09.06.2022, 14:46
An die Pferdeklausur-Schreiber
Was passiert, wenn man im Antrag (War der mega Zeitstress) nicht "Zur sicherung der ZwaVo Herausgabe an anzuordnen", sondern "A-Gegner wird verpflichtet, Pferd + Pass an A-Stellerin herauszugeben" hat? Ist es tödlich, wegen Vorwegnahme? Hab thematisiert, dass es ein Leistungsantrag nach 940 ZPO sein soll.... Mache mir jetzt Stress, aber das waren die letzten 7 Minuten
Was passiert, wenn man im Antrag (War der mega Zeitstress) nicht "Zur sicherung der ZwaVo Herausgabe an anzuordnen", sondern "A-Gegner wird verpflichtet, Pferd + Pass an A-Stellerin herauszugeben" hat? Ist es tödlich, wegen Vorwegnahme? Hab thematisiert, dass es ein Leistungsantrag nach 940 ZPO sein soll.... Mache mir jetzt Stress, aber das waren die letzten 7 Minuten
09.06.2022, 14:49
Lest euch einfach die Fundstelle im Palandt durch, da ist das gut kommentiert, mit dem Beispiel Vermieter und Mieter, wenn der Vertrag ausgelaufen ist.
09.06.2022, 14:49
09.06.2022, 14:50
(09.06.2022, 14:24)BaWü schrieb: BW: Viel Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und ein wenig Bürgschaftsrecht (Urteilsklausur)
Klage gegen drei Gesellschafter einer KG, zwei davon Kommanditisten.
Gegen B1) ist der Kläger aus einer selbstschulderischen Bürgschaft der (ehemaligen) OHG vorgegangen. Hier waren mE insbesondere zu prüfen:Gegen B2) aus einer Kaufpreisforderung. Hier war zu prüfen:
- Bestehen einer Hauptschuld
- Wirksamkeit der Gesellschaft
- Wirksamkeit der Vertretung durch B1
- Wahrung der Schriftform; gehört Bürgschaft zum Handelsgewerbe
- Ausschluss der Einreden nach § 770
- Ausschluss der Einrede nach § 773 I Nr. 1
- Zinsen nur in Höhe von 5%-Punkten und nicht 9%-Punkten, da § 288 II nicht anwendbar (keine Entgeltforderung)
Gegen B3) ging der Kläger auch aus einer Kaufpreisforderung vor. Problematisch war:
- Persönliche Haftung des Kommanditisten gem. § 176 II, I HGB
- Geltendmachung von persönlichen Einwendungen; Wirkung eines Erlassvertrags
Kosten nach Baumbach'scher Formel
- Einstehen des Kommanditisten für eine Forderung vor Eintragung der Einlagen im Handelsregister, § 171 I HGB
- Keine Leistung der Einlage durch Zahlung einer Gesellschaftsschuld (vgl. § 171 IV HGB)
- Keine Leistung der Einlage durch Aufrechung mit dem Rückerstattungsanspruch gem. § 110 HGB
- Kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit -
Und dann halt jeweils die Besonderheiten des Handelsrecht, z.B. dass es auf § 773 gar nicht ankam, weil § 349 HGB vorlag...
09.06.2022, 14:51
(09.06.2022, 14:24)BaWü schrieb: BW: Viel Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und ein wenig Bürgschaftsrecht (Urteilsklausur)
Klage gegen drei Gesellschafter einer KG, zwei davon Kommanditisten.
Gegen B1) ist der Kläger aus einer selbstschulderischen Bürgschaft der (ehemaligen) OHG vorgegangen. Hier waren mE insbesondere zu prüfen:Gegen B2) aus einer Kaufpreisforderung. Hier war zu prüfen:
- Bestehen einer Hauptschuld
- Wirksamkeit der Gesellschaft
- Wirksamkeit der Vertretung durch B1
- Wahrung der Schriftform; gehört Bürgschaft zum Handelsgewerbe
- Ausschluss der Einreden nach § 770
- Ausschluss der Einrede nach § 773 I Nr. 1
- Zinsen nur in Höhe von 5%-Punkten und nicht 9%-Punkten, da § 288 II nicht anwendbar (keine Entgeltforderung)
Gegen B3) ging der Kläger auch aus einer Kaufpreisforderung vor. Problematisch war:
- Persönliche Haftung des Kommanditisten gem. § 176 II, I HGB
- Geltendmachung von persönlichen Einwendungen; Wirkung eines Erlassvertrags
Kosten nach Baumbach'scher Formel
- Einstehen des Kommanditisten für eine Forderung vor Eintragung der Einlagen im Handelsregister, § 171 I HGB
- Keine Leistung der Einlage durch Zahlung einer Gesellschaftsschuld (vgl. § 171 IV HGB)
- Keine Leistung der Einlage durch Aufrechung mit dem Rückerstattungsanspruch gem. § 110 HGB
- Kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit -
coole Skizze
hab noch § 349 HGB geprüft bei Einrede der Vorausklage
09.06.2022, 14:52
09.06.2022, 14:52
(09.06.2022, 14:50)SartoriusBIG schrieb:(09.06.2022, 14:24)BaWü schrieb: BW: Viel Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und ein wenig Bürgschaftsrecht (Urteilsklausur)
Klage gegen drei Gesellschafter einer KG, zwei davon Kommanditisten.
Gegen B1) ist der Kläger aus einer selbstschulderischen Bürgschaft der (ehemaligen) OHG vorgegangen. Hier waren mE insbesondere zu prüfen:Gegen B2) aus einer Kaufpreisforderung. Hier war zu prüfen:
- Bestehen einer Hauptschuld
- Wirksamkeit der Gesellschaft
- Wirksamkeit der Vertretung durch B1
- Wahrung der Schriftform; gehört Bürgschaft zum Handelsgewerbe
- Ausschluss der Einreden nach § 770
- Ausschluss der Einrede nach § 773 I Nr. 1
- Zinsen nur in Höhe von 5%-Punkten und nicht 9%-Punkten, da § 288 II nicht anwendbar (keine Entgeltforderung)
Gegen B3) ging der Kläger auch aus einer Kaufpreisforderung vor. Problematisch war:
- Persönliche Haftung des Kommanditisten gem. § 176 II, I HGB
- Geltendmachung von persönlichen Einwendungen; Wirkung eines Erlassvertrags
Kosten nach Baumbach'scher Formel
- Einstehen des Kommanditisten für eine Forderung vor Eintragung der Einlagen im Handelsregister, § 171 I HGB
- Keine Leistung der Einlage durch Zahlung einer Gesellschaftsschuld (vgl. § 171 IV HGB)
- Keine Leistung der Einlage durch Aufrechung mit dem Rückerstattungsanspruch gem. § 110 HGB
- Kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit -
Und dann halt jeweils die Besonderheiten des Handelsrecht, z.B. dass es auf § 773 gar nicht ankam, weil § 349 HGB vorlag...
Wie ist denn das Verhältnis von § 773 Nr. 1 und § 349 HGB?
09.06.2022, 14:55
Im palandt bei 858 steht sinngemäß folgendes: wenn ein Vertrag ausläuft spricht eine Vermutung dafür, dass weiterhin Zustimmung für Gebrauchsüberlsssung besteht. Diese Vermutung kann aber durch die Mandantin aufgrund der schreiben widerlegt werden. Das war hier der Gag.
09.06.2022, 14:59
(09.06.2022, 14:55)gast828 schrieb: Im palandt bei 858 steht sinngemäß folgendes: wenn ein Vertrag ausläuft spricht eine Vermutung dafür, dass weiterhin Zustimmung für Gebrauchsüberlsssung besteht. Diese Vermutung kann aber durch die Mandantin aufgrund der schreiben widerlegt werden. Das war hier der Gag.
Ja, aber hier war es keine Gebrauchsüberlassung, sondern das Pferd war da nur dafür da, um verkauft zu werden. Andere Fallgruppe, andere Wertung m.E.
09.06.2022, 15:02
Ich habe es auch mit dem vertraglichen Anspruch und §985 statt 861 gemacht, das ergibt dahingehend auch sinn, weil bei 952 II Bgb analog für den pferdepass sogar explizit stand, dass der nicht darunter fällt. Sowas hätte man nicht bei 861 prüfen können :)