09.06.2022, 18:22
09.06.2022, 18:36
(09.06.2022, 17:59)SartoriusBIG schrieb: Ist die erste Strafrechtsklausur in BW immer StA und die 2. Urteil/Revision, oder ist das auch hier wieder typisch BW random?
es gibt für die zweite auch bzgl prozessualem Teil noch andere Sachen wie Berufung und noch mehr
aber in der ersten sollte das schon passen denke ich
09.06.2022, 18:55
(09.06.2022, 18:22)Gast schrieb:(09.06.2022, 17:59)SartoriusBIG schrieb: Ist die erste Strafrechtsklausur in BW immer StA und die 2. Urteil/Revision, oder ist das auch hier wieder typisch BW random?
Gleiche Frage bezüglich Hamburg. Wäre cool, wenn jemand was dazu sagen könnte
Es ist völlig random. Bei mir war damals in der ersten ein Urteil und in der zweiten eine Anwaltsklausur (vorgehen gegen Strafbefehl)
09.06.2022, 18:58
Hat jemand heute in Berlin/Brandenburg die Wahlklausur Strafrecht geschrieben?
Oder in einem anderen Bundesland die Klausur, wo der Angeklagte einen Sohn hatte, dessen Vernehmung per Video gezeigt wurde?
Hattet ihr zeitlich auch so enorme Probleme? ?
Oder in einem anderen Bundesland die Klausur, wo der Angeklagte einen Sohn hatte, dessen Vernehmung per Video gezeigt wurde?
Hattet ihr zeitlich auch so enorme Probleme? ?
09.06.2022, 19:04
Was genau mögen eigentlich die Klausurschwerpunkte heute im GPA-Bereich gewesen sein? Einordnung des Vertragstypen? Der Rest war doch mehr oder weniger oberflächlich zu bejahen/verneinen, oder?
09.06.2022, 19:07
(09.06.2022, 17:07)babojura schrieb: Also ich bin nach wie vor noch der Meinung, dass EBV hier Vorrang war, kann gerade nicht im Kommentar schmökern, mach ich später noch, versprochen. Aber klausurtaktisch:
- § 994 II verweist partiell auf GoA (nur Fremdgeschäftsführungswille ist nicht nötig)….da müsst ihr euch schon die Frage gefallen lassen, warum, wenn die GoA ja vorrangig sei.
- Ein Klausurschwerpunkt doch die Frage war, ob der Gegner noch Eigentümer war. Klassisches Problem für EBV
- warum wurde im Sachverhalt der Kadaver rausgegeben und warum hat die Mandantin den Gegner über alle „Umstände informiert“ und warum fällt der Mandantin erst drei Monate später ein, dass Sie jetzt doch Verwendungsersatzansprüche geltend machen will (das schreit doch nach § 1002 - wurde genehmigt? Wer hat Beweislast? Mandant…scheisse)
- Ich glaube, dem Klausurersteller war klar, dass viele auf die Fund-Falle reinfallen würden. Das ist aber nicht ganz so wild, weil es den § 970 BGB gibt und 972 auf die 1000-1002 verweist
Edit: Kaiser mat. ZR 10. Auflage, S. 71: berechtigte GoA ist nur dann RzB, wenn Übernahme des Geschäfts und Inbesitznahme der Sache zusammenfallen. Vgl. auch die Fußnote 168 auf der selben Seite.
Habe jetzt mal MüKo, Kaiser und BeckOnline Kommentar durchgesehen und anscheinend hast du Recht, was mich unglaublich nervt. An sowas habe ich im Leben nicht gedacht und ergibt sich meiner Ansicht nach auch nicht direkt aus dem Palandt. Ich weiß auch nicht wer sowas gesehen hat. Das ist richtig mies. Obwohl ich den 972 i.V.m 1002 BGb auch nicht gesehen habe.
Die Klausur war somit wesentlich komplexer als zu erst gedacht....
09.06.2022, 19:21
(09.06.2022, 19:04)RainerZufall schrieb: Was genau mögen eigentlich die Klausurschwerpunkte heute im GPA-Bereich gewesen sein? Einordnung des Vertragstypen? Der Rest war doch mehr oder weniger oberflächlich zu bejahen/verneinen, oder?
Ich bin bei den Gegenansprüchen - ergänzende Vertragsauslegung, Heranziehen der Wertungen aus Makler, Dienst und Verwahrungsrecht -ziemlich in die Tiefe gegangen
09.06.2022, 19:22
(09.06.2022, 16:52)Gast schrieb: nrw
Tierarztkosten
Erstmal mit fernliegenden Ansprüchen locker in die Klausur gestartet:
I. Vertrag M-S (-)
II. M hat S auch nicht nach § 164 vertreten
III. § 970
1. Verloren/Herrenlos richtiges Fass aufgemacht
a. da drin dann § 903, 958, 959, 960 III totgelabert
2. M = Finder?
Schwerpunkt gesetzt.
Habe argumentiert, dass man das wohl iE ablehnen müsste, weil sonst eine ewige Finderkette entstünde, die alle nach § 968 haftungsprivilegiert wären, das wäre imho zu weitgehend.
Im Kommentar stand ja auch, dass es nicht der Entdecker (I.F.) sein muss, aber die hat den Kater halt auch mitgenommen und in Besitz genommen.
Aus anwaltlicher Vorsicht Ersatzfähigkeit weitergerpüft
IV. Berechtigte GoA
- Rechnung 1 +
unproblematisch
- Rechnung 2 i.E. +
Viel diskutiert, imho müsste man hier Notwendigkeit ablehnen, hab ich auf der Skizze auch. Aber hab versucht für die M zu argumentieren und auf Prozessrisiko hingewiesen.
V. § 994 gesperrt nach meiner Lösung, habe das Problem nicht gesehen, was ihr gerade aufgemacht habt.
- Für beide Rechnungen (+)
- Habe mich einfach konsequent an obige Argumentation gehalten, sodass Rechnung 2 nicht (-)
VI. § 812 gesperrt wegen GoA als Rechtsgrund
Schmerzensgeld
I. § 833 iVm § 253 iE (+)II. § 823 I (-)
- Schwerpunkte Tiergefahr + Ausschluss Haftung wegen Risikoübernahme
Schon kein Handeln der S (hab leider auf Verschulden abgestellt)
III. § 823 II iVM Schutzgesetz deiner Wahl (-) same
ZMK kaum was gemacht, weil M keine Kostenprobleme sah.
Habe dann zum Vergleihc geraten und ein super tolles Mandantenschreiben hingerotzt.
Hoffe da stimmt irgendwas von nach den 3 Horrorklausuren
Ich war komplett daneben heute. Habe bzgl der zweiten Arztkosten ein Verwahrungsvertrag angenommen, der, wenn keine wirksame Vertretung vorlag, zumindest mit Email vom 23.2.22 rückwirkend durch die K genehmigt wurde. Wie dumm kann man eigentlich sein? :D Wollte das irgendwie anders als den ersten Besuch werten und habe total unkonventionell gedacht. Rechtsbindungswille wegen des emotionalen Wertes und Erkennbarkeit für die Mandantin angenommen....... erschießt mich
09.06.2022, 19:26
(09.06.2022, 19:07)unwissenderGast schrieb:(09.06.2022, 17:07)babojura schrieb: Also ich bin nach wie vor noch der Meinung, dass EBV hier Vorrang war, kann gerade nicht im Kommentar schmökern, mach ich später noch, versprochen. Aber klausurtaktisch:
- § 994 II verweist partiell auf GoA (nur Fremdgeschäftsführungswille ist nicht nötig)….da müsst ihr euch schon die Frage gefallen lassen, warum, wenn die GoA ja vorrangig sei.
- Ein Klausurschwerpunkt doch die Frage war, ob der Gegner noch Eigentümer war. Klassisches Problem für EBV
- warum wurde im Sachverhalt der Kadaver rausgegeben und warum hat die Mandantin den Gegner über alle „Umstände informiert“ und warum fällt der Mandantin erst drei Monate später ein, dass Sie jetzt doch Verwendungsersatzansprüche geltend machen will (das schreit doch nach § 1002 - wurde genehmigt? Wer hat Beweislast? Mandant…scheisse)
- Ich glaube, dem Klausurersteller war klar, dass viele auf die Fund-Falle reinfallen würden. Das ist aber nicht ganz so wild, weil es den § 970 BGB gibt und 972 auf die 1000-1002 verweist
Edit: Kaiser mat. ZR 10. Auflage, S. 71: berechtigte GoA ist nur dann RzB, wenn Übernahme des Geschäfts und Inbesitznahme der Sache zusammenfallen. Vgl. auch die Fußnote 168 auf der selben Seite.
Habe jetzt mal MüKo, Kaiser und BeckOnline Kommentar durchgesehen und anscheinend hast du Recht, was mich unglaublich nervt. An sowas habe ich im Leben nicht gedacht und ergibt sich meiner Ansicht nach auch nicht direkt aus dem Palandt. Ich weiß auch nicht wer sowas gesehen hat. Das ist richtig mies. Obwohl ich den 972 i.V.m 1002 BGb auch nicht gesehen habe.
Die Klausur war somit wesentlich komplexer als zu erst gedacht....
Die war auch so komplex genug, lol
09.06.2022, 19:36
(09.06.2022, 18:55)RechtBW schrieb:(09.06.2022, 18:22)Gast schrieb:(09.06.2022, 17:59)SartoriusBIG schrieb: Ist die erste Strafrechtsklausur in BW immer StA und die 2. Urteil/Revision, oder ist das auch hier wieder typisch BW random?
Gleiche Frage bezüglich Hamburg. Wäre cool, wenn jemand was dazu sagen könnte
Es ist völlig random. Bei mir war damals in der ersten ein Urteil und in der zweiten eine Anwaltsklausur (vorgehen gegen Strafbefehl)
Ja aber doch nicht in Hamburg. Seit wann schreiben wir hier Urteile in Strafrecht?