02.06.2022, 17:50
(02.06.2022, 17:43)BW guest schrieb:(02.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:04)BWGast schrieb:(02.06.2022, 15:57)RechtBW schrieb: Es möge sich bitte eine Person aus BW zu Wort melden, was lief dort?
Einspruch gegen VU mit vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag, teilweise einseitige Erledigungserklärung, und zwei Schadensersatzansprüche, einmal ein Kaufvertrag und einmal Werkvertrag
Ich ergänze: starker Fokus auf prozessuale Probleme. Materiell ging es um das Thema Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nach Veräußerung des Objekts (Wohnung). Konnte man mE ohne die BGH-Entscheidungen dazu zu kennen nicht vernünftig lösen, da nur sehr rudimentär im Palandt kommentiert. Im Rahmen des erledigt erklärten Antrag sollte man u.a. sehen, dass keine Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingetreten ist, jedoch durch (konkludente) Aufrechnung gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten.
Habt ihr Zinsen für den Zeitraum Rechtshängigkeit bis Erledigung zugesprochen? Und wie habt ihr die Kosten verteilt? Normalerweise reduzieren sich ja die Kosten bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung auf das Kosteninteresse. Im T/P § 92 Rn. 59 ff. stand aber, dass der BGH ausnahmsweise den Hauptsachestreitwert ansetzt, wenn die Erledigung durch Aufrechnung des Klägers eingetreten ist (was ja genau unser Fall war). Hatte mich mega verunsichert.
Kennst du die BGH-Entscheidung, von der du sprichst? Bzw welche ist das dann?
Das mit der konkludenten Aufrechnung ist mir komplett entgangen. Stand das im Putzo?
good luck
Das mit der konkludenten Aufrechnung ist so ein Kaiser Problem... Allerdings kam es hier mE nicht zur Anwendung, weil der Beklagte nur "unter Protest" gezahlt hat und nicht unter Vorbehalt/ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ich finde, in diesem Fall konnte man die Erfüllungswirkung schon eher bejahen... Aber keine Ahnung
02.06.2022, 17:52
02.06.2022, 17:54
Ja, war eine notwendige. Aber klagerüclnahne nach T/P trotzdem zulässig.
02.06.2022, 17:56
(02.06.2022, 17:42)gast828 schrieb: Wenn man dem klageantrag zu 2) stattgegeben hätte, bitte wie hätte die kostenentscheidujg aussehen sollen? Allein Klausuetaktisch waren beide Anträge abzuweisen
Ich hab dem stattgegeben und die Kostenentscheidung gewürfelt ? Die ist völliger Murks, aber ja auch nicht kriegsentscheidend, deswegen fällt man ja nicht durch, solange der Rest ok ist ?
02.06.2022, 18:04
(02.06.2022, 17:54)gast828 schrieb: Ja, war eine notwendige. Aber klagerüclnahne nach T/P trotzdem zulässig.
Hab ich auch gesehen. Dachte dann jedoch, dass es bei einer zulässigen Klagerücknahme seitens K2) in einem etwaigen späteren Prozess zu divergierenden, widersprüchlichen Entscheidungen kommen könnte und habe die Klagerücknahme verneint.
02.06.2022, 18:07
Kostenentscheidng und vV waren doch erlassen oder nicht?
02.06.2022, 18:07
Gibt es noch jemanden, der keine notwendige Streitgenossenschaft angenommen hat wegen 1011?
02.06.2022, 18:10
02.06.2022, 18:12
(02.06.2022, 18:07)Gast schrieb: Gibt es noch jemanden, der keine notwendige Streitgenossenschaft angenommen hat wegen 1011?
Nachtrag:
"Nach § 1011 BGB ist jeder Miteigentümer berechtigt, einen Anspruch, der nicht auf Herausgabe gerichtet ist, allein geltend zu machen. Auf der Klägerseite liegt deshalb nach überwiegender Auffassung keine notwenige Streitgenossenschaft vor."
02.06.2022, 18:13
(02.06.2022, 18:10)Gast schrieb:(02.06.2022, 18:07)Gast schrieb: Gibt es noch jemanden, der keine notwendige Streitgenossenschaft angenommen hat wegen 1011?
Das ist auch das einzig Richtige!
Der Kollege oben hat mich nur etwas irritiert. Vielleicht nicht so schlau hier im forum die Antworten zu lesen ?