03.01.2025, 10:11
Was schreibt ihr als Antrag in den Tatbestand, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur noch die Erledigung erklärt (also nichts anderes) und der Beklagte dieser widerspricht? Habe bislang immer den insoweit von mir schon ausgelegten Vortrag des Klägers genommen (Kläger beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen).
Ich frage mich deshalb, weil der Kläger das ja nicht ausdrücklich beantragt hat, sondern dieser Antrag meiner Auslegung entspringt.
Ich frage mich deshalb, weil der Kläger das ja nicht ausdrücklich beantragt hat, sondern dieser Antrag meiner Auslegung entspringt.
03.01.2025, 11:04
Darstellen was ursprünglich beantragt war, Ereignis für die Erledifung und dann als Antrag erklärt den Rechtsstreit für erledigt.
Den ausgelegten Antrag im Tatbestand aufzuführen ist falsch.
Den ausgelegten Antrag im Tatbestand aufzuführen ist falsch.
03.01.2025, 11:36
(03.01.2025, 11:04)GPAMember schrieb: Darstellen was ursprünglich beantragt war, Ereignis für die Erledifung und dann als Antrag erklärt den Rechtsstreit für erledigt.
Den ausgelegten Antrag im Tatbestand aufzuführen ist falsch.
Dh du würdest die "Anträge" dann im TB nur so fassen: Der Kläger erklärt den Rechtsstreit für erledigt.
03.01.2025, 17:36
(03.01.2025, 11:36)Iamy schrieb:(03.01.2025, 11:04)GPAMember schrieb: Darstellen was ursprünglich beantragt war, Ereignis für die Erledifung und dann als Antrag erklärt den Rechtsstreit für erledigt.
Den ausgelegten Antrag im Tatbestand aufzuführen ist falsch.
Dh du würdest die "Anträge" dann im TB nur so fassen: Der Kläger erklärt den Rechtsstreit für erledigt.
Würde ich auch so machen. Die Auslegung gehört in die Entscheidungsgründe.
03.01.2025, 17:46
(03.01.2025, 11:36)Iamy schrieb:(03.01.2025, 11:04)GPAMember schrieb: Darstellen was ursprünglich beantragt war, Ereignis für die Erledifung und dann als Antrag erklärt den Rechtsstreit für erledigt.
Den ausgelegten Antrag im Tatbestand aufzuführen ist falsch.
Dh du würdest die "Anträge" dann im TB nur so fassen: Der Kläger erklärt den Rechtsstreit für erledigt.
Wieso würde man in dem Fall (nach Darstellung des bisherigen Antrags in der Prozessgeschichte I) nicht formulieren:
,,Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.“
Ich hatte im Hinterkopf, dass sich der für erledigt erklärte Antrag dann in einen Feststellungsantrag umwandelt? Stehe ich auf dem Schlauch?
03.01.2025, 18:56
(03.01.2025, 17:46)Snuggles schrieb:(03.01.2025, 11:36)Iamy schrieb:(03.01.2025, 11:04)GPAMember schrieb: Darstellen was ursprünglich beantragt war, Ereignis für die Erledifung und dann als Antrag erklärt den Rechtsstreit für erledigt.
Den ausgelegten Antrag im Tatbestand aufzuführen ist falsch.
Dh du würdest die "Anträge" dann im TB nur so fassen: Der Kläger erklärt den Rechtsstreit für erledigt.
Wieso würde man in dem Fall (nach Darstellung des bisherigen Antrags in der Prozessgeschichte I) nicht formulieren:
,,Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.“
Ich hatte im Hinterkopf, dass sich der für erledigt erklärte Antrag dann in einen Feststellungsantrag umwandelt? Stehe ich auf dem Schlauch?
Die einseitige Erledigungserklärung wird nach allgemeiner Ansicht als solcher Antrag ausgelegt. In der Prozessgeschichte 1 bildet man jedoch meiner Erinnerung nach die tatsächlichen Anträge ab (auch wenn sie fehlerhaft sind).
Die Auslegung käme dann in einem ersten Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit („Auslegung des Antrags des Klägers“).
Der Tatbestand enthält ja gerade keine rechtliche Wertung (dh. auch keine Auslegung).
03.01.2025, 20:16
Der Tatbestand erbringt Beweis über das tatsächliche Vorbringen, d.h. auch dass der Antrag so verlesen worden ist (314 ZPO). Rechtschreibung und Grammatik kann man m.E. berichtigen, aber gänzlich umformulieren ist letztlich eine Falschbeurkundung, weil der Antrag so gerade nicht gestellt wurde. Wie er hätte gestellt werden müssen und daher zu verstehen sein sollte, ist keine Frage der Prozessgeschichte, sondern gehört an den Anfang der Begründetheit, weil das Rechtsanwendung des Gerichts ist.
Edit: Die Beweiskraft wird natürlich durch das Sitzungsprotokoll durchbrochen, insofern ist es nicht tragisch. Aber richtig ist es eben nicht.
Edit: Die Beweiskraft wird natürlich durch das Sitzungsprotokoll durchbrochen, insofern ist es nicht tragisch. Aber richtig ist es eben nicht.
04.01.2025, 01:08
(03.01.2025, 20:16)Praktiker schrieb: Der Tatbestand erbringt Beweis über das tatsächliche Vorbringen, d.h. auch dass der Antrag so verlesen worden ist (314 ZPO). Rechtschreibung und Grammatik kann man m.E. berichtigen, aber gänzlich umformulieren ist letztlich eine Falschbeurkundung, weil der Antrag so gerade nicht gestellt wurde. Wie er hätte gestellt werden müssen und daher zu verstehen sein sollte, ist keine Frage der Prozessgeschichte, sondern gehört an den Anfang der Begründetheit, weil das Rechtsanwendung des Gerichts ist.
Edit: Die Beweiskraft wird natürlich durch das Sitzungsprotokoll durchbrochen, insofern ist es nicht tragisch. Aber richtig ist es eben nicht.
Gehört die Antragsauslesung nicht an den Anfang der Entscheidungsgründe, also vor die Zulässigkeit? Nur so dürfte der Maßstab der Prüfung für die Zulässigkeit und Begründetheit klar sein
04.01.2025, 08:34
(04.01.2025, 01:08)Lost_inPages schrieb:(03.01.2025, 20:16)Praktiker schrieb: Der Tatbestand erbringt Beweis über das tatsächliche Vorbringen, d.h. auch dass der Antrag so verlesen worden ist (314 ZPO). Rechtschreibung und Grammatik kann man m.E. berichtigen, aber gänzlich umformulieren ist letztlich eine Falschbeurkundung, weil der Antrag so gerade nicht gestellt wurde. Wie er hätte gestellt werden müssen und daher zu verstehen sein sollte, ist keine Frage der Prozessgeschichte, sondern gehört an den Anfang der Begründetheit, weil das Rechtsanwendung des Gerichts ist.
Edit: Die Beweiskraft wird natürlich durch das Sitzungsprotokoll durchbrochen, insofern ist es nicht tragisch. Aber richtig ist es eben nicht.
Gehört die Antragsauslesung nicht an den Anfang der Entscheidungsgründe, also vor die Zulässigkeit? Nur so dürfte der Maßstab der Prüfung für die Zulässigkeit und Begründetheit klar sein
Ja, so würde ich es machen. Z.B.: "Die geänderte Klage hat Erfolg. Insoweit war nur noch darüber zu entscheiden, ob die ursprünglich zulässige und begründete Klage (1.) in Folge xy unbegründet geworden ist (2.). Denn der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, worin die zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage zu sehen ist. Diese Feststellung war hier auszusprechen.
1.) Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet. ...
2.) Durch xy ist die Klage unbegründet geworden. ..."
04.01.2025, 13:15
(04.01.2025, 08:34)Praktiker schrieb:(04.01.2025, 01:08)Lost_inPages schrieb:(03.01.2025, 20:16)Praktiker schrieb: Der Tatbestand erbringt Beweis über das tatsächliche Vorbringen, d.h. auch dass der Antrag so verlesen worden ist (314 ZPO). Rechtschreibung und Grammatik kann man m.E. berichtigen, aber gänzlich umformulieren ist letztlich eine Falschbeurkundung, weil der Antrag so gerade nicht gestellt wurde. Wie er hätte gestellt werden müssen und daher zu verstehen sein sollte, ist keine Frage der Prozessgeschichte, sondern gehört an den Anfang der Begründetheit, weil das Rechtsanwendung des Gerichts ist.
Edit: Die Beweiskraft wird natürlich durch das Sitzungsprotokoll durchbrochen, insofern ist es nicht tragisch. Aber richtig ist es eben nicht.
Gehört die Antragsauslesung nicht an den Anfang der Entscheidungsgründe, also vor die Zulässigkeit? Nur so dürfte der Maßstab der Prüfung für die Zulässigkeit und Begründetheit klar sein
Ja, so würde ich es machen. Z.B.: "Die geänderte Klage hat Erfolg. Insoweit war nur noch darüber zu entscheiden, ob die ursprünglich zulässige und begründete Klage (1.) in Folge xy unbegründet geworden ist (2.). Denn der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, worin die zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage zu sehen ist. Diese Feststellung war hier auszusprechen.
1.) Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet. ...
2.) Durch xy ist die Klage unbegründet geworden. ..."
Danke! Und was genau würdest du dann bei den Anträgen schreiben?