25.06.2023, 01:41
(24.06.2023, 22:50)Bre schrieb:(24.06.2023, 20:04)Lost_inPages schrieb:(24.06.2023, 10:40)GPAMember schrieb:(24.06.2023, 10:24)Juralone schrieb:(23.06.2023, 16:03)Lost_inPages schrieb: Anfangs habe ich oft quasi abgeschrieben, was die in der Vernehmung gesagt haben.
Mir wurde dann zu Recht angekreidet, dass ich keine SVwiedergabe machen solle, sondern die Beweismittel zueinander in Beziehung setzen solle (,,fügt sich ein; wird gestützt durch; passt zu; steht im Einklang mit;)
Ich versuche es so zu halten, dass ich den Kern des Beweismittels wiedergebe, nicht zu ausführlich, und dann die Beweismittel in Beziehung zueinander setze.
Ok, danke für den Tipp.
Eine kurze Nachfrage am Beispiel des TBM des Teilnahme am Kraftfahrzeugrennen nach § 315d I Nr. 2 StGB:
Es gab eine 2 Seiten lange Vernehmung eines Mitbeschuldigten (der später verstarb). Bezüglich des TBM hätten die zwei Sätze ausgereicht, dass sie aus langweile beim trinken in ner Bar später vereinbarten ein Rennen nach den Regeln XYZ zu vollziehen und dies ab XY Uhr auch machten. Das Rennen verlief sodann so... und es ist das passiert ....
Ich habe aber auch die ganze Vorgeschichte mit "nacherzählt". Also wann die sich getroffen haben usw. Es hätte ja aber bzgl. des TBM gereicht nur die Verabredung darzustellen und, dass das Rennen dann auch startete. Unbeachtlich für das TBM waren bspw. auch der Unfall am Ende des Rennens usw., die lediglich für spätere TBM (Qualifikation nach § 315d II, V StGB) relevant waren. Letztere SV-Darstellung sollte ich also weglassen oder?
Man sollte sich bei der Beweiswürdigung so gut es geht nur auf die Würdigung beziehen. Man darf beim Umfang nicht vergessen, dass je nach Klausur dort auch gerne mal ein Schwerpunkt liegt. Mehr als 2-3 Seiten sollten es dennoch eher nicht sein. Schreibt man mehr, weiß man in der Regel, dass man zu viel nachplappert.
Anhand deines Beispiels - ich gehe davon aus, dass der lebende Beschuldigte die Tat bestreitet - könntest du die Würdigung so Aufbauen:
Der Beschuldigte hat die Tat bestritten. Er wird jedoch durch die Zeugenaussage des Verstorbenen X sowie der Aussagen der PB Y und Z überführt werden. (mit Urteilsstil einleiten!)
Der Zeuge X hat bekundet, er habe sich in der Bar mit dem BS zur Tat verabredet. Die Verabredung sei aus langer Weile heraus entstanden. (Kurze und knappe Wiedergabe der Aussage; nur auf das TBM bezogen)
Die Zeugenaussage ist glaubhaft, weil der Zeuge kein erkennbares Motiv hatte ihn falsch zu belasten. Zudem belastete er sich mit der Aussage auch selbst. (Würdigung der Aussage)
Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin durch die Angaben der Zeugen PB Y und Z gestützt. (idR gibt es weitere, stützende Beweismittel)
Diese bezeugten, den BS mit den Verstorbenen X mit erhöhter Geschwindigkeit gesehen zu haben. (Wiedergabe der Aussage)
Bei einer seitenlangen Vernehmung solltest du bei dem TBM, bei dem du dich zum ersten Mal auf die Aussage beziehst, ausführlichere Ausführungen machen und dann kann man ggf. auch, sofern die Motive gleich bleiben, bei den weiteren TBM sich nur noch auf die Aussage durch eine kurze Bezugnahme auf die Aussage beziehen, ohne wieder ausführlich alles darzustellen.
Zwischenfrage zum Urteilsstil. Ich bin bisher immer so vorgegangen:
Fraglich ist, ob ihm ,,dies" mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann.
Der Beschuldigte selbst bestreitet [...].
Er könnte aber mglw durch die Aussage des ZEG X überführt werden.
Dieser hat ausgesagt [...].
Dies ist glaubhaft [jetzt erst kompletter Urteilsstil]
Ist das falsch?
Falsch ist nur, einen Obersatz mit "fraglich ist" einzuleiten. ;)
Weshalb ist das falsch? Bisher wurde mir das nie angestrichen, je nachdem fange ich auch an mit ,,Zu prüfen ist.."
25.06.2023, 08:05
(25.06.2023, 01:41)Lost_inPages schrieb:(24.06.2023, 22:50)Bre schrieb:(24.06.2023, 20:04)Lost_inPages schrieb:(24.06.2023, 10:40)GPAMember schrieb:(24.06.2023, 10:24)Juralone schrieb: Ok, danke für den Tipp.
Eine kurze Nachfrage am Beispiel des TBM des Teilnahme am Kraftfahrzeugrennen nach § 315d I Nr. 2 StGB:
Es gab eine 2 Seiten lange Vernehmung eines Mitbeschuldigten (der später verstarb). Bezüglich des TBM hätten die zwei Sätze ausgereicht, dass sie aus langweile beim trinken in ner Bar später vereinbarten ein Rennen nach den Regeln XYZ zu vollziehen und dies ab XY Uhr auch machten. Das Rennen verlief sodann so... und es ist das passiert ....
Ich habe aber auch die ganze Vorgeschichte mit "nacherzählt". Also wann die sich getroffen haben usw. Es hätte ja aber bzgl. des TBM gereicht nur die Verabredung darzustellen und, dass das Rennen dann auch startete. Unbeachtlich für das TBM waren bspw. auch der Unfall am Ende des Rennens usw., die lediglich für spätere TBM (Qualifikation nach § 315d II, V StGB) relevant waren. Letztere SV-Darstellung sollte ich also weglassen oder?
Man sollte sich bei der Beweiswürdigung so gut es geht nur auf die Würdigung beziehen. Man darf beim Umfang nicht vergessen, dass je nach Klausur dort auch gerne mal ein Schwerpunkt liegt. Mehr als 2-3 Seiten sollten es dennoch eher nicht sein. Schreibt man mehr, weiß man in der Regel, dass man zu viel nachplappert.
Anhand deines Beispiels - ich gehe davon aus, dass der lebende Beschuldigte die Tat bestreitet - könntest du die Würdigung so Aufbauen:
Der Beschuldigte hat die Tat bestritten. Er wird jedoch durch die Zeugenaussage des Verstorbenen X sowie der Aussagen der PB Y und Z überführt werden. (mit Urteilsstil einleiten!)
Der Zeuge X hat bekundet, er habe sich in der Bar mit dem BS zur Tat verabredet. Die Verabredung sei aus langer Weile heraus entstanden. (Kurze und knappe Wiedergabe der Aussage; nur auf das TBM bezogen)
Die Zeugenaussage ist glaubhaft, weil der Zeuge kein erkennbares Motiv hatte ihn falsch zu belasten. Zudem belastete er sich mit der Aussage auch selbst. (Würdigung der Aussage)
Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin durch die Angaben der Zeugen PB Y und Z gestützt. (idR gibt es weitere, stützende Beweismittel)
Diese bezeugten, den BS mit den Verstorbenen X mit erhöhter Geschwindigkeit gesehen zu haben. (Wiedergabe der Aussage)
Bei einer seitenlangen Vernehmung solltest du bei dem TBM, bei dem du dich zum ersten Mal auf die Aussage beziehst, ausführlichere Ausführungen machen und dann kann man ggf. auch, sofern die Motive gleich bleiben, bei den weiteren TBM sich nur noch auf die Aussage durch eine kurze Bezugnahme auf die Aussage beziehen, ohne wieder ausführlich alles darzustellen.
Zwischenfrage zum Urteilsstil. Ich bin bisher immer so vorgegangen:
Fraglich ist, ob ihm ,,dies" mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann.
Der Beschuldigte selbst bestreitet [...].
Er könnte aber mglw durch die Aussage des ZEG X überführt werden.
Dieser hat ausgesagt [...].
Dies ist glaubhaft [jetzt erst kompletter Urteilsstil]
Ist das falsch?
Falsch ist nur, einen Obersatz mit "fraglich ist" einzuleiten. ;)
Weshalb ist das falsch? Bisher wurde mir das nie angestrichen, je nachdem fange ich auch an mit ,,Zu prüfen ist.."
Ich weiß, dass das (vielfach) nicht angestrichen wird (genau wie der Kaiser'sche "Obersatz" "zu prüfen ist") - zumindest nicht im 2. Examen, in dem eben weniger korrekte Methodik, sondern die Kenntnis der Rspr-Floskeln abgeprüft wird.
Ein korrekter Obersatz wirft allerdings die zu beantwortende Frage im Konjunktiv auf (je nach Prüfungspunkt: "könnte", "müsste", "dürfte nicht") und benennt - wo nur irgend möglich - Rechtsfolge und geprüfte Norm (z.B.: hinr. TV: § 170 I StPO; RF: Klageerhebung).
25.06.2023, 10:30
Interessant, war mir so nicht bewusst.
Wie würdest du es ganz korrekt formulieren bei Einleitung der Beweiswürdiging?
Wie würdest du es ganz korrekt formulieren bei Einleitung der Beweiswürdiging?
25.06.2023, 13:25
(25.06.2023, 10:30)Lost_inPages schrieb: Interessant, war mir so nicht bewusst.
Wie würdest du es ganz korrekt formulieren bei Einleitung der Beweiswürdiging?
Nimm meinen Einwurf nicht zu ernst. Wie gesagt, deine Variante wird nicht angestrichen. Den korrigierenden StA interessieren die Feinheiten des Gutachtenstils nicht. Er will halt das lesen, was er täglich schreibt und liest (obergerichtliche Entscheidungen), dazu zählen keine Gutachten. ;)
Ich würde die Beweiswürdigung, die eigentlich erst im Rahmen der Subsumtion relevant wird, auch im Urteilsstil vornehmen.
Zur Sache:
"A könnte eines [Delikt + Norm] hinreichend verdächtig sein, indem er [Bescheibung der Handlung, wie du sie auch ins Konkretum schreiben würdest].
Der für eine Anklage nach § 170 I StPO erforderliche hinreichende Tatverdacht liegt vor, wenn [Definition].
Für einen [Delikt] müsste zunächst auf Ebene des objektiven Tatbestands eine [Tatbestandsvoraussetzung] gegeben sein.
Dies ist dann der Fall, wenn [Definition]."
--> Hier - bei der Subsumtion(!) - setzt nun die Beweisproblematik ein:
"Vorliegend hat A bestritten, [Verhaltensbeschreibung, z.B.: "den B mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, sodass ..."]/sich nicht zur Sache eingelassen.
Er wird jedoch durch [Beweismittel 1] sowie [Beweismittel 2] mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit überführt werden [falls Nichteinlassung: Verhaltensbeschreibung].
Denn der Zeuge X hat in seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass ... Es ist davon auszugehen, dass er dies in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Zeugenaussage (§ 48 StPO) bekräftigen wird. Die Aussage ist glaubhaft, weil ... Ferner bestehen an der Glaubwürdigkeit des Zeugen X keine durchgreifenden Bedenken, da ..."
Sodann ggf. weiter:
"Um einen hinreichenden Tatverdacht auf [Beweismittel 1] stützen zu können, müsste dieses jedoch auch in der HV verwertbar sein. Einer Beweisverwertung könnte [Beweisverwertungsproblem, z.B. "das Erfordernis einer Belehrung über ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht des Zeugen nach § 55 II StPO"] entgegenstehen.
Diese Vorschrift erfordert..."
So oder so ähnlich habe ich das gemacht. Finden andere vielleicht schlecht; ich bin damit ganz gut gefahren.
25.06.2023, 13:47
(25.06.2023, 13:25)Bre schrieb:(25.06.2023, 10:30)Lost_inPages schrieb: Interessant, war mir so nicht bewusst.
Wie würdest du es ganz korrekt formulieren bei Einleitung der Beweiswürdiging?
Nimm meinen Einwurf nicht zu ernst. Wie gesagt, deine Variante wird nicht angestrichen. Den korrigierenden StA interessieren die Feinheiten des Gutachtenstils nicht. Er will halt das lesen, was er täglich schreibt und liest (obergerichtliche Entscheidungen), dazu zählen keine Gutachten. ;)
Ich würde die Beweiswürdigung, die eigentlich erst im Rahmen der Subsumtion relevant wird, auch im Urteilsstil vornehmen.
Zur Sache:
"A könnte eines [Delikt + Norm] hinreichend verdächtig sein, indem er [Bescheibung der Handlung, wie du sie auch ins Konkretum schreiben würdest].
Der für eine Anklage nach § 170 I StPO erforderliche hinreichende Tatverdacht liegt vor, wenn [Definition].
Für einen [Delikt] müsste zunächst auf Ebene des objektiven Tatbestands eine [Tatbestandsvoraussetzung] gegeben sein.
Dies ist dann der Fall, wenn [Definition]."
--> Hier - bei der Subsumtion(!) - setzt nun die Beweisproblematik ein:
"Vorliegend hat A bestritten, [Verhaltensbeschreibung, z.B.: "den B mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, sodass ..."]/sich nicht zur Sache eingelassen.
Er wird jedoch durch [Beweismittel 1] sowie [Beweismittel 2] mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit überführt werden [falls Nichteinlassung: Verhaltensbeschreibung].
Denn der Zeuge X hat in seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass ... Es ist davon auszugehen, dass er dies in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Zeugenaussage (§ 48 StPO) bekräftigen wird. Die Aussage ist glaubhaft, weil ... Ferner bestehen an der Glaubwürdigkeit des Zeugen X keine durchgreifenden Bedenken, da ..."
Sodann ggf. weiter:
"Um einen hinreichenden Tatverdacht auf [Beweismittel 1] stützen zu können, müsste dieses jedoch auch in der HV verwertbar sein. Einer Beweisverwertung könnte [Beweisverwertungsproblem, z.B. "das Erfordernis einer Belehrung über ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht des Zeugen nach § 55 II StPO"] entgegenstehen.
Diese Vorschrift erfordert..."
So oder so ähnlich habe ich das gemacht. Finden andere vielleicht schlecht; ich bin damit ganz gut gefahren.
Danke dir, klingt gut

25.06.2023, 17:14
(25.06.2023, 13:25)Bre schrieb:(25.06.2023, 10:30)Lost_inPages schrieb: Interessant, war mir so nicht bewusst.
Wie würdest du es ganz korrekt formulieren bei Einleitung der Beweiswürdiging?
Nimm meinen Einwurf nicht zu ernst. Wie gesagt, deine Variante wird nicht angestrichen. Den korrigierenden StA interessieren die Feinheiten des Gutachtenstils nicht. Er will halt das lesen, was er täglich schreibt und liest (obergerichtliche Entscheidungen), dazu zählen keine Gutachten. ;)
Ich würde die Beweiswürdigung, die eigentlich erst im Rahmen der Subsumtion relevant wird, auch im Urteilsstil vornehmen.
Zur Sache:
"A könnte eines [Delikt + Norm] hinreichend verdächtig sein, indem er [Bescheibung der Handlung, wie du sie auch ins Konkretum schreiben würdest].
Der für eine Anklage nach § 170 I StPO erforderliche hinreichende Tatverdacht liegt vor, wenn [Definition].
Für einen [Delikt] müsste zunächst auf Ebene des objektiven Tatbestands eine [Tatbestandsvoraussetzung] gegeben sein.
Dies ist dann der Fall, wenn [Definition]."
--> Hier - bei der Subsumtion(!) - setzt nun die Beweisproblematik ein:
"Vorliegend hat A bestritten, [Verhaltensbeschreibung, z.B.: "den B mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, sodass ..."]/sich nicht zur Sache eingelassen.
Er wird jedoch durch [Beweismittel 1] sowie [Beweismittel 2] mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit überführt werden [falls Nichteinlassung: Verhaltensbeschreibung].
Denn der Zeuge X hat in seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass ... Es ist davon auszugehen, dass er dies in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Zeugenaussage (§ 48 StPO) bekräftigen wird. Die Aussage ist glaubhaft, weil ... Ferner bestehen an der Glaubwürdigkeit des Zeugen X keine durchgreifenden Bedenken, da ..."
Sodann ggf. weiter:
"Um einen hinreichenden Tatverdacht auf [Beweismittel 1] stützen zu können, müsste dieses jedoch auch in der HV verwertbar sein. Einer Beweisverwertung könnte [Beweisverwertungsproblem, z.B. "das Erfordernis einer Belehrung über ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht des Zeugen nach § 55 II StPO"] entgegenstehen.
Diese Vorschrift erfordert..."
So oder so ähnlich habe ich das gemacht. Finden andere vielleicht schlecht; ich bin damit ganz gut gefahren.
Ich meine sogar, dass die Beweiswürdigung nur korrekt im Urteilsstil erfolgen kann und, dass es auch zwingend in der Reihenfolge Würdigung und dann Verwertung erfolgen muss.
Oder was meinst du mit, andere finden es ggf. schlecht?
25.06.2023, 17:18
Wollte damit nur ausdrücken, dass es verschiedene Wege nach Rom gibt und meine Formulierungen womöglich (wenn auch unwahrscheinlich :D), nicht der Weisheit letzter Schluss sind. ;)