03.06.2022, 22:13
Nach einem Anspruch auf Rückzahlung war doch gar nicht gefragt. Man sollte doch nur explizit die Fragen beantworten.
03.06.2022, 22:19
Kaiser freut sich sicher nen Keks, dass endlich die Bindungswirkung des Vergleichs im Examen kam^^ Das haben die schon vor 6 Monaten sowohl im Anwalts- als auch im ZPO I Kurs angekündigt angekündigt
03.06.2022, 22:22
Es stand doch im SV, dass der Beklagte natürlich auch sehr gerne die 50.000 € "Kaufpreis", die er in der Versteigerung gezahlt hat, zurück haben möchte - zumindest den Anteil, den auf die Klägerin entfällt. Denn die 50.000 € wurden gleichmäßig auf die 5 Geschwister verteilt.
Es stand doch dann, wenn ich mich richtig erinnere, auch drin, dass dies doch "jedenfalls" bei der "Durchsetzung" des Anspruchs der Klägerin gegen ihn berücksichtigt werden müsste
Es stand doch dann, wenn ich mich richtig erinnere, auch drin, dass dies doch "jedenfalls" bei der "Durchsetzung" des Anspruchs der Klägerin gegen ihn berücksichtigt werden müsste
03.06.2022, 22:35
(03.06.2022, 20:59)BW2022 schrieb:(03.06.2022, 20:24)Gast schrieb:(03.06.2022, 20:23)guest BW schrieb:(03.06.2022, 19:54)Gast schrieb:(03.06.2022, 19:00)BWHerbst2022 schrieb: Wer hat die DSL gesehen ?
In BW? Träum weiter. Da war keine DSL.
ich glaub das Problem was du meinst war ne gewillkürte Prozessstandschaft.
Das glaub ich nämlich auch
Klar war es eine gewillkürte Prozessstandschaft, im Rahmen des materiellen Gutachtens war trotzdem bei der Prüfung des Schadens anzusprechen, dass der Bank als Eigentümerin kein Schaden entstanden ist und damit der Schaden der Mandantin herangezogen werden muss, die ihrerseits keine eigene Ansprüche hatte. Wo liegt denn der Schaden der Bank als Eigentümerin, wenn das Auto auf Kosten der Mandantin reapriert wurde und zwischen ihr und der Eigentümerin Ansprüche ausgeschlossen wurden?
DSL verlangt eine zufällige Schadensverlagerung. War hier offensichtlich nicht gegeben.
03.06.2022, 22:42
(03.06.2022, 22:22)NRWRef schrieb: Es stand doch im SV, dass der Beklagte natürlich auch sehr gerne die 50.000 € "Kaufpreis", die er in der Versteigerung gezahlt hat, zurück haben möchte - zumindest den Anteil, den auf die Klägerin entfällt. Denn die 50.000 € wurden gleichmäßig auf die 5 Geschwister verteilt.
Es stand doch dann, wenn ich mich richtig erinnere, auch drin, dass dies doch "jedenfalls" bei der "Durchsetzung" des Anspruchs der Klägerin gegen ihn berücksichtigt werden müsste
Im GPA Bereich war das jedenfalls nicht zu prüfen.
03.06.2022, 22:46
(03.06.2022, 22:35)Gast schrieb:(03.06.2022, 20:59)BW2022 schrieb:(03.06.2022, 20:24)Gast schrieb:(03.06.2022, 20:23)guest BW schrieb:(03.06.2022, 19:54)Gast schrieb: In BW? Träum weiter. Da war keine DSL.
ich glaub das Problem was du meinst war ne gewillkürte Prozessstandschaft.
Das glaub ich nämlich auch
Klar war es eine gewillkürte Prozessstandschaft, im Rahmen des materiellen Gutachtens war trotzdem bei der Prüfung des Schadens anzusprechen, dass der Bank als Eigentümerin kein Schaden entstanden ist und damit der Schaden der Mandantin herangezogen werden muss, die ihrerseits keine eigene Ansprüche hatte. Wo liegt denn der Schaden der Bank als Eigentümerin, wenn das Auto auf Kosten der Mandantin reapriert wurde und zwischen ihr und der Eigentümerin Ansprüche ausgeschlossen wurden?
DSL verlangt eine zufällige Schadensverlagerung. War hier offensichtlich nicht gegeben
wie kommst du darauf, dass dies offensichtlich nicht gegeben war? der einzige Grund dafür, dass der Eigentümerin kein Schaden entstanden ist war doch dass zwischen ihr und der Mandantin im Innenverhältnis die Haftung ausgeschlossen wurde. Inwiefern ist diese Vereinbarung für den Schädiger nicht zufällig?
03.06.2022, 22:49
04.06.2022, 00:07
(03.06.2022, 22:46)BW2022 schrieb:(03.06.2022, 22:35)Gast schrieb:(03.06.2022, 20:59)BW2022 schrieb:(03.06.2022, 20:24)Gast schrieb:(03.06.2022, 20:23)guest BW schrieb: ich glaub das Problem was du meinst war ne gewillkürte Prozessstandschaft.
Das glaub ich nämlich auch
Klar war es eine gewillkürte Prozessstandschaft, im Rahmen des materiellen Gutachtens war trotzdem bei der Prüfung des Schadens anzusprechen, dass der Bank als Eigentümerin kein Schaden entstanden ist und damit der Schaden der Mandantin herangezogen werden muss, die ihrerseits keine eigene Ansprüche hatte. Wo liegt denn der Schaden der Bank als Eigentümerin, wenn das Auto auf Kosten der Mandantin reapriert wurde und zwischen ihr und der Eigentümerin Ansprüche ausgeschlossen wurden?
DSL verlangt eine zufällige Schadensverlagerung. War hier offensichtlich nicht gegeben
wie kommst du darauf, dass dies offensichtlich nicht gegeben war? der einzige Grund dafür, dass der Eigentümerin kein Schaden entstanden ist war doch dass zwischen ihr und der Mandantin im Innenverhältnis die Haftung ausgeschlossen wurde. Inwiefern ist diese Vereinbarung für den Schädiger nicht zufällig?
ja wenn man das Problem googelt findet man ne Lösung die das über DSL löst. Ich habs aber in der Klausur nicht gesehen... Gut erkannt.
04.06.2022, 08:42
(03.06.2022, 22:02)NRWRef schrieb: Hey,
laut BGH hat der Prozessvergleich tatsächlich Bindungswirkung für die Frau als Rechtsnachfolgerin (BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 267/17). Habe ich aber auch nicht gewusst; finde ich ehrlich gesagt ne sehr spezielle Problematik.
Zu dem Anspruch wegen den 2.500 € für Kleidung als Nachlassverbindlichkeit: Habe den auch so wie du aus §§ 2038 II, 748 BGB hergeleitet. Ich würde aber mal vermuten, dass wegen der Geldprobleme des einen Bruders man eher § 426 I BGB (wegen S. 2) heranziehen sollte?
Andere Frage: Habt ihr einen Anspruch auf die 10.000 EUR "Rückzahlung" des Versteigerungserlöses bejaht? Wenn ja wie und wie habt ihr das anderweitig verwertet? Z. B. § 273 oder in einer Widerklage?
Hey, cool, das mit 2038 erleichtert mich. Bei uns in Thüringen war im SV nichts abgedruckt von Geldproblemen eines Bruders. Ein Versteigerungserlös war auch nicht abgedruckt.
Das mit dem Vergleich habe ich dann wohl auch falsch gemacht. Stand dazu irgendwas im Kommentar?
04.06.2022, 08:55
(04.06.2022, 08:42)Gast schrieb:(03.06.2022, 22:02)NRWRef schrieb: Hey,
laut BGH hat der Prozessvergleich tatsächlich Bindungswirkung für die Frau als Rechtsnachfolgerin (BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 267/17). Habe ich aber auch nicht gewusst; finde ich ehrlich gesagt ne sehr spezielle Problematik.
Zu dem Anspruch wegen den 2.500 € für Kleidung als Nachlassverbindlichkeit: Habe den auch so wie du aus §§ 2038 II, 748 BGB hergeleitet. Ich würde aber mal vermuten, dass wegen der Geldprobleme des einen Bruders man eher § 426 I BGB (wegen S. 2) heranziehen sollte?
Andere Frage: Habt ihr einen Anspruch auf die 10.000 EUR "Rückzahlung" des Versteigerungserlöses bejaht? Wenn ja wie und wie habt ihr das anderweitig verwertet? Z. B. § 273 oder in einer Widerklage?
Hey, cool, das mit 2038 erleichtert mich. Bei uns in Thüringen war im SV nichts abgedruckt von Geldproblemen eines Bruders. Ein Versteigerungserlös war auch nicht abgedruckt.
Das mit dem Vergleich habe ich dann wohl auch falsch gemacht. Stand dazu irgendwas im Kommentar?
Ich hab dazu nichts im Kommentar gefunden