14.07.2024, 16:49
Hallo zusammen,
habe von meinem Ausbilder folgenden Fall bekommen: Die Mandanten haben in einem Brautmodengeschäft Kleidung für die Hochzeit gekauft. Diese wurde auch bereits bezahlt und Probe getragen. Da an den Kleidungsstücken noch Änderungen von einer Schneiderin, die sich im selben Ort wie das Brautmodengeschäft befindet vorgenommen werden sollten, hat man sich darauf verständigt, die Kleidung im Geschäft zu lassen und von dort zur Schneiderin zu bringen. Jetzt hat das Brautmodengeschäft der Schneiderin mitgeteilt, dass es insolvent sei und daher keine Ware mehr herausgeben könne. Man solle sich an den Insolvenzverwalter melden. Bislang wurde jedoch noch kein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Geschäft reagiert auf telefonische Anfragen und E-Mails nicht. Da die Mandanten Anfang September heiraten, wollen sie so schnell wie möglich die Kleidung vom Geschäft erhalten, da diese zuvor auch noch zur Schneiderin muss.
Meine Ideen:
- Antrag auf Erlass einer eV (-), da bloße Insolvenz kein ausreichender Verfügungsgrund und die bevorstehende Hochzeit auch nicht ausreichen sollte
- Antrag gegen InsO-Verwalter auf Aussonderung (-), da bislang noch kein InsO-Verfahren eröffnet und kein InsO-Verwalter bestellt. Die Mandanten sind nach meiner Ansicht zwar bereits Eigentümer geworden (Einigung und Übergabe bei Anprobe+Bezahlung) und damit aussonderungsberechtigt, allerdings bringt dies derzeit ohne InsO-Verfahren noch nichts.
- Widerruf bzw. Rückbuchung der Lastschrift, um zumindest das Geld zurückzuerhalten
Nach meiner Ansicht besteht derzeit leider wenig Habdlungsspielraum für die Mandanten, an die Kleidung zu kommen, und man könnte nur versuchen, das Geld zurückzubekommen.
Habt ihr sonst noch Ideen für diese "Schwebephase"? Vielen Dank schonmal im Voraus für eure Rückmeldung
- Antrag gegen InsO-Verwalter auf Aussonderung (-), da bislang noch kein InsO-Verfahren eröffnet und kein InsO-Verwalter bestellt. Die Mandanten sind nach meiner Ansicht zwar bereits Eigentümer geworden (Einigung und Übergabe bei Anprobe+Bezahlung) und damit aussonderungsberechtigt, allerdings bringt dies derzeit ohne InsO-Verfahren noch nichts.
- Widerruf bzw. Rückbuchung der Lastschrift, um zumindest das Geld zurückzuerhalten
Nach meiner Ansicht besteht derzeit leider wenig Habdlungsspielraum für die Mandanten, an die Kleidung zu kommen, und man könnte nur versuchen, das Geld zurückzubekommen.
Habt ihr sonst noch Ideen für diese "Schwebephase"? Vielen Dank schonmal im Voraus für eure Rückmeldung

14.07.2024, 18:16
Wurde denn schon ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt lediglich nach Aussage des UNs lediglich ein Insolvenzgrund hier wohl liquiditätsbedingt vor oder wurde der Antrag gestellt aber es steht noch ein Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht aus?
14.07.2024, 21:39
- abwarten, bis das Verfahren eröffnet ist oder
- Frist setzen und danach anderswo ein anderes Kleid kaufen oder
- unterstellt, dass man schon Eigentümer ist, Herausgabeklage erheben und auf VU hoffen und vollstrecken, aber erstens wird das zeitlich arg knapp und zweitens kann es bei der Vollstreckung Bestimmtheitsprobleme geben (wie unterscheidet man das Kleid von den anderen im Geschäft?). Daher, wenn nicht alles an genau diesem Kleid hängt, zweite Variante verbunden mit der Hoffnung, dass man bis Fristablauf einen Verwalter hat, mit dem man sinnvoll reden kann.
- Frist setzen und danach anderswo ein anderes Kleid kaufen oder
- unterstellt, dass man schon Eigentümer ist, Herausgabeklage erheben und auf VU hoffen und vollstrecken, aber erstens wird das zeitlich arg knapp und zweitens kann es bei der Vollstreckung Bestimmtheitsprobleme geben (wie unterscheidet man das Kleid von den anderen im Geschäft?). Daher, wenn nicht alles an genau diesem Kleid hängt, zweite Variante verbunden mit der Hoffnung, dass man bis Fristablauf einen Verwalter hat, mit dem man sinnvoll reden kann.
14.07.2024, 21:53
(14.07.2024, 18:16)RefNdsOL schrieb: Wurde denn schon ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt lediglich nach Aussage des UNs lediglich ein Insolvenzgrund hier wohl liquiditätsbedingt vor oder wurde der Antrag gestellt aber es steht noch ein Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht aus?
Das wissen wir aktuell leider noch nicht. Das Unternehmen hat gegenüber der Näherin, die das Kleid noch ändern soll, in einer E-Mail auf das Insolvenzverfahren verwiesen und dass ihm die Hände gebunden seien. Man solle auf insolvenzbekanntmachungen.de schauen, wer zum Verwalter bestellt würde. Dies spricht aus unserer Sicht schon dafür, dass ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Einen Eröffnungsbeschluss gibt es derzeit noch nicht. Morgen werden wir mal beim Insolvenzgericht nachfragen.
14.07.2024, 21:59
(14.07.2024, 21:39)Praktiker schrieb: - abwarten, bis das Verfahren eröffnet ist oder
- Frist setzen und danach anderswo ein anderes Kleid kaufen oder
- unterstellt, dass man schon Eigentümer ist, Herausgabeklage erheben und auf VU hoffen und vollstrecken, aber erstens wird das zeitlich arg knapp und zweitens kann es bei der Vollstreckung Bestimmtheitsprobleme geben (wie unterscheidet man das Kleid von den anderen im Geschäft?). Daher, wenn nicht alles an genau diesem Kleid hängt, zweite Variante verbunden mit der Hoffnung, dass man bis Fristablauf einen Verwalter hat, mit dem man sinnvoll reden kann.
Primär ist den Mandanten schon daran gelegen, genau dieses Kleid zu bekommen. Von daher wäre das die Optimallösung.
- Weißt Du, wie lange es ungefähr dauert, bis ein InsO-Verfahren eröffnet wird?
- Wemgegenüber ist die Frist zu setzen? Dem Unternehmen? Dies stellt sich aktuell "tot". Gegenünber dem Insolvenzverwalter bringt es ja nichts, solange noch keiner bestellt ist. Wenn die Frist dann fruchtlos abläuft, müsste man den Schadensersatzanspruch dann zur der Insolvenztabelle anmelden oder?
- Das Kleid ist im Kaufvertrag/Rechnung relativ konkret bezeichnet, aber ja, hinsichtlich der Zeit wird es eher schwierig..
Noch eine Ergänzung:
Die Mandanten sind aus unserer Sicht bereits Eigentümer der Kleidung. Einigung und Übergabe haben bei der Anprobe stattgefunden, die Kleider sollten lediglich aus logistischen Gründen beim Unternehmen zwischengelagert werden. Es gibt keine Möglichkeit, das Aussonderungsrecht bereits vorab geltend zu machen oder? Stand jetzt müsste noch gegen das Unternehmen vorgegangen werden.
Wenn jetzt eine zweites Kleid und zweiter Anzug gekauft würde, hätten die Mandanten ja doppelt bezahlt. Daher wäre es doch ratsam, die Lastschrift zu widerrufen, damit man zumindest das Geld wieder hätte. Wenn der Verwalter dann wegen des Kaufvertrags Zahlung verlangt, könnte man ja dann die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben, wenn man die Kleider bis dahin noch nicht hat oder?
14.07.2024, 23:41
Dauer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist sehr unterschiedlich und hängt insbesondere von der Größe des Unternehmens und der Komplexität des Verfahrens ab; zudem muss geklärt werden, ob die Masse für die Kosten des Verfahrens genügt, § 26 I 1 InsO. Das kann je nach dem wie ordentlich die Bücher geführt wurden und ob auch tatsächlich einer möglichen Insolvenzantragspflicht rechtzeitig nachgekommen ist etc. unterschiedlich lange dauern. § 21 II InsO verdeutlicht, dass teilweise weitgehende Maßnahmen getroffen werden müssen, um die tatsächliche Vermögenslage des Schuldners sicher ermitteln zu können. Nicht zuletzt ist natürlich auch die Auslastung des zuständigen Insolvenzgerichtes von Bedeutung, §§ 2, I 1 InsO.
Einzelzwangsvollstreckungen nach ZPO sind grundsätzlich erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, das heißt nach entsprechendem Beschluss des Insolvenzgerichtes und entsprechender Bekanntmachung, vgl. §§ 87, 89 InsO. Erst mit diesem Beschluss finden die Vorschriften der InsO Anwendung und die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geht auf den Verwalter über, § 80 I InsO, d.h., sofern noch kein Eröffnungsbeschluss ergangen ist, und bereits das Eigentumsrecht an der Sache begründet wurde, kann bspw. ein Anspruch aus § 985 BGB nach § 883 I ZPO mittels Wegnahme durch den GV und Auskehrung an den Gläubiger vollstreckt werden.
Das setzt aber natürlich eine Klausel voraus, die einen Titel voraussetzt und dabei wird es dann tatsächlich - wie von Praktiker zutreffend ausgeführt - mit Bestimmtheit der Sache bei der Tenorierung schwierig, sofern es sich um ein Massenprodukt und keine Individualanfertigung handelt.
Das funktioniert natürlich dann nicht, falls schon ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und das Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen nach § 21 InsO getroffen hat, die dem entgegenstehen (erscheint hier nicht der Fall zu sein nach der Schilderung). Im Übrigen kann es gegebenenfalls einen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 II Nr. 1 InsO geben.
Fristsetzung gegenüber dem Unternehmen, selbst dann, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bleibt das Unternehmen schließlich Schuldner seiner Verbindlichkeiten. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geht lediglich auf den Verwalter über, § 80 I InsO, nicht aber die Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Hinsichtlich der Anmeldung des Schadensersatzanspruches kommt es drauf an:
Für das aktuelle Kleid:
Sofern der grundsätzlich auszusondernde Gegenstand vor der Eröffnung vom Schuldner oder danach vom Insolvenzverwalter veräußert wurde, besteht ein Anspruch auf Auskehrung der erhaltenen Gegenleistung, soweit sie aussonderbar ist, § 48 InsO - regelmäßig schwierig, solange nicht die Gegenleistung noch aussteht.
Zudem könnte der Besitz an dem Kleid eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen, denn das Herausgabeverlangen stellt letztlich eine Kündigung des Werkvertrages dar, sodass jedenfalls ex-nunc der Rechtsgrund wegfällt und damit ein Anspruch nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB besteht.
Das ist insofern von Bedeutung, dass ungerechtfertigte Bereicherungen der Insolvenzmasse, das heißt etwas befindet sich in der Insolvenzmasse, dass nach den §§ 812 ff. BGB herausgegeben werden müsste, eine Masseverbindlichkeit nach § 55 I Nr. 3 InsO darstellt.
Masseverbindlichkeiten sind zusammen mit den Kosten des Insolvenzverfahrens vorweg zu berichtigen, § 53, das heißt sie stellen keine Insolvenzforderung dar, sind nicht zur Tabelle anzumelden und werden nicht mit der Insolvenzquote abgespeist, sondern regelmäßig völlig bedient, ggf. Wertersatz nach § 818 II BGB.
Für ein Ersatzkleid und damit zusammenhängende Kosten (vorausgesetzt es besteht ein Anspruch):
Sofern die Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ist, ist sie Insolvenzforderung und damit der Gläubiger Insolvenzgläubiger, § 38 InsO, die Geltendmachung bestimmt sich dann nach den §§ 174 ff. durch die Anmeldung der Forderung, anschließender Feststellung und ggf. Teilhabe an der Verteilung der Insolvenzmasse nach §§ 187 ff. InsO.
------
zu der Ergänzung:
§ 47 InsO findet erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anwendung. Davor ist es eine ZPO-Zwangsvollstreckung durchzuführen, wozu zuvor natürlich ein Titel erwirkt werden müsste. § 47 InsO ist aber auch ein Pendant zu § 771 ZPO bzw. vielmehr ein Verweis auf diesen, § 47 S. 2 InsO. § 47 InsO sagt lediglich, dass der Gegenstand, an dem jemand ein dingliches Recht hat und der (die Norm setzte es voraus, aber es folgt daraus) und damit nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht als Insolvenzgläubiger iSd § 38 InsO zu behandeln ist. Das heißt auf die Geltendmachung der Herausgabeforderung findet nicht die InsO und damit nicht die §§ 174 ff. InsO Anwendung, sondern die sonst geltenden Gesetze, hier die ZPO-Zwangsvollstreckung. Das heißt, sofern § 47 InsO einschlägig ist, kann dies dem Insolvenzverwalter gegenüber geltend gemacht werden und ggf. auf Herausgabe geklagt werden und/oder dieser erhebt negative Feststellungsklage, im Übrigen gilt für die Klage gegen den Insolvenzverwalter dann § 19a ZPO.
Hinsichtlich des Widerrufes der Lastschrift, könnte man darüber nachdenken, ob das nicht letztlich eine Art Umgehung der InsO-Vorschriften darstellt, indem versucht wird Befriedigung für eine Insolvenzforderung zu erhalten. Dabei erfolgt die Befriedigung zwar nicht durch Rechtshandlung des Schuldners, sondern des Gläubigers, das wird aber in den §§ 129, 130 InsO auch nicht vorausgesetzt. Folglich könnte die Rücklastschrift ggf. anfechtbar sein, nach §§ 129, 130 I 1 Nr. 2 InsO, insbesondere kannte der Gläubiger zum Zeitpunkt der Gläubiger ja die Zahlungsunfähigkeit oder den gestellten Antrag durch die erhaltene Mitteilung. Da bin ich mir aber nicht ganz sicher und müsste man ggf. genauer sich anschauen.
Einzelzwangsvollstreckungen nach ZPO sind grundsätzlich erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, das heißt nach entsprechendem Beschluss des Insolvenzgerichtes und entsprechender Bekanntmachung, vgl. §§ 87, 89 InsO. Erst mit diesem Beschluss finden die Vorschriften der InsO Anwendung und die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geht auf den Verwalter über, § 80 I InsO, d.h., sofern noch kein Eröffnungsbeschluss ergangen ist, und bereits das Eigentumsrecht an der Sache begründet wurde, kann bspw. ein Anspruch aus § 985 BGB nach § 883 I ZPO mittels Wegnahme durch den GV und Auskehrung an den Gläubiger vollstreckt werden.
Das setzt aber natürlich eine Klausel voraus, die einen Titel voraussetzt und dabei wird es dann tatsächlich - wie von Praktiker zutreffend ausgeführt - mit Bestimmtheit der Sache bei der Tenorierung schwierig, sofern es sich um ein Massenprodukt und keine Individualanfertigung handelt.
Das funktioniert natürlich dann nicht, falls schon ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und das Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen nach § 21 InsO getroffen hat, die dem entgegenstehen (erscheint hier nicht der Fall zu sein nach der Schilderung). Im Übrigen kann es gegebenenfalls einen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 II Nr. 1 InsO geben.
Fristsetzung gegenüber dem Unternehmen, selbst dann, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bleibt das Unternehmen schließlich Schuldner seiner Verbindlichkeiten. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geht lediglich auf den Verwalter über, § 80 I InsO, nicht aber die Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Hinsichtlich der Anmeldung des Schadensersatzanspruches kommt es drauf an:
Für das aktuelle Kleid:
Sofern der grundsätzlich auszusondernde Gegenstand vor der Eröffnung vom Schuldner oder danach vom Insolvenzverwalter veräußert wurde, besteht ein Anspruch auf Auskehrung der erhaltenen Gegenleistung, soweit sie aussonderbar ist, § 48 InsO - regelmäßig schwierig, solange nicht die Gegenleistung noch aussteht.
Zudem könnte der Besitz an dem Kleid eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen, denn das Herausgabeverlangen stellt letztlich eine Kündigung des Werkvertrages dar, sodass jedenfalls ex-nunc der Rechtsgrund wegfällt und damit ein Anspruch nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB besteht.
Das ist insofern von Bedeutung, dass ungerechtfertigte Bereicherungen der Insolvenzmasse, das heißt etwas befindet sich in der Insolvenzmasse, dass nach den §§ 812 ff. BGB herausgegeben werden müsste, eine Masseverbindlichkeit nach § 55 I Nr. 3 InsO darstellt.
Masseverbindlichkeiten sind zusammen mit den Kosten des Insolvenzverfahrens vorweg zu berichtigen, § 53, das heißt sie stellen keine Insolvenzforderung dar, sind nicht zur Tabelle anzumelden und werden nicht mit der Insolvenzquote abgespeist, sondern regelmäßig völlig bedient, ggf. Wertersatz nach § 818 II BGB.
Für ein Ersatzkleid und damit zusammenhängende Kosten (vorausgesetzt es besteht ein Anspruch):
Sofern die Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ist, ist sie Insolvenzforderung und damit der Gläubiger Insolvenzgläubiger, § 38 InsO, die Geltendmachung bestimmt sich dann nach den §§ 174 ff. durch die Anmeldung der Forderung, anschließender Feststellung und ggf. Teilhabe an der Verteilung der Insolvenzmasse nach §§ 187 ff. InsO.
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zu der Ergänzung:
§ 47 InsO findet erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anwendung. Davor ist es eine ZPO-Zwangsvollstreckung durchzuführen, wozu zuvor natürlich ein Titel erwirkt werden müsste. § 47 InsO ist aber auch ein Pendant zu § 771 ZPO bzw. vielmehr ein Verweis auf diesen, § 47 S. 2 InsO. § 47 InsO sagt lediglich, dass der Gegenstand, an dem jemand ein dingliches Recht hat und der (die Norm setzte es voraus, aber es folgt daraus) und damit nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht als Insolvenzgläubiger iSd § 38 InsO zu behandeln ist. Das heißt auf die Geltendmachung der Herausgabeforderung findet nicht die InsO und damit nicht die §§ 174 ff. InsO Anwendung, sondern die sonst geltenden Gesetze, hier die ZPO-Zwangsvollstreckung. Das heißt, sofern § 47 InsO einschlägig ist, kann dies dem Insolvenzverwalter gegenüber geltend gemacht werden und ggf. auf Herausgabe geklagt werden und/oder dieser erhebt negative Feststellungsklage, im Übrigen gilt für die Klage gegen den Insolvenzverwalter dann § 19a ZPO.
Hinsichtlich des Widerrufes der Lastschrift, könnte man darüber nachdenken, ob das nicht letztlich eine Art Umgehung der InsO-Vorschriften darstellt, indem versucht wird Befriedigung für eine Insolvenzforderung zu erhalten. Dabei erfolgt die Befriedigung zwar nicht durch Rechtshandlung des Schuldners, sondern des Gläubigers, das wird aber in den §§ 129, 130 InsO auch nicht vorausgesetzt. Folglich könnte die Rücklastschrift ggf. anfechtbar sein, nach §§ 129, 130 I 1 Nr. 2 InsO, insbesondere kannte der Gläubiger zum Zeitpunkt der Gläubiger ja die Zahlungsunfähigkeit oder den gestellten Antrag durch die erhaltene Mitteilung. Da bin ich mir aber nicht ganz sicher und müsste man ggf. genauer sich anschauen.
15.07.2024, 09:27
(14.07.2024, 23:41)RefNdsOL schrieb: Dauer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist sehr unterschiedlich und hängt insbesondere von der Größe des Unternehmens und der Komplexität des Verfahrens ab; zudem muss geklärt werden, ob die Masse für die Kosten des Verfahrens genügt, § 26 I 1 InsO. Das kann je nach dem wie ordentlich die Bücher geführt wurden und ob auch tatsächlich einer möglichen Insolvenzantragspflicht rechtzeitig nachgekommen ist etc. unterschiedlich lange dauern. § 21 II InsO verdeutlicht, dass teilweise weitgehende Maßnahmen getroffen werden müssen, um die tatsächliche Vermögenslage des Schuldners sicher ermitteln zu können. Nicht zuletzt ist natürlich auch die Auslastung des zuständigen Insolvenzgerichtes von Bedeutung, §§ 2, I 1 InsO.
Einzelzwangsvollstreckungen nach ZPO sind grundsätzlich erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, das heißt nach entsprechendem Beschluss des Insolvenzgerichtes und entsprechender Bekanntmachung, vgl. §§ 87, 89 InsO. Erst mit diesem Beschluss finden die Vorschriften der InsO Anwendung und die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geht auf den Verwalter über, § 80 I InsO, d.h., sofern noch kein Eröffnungsbeschluss ergangen ist, und bereits das Eigentumsrecht an der Sache begründet wurde, kann bspw. ein Anspruch aus § 985 BGB nach § 883 I ZPO mittels Wegnahme durch den GV und Auskehrung an den Gläubiger vollstreckt werden.
Das setzt aber natürlich eine Klausel voraus, die einen Titel voraussetzt und dabei wird es dann tatsächlich - wie von Praktiker zutreffend ausgeführt - mit Bestimmtheit der Sache bei der Tenorierung schwierig, sofern es sich um ein Massenprodukt und keine Individualanfertigung handelt.
Das funktioniert natürlich dann nicht, falls schon ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und das Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen nach § 21 InsO getroffen hat, die dem entgegenstehen (erscheint hier nicht der Fall zu sein nach der Schilderung). Im Übrigen kann es gegebenenfalls einen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 II Nr. 1 InsO geben.
Fristsetzung gegenüber dem Unternehmen, selbst dann, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bleibt das Unternehmen schließlich Schuldner seiner Verbindlichkeiten. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geht lediglich auf den Verwalter über, § 80 I InsO, nicht aber die Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Hinsichtlich der Anmeldung des Schadensersatzanspruches kommt es drauf an:
Für das aktuelle Kleid:
Sofern der grundsätzlich auszusondernde Gegenstand vor der Eröffnung vom Schuldner oder danach vom Insolvenzverwalter veräußert wurde, besteht ein Anspruch auf Auskehrung der erhaltenen Gegenleistung, soweit sie aussonderbar ist, § 48 InsO - regelmäßig schwierig, solange nicht die Gegenleistung noch aussteht.
Zudem könnte der Besitz an dem Kleid eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen, denn das Herausgabeverlangen stellt letztlich eine Kündigung des Werkvertrages dar, sodass jedenfalls ex-nunc der Rechtsgrund wegfällt und damit ein Anspruch nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB besteht.
Das ist insofern von Bedeutung, dass ungerechtfertigte Bereicherungen der Insolvenzmasse, das heißt etwas befindet sich in der Insolvenzmasse, dass nach den §§ 812 ff. BGB herausgegeben werden müsste, eine Masseverbindlichkeit nach § 55 I Nr. 3 InsO darstellt.
Masseverbindlichkeiten sind zusammen mit den Kosten des Insolvenzverfahrens vorweg zu berichtigen, § 53, das heißt sie stellen keine Insolvenzforderung dar, sind nicht zur Tabelle anzumelden und werden nicht mit der Insolvenzquote abgespeist, sondern regelmäßig völlig bedient, ggf. Wertersatz nach § 818 II BGB.
Für ein Ersatzkleid und damit zusammenhängende Kosten (vorausgesetzt es besteht ein Anspruch):
Sofern die Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ist, ist sie Insolvenzforderung und damit der Gläubiger Insolvenzgläubiger, § 38 InsO, die Geltendmachung bestimmt sich dann nach den §§ 174 ff. durch die Anmeldung der Forderung, anschließender Feststellung und ggf. Teilhabe an der Verteilung der Insolvenzmasse nach §§ 187 ff. InsO.
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zu der Ergänzung:
§ 47 InsO findet erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anwendung. Davor ist es eine ZPO-Zwangsvollstreckung durchzuführen, wozu zuvor natürlich ein Titel erwirkt werden müsste. § 47 InsO ist aber auch ein Pendant zu § 771 ZPO bzw. vielmehr ein Verweis auf diesen, § 47 S. 2 InsO. § 47 InsO sagt lediglich, dass der Gegenstand, an dem jemand ein dingliches Recht hat und der (die Norm setzte es voraus, aber es folgt daraus) und damit nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht als Insolvenzgläubiger iSd § 38 InsO zu behandeln ist. Das heißt auf die Geltendmachung der Herausgabeforderung findet nicht die InsO und damit nicht die §§ 174 ff. InsO Anwendung, sondern die sonst geltenden Gesetze, hier die ZPO-Zwangsvollstreckung. Das heißt, sofern § 47 InsO einschlägig ist, kann dies dem Insolvenzverwalter gegenüber geltend gemacht werden und ggf. auf Herausgabe geklagt werden und/oder dieser erhebt negative Feststellungsklage, im Übrigen gilt für die Klage gegen den Insolvenzverwalter dann § 19a ZPO.
Hinsichtlich des Widerrufes der Lastschrift, könnte man darüber nachdenken, ob das nicht letztlich eine Art Umgehung der InsO-Vorschriften darstellt, indem versucht wird Befriedigung für eine Insolvenzforderung zu erhalten. Dabei erfolgt die Befriedigung zwar nicht durch Rechtshandlung des Schuldners, sondern des Gläubigers, das wird aber in den §§ 129, 130 InsO auch nicht vorausgesetzt. Folglich könnte die Rücklastschrift ggf. anfechtbar sein, nach §§ 129, 130 I 1 Nr. 2 InsO, insbesondere kannte der Gläubiger zum Zeitpunkt der Gläubiger ja die Zahlungsunfähigkeit oder den gestellten Antrag durch die erhaltene Mitteilung. Da bin ich mir aber nicht ganz sicher und müsste man ggf. genauer sich anschauen.
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!
Realistisch betrachtet besteht also zusammemfassend leider eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit die konkreten Kleider pünktlich zum Hochzeitstermin zu bekommen und man muss dann im Nachhinein versuchen, zumindest das Geld wiederzubekommen.
Bezüglich der Masseverbindlichkeit nach § 55 I Nr. 3 InsO: Es handelt sich ja um einen Kaufvertrag und nicht um einen Werkvertrag. Die Schneiderin hat nichts mit dem Unternehmen zu tun. Dieser wird ja nicht durch ein Herausgabeverlangen gekündigt. Es bestehen ja nur dingliche Herausgabeansprüche und die fallen nicht unter § 55 InsO oder?
Hinsichtlich einer möglichen Insolvenzanfechtung wäre es ja dann so, dass der Verwalter dann das Geld vom Mandanten zurückverlangen kann, dieser dann aber ja seinerseits nach §§ 47, 48 bzw. § 55 I Nr. 3 InsO einen Anspruch hätte und man ggf. eine Art Aufrechnung vornehmen könnte
15.07.2024, 10:55
In der Tat, ich bin davon ausgegangen, dass es sich ggf. um einen zum Unternehmen gehörenden Schneider handelt und im Geschäft angesiedelt ist.
Solange ein Anspruch aus den 812 ff. BGB besteht, kannst du trotzdem die Einordnung als Masseverbindlichkeit hinbekommen. Damit besteht die beste Möglichkeit ggf. Wertersatz nach 818 II BGB zu erhalten. Das ist aber nur für den Fall von Bedeutung, dass die Aussonderung nach 47 InsO nicht funktioniert, weil das Kleid ggf versehentlich verwertet oder aus andern Gründen nicht aussonderbar ist. Im ersteren Fall wäre dann noch zu klären, ob dann Ersatzaussonderung nach 48 InsO zu verlangen ist oder ob eine ggf. höhere Befriedigung als Massegläubiger verlangt werden kann, Wertersatz nach 818 II BGB. Da müsstest du aber mal in einem Kommentar o.ä. schauen, ob des Verhältnisses von Ersatzaussonderung und der Befriedigung als Massegläubiger.
Herausgabeansprüche aufgrund dinglicher Rechte bspw. 985 BGB sind durch 47 InsO geregelt. 55 I Nr. 3 InsO betrifft Forderungen bzw. Ansprüche aus den 812 ff. BGB, die als Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind mit den Folgen des 53 InsO. Natürlich kann es eben auch Überschneidungen geben.
Der Unterschied ist, dass 47 InsO vorsieht, dass diese Gegenstände deren Herausgabe jemand aufgrund eines dinglichen Rechts verlangt werden kann, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Masseverbindlichkeiten werden aber zusammen mit den Kosten des Verfahren vorweg aus der Insolvenzmasse befriedigt.
Soweit man also keine Beweisprobleme für eine Aussonderung nach 47 InsO, das heißt hier einen Anspruch aus 985 BGB, ist der Gang vorzugswürdig. Denn die Masse reicht ggf. nur für die Kosten des Verfahrens, ggf. kann 61 S. 1 InsO helfen.
Solange ein Anspruch aus den 812 ff. BGB besteht, kannst du trotzdem die Einordnung als Masseverbindlichkeit hinbekommen. Damit besteht die beste Möglichkeit ggf. Wertersatz nach 818 II BGB zu erhalten. Das ist aber nur für den Fall von Bedeutung, dass die Aussonderung nach 47 InsO nicht funktioniert, weil das Kleid ggf versehentlich verwertet oder aus andern Gründen nicht aussonderbar ist. Im ersteren Fall wäre dann noch zu klären, ob dann Ersatzaussonderung nach 48 InsO zu verlangen ist oder ob eine ggf. höhere Befriedigung als Massegläubiger verlangt werden kann, Wertersatz nach 818 II BGB. Da müsstest du aber mal in einem Kommentar o.ä. schauen, ob des Verhältnisses von Ersatzaussonderung und der Befriedigung als Massegläubiger.
Herausgabeansprüche aufgrund dinglicher Rechte bspw. 985 BGB sind durch 47 InsO geregelt. 55 I Nr. 3 InsO betrifft Forderungen bzw. Ansprüche aus den 812 ff. BGB, die als Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind mit den Folgen des 53 InsO. Natürlich kann es eben auch Überschneidungen geben.
Der Unterschied ist, dass 47 InsO vorsieht, dass diese Gegenstände deren Herausgabe jemand aufgrund eines dinglichen Rechts verlangt werden kann, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Masseverbindlichkeiten werden aber zusammen mit den Kosten des Verfahren vorweg aus der Insolvenzmasse befriedigt.
Soweit man also keine Beweisprobleme für eine Aussonderung nach 47 InsO, das heißt hier einen Anspruch aus 985 BGB, ist der Gang vorzugswürdig. Denn die Masse reicht ggf. nur für die Kosten des Verfahrens, ggf. kann 61 S. 1 InsO helfen.
15.07.2024, 15:05
Ihr habt vermutlich alle noch nicht geheiratet und (zum Glück) wohl auch keine Insolvenz eines eurer Dienstleister erlebt
Ein Hochzeitskleid für September bekommt die Braut woanders jetzt nicht mehr. Mit gaaaannnnz viel Glück vielleicht, wenn eins in ihrer Größe vorrätig ist. Deswegen unbedingt die Herausgabe vorher versuchen, Fixgeschäft usw....
Insolvenzverfahren: bis zur Eröffnung dauert es meist ca. 6 Monate. Auch das ist viel zu spät.
Ich würde daher versuchen, den Herausgabeanspruch in jedem Fall schon jetzt geltend zu machen, auch wenn die RGL wackelig ist. Die Mandanten natürlich über dieses Risiko aufklären, aber einen anderen Weg gibt es wie gesagt derzeit gar nicht. Abwarten kann die Braut nicht und das Geld nützt ihr auch nichts, wenn sie dafür kein Kleid mehr bekommt.

Ein Hochzeitskleid für September bekommt die Braut woanders jetzt nicht mehr. Mit gaaaannnnz viel Glück vielleicht, wenn eins in ihrer Größe vorrätig ist. Deswegen unbedingt die Herausgabe vorher versuchen, Fixgeschäft usw....
Insolvenzverfahren: bis zur Eröffnung dauert es meist ca. 6 Monate. Auch das ist viel zu spät.
Ich würde daher versuchen, den Herausgabeanspruch in jedem Fall schon jetzt geltend zu machen, auch wenn die RGL wackelig ist. Die Mandanten natürlich über dieses Risiko aufklären, aber einen anderen Weg gibt es wie gesagt derzeit gar nicht. Abwarten kann die Braut nicht und das Geld nützt ihr auch nichts, wenn sie dafür kein Kleid mehr bekommt.
15.07.2024, 15:33
(15.07.2024, 15:05)Egal schrieb: Ihr habt vermutlich alle noch nicht geheiratet und (zum Glück) wohl auch keine Insolvenz eines eurer Dienstleister erlebt![]()
Ein Hochzeitskleid für September bekommt die Braut woanders jetzt nicht mehr.
Doch und nein

Wir sind einfach hingegangen und haben eines gekauft und mitgenommen. Ich dachte, dass sei der Normalfall. Dann präzisere ich meinen Rat: parallel vorgehen und sowohl ein neues Kleid suchen als auch Herausgabe verlangen...