08.02.2021, 15:07
Ich kenne es auch so, dass man es am Anfang der Zulässigkeit macht, sowohl von Kaiser (bitte jetzt keine Diskussion) und auch von der AG.
Habe es immer so in der Art gemacht: "Die Klage ist auch in der neuen Form zulässig. Die in dem neuen/aktuellen Antrag des Klägers/der Klägerin zu sehende Klageänderung ist gem ... zulässig, denn ...." oder "Ferner besteht auch gegen die in ... zu sehende Klageänderung keine Bedenken, denn..."
Aber es kommt natürlich auch immer auf die Art der Klageänderung an, finde ich. Eine nachträgliche kumulative Klageänderung kann man zB auch zwischen der Zulässigkeit von Antrag 1 und Antrag 2 ansprechen (falls man getrennt aufbaut). Beim nachträglichen Hilfsantrag darf man es ja nur ansprechen, wenn man überhaupt zum Hilfsantrag kommt ...
Habe es immer so in der Art gemacht: "Die Klage ist auch in der neuen Form zulässig. Die in dem neuen/aktuellen Antrag des Klägers/der Klägerin zu sehende Klageänderung ist gem ... zulässig, denn ...." oder "Ferner besteht auch gegen die in ... zu sehende Klageänderung keine Bedenken, denn..."
Aber es kommt natürlich auch immer auf die Art der Klageänderung an, finde ich. Eine nachträgliche kumulative Klageänderung kann man zB auch zwischen der Zulässigkeit von Antrag 1 und Antrag 2 ansprechen (falls man getrennt aufbaut). Beim nachträglichen Hilfsantrag darf man es ja nur ansprechen, wenn man überhaupt zum Hilfsantrag kommt ...
08.02.2021, 17:32
Ob man die Klageänderung als prozessuale Vorfrage oder innerhalb der Zulässigkeit prüft, ist m.E. nicht so entscheidend (zu ersterem siehe aber unten). In der Praxis dürfte es üblich sein, sie in der Zulässigkeit zu prüfen. So jedenfalls meine Erfahrung aus dem Ref.
Entscheidend ist vielmehr Folgendes: Prüfung so früh wie möglich. Die Klageänderung muss vor den "übrigen" Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. Denn sonst ist nicht klar, ob man die Zulässigkeit des alten Antrags (bei unzulässiger Klageänderung) oder die Zulässigkeit des neuen Antrags (bei zulässiger Klageänderung) prüft.
Meine Empfehlung ist daher, die Klageänderung als ersten Punkt innerhalb der Zulässigkeit zu prüfen.
M.E. nicht ganz korrekt ist der Einwand, die Klageänderung hätte mit der Zulässigkeit nichts zu tun und müsse daher als prozessuale Vorfrage geprüft werden. Die unzulässige Klageänderung führt zur Unzulässigkeit der geänderten Klage (des neu erhobenen Anspruchs). Insoweit ergeht ein Prozessurteil (Thomas/Putzo, § 263 Rn. 17; Knöringer Rz. 9.02). Nur über den alten Anspruch ergeht dann ein Sachurteil.
Entscheidend ist vielmehr Folgendes: Prüfung so früh wie möglich. Die Klageänderung muss vor den "übrigen" Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. Denn sonst ist nicht klar, ob man die Zulässigkeit des alten Antrags (bei unzulässiger Klageänderung) oder die Zulässigkeit des neuen Antrags (bei zulässiger Klageänderung) prüft.
Meine Empfehlung ist daher, die Klageänderung als ersten Punkt innerhalb der Zulässigkeit zu prüfen.
M.E. nicht ganz korrekt ist der Einwand, die Klageänderung hätte mit der Zulässigkeit nichts zu tun und müsse daher als prozessuale Vorfrage geprüft werden. Die unzulässige Klageänderung führt zur Unzulässigkeit der geänderten Klage (des neu erhobenen Anspruchs). Insoweit ergeht ein Prozessurteil (Thomas/Putzo, § 263 Rn. 17; Knöringer Rz. 9.02). Nur über den alten Anspruch ergeht dann ein Sachurteil.
09.02.2021, 09:09
(08.02.2021, 17:32)Ref-HH schrieb: Ob man die Klageänderung als prozessuale Vorfrage oder innerhalb der Zulässigkeit prüft, ist m.E. nicht so entscheidend (zu ersterem siehe aber unten). In der Praxis dürfte es üblich sein, sie in der Zulässigkeit zu prüfen. So jedenfalls meine Erfahrung aus dem Ref.
Entscheidend ist vielmehr Folgendes: Prüfung so früh wie möglich. Die Klageänderung muss vor den "übrigen" Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. Denn sonst ist nicht klar, ob man die Zulässigkeit des alten Antrags (bei unzulässiger Klageänderung) oder die Zulässigkeit des neuen Antrags (bei zulässiger Klageänderung) prüft.
Meine Empfehlung ist daher, die Klageänderung als ersten Punkt innerhalb der Zulässigkeit zu prüfen.
M.E. nicht ganz korrekt ist der Einwand, die Klageänderung hätte mit der Zulässigkeit nichts zu tun und müsse daher als prozessuale Vorfrage geprüft werden. Die unzulässige Klageänderung führt zur Unzulässigkeit der geänderten Klage (des neu erhobenen Anspruchs). Insoweit ergeht ein Prozessurteil (Thomas/Putzo, § 263 Rn. 17; Knöringer Rz. 9.02). Nur über den alten Anspruch ergeht dann ein Sachurteil.
Ich habe gerade keine Zeit, aber die Klageänderung gehört definitiv vor die Zulässigkeit, weil man die Zulässigkeit erst prüfen kann, wenn der Streitgegenstand feststeht. Was nun die Folge ist, wenn die Klageänderung unzulässig ist, ist eine andere Frage.


