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  6. Falsche Schadensersatzprüfung
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Falsche Schadensersatzprüfung
Frischling
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Beiträge: 35
Themen: 15
Registriert seit: Jun 2022
#11
04.08.2023, 16:31
(04.08.2023, 16:20)Ref_GPA1234 schrieb:  Also da fällt mir spontan nichts ein, wie man hier sagen könnte es wäre 281, da er am Ende das Auto doch bekommen hat.

Das man wegen dieser Sache durchfällt kann ich mir nicht vorstellen. Du musst einfach versuchen jetzt an was anderes zu denken und die Sache abzuhaken.

PS: Richtig toller AG-Leiter den ihr da habt. Ganz große Klasse.

Danke dir nochmal. 
Vielleicht halt noch die kurze Frage, ob du glaubst, dass Schemapunkte, welche bei beiden eigentlich identisch sind (Fälligkeit, durchsetzbarkeit, Nichtleistung trotz Möglichkeit, vertretenmüssen (in dem Fall)) mir trotzdem als richtig angerechnet werden? 
Der Schaden ist sogar richtig.
Im Ergebnis habe ich nämlich auch das richtige Ergebnis.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2023, 16:34 von Frischling.)
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Ref_GPA1234
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Registriert seit: Dec 2022
#12
04.08.2023, 16:45
Ich bin mir sicher, dass alles was du richtig gemacht hast auch entsprechend gewürdigt wird. Außerdem, wenn man mal falsch abbiegt, ist der Rest dann "Folgerichtig". Das heißt z.B. Prüfungspunkt 4. kann nicht als falsch bewertet werden, weil des Ergebnis dort anders ausgefallen wäre, wenn man sich bei Prüfungspunkt 1. anders entschieden hätte.

Jura Klausuren werden aber eigentlich gar nicht so schematisch korrigiert, daher lässt sich keine belastbare Aussage dazu treffen, wie das Ganze am Ende bewertet wird.
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advocatus diaboli
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Beiträge: 138
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Registriert seit: May 2023
#13
04.08.2023, 16:48
(04.08.2023, 16:31)Frischling schrieb:  
(04.08.2023, 16:20)Ref_GPA1234 schrieb:  Also da fällt mir spontan nichts ein, wie man hier sagen könnte es wäre 281, da er am Ende das Auto doch bekommen hat.

Das man wegen dieser Sache durchfällt kann ich mir nicht vorstellen. Du musst einfach versuchen jetzt an was anderes zu denken und die Sache abzuhaken.

PS: Richtig toller AG-Leiter den ihr da habt. Ganz große Klasse.

Danke dir nochmal. 
Vielleicht halt noch die kurze Frage, ob du glaubst, dass Schemapunkte, welche bei beiden eigentlich identisch sind (Fälligkeit, durchsetzbarkeit, Nichtleistung trotz Möglichkeit, vertretenmüssen (in dem Fall)) mir trotzdem als richtig angerechnet werden? 
Der Schaden ist sogar richtig.
Im Ergebnis habe ich nämlich auch das richtige Ergebnis.

Die Wahrscheinlichkeit ist hoch. Hängt aber vom Korrektor ab, da hat man eine gewisse Entscheidungswillkür. Ich persönlich würde bei so einem Fehler für eine gute Prüfung der falschen AGL dennoch Punkte geben. 
Das Fehler passieren ist bei Jura normal und wird man nie vermeiden können.
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Lost_inPages
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Registriert seit: Mar 2023
#14
07.08.2023, 23:09
Hey, mach dir keinen allzu großen Stress, du  scheinst logisch und schlüssig vorgegangen zu sein. 

Zu dem Fall. Ich wäre so vorgegangen:

1. Abgrenzung SE statt oder neben der Leistung? 

Es ist zu prüfen, ob der Schaden entfallen wäre, wenn der Verkäufer innerhalb einer gedachten hypothetischen Nachfrist geleistet hätte.

Dies ist hier zu verneinen, weil der Schaden, den der Käufer durch das Anmieten des Wagen erleidet, nicht mehr entfällt. Wenn der Schaden endgültig eingetreten ist, und nicht behoben werden kann trotz der Leistung liegt SE neben der Leistung vor.

2. Abgrenzung § 280 Abs 1 von § 286 BGB

Beruht der Schaden auf einer Schlechtleistung? Dann § 280 Abs. 1 (+)

Oder beruht er auf einer Verzögerung? Dann § 286 (+)

In deinem Fall beruht er auf einer Verzögerung. Also prüfen ob die Vsstz des Verzugs vorliegen.

Hier möglicherweise Mahnung entbehrlich, weil das Datum bestimmt ist.



Hab das aber länger nicht mehr wiederholt. Wenn ich mich nicht irre, wird es so bzw so ähnlich gelöst.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.08.2023, 23:14 von Lost_inPages.)
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Lost_inPages
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Beiträge: 305
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Registriert seit: Mar 2023
#15
08.08.2023, 10:25
Meine ,,Formel" war nicht ganz sauber.

Richtig müsste es wohl heißen:

,,Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung kann durch die Kontrollfrage vorgenommen werden, ob der geltend gemachte Schaden durch eine hypothetische, ordnungsgemäße Nacherfüllung behoben würde (dann Schadensersatz statt der Leistung)."




Abzustellen ist auf den letzten möglichen Zeitpunkt innerhalb der Nacherfüllungsfrist. So wie ich es verstehe.
Der letztmögliche Zeitpunkt ist nicht der 10.08 sondern der 10.08 + der Zeitraum der angemessenen Frist. 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.08.2023, 10:36 von Lost_inPages.)
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Bre
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Registriert seit: May 2023
#16
09.08.2023, 07:51
Würde ich auch so lösen wie Lost in Pages. Die "Zauberformel" auf den "den letzten möglichen Zeitpunkt" zu verkürzen geht an der Sache vorbei. Denn diese Abgrenzung hat ihren Ursprung in dem grundsätzlichen Fristerfordernis des SE statt der Leistung (sdL). Der relevante Zeitpunkt ist daher der Ablauf einer (hypothetisch) gesetzten angemessenen Frist, sofern diese erforderlich ist. Letzteres war hier der Fall, da hier mE allenfalls ein relatives Fixgeschäft vorliegt, das bei Verstreichen des vereinbarten Liefertermins nur zur Möglichkeit des fristlosen Rücktritts nach § 323 II führt, nicht aber zum sofortigen SEsdL berechtigt. Da der geltend gemachte Schadensposten demnach bei Lieferung nach Nachfristsetzung nach dem vereinbarten Liefertermin entfallen wäre, liegt ein Schadensposten neben der Leistung (ndL) vor.

Auch typologisch (so ja die Abgrenzung nach Teilen der Rspr) liegt ein Schadensposten ndL vor, weil hier nicht das Äquivalenzinteresse, sondern nur das Integritätsinteresse betroffen ist; durch die Anmietung des Mietwagens hat der Gläubiger eine Reduktion seines sonstigen Vermögens erlitten; das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ist jedoch nicht betroffen, da der Anspruch des Gläubigers auf Besitz- und Eigentumsverschaffung am vereinbarten Kfz weiterhin vollwertig ist.
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Bre
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Beiträge: 183
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Registriert seit: May 2023
#17
09.08.2023, 07:57
Ergänzung: Daher war es bei mE zutreffender Lösung nach beiden Abgrenzungsformeln (Zauberformel und typologische Abgrenzung) auch nicht von Bedeutung, dass der Wagen irgendwann nachher geliefert wurde (wie einige wohl annehmen). Warum auch? Nachträgliche Ereignisse können doch die Einordnung eines bereits entstandenen Schadenspostens als Fall des SE sdL oder ndL nicht verändern, sondern sich allenfalls auf die Höhe des ersatzfähigen Schadens auswirken (Vorteilsanrechnung etc).
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Friedman
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Registriert seit: Nov 2022
#18
09.08.2023, 13:01
Einmal unabhängig vom Fall zur Erwartungshaltung eines Korrektors. Ich korrigiere zur Zeit Zweitsemesterklausuren im Schuldrecht. Das hier besprochene Problem ist eine Sache, die bei ordentlichem Gutachtenstil den Unterschied zwischen 12 oder 13 Punkten ausmacht. Ein erheblicher Teil meiner Klausuren leidet an enormen Fehlern in den absoluten Grundlagen. Ich habe Arbeiten teilweise mit 4 Punkten bewertet, wenn der Gutachtenstil gepasst hat, argumentiert wurde und keine dogmatischen Vollkatastrophen passiert sind, selbst wenn keine einzige Anspruchsgrundkage gestimmt hat.
Wer wie der OP gute materielle Kenntnisse zu haben scheint, der kann sich seine Leistung nur durch fehlende Konsequenz in der Subsumtion zunichte machen, nicht durch materielle Kleinigkeiten.
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Lost_inPages
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Themen: 71
Registriert seit: Mar 2023
#19
09.08.2023, 14:56
(09.08.2023, 07:57)Bre schrieb:  Ergänzung: Daher war es bei mE zutreffender Lösung nach beiden Abgrenzungsformeln (Zauberformel und typologische Abgrenzung) auch nicht von Bedeutung, dass der Wagen irgendwann nachher geliefert wurde (wie einige wohl annehmen). Warum auch? Nachträgliche Ereignisse können doch die Einordnung eines bereits entstandenen Schadenspostens als Fall des SE sdL oder ndL nicht verändern, sondern sich allenfalls auf die Höhe des ersatzfähigen Schadens auswirken (Vorteilsanrechnung etc).

Ein sehr wichtiger Satz. Deshalb darf man auch nicht einfach aufs ,,Ende" schauen, sondern muss jeden Zeitabschnitt für sich betrachten. 

Wenn er bspw nach Fristablauf den Rücktritt erklärt und sich einen andere Wagen gekauft hätte, wären wir bzgl des neuen (womöglich teureren) Wagens beim SE statt der Leistung, weil die Leistung aufgrund des Rücktritts endgültig ausbleibt. 

Der Schaden betreffend der Anmietung bliebe aber SE neben der Leistung. 


Nach meiner Kenntnis
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Bre
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Beiträge: 183
Themen: 0
Registriert seit: May 2023
#20
10.08.2023, 07:42
(09.08.2023, 13:01)Friedman schrieb:  Einmal unabhängig vom Fall zur Erwartungshaltung eines Korrektors. Ich korrigiere zur Zeit Zweitsemesterklausuren im Schuldrecht. Das hier besprochene Problem ist eine Sache, die bei ordentlichem Gutachtenstil den Unterschied zwischen 12 oder 13 Punkten ausmacht. Ein erheblicher Teil meiner Klausuren leidet an enormen Fehlern in den absoluten Grundlagen. Ich habe Arbeiten teilweise mit 4 Punkten bewertet, wenn der Gutachtenstil gepasst hat, argumentiert wurde und keine dogmatischen Vollkatastrophen passiert sind, selbst wenn keine einzige Anspruchsgrundkage gestimmt hat.
Wer wie der OP gute materielle Kenntnisse zu haben scheint, der kann sich seine Leistung nur durch fehlende Konsequenz in der Subsumtion zunichte machen, nicht durch materielle Kleinigkeiten.

Habe während meiner WisMit-Zeit auch korrigiert. Die Korrektur findet natürlich auch immer mit Blick auf die Vergleichsgruppe statt. Der TE schreibt davon, dass alle/die meisten seine® Kommilitonen SE ndL geprüft haben. Insofern fällt er da schon zurück. Dann kommt hinzu, dass er die beiden hauptsächlich vertretenen Abgrenzungsmethoden falsch angewandt hat (siehe oben), mE aufgrund dessen, dass er die dahinter stehenden Erwägungen nicht (richtig) verstanden hat. Eine Mahnungs- oder Fristentbehrlichkeit hier wegen Erfüllungsverweigerung anzunehmen, halte ich auch für schwer vertretbar. Der Schuldner wollte, soweit ich den SV verstanden habe, leisten, konnte das jedoch nur nicht zum Fälligkeitszeitpunkt. Die erforderliche "ernsthafte und endgültige" Erfüllungsverweigerung liegt damit mE nicht vor. SE sdL dürfte nicht durchgehen. SE ndL jedoch schon, weil die Mahnung hier aufgrund des zeitlich bestimmten Termins entbehrlich ist. Die beiden Wege (SE sdl und ndL) kommen daher - entgegen der Ansicht des TE - zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Bei den beiden Schwerpunkten des Anspruchs (Abgrenzung und Entbehrlichkeit der Leistungsaufforderung) sind dem TE daher drei Fehler unterlaufen. Das muss sich mE in der Bewertung niederschlagen. Schön ist immerhin, dass die Fälligkeit und Einredefreiheit des Anspruchs bei der Pflichtverletzung geprüft werden.

Aber es gab ja noch zwei weitere Aufgaben. Die können den TE ja uch noch nach oben ziehen. ;)
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