07.06.2022, 16:37
(07.06.2022, 16:31)BWBW schrieb:(07.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:41)RainerZufall schrieb: Ab wann kann man eigl Zinsen zusprechen, wenn eine Klageänderung nach § 264 Nr.3 ZPO erfolgt ist? Hab mir da voll ein abgebrochen
NRW:
Habe tenoriert nach Gedächtnis:
"B wird verurteilt, 10.000 EUR nebst Zinsen iHv 5 PP über BZ, aus 5.000 seit dem 22.03.2022 (RHK ursprüngliche Klage) und aus 5.000 EUR seit dem 20.04.2022 (Schadensersatzanspruch wurde dem Beklagten erst am 19.04. zugestellt).
Wie habt ihr das mit der Zulässigkeit und den Klageänderungen gemacht? Da hab ich echt gegrübelt.
Die Klageumstellung auf den Erlös war bei mir nicht nach § 264 Nr. 3 privilegiert, weil das "nachträgliche Ereignis Versteigerung" vom 21.03. war und die Klage erst am 22.03. rechtshängig wurde.
Was ich mit dem Schadensersatzanspruch gemacht habe weiss ich schon gar nicht mehr, glaube auch sachdienlichkeit und § 260 ZPO angesprochen oder so. Wild.
Über die örtliche Zuständigkeit bin ich aber nur durch Schwachsinn hinweg gekommen, was wäre hier richtig gewesen?
Sachliche Zuständigkeit habe ich bejaht, da keiner Verweisungsantrag an das LG gestellt hat nach § 506 und das Gericht imho einen Hinweis gegeben hatte?
Da waren auch schon 2 Stunden rum nach Kommentarsucherei
Obersätze und Schemata kann man bei mir heute aber vergleich suchen
Kein Anspruch auf Richtigkeit, aber so habe ich es gemacht:
Klageänderung bezüglich Antrag 1 aus § 264 Nr. 3. Meines Wissens nach wurde die Klage bereits am 11.2 oder so zugestellt. Hier gibt es ja keine neue Rechtshängigkeit, da das Interesse gefordert wird. Hinsichtlich Ziff. 2 wegen § 267.
Örtliche Zuständigkeit hab ich nach § 261 III Nr. 3 gelöst. Ursprünglich war das AG ja wegen §§ 771, 802 ZPO zuständig. Hinsichtlich Ziff. 1 gilt dann die perpetuatio fori. Hinsichtlich Ziff. 2 hab ich gestruggled und § 32 ZPO angenommen.
Sachliche Zuständigkeit wegen rügeloser Einlassung. Hinweis gem. § 504 ZPO musste man ja unterstellen nach Bearbeitervermerk.
Klagehäufig hab ich ehrlich gesagt gar nicht angesprochen, da unproblematisch.
32 ZPO hab ich auch
07.06.2022, 16:38
Was spekuliert ihr für die 4. Klausur (BW)? Nebengebiete, oder eher nicht?
07.06.2022, 16:45
(07.06.2022, 16:37)Gast schrieb:(07.06.2022, 16:31)BWBW schrieb:(07.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:41)RainerZufall schrieb: Ab wann kann man eigl Zinsen zusprechen, wenn eine Klageänderung nach § 264 Nr.3 ZPO erfolgt ist? Hab mir da voll ein abgebrochen
NRW:
Habe tenoriert nach Gedächtnis:
"B wird verurteilt, 10.000 EUR nebst Zinsen iHv 5 PP über BZ, aus 5.000 seit dem 22.03.2022 (RHK ursprüngliche Klage) und aus 5.000 EUR seit dem 20.04.2022 (Schadensersatzanspruch wurde dem Beklagten erst am 19.04. zugestellt).
Wie habt ihr das mit der Zulässigkeit und den Klageänderungen gemacht? Da hab ich echt gegrübelt.
Die Klageumstellung auf den Erlös war bei mir nicht nach § 264 Nr. 3 privilegiert, weil das "nachträgliche Ereignis Versteigerung" vom 21.03. war und die Klage erst am 22.03. rechtshängig wurde.
Was ich mit dem Schadensersatzanspruch gemacht habe weiss ich schon gar nicht mehr, glaube auch sachdienlichkeit und § 260 ZPO angesprochen oder so. Wild.
Über die örtliche Zuständigkeit bin ich aber nur durch Schwachsinn hinweg gekommen, was wäre hier richtig gewesen?
Sachliche Zuständigkeit habe ich bejaht, da keiner Verweisungsantrag an das LG gestellt hat nach § 506 und das Gericht imho einen Hinweis gegeben hatte?
Da waren auch schon 2 Stunden rum nach Kommentarsucherei
Obersätze und Schemata kann man bei mir heute aber vergleich suchen
Kein Anspruch auf Richtigkeit, aber so habe ich es gemacht:
Klageänderung bezüglich Antrag 1 aus § 264 Nr. 3. Meines Wissens nach wurde die Klage bereits am 11.2 oder so zugestellt. Hier gibt es ja keine neue Rechtshängigkeit, da das Interesse gefordert wird. Hinsichtlich Ziff. 2 wegen § 267.
Örtliche Zuständigkeit hab ich nach § 261 III Nr. 3 gelöst. Ursprünglich war das AG ja wegen §§ 771, 802 ZPO zuständig. Hinsichtlich Ziff. 1 gilt dann die perpetuatio fori. Hinsichtlich Ziff. 2 hab ich gestruggled und § 32 ZPO angenommen.
Sachliche Zuständigkeit wegen rügeloser Einlassung. Hinweis gem. § 504 ZPO musste man ja unterstellen nach Bearbeitervermerk.
Klagehäufig hab ich ehrlich gesagt gar nicht angesprochen, da unproblematisch.
32 ZPO hab ich auch
So habe ich es gemacht:
Für mich war die Umstellung auf die 10.000€ ebenfalls eine Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO. Allerdings die Rechtshängigkeit ab 20.4.22, da -trotz § 264 Nr. 3 ZPO - insgesamt ein neuer Streitgegenstand eingeführt wurde.
Mein Tenor somit: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000€ nebst Zinsen...ab dem 20.4.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Für mich war es auch nach Klageänderung keine Klagehäufung i.S.v. § 260 ZPO, da mit den 10.0000€ nur ein Streitgegenstand geltend gemacht wurde, nur die Begründung hins. 1000€ und 9000€ war auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt.
Was meint ihr?
07.06.2022, 16:49
07.06.2022, 16:55
(07.06.2022, 16:38)SartoriusBIG schrieb: Was spekuliert ihr für die 4. Klausur (BW)? Nebengebiete, oder eher nicht?
Folgende Themen gab es in BW die letzten Jahre:
4F/2017: Abgrenzung Gefälligkeit - Vertrag; Schadensersatzanspruch aus Delikt (Anwaltsklausur)
4H/2017: Vollstreckungsgegenklage (§ 780 f. und Einreden aus der Bürgschaft) (Urteil)
4F/2018: Werkvertrag (Urteil)
4H/2018: reisevertragliches Gewährleistungsrecht; Verkehrsunfall; Widerklage (Anwaltsklausur)
4F/2019: Einziehungsklage (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Vaterschaftsanerkennung; Pflichtteilsrecht) (Urteil)
4H/2019: Bereicherungsrecht und GoA bei Zahlung auf falsches Konto (Anwaltsklausur mit fehlerhaften Prozessvergleich der Vorinstanz)
4F/2020: Kaufrecht (einstweilige Verfügung; Anwaltsklausur)
4H/2020: Gesamtschuldnerhaftung Tierhalter und Tieraufseher (Anwaltsklausur)
4F/2021: Arbeitsrecht - Befristung, betriebliche Übung, Annahmeverzugslohn, Aufrechnung gegen Bruttolohn
4H/2021: Erbrecht, § 1004 BGB, Antrag nach §§ 707, 719 ZPO, Kündigung eines zinslosen Darlehens (Anwaltsklausur)
4F/2022: Erbrecht, Berliner Testament, Wechselbezüglichkeit, CIC Vertreterhaftung
Es kann also alles drankommen. Ich persönlich werde aber vielleicht auf Arbeitsrecht und Berufung spekulieren. In den letzten Jahren gab es immer mindestens eine Klausur aus der zweiten Instanz. Familienrecht war auch schon lange nicht mehr dran.
07.06.2022, 17:02
Dass zwischen dem Vollstreckungsgläubiger in dem Dritten (hier: Klägerin) ein gesetzliches SV angenommen wird, steht übrigens auch bei T/P § 771 Rn. 4. Heißt für mich, dass hier §§ 280, 241 zu prüfen war (Anwalt = Erfüllungsgehilfe). Ob eine ausreichende Glaubhaftmachung fremden Eigentums vorgetragen war, kann ich aber nicht sagen. Denke da war beides vertretbar und es kommt auf eine gute Argumentation an. Ich habe vertreten, dass den Anwalt kein Verschulden trifft, da der Termin zur Versteigerung ja vorverlegt wurde und er vorher die Klageschrift nicht vorliegen hatte. Ein Anwalt kann grundsätzlich die gesamte Klageerwiederungsfrist ausnutzen.
Es wird auf das Urteil BGH NJW 1985, 3080 verwiesen. EBV ist wohl aufgrund der Wertungen des § 771 ausgeschlossen.
Es wird auf das Urteil BGH NJW 1985, 3080 verwiesen. EBV ist wohl aufgrund der Wertungen des § 771 ausgeschlossen.
07.06.2022, 17:03
Bin übrigens auch der Meinung, dass man einiges noch im Hilfsgutachten hätte ansprechen müssen. Sonst war die Klausur zu kurz.
07.06.2022, 17:05
(07.06.2022, 16:55)Gast schrieb:(07.06.2022, 16:38)SartoriusBIG schrieb: Was spekuliert ihr für die 4. Klausur (BW)? Nebengebiete, oder eher nicht?
Folgende Themen gab es in BW die letzten Jahre:
4F/2017: Abgrenzung Gefälligkeit - Vertrag; Schadensersatzanspruch aus Delikt (Anwaltsklausur)
4H/2017: Vollstreckungsgegenklage (§ 780 f. und Einreden aus der Bürgschaft) (Urteil)
4F/2018: Werkvertrag (Urteil)
4H/2018: reisevertragliches Gewährleistungsrecht; Verkehrsunfall; Widerklage (Anwaltsklausur)
4F/2019: Einziehungsklage (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Vaterschaftsanerkennung; Pflichtteilsrecht) (Urteil)
4H/2019: Bereicherungsrecht und GoA bei Zahlung auf falsches Konto (Anwaltsklausur mit fehlerhaften Prozessvergleich der Vorinstanz)
4F/2020: Kaufrecht (einstweilige Verfügung; Anwaltsklausur)
4H/2020: Gesamtschuldnerhaftung Tierhalter und Tieraufseher (Anwaltsklausur)
4F/2021: Arbeitsrecht - Befristung, betriebliche Übung, Annahmeverzugslohn, Aufrechnung gegen Bruttolohn
4H/2021: Erbrecht, § 1004 BGB, Antrag nach §§ 707, 719 ZPO, Kündigung eines zinslosen Darlehens (Anwaltsklausur)
4F/2022: Erbrecht, Berliner Testament, Wechselbezüglichkeit, CIC Vertreterhaftung
Es kann also alles drankommen. Ich persönlich werde aber vielleicht auf Arbeitsrecht und Berufung spekulieren. In den letzten Jahren gab es immer mindestens eine Klausur aus der zweiten Instanz. Familienrecht war auch schon lange nicht mehr dran.
Danke für die Mühe bro!
07.06.2022, 17:06
(07.06.2022, 16:55)Gast schrieb:(07.06.2022, 16:38)SartoriusBIG schrieb: Was spekuliert ihr für die 4. Klausur (BW)? Nebengebiete, oder eher nicht?
Folgende Themen gab es in BW die letzten Jahre:
4F/2017: Abgrenzung Gefälligkeit - Vertrag; Schadensersatzanspruch aus Delikt (Anwaltsklausur)
4H/2017: Vollstreckungsgegenklage (§ 780 f. und Einreden aus der Bürgschaft) (Urteil)
4F/2018: Werkvertrag (Urteil)
4H/2018: reisevertragliches Gewährleistungsrecht; Verkehrsunfall; Widerklage (Anwaltsklausur)
4F/2019: Einziehungsklage (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Vaterschaftsanerkennung; Pflichtteilsrecht) (Urteil)
4H/2019: Bereicherungsrecht und GoA bei Zahlung auf falsches Konto (Anwaltsklausur mit fehlerhaften Prozessvergleich der Vorinstanz)
4F/2020: Kaufrecht (einstweilige Verfügung; Anwaltsklausur)
4H/2020: Gesamtschuldnerhaftung Tierhalter und Tieraufseher (Anwaltsklausur)
4F/2021: Arbeitsrecht - Befristung, betriebliche Übung, Annahmeverzugslohn, Aufrechnung gegen Bruttolohn
4H/2021: Erbrecht, § 1004 BGB, Antrag nach §§ 707, 719 ZPO, Kündigung eines zinslosen Darlehens (Anwaltsklausur)
4F/2022: Erbrecht, Berliner Testament, Wechselbezüglichkeit, CIC Vertreterhaftung
Es kann also alles drankommen. Ich persönlich werde aber vielleicht auf Arbeitsrecht und Berufung spekulieren. In den letzten Jahren gab es immer mindestens eine Klausur aus der zweiten Instanz. Familienrecht war auch schon lange nicht mehr dran.
OMG die Leute mit der Klausur in BW tun mir heftig leid
"4F/2019 Einziehungsklage (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Vaterschaftsanerkennung; Pflichtteilsrecht) (Urteil)"
Hatte ursprünglich auch auf Arbeitsrecht spekuliert weil das eben in der Praxis in den Krisen sehr relevant war. Hatte das aber eigentlich für ZR III erwartet. FamilienR wär hat doof...
07.06.2022, 17:10
War ein Hilfsgutsachten überhaupt im bearbeitervermerk erlaubt?