Naumburg Referendariat Ausbildungsmappe") Hinweise: (Zitat:)
unerlässlich für die praktische Brauchbarkeit sind jedenfalls paragraphenkette, Antrag und Unterschrift
Das muss unbedingt rein, ansonsten ist der praktische Teil faktisch unbrauchbar. Bei der Verfügung reicht die Unterschrift (ist auch nicht komplett wichtig, da haupts. intern)
Ich merke übrigens selbst, dass ich einiges "subotimal" in der Klausur gemacht habe :D
11.06.2022, 15:09
Hinsichtlich der Zeugin und ihres Exmannes waren ja mehrere Taten in der Akte (von 2017-2020) abgedruckt, habt ihr dazu kurz was geschrieben? wegen Strafklageverbrauch oder bei der nach § 170 II StPO eingestellten Tat wegen Verjährung? die Frau hat ja sinngemäß in der Mitte der Vernehmung gesagt, "sie möchte, dass der Mann für alles, was er ihr angetan habe bestraft wird"
11.06.2022, 15:10
(11.06.2022, 10:04)Schreibmaniak schrieb:(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet.
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten
- 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
Ist es völlig unvertretbar bei dem Würgen eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 5 anzunehmen?? Ich meine, der hat sie doch gewürgt, steht sogar im Fischer, dass es drunter fällt.
Und die Kopfnuss? Im SV stand, dass er sie fest an den Kopf gestoßen hatte.
Ist sowas absolut unhaltbar und gleich Punktabzug oder wie wird es gewertet?
Tötungsdelikte waren m.E. fernliegend, habe es gar nicht angesprochen.
Ich habe das mit dem Würgen auch angeprüft, aber letztlich abgeleht, weil es nicht von langer Dauer und Intensität war.
Bzgl der Kopfnuss habe ich tatsächlich auch den 224 I Nr. 5 angenommen. Hab ich auch so im Fischer gelesen.
Tötungsdelikte habe ich auch nicht angesprochen.
11.06.2022, 15:12
Diesen Passus habe ich so verstanden, dass die Verurteilungen in Vergangenheit immer gescheitert sind, weil sie sich auf ihr zvr hinterher berufen hat. Deshalb wurde dann schnell ihre richterliche Vernehmung beantragt, damit man was verwertbares hat.
Sonst hab ich mich dazu gar nicht verhalten..
Sonst hab ich mich dazu gar nicht verhalten..
11.06.2022, 15:14
(11.06.2022, 15:10)NRWRef schrieb:(11.06.2022, 10:04)Schreibmaniak schrieb:(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet.
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten
- 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
Ist es völlig unvertretbar bei dem Würgen eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 5 anzunehmen?? Ich meine, der hat sie doch gewürgt, steht sogar im Fischer, dass es drunter fällt.
Und die Kopfnuss? Im SV stand, dass er sie fest an den Kopf gestoßen hatte.
Ist sowas absolut unhaltbar und gleich Punktabzug oder wie wird es gewertet?
Tötungsdelikte waren m.E. fernliegend, habe es gar nicht angesprochen.
Ich habe das mit dem Würgen auch angeprüft, aber letztlich abgeleht, weil es nicht von langer Dauer und Intensität war.
Bzgl der Kopfnuss habe ich tatsächlich auch den 224 I Nr. 5 angenommen. Hab ich auch so im Fischer gelesen.
Tötungsdelikte habe ich auch nicht angesprochen.
hab das bei der Kopfnuss leider bei §§ 224 I Nr. 5 abgelehnt, weil im Fischer "wuchtige Kopfnuss" stand und sie sagte, dass er ganz nah an ihr dran stand, als er die Kopfnuss gegeben hat, hab dann gesagt, dass es wohl an einer entsprechenden Aushohlbewegung für die Wuchtigkeit fehlte.
11.06.2022, 15:18
(11.06.2022, 15:12)JuraistlebenNICHT schrieb: Diesen Passus habe ich so verstanden, dass die Verurteilungen in Vergangenheit immer gescheitert sind, weil sie sich auf ihr zvr hinterher berufen hat. Deshalb wurde dann schnell ihre richterliche Vernehmung beantragt, damit man was verwertbares hat.
Sonst hab ich mich dazu gar nicht verhalten..
Okaaay gut, dann hab ich dafür wohl sinnlos Zeit verschwendet :D
11.06.2022, 15:20
(11.06.2022, 15:18)hätteichmalwasanderesstudiert schrieb:(11.06.2022, 15:12)JuraistlebenNICHT schrieb: Diesen Passus habe ich so verstanden, dass die Verurteilungen in Vergangenheit immer gescheitert sind, weil sie sich auf ihr zvr hinterher berufen hat. Deshalb wurde dann schnell ihre richterliche Vernehmung beantragt, damit man was verwertbares hat.
Sonst hab ich mich dazu gar nicht verhalten..
Okaaay gut, dann hab ich dafür wohl sinnlos Zeit verschwendet :D
Ich bin nicht das LJPA! Hab nur gesagt, wie ich das verstanden habe.