21.12.2023, 08:56
(19.12.2023, 10:24)refaref22 schrieb:(19.12.2023, 09:28)1Ri schrieb:(15.12.2023, 00:49)Privat10 schrieb: Ich würde immer davor schreiben, da in den einschlägigen Gesetzen (§ 311 I ZPO, § 268 I StPO, § 117 VwGO) steht: "Das Urteil ergeht im Namen des Volkes". Folglich muss das Wort "Urteil" nach dem "Im Namen des Volkes" kommen.
Nein, das ist falsch. § 311 ZPO regelt die Form der Verkündung. § 313 ZPO schreibt nicht vor, dass das Urteil überhaupt mit "Urteil" überschrieben sein muss (anders: Versäumnisurteil etc., siehe § 313b ZPO).
Auch das Weglassen von "Im Namen des Volkes" im schriftlichen Urteil ist grds unschädlich, siehe zB § 117 VwGO: die Formel "Im Namen des Volkes" ist nicht mal zwingender Urteilsinhalt.
Was mich allerdings wundert: wie kann das an EINEM LG unterschiedlich aussehen? Bastelt da etwa jeder in Word selbst rum?
Zu deiner Verwunderung vielleicht kurz aus meinen Erfahrungen ich sage mal vorsichtig auf Bundesebene sowie einer internationalen GK:
Es war völlig normal, dass innerhalb von drei Wochen nach und nach Vermerke zum gleichen Thema, gleiche Fragestellung aus nebeneinander liegenden Abteilungen im Intranet auftauchen, wobei es sich um reine Berichterstattung handelte. Sofern man verschiedene Einschätzungen hätte entnehmen können, gab es keinen Prozess, diese zu besprechen oder überhaupt in die Arbeit der eigenen Abteilung mit einzubeziehen. Genauso dass ich die Lösung für ein Problem im Intranet gefunden habe, top Memo, was anscheinend niemand zuvor nachgesehen hat.
Ich war (als ProRi) in drei verschiedenen Gerichtsbarkeiten tätig mit drei verschiedenen Fachprogrammen. Jedes davon erstellt die Urteilsdatei automatisch, mit Rubrum und Kammerbesetzung etc., daran ändert man nichts. Aber offenbar gibt es noch Bundesländer, in denen das in einzelnen Gerichtsbarkeiten vielleicht nicht der Fall ist ;)