• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Umfang der Beweiswürdigung in der StA-Klausur
1 2 »
Antworten

 
Umfang der Beweiswürdigung in der StA-Klausur
Juralone
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2023
#1
23.06.2023, 15:36
Liebe Mitstreiter,  Victory

ich wollte mal Fragen, wie umfangreich man die Beweismittel, insbesondere sehr ausführliche polizeiliche Vernehmungen, am jeweiligen Tatbestandsmerkmal darstellen und würdigen soll bzw. muss. 

Ich hatte letztens in einer Übungsklausur, dass ein sehr ausführliches Vernehmungsprotokoll quasi zu allen "problematischen" Tatbestandsmerkmalen etwas brauchbares enthalten hat. Beim ersten Tatbestandsmerkmal, bei dem ich diese Vernehmung anführen wollte, hab ich die Aussage sehr umfangreich dargestellt. Ich habe quasi die ganze "Geschichte" dargestellt. 

Im Nachgang habe ich mich natürlich gefragt, ob es ausgereicht hätte allein die ein bis zwei Sätze, die letztlich der Ausfüllung des Tatbestandmerkmals dienten zu nennen. Oder ist es grundsätzlich schon richtig, weiter auszuholen, um auch mehr "Stoff" für die Glaubhaftigkeit und -würdigkeit zu haben.

Habt ihr da Tipps oder irgendeine für euch funktionierende Heransgehensweise klausurtaktisch und zeitökonomisch die Beweismittel darzustellen?

Beste Grüße
Suchen
Zitieren
Lost_inPages
Senior Member
****
Beiträge: 316
Themen: 76
Registriert seit: Mar 2023
#2
23.06.2023, 16:03
(23.06.2023, 15:36)Juralone schrieb:  Liebe Mitstreiter,  Victory

ich wollte mal Fragen, wie umfangreich man die Beweismittel, insbesondere sehr ausführliche polizeiliche Vernehmungen, am jeweiligen Tatbestandsmerkmal darstellen und würdigen soll bzw. muss. 

Ich hatte letztens in einer Übungsklausur, dass ein sehr ausführliches Vernehmungsprotokoll quasi zu allen "problematischen" Tatbestandsmerkmalen etwas brauchbares enthalten hat. Beim ersten Tatbestandsmerkmal, bei dem ich diese Vernehmung anführen wollte, hab ich die Aussage sehr umfangreich dargestellt. Ich habe quasi die ganze "Geschichte" dargestellt. 

Im Nachgang habe ich mich natürlich gefragt, ob es ausgereicht hätte allein die ein bis zwei Sätze, die letztlich der Ausfüllung des Tatbestandmerkmals dienten zu nennen. Oder ist es grundsätzlich schon richtig, weiter auszuholen, um auch mehr "Stoff" für die Glaubhaftigkeit und -würdigkeit zu haben.

Habt ihr da Tipps oder irgendeine für euch funktionierende Heransgehensweise klausurtaktisch und zeitökonomisch die Beweismittel darzustellen?

Beste Grüße

Anfangs habe ich oft quasi abgeschrieben, was die in der Vernehmung gesagt haben. 

Mir wurde dann zu Recht angekreidet, dass ich keine SVwiedergabe machen solle, sondern die Beweismittel zueinander in Beziehung setzen solle (,,fügt sich ein; wird gestützt durch; passt zu; steht im Einklang mit;)

Ich versuche es so zu halten, dass ich den Kern des Beweismittels wiedergebe, nicht zu ausführlich, und dann die Beweismittel in Beziehung zueinander setze.
Suchen
Zitieren
Juralone
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2023
#3
24.06.2023, 10:24
(23.06.2023, 16:03)Lost_inPages schrieb:  
(23.06.2023, 15:36)Juralone schrieb:  Liebe Mitstreiter,  Victory

ich wollte mal Fragen, wie umfangreich man die Beweismittel, insbesondere sehr ausführliche polizeiliche Vernehmungen, am jeweiligen Tatbestandsmerkmal darstellen und würdigen soll bzw. muss. 

Ich hatte letztens in einer Übungsklausur, dass ein sehr ausführliches Vernehmungsprotokoll quasi zu allen "problematischen" Tatbestandsmerkmalen etwas brauchbares enthalten hat. Beim ersten Tatbestandsmerkmal, bei dem ich diese Vernehmung anführen wollte, hab ich die Aussage sehr umfangreich dargestellt. Ich habe quasi die ganze "Geschichte" dargestellt. 

Im Nachgang habe ich mich natürlich gefragt, ob es ausgereicht hätte allein die ein bis zwei Sätze, die letztlich der Ausfüllung des Tatbestandmerkmals dienten zu nennen. Oder ist es grundsätzlich schon richtig, weiter auszuholen, um auch mehr "Stoff" für die Glaubhaftigkeit und -würdigkeit zu haben.

Habt ihr da Tipps oder irgendeine für euch funktionierende Heransgehensweise klausurtaktisch und zeitökonomisch die Beweismittel darzustellen?

Beste Grüße

Anfangs habe ich oft quasi abgeschrieben, was die in der Vernehmung gesagt haben. 

Mir wurde dann zu Recht angekreidet, dass ich keine SVwiedergabe machen solle, sondern die Beweismittel zueinander in Beziehung setzen solle (,,fügt sich ein; wird gestützt durch; passt zu; steht im Einklang mit;)

Ich versuche es so zu halten, dass ich den Kern des Beweismittels wiedergebe, nicht zu ausführlich, und dann die Beweismittel in Beziehung zueinander setze.

Ok, danke für den Tipp. 

Eine kurze Nachfrage am Beispiel des TBM des Teilnahme am Kraftfahrzeugrennen nach § 315d I Nr. 2 StGB:
Es gab eine 2 Seiten lange Vernehmung eines Mitbeschuldigten (der später verstarb). Bezüglich des TBM hätten die zwei Sätze ausgereicht, dass sie aus langweile beim trinken in ner Bar später vereinbarten ein Rennen nach den Regeln XYZ zu vollziehen und dies ab XY Uhr auch machten. Das Rennen verlief sodann so... und es ist das passiert .... 


Ich habe aber auch die ganze Vorgeschichte mit "nacherzählt". Also wann die sich getroffen haben usw. Es hätte ja aber bzgl. des TBM gereicht nur die Verabredung darzustellen und, dass das Rennen dann auch startete. Unbeachtlich für das TBM waren bspw. auch der Unfall am Ende des Rennens usw., die lediglich für spätere TBM (Qualifikation nach § 315d II, V StGB) relevant waren. Letztere SV-Darstellung sollte ich also weglassen oder?
Suchen
Zitieren
GPAMember
Member
***
Beiträge: 92
Themen: 2
Registriert seit: Feb 2023
#4
24.06.2023, 10:40
(24.06.2023, 10:24)Juralone schrieb:  
(23.06.2023, 16:03)Lost_inPages schrieb:  
(23.06.2023, 15:36)Juralone schrieb:  Liebe Mitstreiter,  Victory

ich wollte mal Fragen, wie umfangreich man die Beweismittel, insbesondere sehr ausführliche polizeiliche Vernehmungen, am jeweiligen Tatbestandsmerkmal darstellen und würdigen soll bzw. muss. 

Ich hatte letztens in einer Übungsklausur, dass ein sehr ausführliches Vernehmungsprotokoll quasi zu allen "problematischen" Tatbestandsmerkmalen etwas brauchbares enthalten hat. Beim ersten Tatbestandsmerkmal, bei dem ich diese Vernehmung anführen wollte, hab ich die Aussage sehr umfangreich dargestellt. Ich habe quasi die ganze "Geschichte" dargestellt. 

Im Nachgang habe ich mich natürlich gefragt, ob es ausgereicht hätte allein die ein bis zwei Sätze, die letztlich der Ausfüllung des Tatbestandmerkmals dienten zu nennen. Oder ist es grundsätzlich schon richtig, weiter auszuholen, um auch mehr "Stoff" für die Glaubhaftigkeit und -würdigkeit zu haben.

Habt ihr da Tipps oder irgendeine für euch funktionierende Heransgehensweise klausurtaktisch und zeitökonomisch die Beweismittel darzustellen?

Beste Grüße

Anfangs habe ich oft quasi abgeschrieben, was die in der Vernehmung gesagt haben. 

Mir wurde dann zu Recht angekreidet, dass ich keine SVwiedergabe machen solle, sondern die Beweismittel zueinander in Beziehung setzen solle (,,fügt sich ein; wird gestützt durch; passt zu; steht im Einklang mit;)

Ich versuche es so zu halten, dass ich den Kern des Beweismittels wiedergebe, nicht zu ausführlich, und dann die Beweismittel in Beziehung zueinander setze.

Ok, danke für den Tipp. 

Eine kurze Nachfrage am Beispiel des TBM des Teilnahme am Kraftfahrzeugrennen nach § 315d I Nr. 2 StGB:
Es gab eine 2 Seiten lange Vernehmung eines Mitbeschuldigten (der später verstarb). Bezüglich des TBM hätten die zwei Sätze ausgereicht, dass sie aus langweile beim trinken in ner Bar später vereinbarten ein Rennen nach den Regeln XYZ zu vollziehen und dies ab XY Uhr auch machten. Das Rennen verlief sodann so... und es ist das passiert .... 


Ich habe aber auch die ganze Vorgeschichte mit "nacherzählt". Also wann die sich getroffen haben usw. Es hätte ja aber bzgl. des TBM gereicht nur die Verabredung darzustellen und, dass das Rennen dann auch startete. Unbeachtlich für das TBM waren bspw. auch der Unfall am Ende des Rennens usw., die lediglich für spätere TBM (Qualifikation nach § 315d II, V StGB) relevant waren. Letztere SV-Darstellung sollte ich also weglassen oder?

Man sollte sich bei der Beweiswürdigung so gut es geht nur auf die Würdigung beziehen. Man darf beim Umfang nicht vergessen, dass je nach Klausur dort auch gerne mal ein Schwerpunkt liegt. Mehr als 2-3 Seiten sollten es dennoch eher nicht sein. Schreibt man mehr, weiß man in der Regel, dass man zu viel nachplappert. 

Anhand deines Beispiels - ich gehe davon aus, dass der lebende Beschuldigte die Tat bestreitet - könntest du die Würdigung so Aufbauen:
Der Beschuldigte hat die Tat bestritten. Er wird jedoch durch die Zeugenaussage des Verstorbenen X sowie der Aussagen der PB Y und Z überführt werden. (mit Urteilsstil einleiten!)
Der Zeuge X hat bekundet, er habe sich in der Bar mit dem BS zur Tat verabredet. Die Verabredung sei aus langer Weile heraus entstanden. (Kurze und knappe Wiedergabe der Aussage; nur auf das TBM bezogen)
Die Zeugenaussage ist glaubhaft, weil der Zeuge kein erkennbares Motiv hatte ihn falsch zu belasten. Zudem belastete er sich mit der Aussage auch selbst. (Würdigung der Aussage)
Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin durch die Angaben der Zeugen PB Y und Z gestützt. (idR gibt es weitere, stützende Beweismittel)
Diese bezeugten, den BS mit den Verstorbenen X mit erhöhter Geschwindigkeit gesehen zu haben. (Wiedergabe der Aussage)

Bei einer seitenlangen Vernehmung solltest du bei dem TBM, bei dem du dich zum ersten Mal auf die Aussage beziehst, ausführlichere Ausführungen machen und dann kann man ggf. auch, sofern die Motive gleich bleiben, bei den weiteren TBM sich nur noch auf die Aussage durch eine kurze Bezugnahme auf die Aussage beziehen, ohne wieder ausführlich alles darzustellen.
Suchen
Zitieren
Juralone
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2023
#5
24.06.2023, 10:51
(24.06.2023, 10:40)GPAMember schrieb:  
(24.06.2023, 10:24)Juralone schrieb:  
(23.06.2023, 16:03)Lost_inPages schrieb:  
(23.06.2023, 15:36)Juralone schrieb:  Liebe Mitstreiter,  Victory

ich wollte mal Fragen, wie umfangreich man die Beweismittel, insbesondere sehr ausführliche polizeiliche Vernehmungen, am jeweiligen Tatbestandsmerkmal darstellen und würdigen soll bzw. muss. 

Ich hatte letztens in einer Übungsklausur, dass ein sehr ausführliches Vernehmungsprotokoll quasi zu allen "problematischen" Tatbestandsmerkmalen etwas brauchbares enthalten hat. Beim ersten Tatbestandsmerkmal, bei dem ich diese Vernehmung anführen wollte, hab ich die Aussage sehr umfangreich dargestellt. Ich habe quasi die ganze "Geschichte" dargestellt. 

Im Nachgang habe ich mich natürlich gefragt, ob es ausgereicht hätte allein die ein bis zwei Sätze, die letztlich der Ausfüllung des Tatbestandmerkmals dienten zu nennen. Oder ist es grundsätzlich schon richtig, weiter auszuholen, um auch mehr "Stoff" für die Glaubhaftigkeit und -würdigkeit zu haben.

Habt ihr da Tipps oder irgendeine für euch funktionierende Heransgehensweise klausurtaktisch und zeitökonomisch die Beweismittel darzustellen?

Beste Grüße

Anfangs habe ich oft quasi abgeschrieben, was die in der Vernehmung gesagt haben. 

Mir wurde dann zu Recht angekreidet, dass ich keine SVwiedergabe machen solle, sondern die Beweismittel zueinander in Beziehung setzen solle (,,fügt sich ein; wird gestützt durch; passt zu; steht im Einklang mit;)

Ich versuche es so zu halten, dass ich den Kern des Beweismittels wiedergebe, nicht zu ausführlich, und dann die Beweismittel in Beziehung zueinander setze.

Ok, danke für den Tipp. 

Eine kurze Nachfrage am Beispiel des TBM des Teilnahme am Kraftfahrzeugrennen nach § 315d I Nr. 2 StGB:
Es gab eine 2 Seiten lange Vernehmung eines Mitbeschuldigten (der später verstarb). Bezüglich des TBM hätten die zwei Sätze ausgereicht, dass sie aus langweile beim trinken in ner Bar später vereinbarten ein Rennen nach den Regeln XYZ zu vollziehen und dies ab XY Uhr auch machten. Das Rennen verlief sodann so... und es ist das passiert .... 


Ich habe aber auch die ganze Vorgeschichte mit "nacherzählt". Also wann die sich getroffen haben usw. Es hätte ja aber bzgl. des TBM gereicht nur die Verabredung darzustellen und, dass das Rennen dann auch startete. Unbeachtlich für das TBM waren bspw. auch der Unfall am Ende des Rennens usw., die lediglich für spätere TBM (Qualifikation nach § 315d II, V StGB) relevant waren. Letztere SV-Darstellung sollte ich also weglassen oder?

Man sollte sich bei der Beweiswürdigung so gut es geht nur auf die Würdigung beziehen. Man darf beim Umfang nicht vergessen, dass je nach Klausur dort auch gerne mal ein Schwerpunkt liegt. Mehr als 2-3 Seiten sollten es dennoch eher nicht sein. Schreibt man mehr, weiß man in der Regel, dass man zu viel nachplappert. 

Anhand deines Beispiels - ich gehe davon aus, dass der lebende Beschuldigte die Tat bestreitet - könntest du die Würdigung so Aufbauen:
Der Beschuldigte hat die Tat bestritten. Er wird jedoch durch die Zeugenaussage des Verstorbenen X sowie der Aussagen der PB Y und Z überführt werden. (mit Urteilsstil einleiten!)
Der Zeuge X hat bekundet, er habe sich in der Bar mit dem BS zur Tat verabredet. Die Verabredung sei aus langer Weile heraus entstanden. (Kurze und knappe Wiedergabe der Aussage; nur auf das TBM bezogen)
Die Zeugenaussage ist glaubhaft, weil der Zeuge kein erkennbares Motiv hatte ihn falsch zu belasten. Zudem belastete er sich mit der Aussage auch selbst. (Würdigung der Aussage)
Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin durch die Angaben der Zeugen PB Y und Z gestützt. (idR gibt es weitere, stützende Beweismittel)
Diese bezeugten, den BS mit den Verstorbenen X mit erhöhter Geschwindigkeit gesehen zu haben. (Wiedergabe der Aussage)

Bei einer seitenlangen Vernehmung solltest du bei dem TBM, bei dem du dich zum ersten Mal auf die Aussage beziehst, ausführlichere Ausführungen machen und dann kann man ggf. auch, sofern die Motive gleich bleiben, bei den weiteren TBM sich nur noch auf die Aussage durch eine kurze Bezugnahme auf die Aussage beziehen, ohne wieder ausführlich alles darzustellen.

Super, danke für die Antwort. 

In meinem Beispiel könnte man - da ein Unfall später passiert ist durch das Rennen - den ganzen obj. TB Definieren und dessen Nachweislichkeit durch die Beweismittel "in einem Rutsch" darstellen. So würde es sich meines Erachtens auch lohnen, da einmal alles ausführlicher darzustellen und hinsichtlich der weiteren TBM dann auf die obigen Ausführungen zu verweisen oder neben diesen Ausführungen noch kurz TBM-spezifische Ergänzungen zu machen. 

Wäre dies gangbar bzw. vertretbar, um den Schreib- und Zeitaufwand klausurtaktisch zu begrenzen?
Suchen
Zitieren
Bre
Member
***
Beiträge: 183
Themen: 0
Registriert seit: May 2023
#6
24.06.2023, 11:14
(24.06.2023, 10:51)Juralone schrieb:  
(24.06.2023, 10:40)GPAMember schrieb:  
(24.06.2023, 10:24)Juralone schrieb:  
(23.06.2023, 16:03)Lost_inPages schrieb:  
(23.06.2023, 15:36)Juralone schrieb:  Liebe Mitstreiter,  Victory

ich wollte mal Fragen, wie umfangreich man die Beweismittel, insbesondere sehr ausführliche polizeiliche Vernehmungen, am jeweiligen Tatbestandsmerkmal darstellen und würdigen soll bzw. muss. 

Ich hatte letztens in einer Übungsklausur, dass ein sehr ausführliches Vernehmungsprotokoll quasi zu allen "problematischen" Tatbestandsmerkmalen etwas brauchbares enthalten hat. Beim ersten Tatbestandsmerkmal, bei dem ich diese Vernehmung anführen wollte, hab ich die Aussage sehr umfangreich dargestellt. Ich habe quasi die ganze "Geschichte" dargestellt. 

Im Nachgang habe ich mich natürlich gefragt, ob es ausgereicht hätte allein die ein bis zwei Sätze, die letztlich der Ausfüllung des Tatbestandmerkmals dienten zu nennen. Oder ist es grundsätzlich schon richtig, weiter auszuholen, um auch mehr "Stoff" für die Glaubhaftigkeit und -würdigkeit zu haben.

Habt ihr da Tipps oder irgendeine für euch funktionierende Heransgehensweise klausurtaktisch und zeitökonomisch die Beweismittel darzustellen?

Beste Grüße

Anfangs habe ich oft quasi abgeschrieben, was die in der Vernehmung gesagt haben. 

Mir wurde dann zu Recht angekreidet, dass ich keine SVwiedergabe machen solle, sondern die Beweismittel zueinander in Beziehung setzen solle (,,fügt sich ein; wird gestützt durch; passt zu; steht im Einklang mit;)

Ich versuche es so zu halten, dass ich den Kern des Beweismittels wiedergebe, nicht zu ausführlich, und dann die Beweismittel in Beziehung zueinander setze.

Ok, danke für den Tipp. 

Eine kurze Nachfrage am Beispiel des TBM des Teilnahme am Kraftfahrzeugrennen nach § 315d I Nr. 2 StGB:
Es gab eine 2 Seiten lange Vernehmung eines Mitbeschuldigten (der später verstarb). Bezüglich des TBM hätten die zwei Sätze ausgereicht, dass sie aus langweile beim trinken in ner Bar später vereinbarten ein Rennen nach den Regeln XYZ zu vollziehen und dies ab XY Uhr auch machten. Das Rennen verlief sodann so... und es ist das passiert .... 


Ich habe aber auch die ganze Vorgeschichte mit "nacherzählt". Also wann die sich getroffen haben usw. Es hätte ja aber bzgl. des TBM gereicht nur die Verabredung darzustellen und, dass das Rennen dann auch startete. Unbeachtlich für das TBM waren bspw. auch der Unfall am Ende des Rennens usw., die lediglich für spätere TBM (Qualifikation nach § 315d II, V StGB) relevant waren. Letztere SV-Darstellung sollte ich also weglassen oder?

Man sollte sich bei der Beweiswürdigung so gut es geht nur auf die Würdigung beziehen. Man darf beim Umfang nicht vergessen, dass je nach Klausur dort auch gerne mal ein Schwerpunkt liegt. Mehr als 2-3 Seiten sollten es dennoch eher nicht sein. Schreibt man mehr, weiß man in der Regel, dass man zu viel nachplappert. 

Anhand deines Beispiels - ich gehe davon aus, dass der lebende Beschuldigte die Tat bestreitet - könntest du die Würdigung so Aufbauen:
Der Beschuldigte hat die Tat bestritten. Er wird jedoch durch die Zeugenaussage des Verstorbenen X sowie der Aussagen der PB Y und Z überführt werden. (mit Urteilsstil einleiten!)
Der Zeuge X hat bekundet, er habe sich in der Bar mit dem BS zur Tat verabredet. Die Verabredung sei aus langer Weile heraus entstanden. (Kurze und knappe Wiedergabe der Aussage; nur auf das TBM bezogen)
Die Zeugenaussage ist glaubhaft, weil der Zeuge kein erkennbares Motiv hatte ihn falsch zu belasten. Zudem belastete er sich mit der Aussage auch selbst. (Würdigung der Aussage)
Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin durch die Angaben der Zeugen PB Y und Z gestützt. (idR gibt es weitere, stützende Beweismittel)
Diese bezeugten, den BS mit den Verstorbenen X mit erhöhter Geschwindigkeit gesehen zu haben. (Wiedergabe der Aussage)

Bei einer seitenlangen Vernehmung solltest du bei dem TBM, bei dem du dich zum ersten Mal auf die Aussage beziehst, ausführlichere Ausführungen machen und dann kann man ggf. auch, sofern die Motive gleich bleiben, bei den weiteren TBM sich nur noch auf die Aussage durch eine kurze Bezugnahme auf die Aussage beziehen, ohne wieder ausführlich alles darzustellen.

Super, danke für die Antwort. 

In meinem Beispiel könnte man - da ein Unfall später passiert ist durch das Rennen - den ganzen obj. TB Definieren und dessen Nachweislichkeit durch die Beweismittel "in einem Rutsch" darstellen. So würde es sich meines Erachtens auch lohnen, da einmal alles ausführlicher darzustellen und hinsichtlich der weiteren TBM dann auf die obigen Ausführungen zu verweisen oder neben diesen Ausführungen noch kurz TBM-spezifische Ergänzungen zu machen. 

Wäre dies gangbar bzw. vertretbar, um den Schreib- und Zeitaufwand klausurtaktisch zu begrenzen?

Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage verstehe, aber du solltest keinesfalls mehrere Tatbestandsmerkmale in einem Abwasch erledigen, wenn eine Beweiswürdigung erforderlich ist. Vielmehr gilt es auch hier Merkmal für Merkmal gesondert durchzugehen (d.h. gesondert zu benennen, zu definieren und zu subsumieren).
Suchen
Zitieren
Ref.HH
Member
***
Beiträge: 90
Themen: 2
Registriert seit: Dec 2022
#7
24.06.2023, 11:17
(24.06.2023, 10:40)GPAMember schrieb:  Anhand deines Beispiels - ich gehe davon aus, dass der lebende Beschuldigte die Tat bestreitet - könntest du die Würdigung so Aufbauen:
Der Beschuldigte hat die Tat bestritten. Er wird jedoch durch die Zeugenaussage des Verstorbenen X sowie der Aussagen der PB Y und Z überführt werden. (mit Urteilsstil einleiten!)

Der Zeuge X hat bekundet, er habe sich in der Bar mit dem BS zur Tat verabredet. Die Verabredung sei aus langer Weile heraus entstanden. (Kurze und knappe Wiedergabe der Aussage; nur auf das TBM bezogen)
Die Zeugenaussage ist glaubhaft, weil der Zeuge kein erkennbares Motiv hatte ihn falsch zu belasten. Zudem belastete er sich mit der Aussage auch selbst. (Würdigung der Aussage)
Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin durch die Angaben der Zeugen PB Y und Z gestützt. (idR gibt es weitere, stützende Beweismittel)
Diese bezeugten, den BS mit den Verstorbenen X mit erhöhter Geschwindigkeit gesehen zu haben. (Wiedergabe der Aussage)

Aber das Problem wird wohl sein, ob die Zeugenaussage des verstorbenen Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen werden darf? Die Verfahrensbeteiligte können sich nämlich keinen Eindruck mehr vom Zeugen machen und der Angeklagte, bzw. sein Verteidiger kann nicht nachfragen. Das wird wohl das Hauptproblem sein.
Suchen
Zitieren
GPAMember
Member
***
Beiträge: 92
Themen: 2
Registriert seit: Feb 2023
#8
24.06.2023, 11:53
(24.06.2023, 11:17)Ref.HH schrieb:  
(24.06.2023, 10:40)GPAMember schrieb:  Anhand deines Beispiels - ich gehe davon aus, dass der lebende Beschuldigte die Tat bestreitet - könntest du die Würdigung so Aufbauen:
Der Beschuldigte hat die Tat bestritten. Er wird jedoch durch die Zeugenaussage des Verstorbenen X sowie der Aussagen der PB Y und Z überführt werden. (mit Urteilsstil einleiten!)

Der Zeuge X hat bekundet, er habe sich in der Bar mit dem BS zur Tat verabredet. Die Verabredung sei aus langer Weile heraus entstanden. (Kurze und knappe Wiedergabe der Aussage; nur auf das TBM bezogen)
Die Zeugenaussage ist glaubhaft, weil der Zeuge kein erkennbares Motiv hatte ihn falsch zu belasten. Zudem belastete er sich mit der Aussage auch selbst. (Würdigung der Aussage)
Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin durch die Angaben der Zeugen PB Y und Z gestützt. (idR gibt es weitere, stützende Beweismittel)
Diese bezeugten, den BS mit den Verstorbenen X mit erhöhter Geschwindigkeit gesehen zu haben. (Wiedergabe der Aussage)

Aber das Problem wird wohl sein, ob die Zeugenaussage des verstorbenen Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen werden darf? Die Verfahrensbeteiligte  können sich nämlich keinen Eindruck mehr vom Zeugen machen und der Angeklagte, bzw. sein Verteidiger kann nicht nachfragen. Das wird wohl das Hauptproblem sein.

Damit hast du völlig recht. Natürlich muss man noch Ausführungen dazu machen, wie man dies in die Hauptverhandlung bekommt. Die §§ 250 ff. StPO helfen da sicherlich recht schnell. 

Die Frage hatte sich aber auf die Beweiswürdigung bezogen. Ich würde die Beweiswürdigung und die Beweisverwertung getrennt voneinander darstellen.
Suchen
Zitieren
Lost_inPages
Senior Member
****
Beiträge: 316
Themen: 76
Registriert seit: Mar 2023
#9
24.06.2023, 20:04
(24.06.2023, 10:40)GPAMember schrieb:  
(24.06.2023, 10:24)Juralone schrieb:  
(23.06.2023, 16:03)Lost_inPages schrieb:  
(23.06.2023, 15:36)Juralone schrieb:  Liebe Mitstreiter,  Victory

ich wollte mal Fragen, wie umfangreich man die Beweismittel, insbesondere sehr ausführliche polizeiliche Vernehmungen, am jeweiligen Tatbestandsmerkmal darstellen und würdigen soll bzw. muss. 

Ich hatte letztens in einer Übungsklausur, dass ein sehr ausführliches Vernehmungsprotokoll quasi zu allen "problematischen" Tatbestandsmerkmalen etwas brauchbares enthalten hat. Beim ersten Tatbestandsmerkmal, bei dem ich diese Vernehmung anführen wollte, hab ich die Aussage sehr umfangreich dargestellt. Ich habe quasi die ganze "Geschichte" dargestellt. 

Im Nachgang habe ich mich natürlich gefragt, ob es ausgereicht hätte allein die ein bis zwei Sätze, die letztlich der Ausfüllung des Tatbestandmerkmals dienten zu nennen. Oder ist es grundsätzlich schon richtig, weiter auszuholen, um auch mehr "Stoff" für die Glaubhaftigkeit und -würdigkeit zu haben.

Habt ihr da Tipps oder irgendeine für euch funktionierende Heransgehensweise klausurtaktisch und zeitökonomisch die Beweismittel darzustellen?

Beste Grüße

Anfangs habe ich oft quasi abgeschrieben, was die in der Vernehmung gesagt haben. 

Mir wurde dann zu Recht angekreidet, dass ich keine SVwiedergabe machen solle, sondern die Beweismittel zueinander in Beziehung setzen solle (,,fügt sich ein; wird gestützt durch; passt zu; steht im Einklang mit;)

Ich versuche es so zu halten, dass ich den Kern des Beweismittels wiedergebe, nicht zu ausführlich, und dann die Beweismittel in Beziehung zueinander setze.

Ok, danke für den Tipp. 

Eine kurze Nachfrage am Beispiel des TBM des Teilnahme am Kraftfahrzeugrennen nach § 315d I Nr. 2 StGB:
Es gab eine 2 Seiten lange Vernehmung eines Mitbeschuldigten (der später verstarb). Bezüglich des TBM hätten die zwei Sätze ausgereicht, dass sie aus langweile beim trinken in ner Bar später vereinbarten ein Rennen nach den Regeln XYZ zu vollziehen und dies ab XY Uhr auch machten. Das Rennen verlief sodann so... und es ist das passiert .... 


Ich habe aber auch die ganze Vorgeschichte mit "nacherzählt". Also wann die sich getroffen haben usw. Es hätte ja aber bzgl. des TBM gereicht nur die Verabredung darzustellen und, dass das Rennen dann auch startete. Unbeachtlich für das TBM waren bspw. auch der Unfall am Ende des Rennens usw., die lediglich für spätere TBM (Qualifikation nach § 315d II, V StGB) relevant waren. Letztere SV-Darstellung sollte ich also weglassen oder?

Man sollte sich bei der Beweiswürdigung so gut es geht nur auf die Würdigung beziehen. Man darf beim Umfang nicht vergessen, dass je nach Klausur dort auch gerne mal ein Schwerpunkt liegt. Mehr als 2-3 Seiten sollten es dennoch eher nicht sein. Schreibt man mehr, weiß man in der Regel, dass man zu viel nachplappert. 

Anhand deines Beispiels - ich gehe davon aus, dass der lebende Beschuldigte die Tat bestreitet - könntest du die Würdigung so Aufbauen:
Der Beschuldigte hat die Tat bestritten. Er wird jedoch durch die Zeugenaussage des Verstorbenen X sowie der Aussagen der PB Y und Z überführt werden. (mit Urteilsstil einleiten!)
Der Zeuge X hat bekundet, er habe sich in der Bar mit dem BS zur Tat verabredet. Die Verabredung sei aus langer Weile heraus entstanden. (Kurze und knappe Wiedergabe der Aussage; nur auf das TBM bezogen)
Die Zeugenaussage ist glaubhaft, weil der Zeuge kein erkennbares Motiv hatte ihn falsch zu belasten. Zudem belastete er sich mit der Aussage auch selbst. (Würdigung der Aussage)
Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin durch die Angaben der Zeugen PB Y und Z gestützt. (idR gibt es weitere, stützende Beweismittel)
Diese bezeugten, den BS mit den Verstorbenen X mit erhöhter Geschwindigkeit gesehen zu haben. (Wiedergabe der Aussage)

Bei einer seitenlangen Vernehmung solltest du bei dem TBM, bei dem du dich zum ersten Mal auf die Aussage beziehst, ausführlichere Ausführungen machen und dann kann man ggf. auch, sofern die Motive gleich bleiben, bei den weiteren TBM sich nur noch auf die Aussage durch eine kurze Bezugnahme auf die Aussage beziehen, ohne wieder ausführlich alles darzustellen.


Zwischenfrage zum Urteilsstil. Ich bin bisher immer so vorgegangen:


Fraglich ist, ob ihm ,,dies" mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann.

Der Beschuldigte selbst bestreitet [...].

Er könnte aber mglw durch die Aussage des ZEG X überführt werden.
Dieser hat ausgesagt [...].
Dies ist glaubhaft [jetzt erst kompletter Urteilsstil]

Ist das falsch?
Suchen
Zitieren
Bre
Member
***
Beiträge: 183
Themen: 0
Registriert seit: May 2023
#10
24.06.2023, 22:50
(24.06.2023, 20:04)Lost_inPages schrieb:  
(24.06.2023, 10:40)GPAMember schrieb:  
(24.06.2023, 10:24)Juralone schrieb:  
(23.06.2023, 16:03)Lost_inPages schrieb:  
(23.06.2023, 15:36)Juralone schrieb:  Liebe Mitstreiter,  Victory

ich wollte mal Fragen, wie umfangreich man die Beweismittel, insbesondere sehr ausführliche polizeiliche Vernehmungen, am jeweiligen Tatbestandsmerkmal darstellen und würdigen soll bzw. muss. 

Ich hatte letztens in einer Übungsklausur, dass ein sehr ausführliches Vernehmungsprotokoll quasi zu allen "problematischen" Tatbestandsmerkmalen etwas brauchbares enthalten hat. Beim ersten Tatbestandsmerkmal, bei dem ich diese Vernehmung anführen wollte, hab ich die Aussage sehr umfangreich dargestellt. Ich habe quasi die ganze "Geschichte" dargestellt. 

Im Nachgang habe ich mich natürlich gefragt, ob es ausgereicht hätte allein die ein bis zwei Sätze, die letztlich der Ausfüllung des Tatbestandmerkmals dienten zu nennen. Oder ist es grundsätzlich schon richtig, weiter auszuholen, um auch mehr "Stoff" für die Glaubhaftigkeit und -würdigkeit zu haben.

Habt ihr da Tipps oder irgendeine für euch funktionierende Heransgehensweise klausurtaktisch und zeitökonomisch die Beweismittel darzustellen?

Beste Grüße

Anfangs habe ich oft quasi abgeschrieben, was die in der Vernehmung gesagt haben. 

Mir wurde dann zu Recht angekreidet, dass ich keine SVwiedergabe machen solle, sondern die Beweismittel zueinander in Beziehung setzen solle (,,fügt sich ein; wird gestützt durch; passt zu; steht im Einklang mit;)

Ich versuche es so zu halten, dass ich den Kern des Beweismittels wiedergebe, nicht zu ausführlich, und dann die Beweismittel in Beziehung zueinander setze.

Ok, danke für den Tipp. 

Eine kurze Nachfrage am Beispiel des TBM des Teilnahme am Kraftfahrzeugrennen nach § 315d I Nr. 2 StGB:
Es gab eine 2 Seiten lange Vernehmung eines Mitbeschuldigten (der später verstarb). Bezüglich des TBM hätten die zwei Sätze ausgereicht, dass sie aus langweile beim trinken in ner Bar später vereinbarten ein Rennen nach den Regeln XYZ zu vollziehen und dies ab XY Uhr auch machten. Das Rennen verlief sodann so... und es ist das passiert .... 


Ich habe aber auch die ganze Vorgeschichte mit "nacherzählt". Also wann die sich getroffen haben usw. Es hätte ja aber bzgl. des TBM gereicht nur die Verabredung darzustellen und, dass das Rennen dann auch startete. Unbeachtlich für das TBM waren bspw. auch der Unfall am Ende des Rennens usw., die lediglich für spätere TBM (Qualifikation nach § 315d II, V StGB) relevant waren. Letztere SV-Darstellung sollte ich also weglassen oder?

Man sollte sich bei der Beweiswürdigung so gut es geht nur auf die Würdigung beziehen. Man darf beim Umfang nicht vergessen, dass je nach Klausur dort auch gerne mal ein Schwerpunkt liegt. Mehr als 2-3 Seiten sollten es dennoch eher nicht sein. Schreibt man mehr, weiß man in der Regel, dass man zu viel nachplappert. 

Anhand deines Beispiels - ich gehe davon aus, dass der lebende Beschuldigte die Tat bestreitet - könntest du die Würdigung so Aufbauen:
Der Beschuldigte hat die Tat bestritten. Er wird jedoch durch die Zeugenaussage des Verstorbenen X sowie der Aussagen der PB Y und Z überführt werden. (mit Urteilsstil einleiten!)
Der Zeuge X hat bekundet, er habe sich in der Bar mit dem BS zur Tat verabredet. Die Verabredung sei aus langer Weile heraus entstanden. (Kurze und knappe Wiedergabe der Aussage; nur auf das TBM bezogen)
Die Zeugenaussage ist glaubhaft, weil der Zeuge kein erkennbares Motiv hatte ihn falsch zu belasten. Zudem belastete er sich mit der Aussage auch selbst. (Würdigung der Aussage)
Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin durch die Angaben der Zeugen PB Y und Z gestützt. (idR gibt es weitere, stützende Beweismittel)
Diese bezeugten, den BS mit den Verstorbenen X mit erhöhter Geschwindigkeit gesehen zu haben. (Wiedergabe der Aussage)

Bei einer seitenlangen Vernehmung solltest du bei dem TBM, bei dem du dich zum ersten Mal auf die Aussage beziehst, ausführlichere Ausführungen machen und dann kann man ggf. auch, sofern die Motive gleich bleiben, bei den weiteren TBM sich nur noch auf die Aussage durch eine kurze Bezugnahme auf die Aussage beziehen, ohne wieder ausführlich alles darzustellen.


Zwischenfrage zum Urteilsstil. Ich bin bisher immer so vorgegangen:


Fraglich ist, ob ihm ,,dies" mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann.

Der Beschuldigte selbst bestreitet [...].

Er könnte aber mglw durch die Aussage des ZEG X überführt werden.
Dieser hat ausgesagt [...].
Dies ist glaubhaft [jetzt erst kompletter Urteilsstil]

Ist das falsch?

Falsch ist nur, einen Obersatz mit "fraglich ist" einzuleiten. ;)
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
1 2 »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus