14.11.2022, 21:34
Hey:)
Kann mir jemand die Ersatzverurteilung in der ZPO erklären?
Angenommen wir haben einen bestrittenen Unvermögenseinwand vor Rechtshängigkeit findet § 265 ZPO ja keine Anwendung.
Ich verstehe nur nicht, warum ich neben den drei "typischen Anträgen" im Rahmen von §§ 255, 259 ZPO (1. Herausgabe, 2. Setzen einer Frist durch das Gericht, 3. Schadensersatz bei fruchtlosem Fristablauf) vor Rechtshängigkeit zusätzlich einen echten Hilfsantrag bzgl. eines Erlöses/Schadensersatz benötige.
Ich hoffe ihr versteht überhaupt was ich meine:D
Kann mir jemand die Ersatzverurteilung in der ZPO erklären?
Angenommen wir haben einen bestrittenen Unvermögenseinwand vor Rechtshängigkeit findet § 265 ZPO ja keine Anwendung.
Ich verstehe nur nicht, warum ich neben den drei "typischen Anträgen" im Rahmen von §§ 255, 259 ZPO (1. Herausgabe, 2. Setzen einer Frist durch das Gericht, 3. Schadensersatz bei fruchtlosem Fristablauf) vor Rechtshängigkeit zusätzlich einen echten Hilfsantrag bzgl. eines Erlöses/Schadensersatz benötige.
Ich hoffe ihr versteht überhaupt was ich meine:D
14.11.2022, 23:03
Anträge 2 und 3 hängen davon ab, dass Antrag zu 1 begründet ist. Damit er begründet ist, muss es den Gegenstand geben. Ohne Gegenstand keine Herausgabe möglich, wenn Herausgabe nicht möglich ist, ist die Fristsetzung zur Herausgabe denknotwendig sinnlos, daran wiederum hängt der SE Anspruch nach 281 BGB.
Also nochmal zusammenfassend: Wenn der Antrag zu 1 unbegründet ist, sind auch 2 und 3 unbegründet. Also wäre die Folge Klageabweisung.
Deshalb der echte Hilfsantrag. Falls es den Gegenstand tatsächlich nicht mehr gibt, SE nach den 989, 990 BGB
Hoffe das war verständlich
Also nochmal zusammenfassend: Wenn der Antrag zu 1 unbegründet ist, sind auch 2 und 3 unbegründet. Also wäre die Folge Klageabweisung.
Deshalb der echte Hilfsantrag. Falls es den Gegenstand tatsächlich nicht mehr gibt, SE nach den 989, 990 BGB
Hoffe das war verständlich
15.11.2022, 12:32
Okay macht Sinn stimmt danke!