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  6. Falsche Schadensersatzprüfung
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Falsche Schadensersatzprüfung
Frischling
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Beiträge: 35
Themen: 15
Registriert seit: Jun 2022
#1
04.08.2023, 14:25
Guten Tag liebe Community, 

zunächst: Verzeiht, dass ich solch eine Frage in diesem Forum stelle, doch ich bin nun im 2. Semester und gerade völlig enttäuscht aus einer Prüfung raus, und weiß mir nicht zu helfen, wo ich sonst nach Erfahrungswerten fragen kann. 

Zu mal sich hier auch einige Korrektoren befinden. 

Wir hatten eine Schuldrecht AT Prüfung. 
Ich war wirklich top vorbereitet, und habe Aufgabe 1 (§§280 I, 311 II, 241 II i.V.m. VSD) sehr gut gelöst.

Aufgabe 3 auch ganz gut gelöst (Rücktrittsgrund nach §324)

Doch, Aufgabe 2.. war eine Katastrophe. Und genau darin lag auch immer meine Schwierigkeit.
Die Unterscheidung zwischen Statt und Neben der Leistung. 

Um den SV wiederzugeben: 

F möchte Urlaub machen und hat sich daher entschieden, einen VW-Bus zu erwerben. 
Dies erfolgte auch mit dem Verkäufer V in Form eines KV am 02.08.2022. Geliefert werden sollte am 10.08.2022

Anschließend hat der F vom V eine Nachricht erhalten, dass dieser aus persönlichen Gründen nicht bis zum 10.08.2022 leisten kann. 

Der F hat den V daraufhin energisch kontaktiert und ihm gesagt, dass er die Leistung bis zur Frist erbringen soll, denn sonst würde es Konsequenzen geben. 

Der V, für dem es absolut möglich gewesen ist, bis zum 10.08.2022 zu leisten, ist jedoch trotzdem nicht erschienen. 

Daraufhin hat der F wo anders einen VW-Bus für seinen Urlaub gemietet. Für 800€

Sooo. Nun war mein Gedanke, dass ich die Abgrenzung zwischen 281 und 286 durchführe. 

Nur gedanklich natürlich: 

--> Phänamologische Betrachtung: Erfüllungsinteresse war vorliegend betroffen, da der F Interesse an einer ordnungsgemäßen Leistung hatte. 

 = Spricht für statt der Leistung 

--> Zauberformel: Statt der Leistung, wenn zum letzmöglichen Zeitpunkt hypothetisch nacherholt wird und der Schaden dann entfällt. 

= Hätte der V bis zum letzmöglichen Zeitpunkt, dem 10.08.2022 hypothetisch geleistet, wäre der Schaden von 800€ auch entfallen.

= Spricht für Statt der Leistung 

Anscheinend komplett falsch meine Denkweise, was mich immer noch verwundert.
Könnt ihr das vielleicht erklären? 


Nun meine 2. Frage:

Denkt ihr, dass es sehr schlimm ist, wenn man Schadensersatz statt der Leistung anstelle von SE neben der Leistung geprüft hat und zwar §§280 I, III, 281 BGB statt korrekterweise §§280 I, II, 286 BGB

Das Schema ist nämlich nahezu identisch bis auf Mahnung/Frist. 

Bei beiden handelt es sich um eine Nichtleistung. 

Mein Schema war:

I. Anspruch entstanden 

1. Schuldverhältnis 
2. Pflichtverletzung (Wenn der wirksame, fällige und duchsetzbare Anspruch des Gläubigers nicht rechtzeitig erfüllt wird. 
--> gleich wie bei 286

a). Fälligkeit 
--> gleich wie bei 286

b). Durchsetzbarkeit 
--> gleich wie bei 286

c). Nichtleistung trotz Möglichkeit
--> Hat nicht bis zur Fälligkeit rechtzeitig geleistet.
--> gleich wie bei 286

d). NUN der Unterschied. --> Habe ich Frist statt Mahnung geprüft. 

Die Mahnung war korrekterweise sogar entbehrlich wegen Verweigerung des Schuldners, §286 II Nr. 3 BGB

--> diese entbehrlichkeit habe ich sogar bei meiner Frist erwähnt, §281 II Alt. 1 BGB

3. Vertretenmüssen 
--> war absolut gleich, da sich keine Indizien aus dem SV ergeben haben, sodass aufgrund der Beweislastumkehr nach §280 I 2, das Vertretenmüssen vermutet wird. 

4. Kausaler Schaden
--> Anwendung der Differenzhypothese, bin ich auf das exakt gleiche Ergebnis gekommen wie die Kommilitonen, die richtig neben der Leistung geprüft haben. 
Das waren 800€ 

5. Anspruch erloschen
6. Anspruch durchsetzbar
7. Ergebnis 


Zusammenfassend: Ich habe absolut alles gleich wie meine Kommilitonen, die NdL 286 geprüft haben, außer, dass ich statt Mahnung Frist erwähnt habe, natürlich die falsche Anspruchsgrundlage leider und nicht erwähnt, dass der Schuldner in Verzug stand. 
Sonst ist jedoch alles gleich. 

Kann mir diesbezüglich nicht eventuell noch viel angerechnet werden, was denkt ihr?
 
FRAGEN:

1. Kann jemand vielleicht erklären, wo hinsichtlich der Abgrenzung, mein Denkfehler lag? 

2. Insbesondere an die Korrektoren: 281 und 286 sind natürlich völlig unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Doch könnte mir hier ggf. viel zugerechnet werden, da beide nun mal auch sehr identisch sind?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2023, 14:38 von Frischling.)
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Ref_GPA1234
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#2
04.08.2023, 15:11
Also diese ganze Abgrenzung Schadensersatz statt der Leistung vs. Schadensersatz neben der Leistung ist doch sowieso problematisch. Habe auf die schnelle jetzt fünf verschiedene Lösungsansätze gefunden. Da dürfte ziemlich viel vertretbar sein. Einen Denkfehler sehe ich daher bei dir auch nicht.

In deinem Fall wäre es mir glaube ich völlig egal ob du 281 oder 286 nimmst. Wichtig ist nur, eben weil diese Frage so umstritten ist, dass irgendwas dazu in der Klausur steht, warum jetzt 281 genommen wird und nicht 286.

Am Ende kommt es halt immer darauf an, wie man seine Lösung begründet. Die eine "richtige" Lösung gibt es fast nie. Daher darf man sich auch nicht verrückt machen, wenn die Kommilitonen was anderes geprüft haben.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2023, 15:12 von Ref_GPA1234.)
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Joko
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#3
04.08.2023, 15:15
(04.08.2023, 14:25)Frischling schrieb:  Guten Tag liebe Community, 

zunächst: Verzeiht, dass ich solch eine Frage in diesem Forum stelle, doch ich bin nun im 2. Semester und gerade völlig enttäuscht aus einer Prüfung raus, und weiß mir nicht zu helfen, wo ich sonst nach Erfahrungswerten fragen kann. 

Zu mal sich hier auch einige Korrektoren befinden. 

Wir hatten eine Schuldrecht AT Prüfung. 
Ich war wirklich top vorbereitet, und habe Aufgabe 1 (§§280 I, 311 II, 241 II i.V.m. VSD) sehr gut gelöst.

Aufgabe 3 auch ganz gut gelöst (Rücktrittsgrund nach §324)

Doch, Aufgabe 2.. war eine Katastrophe. Und genau darin lag auch immer meine Schwierigkeit.
Die Unterscheidung zwischen Statt und Neben der Leistung. 

Um den SV wiederzugeben: 

F möchte Urlaub machen und hat sich daher entschieden, einen VW-Bus zu erwerben. 
Dies erfolgte auch mit dem Verkäufer V in Form eines KV am 02.08.2022. Geliefert werden sollte am 10.08.2022

Anschließend hat der F vom V eine Nachricht erhalten, dass dieser aus persönlichen Gründen nicht bis zum 10.08.2022 leisten kann. 

Der F hat den V daraufhin energisch kontaktiert und ihm gesagt, dass er die Leistung bis zur Frist erbringen soll, denn sonst würde es Konsequenzen geben. 

Der V, für dem es absolut möglich gewesen ist, bis zum 10.08.2022 zu leisten, ist jedoch trotzdem nicht erschienen. 

Daraufhin hat der F wo anders einen VW-Bus für seinen Urlaub gemietet. Für 800€

Sooo. Nun war mein Gedanke, dass ich die Abgrenzung zwischen 281 und 286 durchführe. 

Nur gedanklich natürlich: 

--> Phänamologische Betrachtung: Erfüllungsinteresse war vorliegend betroffen, da der F Interesse an einer ordnungsgemäßen Leistung hatte. 

 = Spricht für statt der Leistung 

--> Zauberformel: Statt der Leistung, wenn zum letzmöglichen Zeitpunkt hypothetisch nacherholt wird und der Schaden dann entfällt. 

= Hätte der V bis zum letzmöglichen Zeitpunkt, dem 10.08.2022 hypothetisch geleistet, wäre der Schaden von 800€ auch entfallen.

= Spricht für Statt der Leistung 

Anscheinend komplett falsch meine Denkweise, was mich immer noch verwundert.
Könnt ihr das vielleicht erklären? 


Nun meine 2. Frage:

Denkt ihr, dass es sehr schlimm ist, wenn man Schadensersatz statt der Leistung anstelle von SE neben der Leistung geprüft hat und zwar §§280 I, III, 281 BGB statt korrekterweise §§280 I, II, 286 BGB

Das Schema ist nämlich nahezu identisch bis auf Mahnung/Frist. 

Bei beiden handelt es sich um eine Nichtleistung. 

Mein Schema war:

I. Anspruch entstanden 

1. Schuldverhältnis 
2. Pflichtverletzung (Wenn der wirksame, fällige und duchsetzbare Anspruch des Gläubigers nicht rechtzeitig erfüllt wird. 
--> gleich wie bei 286

a). Fälligkeit 
--> gleich wie bei 286

b). Durchsetzbarkeit 
--> gleich wie bei 286

c). Nichtleistung trotz Möglichkeit
--> Hat nicht bis zur Fälligkeit rechtzeitig geleistet.
--> gleich wie bei 286

d). NUN der Unterschied. --> Habe ich Frist statt Mahnung geprüft. 

Die Mahnung war korrekterweise sogar entbehrlich wegen Verweigerung des Schuldners, §286 II Nr. 3 BGB

--> diese entbehrlichkeit habe ich sogar bei meiner Frist erwähnt, §281 II Alt. 1 BGB

3. Vertretenmüssen 
--> war absolut gleich, da sich keine Indizien aus dem SV ergeben haben, sodass aufgrund der Beweislastumkehr nach §280 I 2, das Vertretenmüssen vermutet wird. 

4. Kausaler Schaden
--> Anwendung der Differenzhypothese, bin ich auf das exakt gleiche Ergebnis gekommen wie die Kommilitonen, die richtig neben der Leistung geprüft haben. 
Das waren 800€ 

5. Anspruch erloschen
6. Anspruch durchsetzbar
7. Ergebnis 


Zusammenfassend: Ich habe absolut alles gleich wie meine Kommilitonen, die NdL 286 geprüft haben, außer, dass ich statt Mahnung Frist erwähnt habe, natürlich die falsche Anspruchsgrundlage leider und nicht erwähnt, dass der Schuldner in Verzug stand. 
Sonst ist jedoch alles gleich. 

Kann mir diesbezüglich nicht eventuell noch viel angerechnet werden, was denkt ihr?
 
FRAGEN:

1. Kann jemand vielleicht erklären, wo hinsichtlich der Abgrenzung, mein Denkfehler lag? 

2. Insbesondere an die Korrektoren: 281 und 286 sind natürlich völlig unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Doch könnte mir hier ggf. viel zugerechnet werden, da beide nun mal auch sehr identisch sind?


Handelt es sich nicht um einen sog. Deckungskauf? Also zusätzliche Kosten, die gerade durch die Nichtleistung trotz Möglichkeit entstanden sind. 

Daher passt hier 280 I, III, 281 I 1 :)

Das ist zwar alles sehr umstritten, der BGH und die hM nehmen aber 281 und nicht 286.

Google mal „Biodiesel Fall“. Da kannst du das alles nachlesen und spontan würde ich wie gesagt sagen du hast es wie die hM gemacht.

Und zur Verweigerung: Das hast du dann wahrscheinlich bei 281 II geprüft?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2023, 15:16 von Joko.)
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Ref_GPA1234
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#4
04.08.2023, 15:18
Was vielleicht noch interessant wäre ist, wie der Fall weitergeht. Hat V das Auto später noch geliefert (nur halt zu spät), ist K zurückgetreten oder hat er anderen Schadensersatz gefordert?

Einen Deckungskauf haben wir ja anscheinend nicht. Den Ersatzwagen hat er ja gemietet.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2023, 15:19 von Ref_GPA1234.)
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Frischling
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#5
04.08.2023, 15:29
(04.08.2023, 15:18)Ref_GPA1234 schrieb:  Was vielleicht noch interessant wäre ist, wie der Fall weitergeht. Hat V das Auto später noch geliefert (nur halt zu spät), ist K zurückgetreten oder hat er anderen Schadensersatz gefordert?

Einen Deckungskauf haben wir ja anscheinend nicht. Den Ersatzwagen hat er ja gemietet.


Im 3. Absatz, der allerdings zu Aufgabe 3 gehörte (dem Rücktritt) stand im ersten Satz, dass er seinen VW-Bus nach dem Urlaub anschließend erhalten halt. 

Das soll anscheinend der Grund dafür gewesen sein, dass es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung handelt. Laut paar Kommilitonen. 
Zudem sollte die ,,Mahnung" dafür ein Indiz gewesen sein.

Doch das erschließst sich mir nicht ganz. Ich habe immer gelernt, mit der h.M. Zauberformel von Lorenz abzugrenzen. 
Also Nacherfüllung im letzmöglichen Zeitpunkt. Das war hier due Fälligkeit der Leistung, also der 10.08.2022

Dass er den Wagen nach seinem Urlaub bekommt, spielt doch hinsichtlich des Schadens keine Rolle oder? 

Denn hätte V am 10.08. Geleistet, wäre der Schaden von 800€ nie zu Stande gekommen. 

Vielleicht irre ich mich auch einfach und habe diesbezüglich ein Verständnisproblem. :(

Der Rücktritt hat jedoch mit einer ganz anderen Konstellation zu tun gehabt. Also Aufgabe 3 hat nix mit 2 zu tun. Im 3. Absatz stand nur, dass er das Auto nach dem Urlaub bekommen hat
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2023, 15:32 von Frischling.)
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Frischling
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#6
04.08.2023, 15:35
(04.08.2023, 15:15)Joko schrieb:  
(04.08.2023, 14:25)Frischling schrieb:  Guten Tag liebe Community, 

zunächst: Verzeiht, dass ich solch eine Frage in diesem Forum stelle, doch ich bin nun im 2. Semester und gerade völlig enttäuscht aus einer Prüfung raus, und weiß mir nicht zu helfen, wo ich sonst nach Erfahrungswerten fragen kann. 

Zu mal sich hier auch einige Korrektoren befinden. 

Wir hatten eine Schuldrecht AT Prüfung. 
Ich war wirklich top vorbereitet, und habe Aufgabe 1 (§§280 I, 311 II, 241 II i.V.m. VSD) sehr gut gelöst.

Aufgabe 3 auch ganz gut gelöst (Rücktrittsgrund nach §324)

Doch, Aufgabe 2.. war eine Katastrophe. Und genau darin lag auch immer meine Schwierigkeit.
Die Unterscheidung zwischen Statt und Neben der Leistung. 

Um den SV wiederzugeben: 

F möchte Urlaub machen und hat sich daher entschieden, einen VW-Bus zu erwerben. 
Dies erfolgte auch mit dem Verkäufer V in Form eines KV am 02.08.2022. Geliefert werden sollte am 10.08.2022

Anschließend hat der F vom V eine Nachricht erhalten, dass dieser aus persönlichen Gründen nicht bis zum 10.08.2022 leisten kann. 

Der F hat den V daraufhin energisch kontaktiert und ihm gesagt, dass er die Leistung bis zur Frist erbringen soll, denn sonst würde es Konsequenzen geben. 

Der V, für dem es absolut möglich gewesen ist, bis zum 10.08.2022 zu leisten, ist jedoch trotzdem nicht erschienen. 

Daraufhin hat der F wo anders einen VW-Bus für seinen Urlaub gemietet. Für 800€

Sooo. Nun war mein Gedanke, dass ich die Abgrenzung zwischen 281 und 286 durchführe. 

Nur gedanklich natürlich: 

--> Phänamologische Betrachtung: Erfüllungsinteresse war vorliegend betroffen, da der F Interesse an einer ordnungsgemäßen Leistung hatte. 

 = Spricht für statt der Leistung 

--> Zauberformel: Statt der Leistung, wenn zum letzmöglichen Zeitpunkt hypothetisch nacherholt wird und der Schaden dann entfällt. 

= Hätte der V bis zum letzmöglichen Zeitpunkt, dem 10.08.2022 hypothetisch geleistet, wäre der Schaden von 800€ auch entfallen.

= Spricht für Statt der Leistung 

Anscheinend komplett falsch meine Denkweise, was mich immer noch verwundert.
Könnt ihr das vielleicht erklären? 


Nun meine 2. Frage:

Denkt ihr, dass es sehr schlimm ist, wenn man Schadensersatz statt der Leistung anstelle von SE neben der Leistung geprüft hat und zwar §§280 I, III, 281 BGB statt korrekterweise §§280 I, II, 286 BGB

Das Schema ist nämlich nahezu identisch bis auf Mahnung/Frist. 

Bei beiden handelt es sich um eine Nichtleistung. 

Mein Schema war:

I. Anspruch entstanden 

1. Schuldverhältnis 
2. Pflichtverletzung (Wenn der wirksame, fällige und duchsetzbare Anspruch des Gläubigers nicht rechtzeitig erfüllt wird. 
--> gleich wie bei 286

a). Fälligkeit 
--> gleich wie bei 286

b). Durchsetzbarkeit 
--> gleich wie bei 286

c). Nichtleistung trotz Möglichkeit
--> Hat nicht bis zur Fälligkeit rechtzeitig geleistet.
--> gleich wie bei 286

d). NUN der Unterschied. --> Habe ich Frist statt Mahnung geprüft. 

Die Mahnung war korrekterweise sogar entbehrlich wegen Verweigerung des Schuldners, §286 II Nr. 3 BGB

--> diese entbehrlichkeit habe ich sogar bei meiner Frist erwähnt, §281 II Alt. 1 BGB

3. Vertretenmüssen 
--> war absolut gleich, da sich keine Indizien aus dem SV ergeben haben, sodass aufgrund der Beweislastumkehr nach §280 I 2, das Vertretenmüssen vermutet wird. 

4. Kausaler Schaden
--> Anwendung der Differenzhypothese, bin ich auf das exakt gleiche Ergebnis gekommen wie die Kommilitonen, die richtig neben der Leistung geprüft haben. 
Das waren 800€ 

5. Anspruch erloschen
6. Anspruch durchsetzbar
7. Ergebnis 


Zusammenfassend: Ich habe absolut alles gleich wie meine Kommilitonen, die NdL 286 geprüft haben, außer, dass ich statt Mahnung Frist erwähnt habe, natürlich die falsche Anspruchsgrundlage leider und nicht erwähnt, dass der Schuldner in Verzug stand. 
Sonst ist jedoch alles gleich. 

Kann mir diesbezüglich nicht eventuell noch viel angerechnet werden, was denkt ihr?
 
FRAGEN:

1. Kann jemand vielleicht erklären, wo hinsichtlich der Abgrenzung, mein Denkfehler lag? 

2. Insbesondere an die Korrektoren: 281 und 286 sind natürlich völlig unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Doch könnte mir hier ggf. viel zugerechnet werden, da beide nun mal auch sehr identisch sind?


Handelt es sich nicht um einen sog. Deckungskauf? Also zusätzliche Kosten, die gerade durch die Nichtleistung trotz Möglichkeit entstanden sind. 

Daher passt hier 280 I, III, 281 I 1 :)

Das ist zwar alles sehr umstritten, der BGH und die hM nehmen aber 281 und nicht 286.

Google mal „Biodiesel Fall“. Da kannst du das alles nachlesen und spontan würde ich wie gesagt sagen du hast es wie die hM gemacht.

Und zur Verweigerung: Das hast du dann wahrscheinlich bei 281 II geprüft?

Genau, die Verweigerung habe ich unter §281 II Alt. 1 geprüft. 

Was das Äquivalent zu der Entbehrlichkeit nach 286 II Nr. 3 ist

Von daher alles gleich, nur halt eine andere Norm xd
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Ref_GPA1234
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#7
04.08.2023, 15:44
Das ist doch schon wieder so ein beschissener Fall.

Also bei Rücktritt würde ich eigentlich immer zu 281 tendieren, denn dadurch endet ja die Leistungspflicht, also kann es auch nur noch SE statt der Leistung geben, der dann eben alle Schäden abdeckt die entstanden sind, also sowohl durch die Verzögerung als auch das endgültige Ausbleiben.

Wenn er hier jetzt zwischen Verzug und Rücktritt dass Auto noch bekommen hat passt das nicht. 

Wahrscheinlich würde ich dann auch zu 286 tendieren. Vielleicht kann man die Abgrenzungsformel so formulieren: Entfiele der Schaden dadurch, dass der Käufer die Nacherfüllung abwartet? Ja = Statt der Leistung; Nein = Neben der Leistung.

Hier nein, da die eine spätere Lieferung die Miete des Ersatzwagens nicht entbehrlich macht. Also 286. 

Es kommt eben immer darauf an, ob ENDGÜLTIG oder VORÜBERGEHEND nicht geleistet wird.

Ich glaube dein Fehler war, dass du den "spätestmöglichen Zeitpunkt" falsch verstanden hast. Dass ist nicht das vereinbarte Lieferdatum, sondern der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner nicht mehr leisten darf (weil der Gläubiger zurückgetreten ist oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat) oder nicht mehr leisten kann (weil die Leistung unmöglich geworden ist). (Bach, ZJS 2013, 1)

Ausnahme: Beim absoluten Fixgeschäft ist das vereinbarte Lieferungsdatum der "spätestmögliche Zeitpunkt", da eben dann Unmöglichkeit eintritt. Dann ist aber 283 die richtige Norm.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2023, 15:47 von Ref_GPA1234.)
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Frischling
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#8
04.08.2023, 15:58
(04.08.2023, 15:44)Ref_GPA1234 schrieb:  Das ist doch schon wieder so ein beschissener Fall.

Also bei Rücktritt würde ich eigentlich immer zu 281 tendieren, denn dadurch endet ja die Leistungspflicht, also kann es auch nur noch SE statt der Leistung geben, der dann eben alle Schäden abdeckt die entstanden sind, also sowohl durch die Verzögerung als auch das endgültige Ausbleiben.

Wenn er hier jetzt zwischen Verzug und Rücktritt dass Auto noch bekommen hat passt das nicht. 

Wahrscheinlich würde ich dann auch zu 286 tendieren. Vielleicht kann man die Abgrenzungsformel so formulieren: Entfiele der Schaden dadurch, dass der Käufer die Nacherfüllung abwartet? Ja = Statt der Leistung; Nein = Neben der Leistung.

Hier nein, da die eine spätere Lieferung die Miete des Ersatzwagens nicht entbehrlich macht. Also 286. 

Es kommt eben immer darauf an, ob ENDGÜLTIG oder VORÜBERGEHEND nicht geleistet wird.

Ich glaube dein Fehler war, dass du den "spätestmöglichen Zeitpunkt" falsch verstanden hast. Dass ist nicht das vereinbarte Lieferdatum, sondern der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner nicht mehr leisten darf (weil der Gläubiger zurückgetreten ist oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat) oder nicht mehr leisten kann (weil die Leistung unmöglich geworden ist). (Bach, ZJS 2013, 1)

Ausnahme: Beim absoluten Fixgeschäft ist das vereinbarte Lieferungsdatum der "spätestmögliche Zeitpunkt", da eben dann Unmöglichkeit eintritt. Dann ist aber 283 die richtige Norm.


Vielen Dank für dein ausführlichen Kommentar. :) 
Also tatsächlich hatte der Rücktritt nichts mit dem SE zu tun. Der gehörte halt zu der 3. Aufgabe. 

Jedoch habe ich mich wahrscheinlich wirklich einfach mit dem letzmöglichen Zeitpunkt vertan. Doch es ist dermaßen verwirrend, da dieser Zeitpunkt stets variiert. 

Selbst unser AG-Leiter hat sich die Erklärung dessen erspart, indem er meinte, dass wir auf JuraAcademy nachlesen sollen. 

Es ist wirklich schwer nachvollziehbar - also die korrekte Anwendung der ,,Zauberformel" von Lorenz. 

Da du vorhin aber meintest, dass es sich nicht um einen Deckungskauf handelt. 
Wäre denn rein theoretisch eine Art ,,Deckungsmiete" möglich? 
Also dass man theoretisch die Umstände des Deckungskaufs auf die einer Deckungsmiete anwendet?  Und dann eine 281 begründet?

Wenn ich beispielsweise, ich hoffe natürlich nicht, wegen dieser 2. Aufgabe nicht bestehen sollte. 
Könnte ich vielleicht mit ganz vielen Argumentationen aus Entscheidungen eine Argumentationskette in eine Remonstration einbauen, ohne dass ich die Argumente in meiner tatsächlichen Prüfung erwähnt habe? 

Da es sich nun mal um ein sehr strittiges Thema handelt. 
Wäre so etwas überhaupt möglich? 
Also in einer Remonstration gegen die Lösungskizze zu argumentieren?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2023, 16:00 von Frischling.)
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Ref_GPA1234
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#9
04.08.2023, 16:20
Also da fällt mir spontan nichts ein, wie man hier sagen könnte es wäre 281, da er am Ende das Auto doch bekommen hat.

Das man wegen dieser Sache durchfällt kann ich mir nicht vorstellen. Du musst einfach versuchen jetzt an was anderes zu denken und die Sache abzuhaken.

PS: Richtig toller AG-Leiter den ihr da habt. Ganz große Klasse.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2023, 16:21 von Ref_GPA1234.)
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#10
04.08.2023, 16:31
(04.08.2023, 15:18)Ref_GPA1234 schrieb:  Was vielleicht noch interessant wäre ist, wie der Fall weitergeht. Hat V das Auto später noch geliefert (nur halt zu spät), ist K zurückgetreten oder hat er anderen Schadensersatz gefordert?

Einen Deckungskauf haben wir ja anscheinend nicht. Den Ersatzwagen hat er ja gemietet.


Dass er das Auto tatsächlich bekommen hat, wusste ich nicht. 

Dann wäre es tatsächlich 286 und ich bin bei dir.
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