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Klageänderung
Frage3333
Unregistered
 
#1
08.02.2021, 11:16
Hey zusammen,

wo genau prüft ihr in den Entscheidungsgründen die Klageänderung? Es ist ja eigl. eine prozessuale Vorfrage, müsste demnach noch vor Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft werden, sprich noch vor dem großen Obersatz "Die Klage it zulässig und begründet".. Oberheim aber z.B. macht es zwischen Zulässigkeit und Begründetheit? Kaiser macht es mal so, mal so.
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Gast
Unregistered
 
#2
08.02.2021, 11:20
(08.02.2021, 11:16)Frage3333 schrieb:  Hey zusammen,

wo genau prüft ihr in den Entscheidungsgründen die Klageänderung? Es ist ja eigl. eine prozessuale Vorfrage, müsste demnach noch vor Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft werden, sprich noch vor dem großen Obersatz "Die Klage it zulässig und begründet".. Oberheim aber z.B. macht es zwischen Zulässigkeit und Begründetheit? Kaiser macht es mal so, mal so.

Man prüft es noch vor der Zulässigkeit, da sich ja hiernach auch die sachliche Zuständigkeit bemisst. :)
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Gast
Unregistered
 
#3
08.02.2021, 11:23
In der Zulässigkeit.
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Gast030
Unregistered
 
#4
08.02.2021, 11:26
(08.02.2021, 11:23)Gast schrieb:  In der Zulässigkeit.



Nein, da die unzulässige Klageänderung nicht zur Klageabweisung führt.
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Gast
Unregistered
 
#5
08.02.2021, 11:59
streng genommen gehört es vor die Zulässigkeit, da man ja wissen muss, die Zulässigkeit welcher Klage (neu oder alt) man prüft. Mir wurde es aber nie angestrichen, wenn ich es in der zulässigkeit (sofern es in der konkreten Klausur nicht zu folgeproblemen geführt hat) geprüft habe, gerade weil das teilweise so verbreitet ist.
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Gast
Unregistered
 
#6
08.02.2021, 12:09
Dann würde ja die Eröffnung des Zivilrechtswegs auch vor die Zulässigkeit gehören... Hab ich jetzt bei Urteilen des Arbeitsgerichts (da stellt sich die Frage ja wirklich manchmal) noch nie gesehen.
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Nein
Unregistered
 
#7
08.02.2021, 12:16
(08.02.2021, 11:20)Gast schrieb:  
(08.02.2021, 11:16)Frage3333 schrieb:  Hey zusammen,

wo genau prüft ihr in den Entscheidungsgründen die Klageänderung? Es ist ja eigl. eine prozessuale Vorfrage, müsste demnach noch vor Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft werden, sprich noch vor dem großen Obersatz "Die Klage it zulässig und begründet".. Oberheim aber z.B. macht es zwischen Zulässigkeit und Begründetheit? Kaiser macht es mal so, mal so.

Man prüft es noch vor der Zulässigkeit, da sich ja hiernach auch die sachliche Zuständigkeit bemisst. :)

Zumindest das Argument ist nicht korrekt; perpetuatio fori. Anderes gilt nur bei 506 ZPO
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Gast
Unregistered
 
#8
08.02.2021, 12:22
Perpetuatio fori aber nur bei gleichem Streitgegenstand. 

Außerdem führt die Unzulässigkeit der Klageänderung in Form einer nachträglichen objektiven Klagenhäufung sehr wohl zu eine m Prozessurteil für den neuen Anspruch.
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Gast
Unregistered
 
#9
08.02.2021, 12:23
(08.02.2021, 12:16)Nein schrieb:  
(08.02.2021, 11:20)Gast schrieb:  
(08.02.2021, 11:16)Frage3333 schrieb:  Hey zusammen,

wo genau prüft ihr in den Entscheidungsgründen die Klageänderung? Es ist ja eigl. eine prozessuale Vorfrage, müsste demnach noch vor Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft werden, sprich noch vor dem großen Obersatz "Die Klage it zulässig und begründet".. Oberheim aber z.B. macht es zwischen Zulässigkeit und Begründetheit? Kaiser macht es mal so, mal so.

Man prüft es noch vor der Zulässigkeit, da sich ja hiernach auch die sachliche Zuständigkeit bemisst. :)

Zumindest das Argument ist nicht korrekt; perpetuatio fori. Anderes gilt nur bei 506 
Um das zu begründen/ auszuführen, sollte man die Klageänderung ja gerade vorher ansprechen...
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Gast
Unregistered
 
#10
08.02.2021, 12:27
Frage und Antwort beziehen sich wohl auf den Zivilprozess. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird die Klageänderung stets als prozessuale Vorfrage unter I. thematisiert. Die hier bereits genannten Argumente sprechen meiner Auffassung nach dafür, es auch im Zivilurteil so zu handhaben. Die Praxis sieht es da aber nicht so eng.
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