16.07.2024, 11:06
Erst einmal vielen Dank für Eure ausführlichen und hilfreichen Antworten!
Es wurde mittlerweile ein vorläufiger "schwacher" InsO-Verwalter bestellt. Dieser beabsichtigt, sämtliche Waren einzubehalten und erneut zu veräußern. Sofern dies eintreten sollte, müsste man dann über § 48 InsO, falls ein Aussonderungsrecht nachgewiesen werden kann, oder über § 55 I Nr. 3 InsO vorgehen oder?
Wir versuchen jetzt nochmal die Herausgabe vom Unternehmen mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zu erreichen.
Es wurde mittlerweile ein vorläufiger "schwacher" InsO-Verwalter bestellt. Dieser beabsichtigt, sämtliche Waren einzubehalten und erneut zu veräußern. Sofern dies eintreten sollte, müsste man dann über § 48 InsO, falls ein Aussonderungsrecht nachgewiesen werden kann, oder über § 55 I Nr. 3 InsO vorgehen oder?
Wir versuchen jetzt nochmal die Herausgabe vom Unternehmen mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zu erreichen.
16.07.2024, 11:44
So, dann sieht die Lage prozessual aber nochmal anders aus. Wenn jemand droht, fremdes Eigentum zu veräußern, bekommt man eine eV. Nur hat man mit dem Veräußerungsverbot noch keine Herausgabe... als Drohung mag es dennoch wirken.
16.07.2024, 12:05
47 InsO gegenüber dem Verwalter geltend machen, wenn verweigert, dann auf Herausgabe klagen. 48 InsO ist für den Fall, dass die Herausgabe in natura nicht klappt aus den in 48 InsO genannten Gründen. Es ähnelt dem Verhältnis von 818 I und II.
Nur wenn die Herausgabeklage gegen den Insolvenzverwalter mangels Bestimmtheit abgewiesen wird, dann ggf. Einen Anspruch aus 812 ff., 818 II BGB geltend machen, der letztlich als Masseverbindlichkeit aus Sicht des Insolvenzschuldners zu bewerten ist.
Nur wenn die Herausgabeklage gegen den Insolvenzverwalter mangels Bestimmtheit abgewiesen wird, dann ggf. Einen Anspruch aus 812 ff., 818 II BGB geltend machen, der letztlich als Masseverbindlichkeit aus Sicht des Insolvenzschuldners zu bewerten ist.