21.05.2021, 12:06
(21.05.2021, 11:23)Gast schrieb:(21.05.2021, 11:15)Gast schrieb:(21.05.2021, 08:59)Gast schrieb:(21.05.2021, 08:53)Arbeitnehmer schrieb: Anwalt ist definitiv kein Arbeitnehmerberuf - man kann es ja auch mal von der anderen Seite betrachten: der Arbeitnehmer erwartet Weisungen des Arbeitgebers, die er aber als Anwalt selten bekommt - er soll alles selbst entscheiden und dann auch selbst mit voller Haftung dafür einstehen...
Ich halte das System wenig sinnvoll - der Angestellte Anwalt sollte vor dem Haftungsrisiko befreit werden und einfach nur seine Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers machen dürfen - das macht den Beruf zugleich viel erstrebenswerter - klarer Pluspunkt aktuell bei der Arbeit in Behörden und in Unternehmen/als Syndikus!
Was heißt der Anwalt haftet selbst? Am Ende haftet der Arbeitgeber mit dem das Mandat besteht. Der Arbeitnehmer Anwalt ist als Sachbearbeiter über den Arbeitgeber haftpflichtversichert.
ME haftet der Anwalt zunächst selbst. Dass eine Berufshaftpflichtversicherung besteht ändert daran nichts, denn es handelt sich dabei nicht um eine Pflichtversicherung iSd 115 VVG, damit gibt es keinen Direktanspruch.
Bevor jemensch einwendet, dass eine Berufshaftpflichtversicherung für Anwälte Pflicht ist: ja aber nur standesrechtlich und nicht iSd 115 VVG.
Mit dem Arbeitnehmeranwalt kommt doch das Mandatsverhältnis gar nicht, also gar kein Vertrag, zustande, sondern mit der Sozietät.
und im Strafrecht? Aber klar, da sind Haftungsfälle eig. non existing.
Trotzdem: Die Haftung hängt erstmal am betreuenden RA, nicht an der Sozietät. Den Pflichtverstoß begeht der einzelne RA. Haftung der Sozietät ist dann ein anderes Thema.
Anwalt und weisungsgebunden passt erstmal nicht, basta.
21.05.2021, 12:09
(20.05.2021, 21:30)Gast schrieb: Hallo miteinander!
Ich bin nun seit fast 14 Monaten als Anwalt in einer kleineren Wirtschaftskanzlei angestellt, die auch für Dauermandanten im allgemeinen Zivilrecht tätig wird.
Auf Grund der Weisungsgebundenheit kann man natürlich als Arbeitnehmer nicht immer so vorgehen, wie man es für richtig hält. Ich finde das mit dem Anwaltsberuf eigentlich unvereinbar, da man in meinen Augen auf diese Weise nicht immer das seiner eigenen Ansicht nach Beste für den Mandanten rausholen kann bzw. im Zweifel für etwas haftet, dass man anders gemacht hätte, wenn man nicht weisungsgebunden wäre.
Hat oder kennt das Problem noch irgendwer?
ich kann dir generell nur raten in solchen Fällen, in denen du tatsächlich strikt anderer Meinung bist, dich schriftlich abzusichern, zB über ne dezidierte FYI-Mail.
Das gilt für alle Jobs, egal ob RA, Unternehmen, Behörde und ist gang und gäbe.
21.05.2021, 12:18
(21.05.2021, 12:06)GastGast schrieb:(21.05.2021, 11:23)Gast schrieb:(21.05.2021, 11:15)Gast schrieb:(21.05.2021, 08:59)Gast schrieb:(21.05.2021, 08:53)Arbeitnehmer schrieb: Anwalt ist definitiv kein Arbeitnehmerberuf - man kann es ja auch mal von der anderen Seite betrachten: der Arbeitnehmer erwartet Weisungen des Arbeitgebers, die er aber als Anwalt selten bekommt - er soll alles selbst entscheiden und dann auch selbst mit voller Haftung dafür einstehen...
Ich halte das System wenig sinnvoll - der Angestellte Anwalt sollte vor dem Haftungsrisiko befreit werden und einfach nur seine Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers machen dürfen - das macht den Beruf zugleich viel erstrebenswerter - klarer Pluspunkt aktuell bei der Arbeit in Behörden und in Unternehmen/als Syndikus!
Was heißt der Anwalt haftet selbst? Am Ende haftet der Arbeitgeber mit dem das Mandat besteht. Der Arbeitnehmer Anwalt ist als Sachbearbeiter über den Arbeitgeber haftpflichtversichert.
ME haftet der Anwalt zunächst selbst. Dass eine Berufshaftpflichtversicherung besteht ändert daran nichts, denn es handelt sich dabei nicht um eine Pflichtversicherung iSd 115 VVG, damit gibt es keinen Direktanspruch.
Bevor jemensch einwendet, dass eine Berufshaftpflichtversicherung für Anwälte Pflicht ist: ja aber nur standesrechtlich und nicht iSd 115 VVG.
Mit dem Arbeitnehmeranwalt kommt doch das Mandatsverhältnis gar nicht, also gar kein Vertrag, zustande, sondern mit der Sozietät.
Trotzdem: Die Haftung hängt erstmal am betreuenden RA, nicht an der Sozietät. Den Pflichtverstoß begeht der einzelne RA. Haftung der Sozietät ist dann ein anderes Thema.
Das ist so nicht richtig! Mandatsverhältnis ist entscheidend. Anwalt würde hier im Beispiel nur nach 823 BGB haften, Sozietät aus Vertrag.
21.05.2021, 12:25
(21.05.2021, 12:18)Gast schrieb:(21.05.2021, 12:06)GastGast schrieb:(21.05.2021, 11:23)Gast schrieb:(21.05.2021, 11:15)Gast schrieb:(21.05.2021, 08:59)Gast schrieb: Was heißt der Anwalt haftet selbst? Am Ende haftet der Arbeitgeber mit dem das Mandat besteht. Der Arbeitnehmer Anwalt ist als Sachbearbeiter über den Arbeitgeber haftpflichtversichert.
ME haftet der Anwalt zunächst selbst. Dass eine Berufshaftpflichtversicherung besteht ändert daran nichts, denn es handelt sich dabei nicht um eine Pflichtversicherung iSd 115 VVG, damit gibt es keinen Direktanspruch.
Bevor jemensch einwendet, dass eine Berufshaftpflichtversicherung für Anwälte Pflicht ist: ja aber nur standesrechtlich und nicht iSd 115 VVG.
Mit dem Arbeitnehmeranwalt kommt doch das Mandatsverhältnis gar nicht, also gar kein Vertrag, zustande, sondern mit der Sozietät.
Trotzdem: Die Haftung hängt erstmal am betreuenden RA, nicht an der Sozietät. Den Pflichtverstoß begeht der einzelne RA. Haftung der Sozietät ist dann ein anderes Thema.
Das ist so nicht richtig! Mandatsverhältnis ist entscheidend. Anwalt würde hier im Beispiel nur nach 823 BGB haften, Sozietät aus Vertrag.
Allright. Akzeptier ich. Hatte das StrafR vor Augen.
21.05.2021, 12:49
(21.05.2021, 12:25)GastGast schrieb:(21.05.2021, 12:18)Gast schrieb:(21.05.2021, 12:06)GastGast schrieb:(21.05.2021, 11:23)Gast schrieb:(21.05.2021, 11:15)Gast schrieb: ME haftet der Anwalt zunächst selbst. Dass eine Berufshaftpflichtversicherung besteht ändert daran nichts, denn es handelt sich dabei nicht um eine Pflichtversicherung iSd 115 VVG, damit gibt es keinen Direktanspruch.
Bevor jemensch einwendet, dass eine Berufshaftpflichtversicherung für Anwälte Pflicht ist: ja aber nur standesrechtlich und nicht iSd 115 VVG.
Mit dem Arbeitnehmeranwalt kommt doch das Mandatsverhältnis gar nicht, also gar kein Vertrag, zustande, sondern mit der Sozietät.
Trotzdem: Die Haftung hängt erstmal am betreuenden RA, nicht an der Sozietät. Den Pflichtverstoß begeht der einzelne RA. Haftung der Sozietät ist dann ein anderes Thema.
Das ist so nicht richtig! Mandatsverhältnis ist entscheidend. Anwalt würde hier im Beispiel nur nach 823 BGB haften, Sozietät aus Vertrag.
Allright. Akzeptier ich. Hatte das StrafR vor Augen.
22.05.2021, 08:46
(21.05.2021, 08:59)Gast schrieb:(21.05.2021, 08:53)Arbeitnehmer schrieb: Anwalt ist definitiv kein Arbeitnehmerberuf - man kann es ja auch mal von der anderen Seite betrachten: der Arbeitnehmer erwartet Weisungen des Arbeitgebers, die er aber als Anwalt selten bekommt - er soll alles selbst entscheiden und dann auch selbst mit voller Haftung dafür einstehen...
Ich halte das System wenig sinnvoll - der Angestellte Anwalt sollte vor dem Haftungsrisiko befreit werden und einfach nur seine Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers machen dürfen - das macht den Beruf zugleich viel erstrebenswerter - klarer Pluspunkt aktuell bei der Arbeit in Behörden und in Unternehmen/als Syndikus!
Was heißt der Anwalt haftet selbst? Am Ende haftet der Arbeitgeber mit dem das Mandat besteht. Der Arbeitnehmer Anwalt ist als Sachbearbeiter über den Arbeitgeber haftpflichtversichert.
Bei uns besteht die Haftpflicht auch über die Sozietät. Bei uns ist es so, dass sich mein Chef null dafür interessiert, was ich als Anfänger mache. Ich soll einfach machen und mich um den Mandanten kümmern. Ich betreue von Tag 1 ab alle Mandanten selbstständig. Hilfestellung gibt es, aber eher weniger als mit lieb wäre. Teamwork bei großen Sachen ist Fehlanzeige, jeder macht seinen scheiss selbst und selbst wenn es bis 23 Uhr dauert. (KK übrigens mit 9 Anwälten)
Mich jetzt zusätzlich jeden Abend oder am Wochenende noch hinzusetzen und Lehrbücher zu wälzen kommt für mich nach 8 Jahren Ausbildung nicht mehr in Frage, dafür ist mir Freizeit zu kostbar.
Wenn ich bitte, dass mir was unterzeichnet wird (ist sehr selten, weil das meiste ohnehin nur als EMail an den Mandanten rausgeht oder per beA ans Gericht), bekomme ich nur zu hören, dass ich das schön selbst machen kann.
Auch wenn ich Verträge entwerfe oder prüfe (bin erst seit 6 Monaten Anwalt), will der Chef da nicht nochmal drüber schauen, sondern einfach die Versendung an den Mandanten. Er hätte ja soviel mit dem Notariat zu tun. Tja, dann mache ich eben seine komplizierten Bauverträge (btw: ich hab mich nicht beworben um dort Baurecht zu machen, geschweige denn, dass ich davon Ahnung hätte) und wenn was schief geht, hatte ich ihn bei der Versendung zumindest immer im CC...
Aber am Ende kommt die Haftung auf mich zurück - ich werde angeschrieben, nicht mein Chef oder sonst wer. Von daher lebt es sich mE im Unterbehmen oder der Behörde besser (habe zwar nur ein Doppel befriedigend, werde aber wohl auch alsbald wechseln)
Der Anwaltsberuf ist kein Zuckerschlecken.
25.05.2021, 08:30
(22.05.2021, 08:46)Arbeitnehmer schrieb:(21.05.2021, 08:59)Gast schrieb:(21.05.2021, 08:53)Arbeitnehmer schrieb: Anwalt ist definitiv kein Arbeitnehmerberuf - man kann es ja auch mal von der anderen Seite betrachten: der Arbeitnehmer erwartet Weisungen des Arbeitgebers, die er aber als Anwalt selten bekommt - er soll alles selbst entscheiden und dann auch selbst mit voller Haftung dafür einstehen...
Ich halte das System wenig sinnvoll - der Angestellte Anwalt sollte vor dem Haftungsrisiko befreit werden und einfach nur seine Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers machen dürfen - das macht den Beruf zugleich viel erstrebenswerter - klarer Pluspunkt aktuell bei der Arbeit in Behörden und in Unternehmen/als Syndikus!
Was heißt der Anwalt haftet selbst? Am Ende haftet der Arbeitgeber mit dem das Mandat besteht. Der Arbeitnehmer Anwalt ist als Sachbearbeiter über den Arbeitgeber haftpflichtversichert.
Bei uns besteht die Haftpflicht auch über die Sozietät.
Aber am Ende kommt die Haftung auf mich zurück - ich werde angeschrieben, nicht mein Chef oder sonst wer. Von daher lebt es sich mE im Unterbehmen oder der Behörde besser (habe zwar nur ein Doppel befriedigend, werde aber wohl auch alsbald wechseln)
Auch bei Dir haftet am Ende die Kanzlei, es sei denn du hast das "Scheinsozius" Problem. Das der Mandant sich bei Dir beschwert, ist aber was anderes als die Haftung.
Hoffe Du wirst ansonsten gut bezahlt, da sich das Ganze schon etwas wie eine Ausbeuterstelle liest.