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Einstellung gem. § 170 II StPO - Verfügung schreiben
Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#1
24.11.2022, 14:44
Hallo in die Runde,

ich soll eine Einstellungsverfügung gem. § 170 II StPO schreiben. Mein Einzelausbilder hat mir dafür den Vordruck der StA geschickt, sodass ich lediglich ankreuzen muss, an wen Mitteilungen rausgehen sollen und die Gründe reinschreiben muss. Bei letzterem bin ich leider etwas unsicher und wollte daher mal in die Runde fragen, was man bei einer Einstellung in die Gründe alles reinschreibt. Ich bin nun auf die Zeugenaussagen in Kürze eingegangen und habe zudem einen ärztlichen Befundbericht, der die Folgen der angeblichen Handlung nicht bestätigen kann. Ebenso sind die Zeugenaussage dahingehend, dass die Handlung so nicht stattgefunden hat. Die Einlassung des Beschuldigten ist in bestreitender Weise. 
Würde man in die Gründe nun auch reinschreiben, dass die Zeugenaussagen glaubhaft sind und was sich aus diesen alles ergibt? Das Feld in dem Formular ist leider echt nicht so groß :D
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Broton
Junior Member
**
Beiträge: 36
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2022
#2
24.11.2022, 16:23
Sehr geehrter Herr X, 

das gegen Herrn Y eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Mit Strafanzeige vom 01.01.2022 haben Sie angezeigt, der Y habe Sie volle Latte verprügelt. Eine Straftat kann dem Beschuldigten jedoch nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Der Y hat bestritten, Sie geschlagen zu haben. Die Zeugen A und B haben ausgesagt, es sei zu keinem körperlichen Übergriff gekommen (ggf etwas mehr,was sie gesagt haben). Auch das von Ihnen eingereichte Attest konnte die behaupteten Verletzungen nicht belegen. Ein Tatnachweis ist vor diesem Hintergrund nicht zu führen.

Ggf. Rechtsmittelbelehrung 

Hochachtungsvoll

StA
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.11.2022, 16:26 von Broton.)
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#3
24.11.2022, 17:28
(24.11.2022, 16:23)Broton schrieb:  Sehr geehrter Herr X, 

das gegen Herrn Y eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Mit Strafanzeige vom 01.01.2022 haben Sie angezeigt, der Y habe Sie volle Latte verprügelt. Eine Straftat kann dem Beschuldigten jedoch nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Der Y hat bestritten, Sie geschlagen zu haben. Die Zeugen A und B haben ausgesagt, es sei zu keinem körperlichen Übergriff gekommen (ggf etwas mehr,was sie gesagt haben). Auch das von Ihnen eingereichte Attest konnte die behaupteten Verletzungen nicht belegen. Ein Tatnachweis ist vor diesem Hintergrund nicht zu führen.

Ggf. Rechtsmittelbelehrung 

Hochachtungsvoll

StA


Danke. Das hilft mir schon etwas weiter. Ich muss nicht die gesamte Vfg. selbst schreiben, sondern habe eine Vorlage zum ankreuzen und muss nur die Gründe nennen.
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