27.02.2025, 16:49
(27.02.2025, 16:16)RefNdsOL schrieb: Es gilt der Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes, nach dem eine einmal absolvierte Probezeit nicht erneut zu durchlaufen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen andern Dienstherrn handelte, sondern es wird eben einheitlich betrachtet. Deswegen kann ein Beamter auf Lebenszeit bspw. nicht zum Richter auf Probe ernannt werden, sondern nur Richter kraft Auftrags oder direkt Richter auf Lebenszeit.
Inwiefern das auch im Fall der lediglich bereits teilweise absolvierten Probezeit der Fall ist, ist zum Teil eine Ermessensentschiedung. § 10 Abs. 2 DRiG räumt insofern ausdrücklich Ermessen ein, von dem in den meisten Ländern eher restriktiv Gebrauch gemacht wird. Proberichter können eben flexibel eingesetzt werden und so vergleichbar ist die Verwaltungstätigkeit der an den ordentlichen Gerichten nicht. Bei den RiVG und RiFG, die je nach Land oftmals auch Verwaltungsbeamte als RkA beginnen, ist eben der Synergieffekt der Kenntnisse von (Finanz-)Verwaltungsabläufen und -arbeitsweisen mit der nun hinzukomenden Spruchrichtertätigkeit gegeben.
Beachte im Übrigen § 10 Abs. 2 Satz 2 DRiG. Mehr als zwei Jahre Anrechnung ist besonders begründungsbedürftig. Je nach Land ist die Mindestdauer der richterlichen Probezeit bis zur Planungsreife bei drei oder vier Jahren.
Mit deinem ersten Absatz hast du ja vollkommen recht, aber genau deswegen fordern die ja eine Entlassung, sodass du eben nicht als Beamter ins Richterverhältnis wechselst. Und die Anrechnung einer Tätigkeit im höheren Dienst steht ausweislich des § 10 DRiG im Ermessen der Behörde...
27.02.2025, 17:00
(27.02.2025, 16:49)Homer S. schrieb:(27.02.2025, 16:16)RefNdsOL schrieb: Es gilt der Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes, nach dem eine einmal absolvierte Probezeit nicht erneut zu durchlaufen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen andern Dienstherrn handelte, sondern es wird eben einheitlich betrachtet. Deswegen kann ein Beamter auf Lebenszeit bspw. nicht zum Richter auf Probe ernannt werden, sondern nur Richter kraft Auftrags oder direkt Richter auf Lebenszeit.
Inwiefern das auch im Fall der lediglich bereits teilweise absolvierten Probezeit der Fall ist, ist zum Teil eine Ermessensentschiedung. § 10 Abs. 2 DRiG räumt insofern ausdrücklich Ermessen ein, von dem in den meisten Ländern eher restriktiv Gebrauch gemacht wird. Proberichter können eben flexibel eingesetzt werden und so vergleichbar ist die Verwaltungstätigkeit der an den ordentlichen Gerichten nicht. Bei den RiVG und RiFG, die je nach Land oftmals auch Verwaltungsbeamte als RkA beginnen, ist eben der Synergieffekt der Kenntnisse von (Finanz-)Verwaltungsabläufen und -arbeitsweisen mit der nun hinzukomenden Spruchrichtertätigkeit gegeben.
Beachte im Übrigen § 10 Abs. 2 Satz 2 DRiG. Mehr als zwei Jahre Anrechnung ist besonders begründungsbedürftig. Je nach Land ist die Mindestdauer der richterlichen Probezeit bis zur Planungsreife bei drei oder vier Jahren.
Mit deinem ersten Absatz hast du ja vollkommen recht, aber genau deswegen fordern die ja eine Entlassung, sodass du eben nicht als Beamter ins Richterverhältnis wechselst. Und die Anrechnung einer Tätigkeit im höheren Dienst steht ausweislich des § 10 DRiG im Ermessen der Behörde...
Genau darauf habe ich auch hingewiesen. Ich bezog mich insofern zum einen darauf, dass Beamte auf Lebenszeit nur als RkA oder direkt zum Ri. auf Lebenszeit ernannt werden können. Für Beamte auf Probe kann eben allenfalls nach § 10 Abs. 2 DRiG in Betracht kommen. Es ist im Übrigen nicht ungewöhnlich, dass Dienstherrn ungern bis faktisch nicht Beamte auf Probe von anderen Dienstherrn übernehmen wollen; das ist an der Stelle kein NRW-Phänomen. Der Dienstherr kann bei der Selbsteinstellung schlicht alles selbst entscheiden / überprüfen; manchmal kann es auch haushälterische Gründe haben.