07.06.2022, 16:15
(07.06.2022, 16:10)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:54)Gast schrieb:(07.06.2022, 14:01)Gast schrieb:(07.06.2022, 11:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:20)Gast schrieb: Ich ergänze: starker Fokus auf prozessuale Probleme. Materiell ging es um das Thema Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nach Veräußerung des Objekts (Wohnung). Konnte man mE ohne die BGH-Entscheidungen dazu zu kennen nicht vernünftig lösen, da nur sehr rudimentär im Palandt kommentiert. Im Rahmen des erledigt erklärten Antrag sollte man u.a. sehen, dass keine Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingetreten ist, jedoch durch (konkludente) Aufrechnung gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten.
Habt ihr Zinsen für den Zeitraum Rechtshängigkeit bis Erledigung zugesprochen? Und wie habt ihr die Kosten verteilt? Normalerweise reduzieren sich ja die Kosten bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung auf das Kosteninteresse. Im T/P § 92 Rn. 59 ff. stand aber, dass der BGH ausnahmsweise den Hauptsachestreitwert ansetzt, wenn die Erledigung durch Aufrechnung des Klägers eingetreten ist (was ja genau unser Fall war). Hatte mich mega verunsichert.
Stand im Bearbeitervermerk der Z I in BW, dass das BGB in der nF anzuwenden ist, obwohl der KaufV alt war?
Es kam auf die neue Rechtslage nicht an.
?? Entscheidungszeitpunkt war doch Juni 2022. Da gilt schon neues Recht. Oder war die aF im BV abegruckt?
Ich meine dass es gar nicht um mängelgewährleistungsrecht ging. Entweder aufschiebend bedingter Werkvertrag oder SEA aus Garantieübernahme. Macht als einziges Sinn, weil die neuen Vorschriften ja nicht anwendbar waren
Bitte was?!?!?
07.06.2022, 16:18
Leute, anzuwenden ist das Recht, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschluss galt
07.06.2022, 16:18
(07.06.2022, 16:15)Gast schrieb:(07.06.2022, 16:10)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:54)Gast schrieb:(07.06.2022, 14:01)Gast schrieb:(07.06.2022, 11:20)Gast schrieb: Stand im Bearbeitervermerk der Z I in BW, dass das BGB in der nF anzuwenden ist, obwohl der KaufV alt war?
Es kam auf die neue Rechtslage nicht an.
?? Entscheidungszeitpunkt war doch Juni 2022. Da gilt schon neues Recht. Oder war die aF im BV abegruckt?
Ich meine dass es gar nicht um mängelgewährleistungsrecht ging. Entweder aufschiebend bedingter Werkvertrag oder SEA aus Garantieübernahme. Macht als einziges Sinn, weil die neuen Vorschriften ja nicht anwendbar waren
Bitte was?!?!?
Lasst euch mal nicht verrückt machen, das ist wsh. ein schlechter Joke
07.06.2022, 16:19
Nur mal zur Aufmunterung für die aktuellen KlausurscheiberInnen: ich hab letztes Jahr sehr oft nicht die Lösungen gehabt die hier geschrieben wurden (insbesondere bei ÖffR!) und trotzdem ist am Ende ein gutes Examen draus geworden ?. Macht euch nicht verrückt wenn ihr schon hier rein schaut ?
07.06.2022, 16:20
(07.06.2022, 15:43)GastSN schrieb:(07.06.2022, 15:41)RainerZufall schrieb: Ab wann kann man eigl Zinsen zusprechen, wenn eine Klageänderung nach § 264 Nr.3 ZPO erfolgt ist? Hab mir da voll ein abgebrochen
Ich hab gesagt ab Rechtshängigkeit der klageänderung, aber gar keine Ahnung. Hatte auch nicht mehr allzu viel Zeit, darüber nachzudenken
Hab ich auch so ähnlich gemacht, aber analog § 187 BGB einen Tag nach Rechtshängigkeit, also einen Tag nachdem der Schriftsatz mit der Klageänderung / -erweiterung einging.
07.06.2022, 16:20
(07.06.2022, 15:41)RainerZufall schrieb: Ab wann kann man eigl Zinsen zusprechen, wenn eine Klageänderung nach § 264 Nr.3 ZPO erfolgt ist? Hab mir da voll ein abgebrochen
NRW:
Habe tenoriert nach Gedächtnis:
"B wird verurteilt, 10.000 EUR nebst Zinsen iHv 5 PP über BZ, aus 5.000 seit dem 22.03.2022 (RHK ursprüngliche Klage) und aus 5.000 EUR seit dem 20.04.2022 (Schadensersatzanspruch wurde dem Beklagten erst am 19.04. zugestellt).
Wie habt ihr das mit der Zulässigkeit und den Klageänderungen gemacht? Da hab ich echt gegrübelt.
Die Klageumstellung auf den Erlös war bei mir nicht nach § 264 Nr. 3 privilegiert, weil das "nachträgliche Ereignis Versteigerung" vom 21.03. war und die Klage erst am 22.03. rechtshängig wurde.
Was ich mit dem Schadensersatzanspruch gemacht habe weiss ich schon gar nicht mehr, glaube auch sachdienlichkeit und § 260 ZPO angesprochen oder so. Wild.
Über die örtliche Zuständigkeit bin ich aber nur durch Schwachsinn hinweg gekommen, was wäre hier richtig gewesen?
Sachliche Zuständigkeit habe ich bejaht, da keiner Verweisungsantrag an das LG gestellt hat nach § 506 und das Gericht imho einen Hinweis gegeben hatte?
Da waren auch schon 2 Stunden rum nach Kommentarsucherei
Obersätze und Schemata kann man bei mir heute aber vergleich suchen
07.06.2022, 16:23
(07.06.2022, 16:19)Gast schrieb: Nur mal zur Aufmunterung für die aktuellen KlausurscheiberInnen: ich hab letztes Jahr sehr oft nicht die Lösungen gehabt die hier geschrieben wurden (insbesondere bei ÖffR!) und trotzdem ist am Ende ein gutes Examen draus geworden ?. Macht euch nicht verrückt wenn ihr schon hier rein schaut ?
Kann ich nur bestätigen. Habe letztes Jahr eine Klausur so hart versemmelt, wie noch nie in meinem Leben. Am Ende hab ich gerade einmal 10 Seiten auf dem Papier gehabt (!). Dachte, dass das nie mehr als 4 Punkte sein können und am Ende waren es 9. In einer anderen Klausur bin ich dagegen von 10 aufwärts ausgegangen und das waren dann 4,5 Punkte. Es kommt sehr stark auf die Korrektoren an. Wenn dein Stapel gerade noch schlechter war als du, dann bist du quasi der König unter den Einäugigen, wenn du zumindest etwas vernünftiges dastehen hast.
07.06.2022, 16:31
(07.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:41)RainerZufall schrieb: Ab wann kann man eigl Zinsen zusprechen, wenn eine Klageänderung nach § 264 Nr.3 ZPO erfolgt ist? Hab mir da voll ein abgebrochen
NRW:
Habe tenoriert nach Gedächtnis:
"B wird verurteilt, 10.000 EUR nebst Zinsen iHv 5 PP über BZ, aus 5.000 seit dem 22.03.2022 (RHK ursprüngliche Klage) und aus 5.000 EUR seit dem 20.04.2022 (Schadensersatzanspruch wurde dem Beklagten erst am 19.04. zugestellt).
Wie habt ihr das mit der Zulässigkeit und den Klageänderungen gemacht? Da hab ich echt gegrübelt.
Die Klageumstellung auf den Erlös war bei mir nicht nach § 264 Nr. 3 privilegiert, weil das "nachträgliche Ereignis Versteigerung" vom 21.03. war und die Klage erst am 22.03. rechtshängig wurde.
Was ich mit dem Schadensersatzanspruch gemacht habe weiss ich schon gar nicht mehr, glaube auch sachdienlichkeit und § 260 ZPO angesprochen oder so. Wild.
Über die örtliche Zuständigkeit bin ich aber nur durch Schwachsinn hinweg gekommen, was wäre hier richtig gewesen?
Sachliche Zuständigkeit habe ich bejaht, da keiner Verweisungsantrag an das LG gestellt hat nach § 506 und das Gericht imho einen Hinweis gegeben hatte?
Da waren auch schon 2 Stunden rum nach Kommentarsucherei
Obersätze und Schemata kann man bei mir heute aber vergleich suchen
Kein Anspruch auf Richtigkeit, aber so habe ich es gemacht:
Klageänderung bezüglich Antrag 1 aus § 264 Nr. 3. Meines Wissens nach wurde die Klage bereits am 11.2 oder so zugestellt. Hier gibt es ja keine neue Rechtshängigkeit, da das Interesse gefordert wird. Hinsichtlich Ziff. 2 wegen § 267.
Örtliche Zuständigkeit hab ich nach § 261 III Nr. 3 gelöst. Ursprünglich war das AG ja wegen §§ 771, 802 ZPO zuständig. Hinsichtlich Ziff. 1 gilt dann die perpetuatio fori. Hinsichtlich Ziff. 2 hab ich gestruggled und § 32 ZPO angenommen.
Sachliche Zuständigkeit wegen rügeloser Einlassung. Hinweis gem. § 504 ZPO musste man ja unterstellen nach Bearbeitervermerk.
Klagehäufig hab ich ehrlich gesagt gar nicht angesprochen, da unproblematisch.
07.06.2022, 16:32
(07.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:41)RainerZufall schrieb: Ab wann kann man eigl Zinsen zusprechen, wenn eine Klageänderung nach § 264 Nr.3 ZPO erfolgt ist? Hab mir da voll ein abgebrochen
NRW:
Habe tenoriert nach Gedächtnis:
"B wird verurteilt, 10.000 EUR nebst Zinsen iHv 5 PP über BZ, aus 5.000 seit dem 22.03.2022 (RHK ursprüngliche Klage) und aus 5.000 EUR seit dem 20.04.2022 (Schadensersatzanspruch wurde dem Beklagten erst am 19.04. zugestellt).
Wie habt ihr das mit der Zulässigkeit und den Klageänderungen gemacht? Da hab ich echt gegrübelt.
Die Klageumstellung auf den Erlös war bei mir nicht nach § 264 Nr. 3 privilegiert, weil das "nachträgliche Ereignis Versteigerung" vom 21.03. war und die Klage erst am 22.03. rechtshängig wurde.
Was ich mit dem Schadensersatzanspruch gemacht habe weiss ich schon gar nicht mehr, glaube auch sachdienlichkeit und § 260 ZPO angesprochen oder so. Wild.
Über die örtliche Zuständigkeit bin ich aber nur durch Schwachsinn hinweg gekommen, was wäre hier richtig gewesen?
Sachliche Zuständigkeit habe ich bejaht, da keiner Verweisungsantrag an das LG gestellt hat nach § 506 und das Gericht imho einen Hinweis gegeben hatte?
Da waren auch schon 2 Stunden rum nach Kommentarsucherei
Obersätze und Schemata kann man bei mir heute aber vergleich suchen
506 hab ich auch so gemacht
07.06.2022, 16:33
Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1972, Az.: VI ZR 158/70
das war der Antrag auf Schadensersatz.
Urt. v. 07.03.1972, Az.: VI ZR 158/70
das war der Antrag auf Schadensersatz.