04.01.2025, 15:31
(04.01.2025, 13:15)Iamy schrieb:(04.01.2025, 08:34)Praktiker schrieb:(04.01.2025, 01:08)Lost_inPages schrieb:(03.01.2025, 20:16)Praktiker schrieb: Der Tatbestand erbringt Beweis über das tatsächliche Vorbringen, d.h. auch dass der Antrag so verlesen worden ist (314 ZPO). Rechtschreibung und Grammatik kann man m.E. berichtigen, aber gänzlich umformulieren ist letztlich eine Falschbeurkundung, weil der Antrag so gerade nicht gestellt wurde. Wie er hätte gestellt werden müssen und daher zu verstehen sein sollte, ist keine Frage der Prozessgeschichte, sondern gehört an den Anfang der Begründetheit, weil das Rechtsanwendung des Gerichts ist.
Edit: Die Beweiskraft wird natürlich durch das Sitzungsprotokoll durchbrochen, insofern ist es nicht tragisch. Aber richtig ist es eben nicht.
Gehört die Antragsauslesung nicht an den Anfang der Entscheidungsgründe, also vor die Zulässigkeit? Nur so dürfte der Maßstab der Prüfung für die Zulässigkeit und Begründetheit klar sein
Ja, so würde ich es machen. Z.B.: "Die geänderte Klage hat Erfolg. Insoweit war nur noch darüber zu entscheiden, ob die ursprünglich zulässige und begründete Klage (1.) in Folge xy unbegründet geworden ist (2.). Denn der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, worin die zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage zu sehen ist. Diese Feststellung war hier auszusprechen.
1.) Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet. ...
2.) Durch xy ist die Klage unbegründet geworden. ..."
Danke! Und was genau würdest du dann bei den Anträgen schreiben?
Nur das. Wenn man will, kann man nach "zu sehen ist" noch "vgl. BGHZ ..." schreiben. In der Praxis gibt es nicht mehr zu sagen. Geht es um eine Klausur?