10.11.2022, 10:58
In der letzten Zeit haben sich bei mir einzelne Kurzfragen angesammelt, die mir Ausbilder, Literatur etc. nicht zu meiner Zufriedenheit (bzw. für mein Verständnis) beantworten konnten. Daher frage ich mal an dieser Stelle und bedanke mich bereits vorab recht herzlich für etwaige Antworten:
-Was ist der faktische Unterschied zwischen Parteivernehmung und Parteivortrag im Hinblick auf die richterliche Würdigung? Nach 286 ZPO (bestärkt durch BGH bzgl. inf. Parteianhörung) soll der Parteivortrag ja hinreichend berücksichtigt werden, selbst ohne weiteren Beweisantritt. Welchen Mehrwert haben also die im Rahmen einer Parteivernehmung erbrachten Aussagen gegenüber dem „Nichtbeweismittel“ Parteivortrag? Insoweit wird ja auch häufig mit dem taktischen Mittel „Zeuge ausschalten“ oder „Zeuge schaffen“ (durch Abtretung) kokettiert. Ist das letztlich bzw. seiner Wirkung überschätzt?
-Müssen die Parteien auf die Fragen des Richters antworten? Müssen die Parteien auf die Fragen des Gegners antworten? Falls Nein: Müssen die Parteien auf eine Frage des Gegners antworten, die der Richter aufgreift und an die Partei „weiterleitet“ (sodass es sich letztlich um eine Frage des Richters handelt)?
-Übersendet man den Gerichten die Beweismittel (z. B. Urkunden) direkt mit der Klage bzw. Klageerwiderung mit (über das beA)?
Und was passiert, wenn ein Beweisbeschluss ergeht – schaut sich der Richter etwa die Urkunden, Fotos etc. in seinem Büro an oder werden diese erst in der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt?
Dazu weiter: Schaut sich der Richter etwaig vorliegenden Urkunden auch (ggf. "insgeheim") an, selbst wenn diese nicht beweiserheblich sind?
-Ist eine Tatsache auch dann beweiserheblich, wenn bereits vorher feststeht, dass es auf die Tatsache nicht mehr ankommt? Bzw. kann die erfolgreiche Partei bspw. verlangen, dass bspw. im Hinblick auf eine etwaige arglistige Täuschung Beweis erhoben wird, obwohl der Richter bereits den wirksamen Vertragsschluss verneint hat?
-Wann ist eine schriftliche Zeugenaussage möglich? Kommt dies oft vor? Kann man dies einfach beantragen im Hinblick auf 377 Abs. 3 ZPO?
-Wenn die Anschrift eines Zeugen nur der Gegenseite bekannt ist – Gibt es eine Möglichkeit, den Zeugen zu laden? Bzw. eines Pflicht des Gegner, die Adresse zu benennen?
-Der BGH hat die Frage, ob der Antrag bzgl. der vom Mandanten noch nicht beglichenen Anwaltskosten auf Freistellung/Zahlung gerichtet sein muss, bekanntlich entschärft. Gibt es dennoch Nachteile/Risiken für das eine wie das andere?
-Muss der Anwalt vor der Klage in seinem Aufforderungsschreiben an die Gegenseite im Hinblick auf 93 ZPO ausdrücklich mit Klage drohen bzw. diese in Aussicht stellen? Oder folgt dies regelmäßig bereits aus den Umständen?
-Wie genau erfolgt die Antragstellung (Bezugnahme) in der mündlichen Verhandlung? Werden diese wirklich abgelesen oder sagt der Klägeranwalt „es wird auf die Anträge aus der Klageschrift Bezug genommen“?
-Wenn aus erfolgsloser Klage automatisch eine Gegenanspruch für den Beklagten folgt, sollte dann Hilfswiderklage statt Widerklage eingereicht werden? Beispiel: Der vermeintliche Schuldner hat bereits im Hinblick auf einen strittigen Vertrag 5.000 von 10.000 gezahlt. Der Gläubiger möchte die weiteren 5.000, der Schuldner möchte die 5.000 zurück. Der Gläubiger klagt auf die 5.000. Sollte der Beklagte aus prozessökonomischen Gründen hilfsweise widerklagen?
-Ein Praktiker meinte, E-Mails hätten grundsätzlich einen sehr geringen Beweiswert. Ist dies pauschal übertrieben? Meines Erachtens geht doch schon regelmäßig aus der Mail-Korrespondenz hervor, dass diese tatsächlich stattgefunden hat. Bzw. nach der Lebenserfahrung. Einzig, wenn eine einzige E-Mail einseitig versandt wurde, dürften nennenswerte „Beweisrisiken“ bestehen?
-Ich erblickte neulich ein nahezu künstlerisch anmutendes Kanzleilogo über einer Klage. Gehört sich sowas?
-Was ist der faktische Unterschied zwischen Parteivernehmung und Parteivortrag im Hinblick auf die richterliche Würdigung? Nach 286 ZPO (bestärkt durch BGH bzgl. inf. Parteianhörung) soll der Parteivortrag ja hinreichend berücksichtigt werden, selbst ohne weiteren Beweisantritt. Welchen Mehrwert haben also die im Rahmen einer Parteivernehmung erbrachten Aussagen gegenüber dem „Nichtbeweismittel“ Parteivortrag? Insoweit wird ja auch häufig mit dem taktischen Mittel „Zeuge ausschalten“ oder „Zeuge schaffen“ (durch Abtretung) kokettiert. Ist das letztlich bzw. seiner Wirkung überschätzt?
-Müssen die Parteien auf die Fragen des Richters antworten? Müssen die Parteien auf die Fragen des Gegners antworten? Falls Nein: Müssen die Parteien auf eine Frage des Gegners antworten, die der Richter aufgreift und an die Partei „weiterleitet“ (sodass es sich letztlich um eine Frage des Richters handelt)?
-Übersendet man den Gerichten die Beweismittel (z. B. Urkunden) direkt mit der Klage bzw. Klageerwiderung mit (über das beA)?
Und was passiert, wenn ein Beweisbeschluss ergeht – schaut sich der Richter etwa die Urkunden, Fotos etc. in seinem Büro an oder werden diese erst in der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt?
Dazu weiter: Schaut sich der Richter etwaig vorliegenden Urkunden auch (ggf. "insgeheim") an, selbst wenn diese nicht beweiserheblich sind?
-Ist eine Tatsache auch dann beweiserheblich, wenn bereits vorher feststeht, dass es auf die Tatsache nicht mehr ankommt? Bzw. kann die erfolgreiche Partei bspw. verlangen, dass bspw. im Hinblick auf eine etwaige arglistige Täuschung Beweis erhoben wird, obwohl der Richter bereits den wirksamen Vertragsschluss verneint hat?
-Wann ist eine schriftliche Zeugenaussage möglich? Kommt dies oft vor? Kann man dies einfach beantragen im Hinblick auf 377 Abs. 3 ZPO?
-Wenn die Anschrift eines Zeugen nur der Gegenseite bekannt ist – Gibt es eine Möglichkeit, den Zeugen zu laden? Bzw. eines Pflicht des Gegner, die Adresse zu benennen?
-Der BGH hat die Frage, ob der Antrag bzgl. der vom Mandanten noch nicht beglichenen Anwaltskosten auf Freistellung/Zahlung gerichtet sein muss, bekanntlich entschärft. Gibt es dennoch Nachteile/Risiken für das eine wie das andere?
-Muss der Anwalt vor der Klage in seinem Aufforderungsschreiben an die Gegenseite im Hinblick auf 93 ZPO ausdrücklich mit Klage drohen bzw. diese in Aussicht stellen? Oder folgt dies regelmäßig bereits aus den Umständen?
-Wie genau erfolgt die Antragstellung (Bezugnahme) in der mündlichen Verhandlung? Werden diese wirklich abgelesen oder sagt der Klägeranwalt „es wird auf die Anträge aus der Klageschrift Bezug genommen“?
-Wenn aus erfolgsloser Klage automatisch eine Gegenanspruch für den Beklagten folgt, sollte dann Hilfswiderklage statt Widerklage eingereicht werden? Beispiel: Der vermeintliche Schuldner hat bereits im Hinblick auf einen strittigen Vertrag 5.000 von 10.000 gezahlt. Der Gläubiger möchte die weiteren 5.000, der Schuldner möchte die 5.000 zurück. Der Gläubiger klagt auf die 5.000. Sollte der Beklagte aus prozessökonomischen Gründen hilfsweise widerklagen?
-Ein Praktiker meinte, E-Mails hätten grundsätzlich einen sehr geringen Beweiswert. Ist dies pauschal übertrieben? Meines Erachtens geht doch schon regelmäßig aus der Mail-Korrespondenz hervor, dass diese tatsächlich stattgefunden hat. Bzw. nach der Lebenserfahrung. Einzig, wenn eine einzige E-Mail einseitig versandt wurde, dürften nennenswerte „Beweisrisiken“ bestehen?
-Ich erblickte neulich ein nahezu künstlerisch anmutendes Kanzleilogo über einer Klage. Gehört sich sowas?
10.11.2022, 12:34
(10.11.2022, 10:58)an19 schrieb: In der letzten Zeit haben sich bei mir einzelne Kurzfragen angesammelt, die mir Ausbilder, Literatur etc. nicht zu meiner Zufriedenheit (bzw. für mein Verständnis) beantworten konnten. Daher frage ich mal an dieser Stelle und bedanke mich bereits vorab recht herzlich für etwaige Antworten:
-Was ist der faktische Unterschied zwischen Parteivernehmung und Parteivortrag im Hinblick auf die richterliche Würdigung? Nach 286 ZPO (bestärkt durch BGH bzgl. inf. Parteianhörung) soll der Parteivortrag ja hinreichend berücksichtigt werden, selbst ohne weiteren Beweisantritt. Welchen Mehrwert haben also die im Rahmen einer Parteivernehmung erbrachten Aussagen gegenüber dem „Nichtbeweismittel“ Parteivortrag? Insoweit wird ja auch häufig mit dem taktischen Mittel „Zeuge ausschalten“ oder „Zeuge schaffen“ (durch Abtretung) kokettiert. Ist das letztlich bzw. seiner Wirkung überschätzt?
-Müssen die Parteien auf die Fragen des Richters antworten? Müssen die Parteien auf die Fragen des Gegners antworten? Falls Nein: Müssen die Parteien auf eine Frage des Gegners antworten, die der Richter aufgreift und an die Partei „weiterleitet“ (sodass es sich letztlich um eine Frage des Richters handelt)?
-Übersendet man den Gerichten die Beweismittel (z. B. Urkunden) direkt mit der Klage bzw. Klageerwiderung mit (über das beA)?
Und was passiert, wenn ein Beweisbeschluss ergeht – schaut sich der Richter etwa die Urkunden, Fotos etc. in seinem Büro an oder werden diese erst in der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt?
Dazu weiter: Schaut sich der Richter etwaig vorliegenden Urkunden auch (ggf. "insgeheim") an, selbst wenn diese nicht beweiserheblich sind?
-Ist eine Tatsache auch dann beweiserheblich, wenn bereits vorher feststeht, dass es auf die Tatsache nicht mehr ankommt? Bzw. kann die erfolgreiche Partei bspw. verlangen, dass bspw. im Hinblick auf eine etwaige arglistige Täuschung Beweis erhoben wird, obwohl der Richter bereits den wirksamen Vertragsschluss verneint hat?
-Wann ist eine schriftliche Zeugenaussage möglich? Kommt dies oft vor? Kann man dies einfach beantragen im Hinblick auf 377 Abs. 3 ZPO?
-Wenn die Anschrift eines Zeugen nur der Gegenseite bekannt ist – Gibt es eine Möglichkeit, den Zeugen zu laden? Bzw. eines Pflicht des Gegner, die Adresse zu benennen?
-Der BGH hat die Frage, ob der Antrag bzgl. der vom Mandanten noch nicht beglichenen Anwaltskosten auf Freistellung/Zahlung gerichtet sein muss, bekanntlich entschärft. Gibt es dennoch Nachteile/Risiken für das eine wie das andere?
-Muss der Anwalt vor der Klage in seinem Aufforderungsschreiben an die Gegenseite im Hinblick auf 93 ZPO ausdrücklich mit Klage drohen bzw. diese in Aussicht stellen? Oder folgt dies regelmäßig bereits aus den Umständen?
-Wie genau erfolgt die Antragstellung (Bezugnahme) in der mündlichen Verhandlung? Werden diese wirklich abgelesen oder sagt der Klägeranwalt „es wird auf die Anträge aus der Klageschrift Bezug genommen“?
-Wenn aus erfolgsloser Klage automatisch eine Gegenanspruch für den Beklagten folgt, sollte dann Hilfswiderklage statt Widerklage eingereicht werden? Beispiel: Der vermeintliche Schuldner hat bereits im Hinblick auf einen strittigen Vertrag 5.000 von 10.000 gezahlt. Der Gläubiger möchte die weiteren 5.000, der Schuldner möchte die 5.000 zurück. Der Gläubiger klagt auf die 5.000. Sollte der Beklagte aus prozessökonomischen Gründen hilfsweise widerklagen?
-Ein Praktiker meinte, E-Mails hätten grundsätzlich einen sehr geringen Beweiswert. Ist dies pauschal übertrieben? Meines Erachtens geht doch schon regelmäßig aus der Mail-Korrespondenz hervor, dass diese tatsächlich stattgefunden hat. Bzw. nach der Lebenserfahrung. Einzig, wenn eine einzige E-Mail einseitig versandt wurde, dürften nennenswerte „Beweisrisiken“ bestehen?
-Ich erblickte neulich ein nahezu künstlerisch anmutendes Kanzleilogo über einer Klage. Gehört sich sowas?
Hey zu einzelnen Fragen kann ich dir ein bisschen was sagen:
"Übersendet man den Gerichten die Beweismittel (z. B. Urkunden) direkt mit der Klage bzw. Klageerwiderung mit (über das beA)?
Und was passiert, wenn ein Beweisbeschluss ergeht – schaut sich der Richter etwa die Urkunden, Fotos etc. in seinem Büro an oder werden diese erst in der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt?
Dazu weiter: Schaut sich der Richter etwaig vorliegenden Urkunden auch (ggf. "insgeheim") an, selbst wenn diese nicht beweiserheblich sind?": Urkunden müssen meines Wissens nach im Original vorliegen. Also eine Übersendung per beA funktioniert somit nicht. Die Urkunden werden in der mündlichen Verhandlung sodann im Original vorgelegt, in dem Schriftsatz jedoch bereits benannt. Aus der Praxis kann ich nur sagen, dass ein Richter sich keine Urkunden anschaut, die nicht beweiserheblich sind. Das wäre Mehrarbeit und es ist ja vom Gericht nur das zu berücksichtigen, was beweiserheblich ist.
"Ist eine Tatsache auch dann beweiserheblich, wenn bereits vorher feststeht, dass es auf die Tatsache nicht mehr ankommt? Bzw. kann die erfolgreiche Partei bspw. verlangen, dass bspw. im Hinblick auf eine etwaige arglistige Täuschung Beweis erhoben wird, obwohl der Richter bereits den wirksamen Vertragsschluss verneint hat?": Hierbei ist es etwas differenziert zu betrachten. Wenn eine Feststellung getroffen werden soll, auf die es eigentlich nicht ankommt, muss ein Feststellungsantrag gestellt werden. Das kann bspw. widerklagend erfolgen. Fehlt ein solcher Antrag, wird darüber auch nicht mehr entschieden. Steht eine Tatsache fest, sagt das nichts über die Beweiserheblichkeit. Beweiserheblichkeit bedeutet nur, dass eine Tatsache feststehen muss, um Entscheidungsreife herstellen zu können.
"Wann ist eine schriftliche Zeugenaussage möglich? Kommt dies oft vor? Kann man dies einfach beantragen im Hinblick auf 377 Abs. 3 ZPO?": Eine schriftliche Zeugenaussage ist nur bei besonderen Gründen möglich, oft kommt das aber nicht vor. Ich hatte es einmal bei einer Polizistin die aufgrund der Schwangerschaft nicht vor Gericht auftauchen konnte. Ansonsten ist das persönliche Erscheinen vorzugswürdig. Du brauchst aber auch hier einen Beweisbeschluss des Gerichts.
"Wie genau erfolgt die Antragstellung (Bezugnahme) in der mündlichen Verhandlung? Werden diese wirklich abgelesen oder sagt der Klägeranwalt „es wird auf die Anträge aus der Klageschrift Bezug genommen“?": In der mündlichen Verhandlung fragt der Richter meist im Rahmen der Protokollierung wie folgt: "Der Klägervertreter stellt die Anträge aus..." dann wird kurz unterbrochen und ihm die Möglichkeit der Äußerung gegeben und dann kommt meist "aus der Klageschrift vom ... (Datum einfügen) auf S. xy der Akte". Nochmal ausgeführt werden Anträge nur bei Antragsänderung oder neuem Antrag.
"Wenn aus erfolgsloser Klage automatisch eine Gegenanspruch für den Beklagten folgt, sollte dann Hilfswiderklage statt Widerklage eingereicht werden? Beispiel: Der vermeintliche Schuldner hat bereits im Hinblick auf einen strittigen Vertrag 5.000 von 10.000 gezahlt. Der Gläubiger möchte die weiteren 5.000, der Schuldner möchte die 5.000 zurück. Der Gläubiger klagt auf die 5.000. Sollte der Beklagte aus prozessökonomischen Gründen hilfsweise widerklagen?": Meines Wissens nach geht das nicht. Du brauchst für die Widerklage im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ein Mehr als nur das Gegenteil des Klageantrages. Das heißt du kannst nicht nur das Gegenteil widerklagend geltend machen. Das Gegenteil wird ja gerade mit dem Urteil über den Klageantrag festgestellt. Was aber geht ist in deinem Fall, dass der Beklagte hilfswiderklagend die bereits gezahlten 5.000 € herausverlangt. Nicht im Rahmen der Widerklage kann er die Feststellung verlangen, dass er die weiteren 5.000 € nicht zahlen müsse. Das steht im Oberheim aber auch ganz gut drin, oder im Kaiserskript.
"Ein Praktiker meinte, E-Mails hätten grundsätzlich einen sehr geringen Beweiswert. Ist dies pauschal übertrieben? Meines Erachtens geht doch schon regelmäßig aus der Mail-Korrespondenz hervor, dass diese tatsächlich stattgefunden hat. Bzw. nach der Lebenserfahrung. Einzig, wenn eine einzige E-Mail einseitig versandt wurde, dürften nennenswerte „Beweisrisiken“ bestehen?": Bei E-Mails hast du nur den Beweis, dass das was dort steht so geschrieben wurde (wenn überhaupt). Du hast hier das Problem, dass über die E-Mailadresse keine geeignete Personenidentität festgestellt werden kann. Jeder kann sich auf einer einschlägigen E-Mailseite eine Adresse mit jedem vorstellbaren Namen erstellen. Zudem hast du das Problem, dass eine E-Mailskorrespondenz manipuliert werden kann. Mach mal selbst den Test und geh in dein E-Mailprogramm, antworte auf eine dir gesendete E-Mail und schon hast du die Möglichkeit, die E-Mail auf die die antwortest, inhaltlich zu verändern. Da hast du viel zu viele Unsicherheiten drin. Wenn die Gegenseite das bestreitet, hast du kaum Möglichkeiten den Beweis zu führen.
10.11.2022, 23:31
-Was ist der faktische Unterschied zwischen Parteivernehmung und Parteivortrag im Hinblick auf die richterliche Würdigung? Nach 286 ZPO (bestärkt durch BGH bzgl. inf. Parteianhörung) soll der Parteivortrag ja hinreichend berücksichtigt werden, selbst ohne weiteren Beweisantritt. Welchen Mehrwert haben also die im Rahmen einer Parteivernehmung erbrachten Aussagen gegenüber dem „Nichtbeweismittel“ Parteivortrag? Insoweit wird ja auch häufig mit dem taktischen Mittel „Zeuge ausschalten“ oder „Zeuge schaffen“ (durch Abtretung) kokettiert. Ist das letztlich bzw. seiner Wirkung überschätzt?
Die (förmliche) Parteivernehmung ist ein Mittel des Strengbeweises. (Schriftsätzlicher) Parteivortrag an sich ist dagegen überhaupt kein Beweismittel, sondern nur Vortrag. Die informatorische Anhörung gem. § 141 ZPO ist kein Strengbeweismittel, wie der BGH immer betont, kann aber trotzdem ausreichen, um das Gericht zur Überzeugung nach § 286 I ZPO zu bringen. Es gibt da die "Daumenregel", dass die Parteivernehmung (ggf. auch eidliche, die ich noch nie bemühen musste) mehr Beweiswert hat, als die bloße Anhörung, weil sich die als solche vernommene Partei bei einer wahrheitswidrigen Aussage dann wegen Falschaussage/Meineid strafbar machen würde. So haben mir die Kollegen das jedenfalls zum Einstieg versucht näherzubringen. ME sollte man im Auge haben, dass falsche Angaben auch ohne Parteivernehmung einen (ggf. versuchten) Prozessbetrug darstellen können, sodass es nicht so ist, als dürfte die Partei in der informatorischen Anhörung alles erzählen mit der Folge, dass man ihr auf keinen Fall glauben kann. Ist also alles eine Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage und den sonstigen Beweismitteln, ob man der Partei glaubt oder nicht.
Das mit dem "als Zeugen ausschalten" habe ich in den diversen Skripten etc. fürs Examen auch gelesen und entsprechend in den Klausuren hingeschrieben. Jetzt aus der Praxissicht kann ich nur sagen, dass es nichts bringt. Wenn jemand mir glaubhaft etwas erzählt, das mich überzeugt, spielt es für mich allenfalls eine maximal untergeordnete Rolle, ob es in der Funktion als Partei oder Zeuge geschieht. Und wenn ich jemandem nicht glaube, hängt das auch nicht damit zusammen, ob er Partei oder Zeuge ist.
-Müssen die Parteien auf die Fragen des Richters antworten? Müssen die Parteien auf die Fragen des Gegners antworten? Falls Nein: Müssen die Parteien auf eine Frage des Gegners antworten, die der Richter aufgreift und an die Partei „weiterleitet“ (sodass es sich letztlich um eine Frage des Richters handelt)?
Die Parteien müssen Fragen nicht beantworten, weder des Richters noch des Gegners. Die Weigerung kann aber uU etwas sein, das man im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO würdigt. (Beispiel: Partei1 erzählt konkret und kleingliedrig von einem Vertragsabschluss. Gegner bestätigt den Vortrag, fügt aber hinzu, dass man sich zwei Wochen später getroffen und sich auf eine Vertragsänderung geeinigt habe. Richter fragt Partei1: "Stimmt das ?". Wenn Partei1 dann ohne nachvollziehbaren Grund antwortet, dass man sich zwar getroffen hat, sich aber nicht geeinigt hat, sie aber auch nicht sagen möchte, was bei dem Treffen besprochen wurde, würde ich das als starkes Indiz dafür werten, dass der Vortrag des Gegners stimmt.)
-Übersendet man den Gerichten die Beweismittel (z. B. Urkunden) direkt mit der Klage bzw. Klageerwiderung mit (über das beA)?
Und was passiert, wenn ein Beweisbeschluss ergeht – schaut sich der Richter etwa die Urkunden, Fotos etc. in seinem Büro an oder werden diese erst in der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt?
Dazu weiter: Schaut sich der Richter etwaig vorliegenden Urkunden auch (ggf. "insgeheim") an, selbst wenn diese nicht beweiserheblich sind?
Es werden für gewöhnlich erstmal Kopien/Abschriften von Urkunden übersandt und Anträge angekündigt (zB bei Augenschein). In den meisten Fällen braucht man die Urkunden nicht als Beweismittel, sondern sie sind Teil des Parteivortrags, weil der Gegner (wenn die Urkunde wirklich vorhanden ist) den Inhalt auch meistens nicht bestreitet. Wenn mal Urkunden im Original gebraucht werden, weil es darauf ankommt, verfüge ich meistens in der Terminsladung, dass die Partei die Urkunde im Termin vorlegen soll. Idealerweise schaut man vorab alles, was eingereicht wird, auch kurz an, bzw. überfliegt es/nimmt es zur Kenntnis, einfach damit man weiß, ob man im Termin einen Beweisbeschluss erlassen muss, falls die Parteien sich nicht vergleichen. Wenn etwas nicht beweiserheblich ist, schaue ichs mir auch nicht im Detail an, weil ichs nicht brauche.
-Ist eine Tatsache auch dann beweiserheblich, wenn bereits vorher feststeht, dass es auf die Tatsache nicht mehr ankommt? Bzw. kann die erfolgreiche Partei bspw. verlangen, dass bspw. im Hinblick auf eine etwaige arglistige Täuschung Beweis erhoben wird, obwohl der Richter bereits den wirksamen Vertragsschluss verneint hat?
Wenn feststeht, dass es auf die Tatsache nicht ankommt, ist sie nicht beweiserheblich. Das ist quasi die Definition. Darüber wird auch kein Beweis erhoben. Manchmal muss man ein bisschen taktisch vorgehen. Wenn zwei Tatbestandsmerkmal "unsicher" sind und über beide Beweis erhoben werden muss, etwa durch Zeugenbeweis, muss man überlegen, ob man erstmal Beweis über das eine Merkmal erhebt und dann ggf in einem zweiten Termin über das zweite, oder ob man direkt alle Zeugen lädt (wenns nur 2 Leute sind würde ichs wahrscheinlich machen) und dann eben schnell vernimmt, damit man im Fall der Fälle keinen weiteren Termin braucht.
-Wann ist eine schriftliche Zeugenaussage möglich? Kommt dies oft vor? Kann man dies einfach beantragen im Hinblick auf 377 Abs. 3 ZPO?
Schriftliche Aussagen sind in § 377 Abs. 3 ZPO geregelt. Bietet sich nur dann an, wenn man vorher schon weiß, dass es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht ankommt. ZB wenn man nur den Sachbearbeiter einer Versicherung dazu hören müsste, welche Zahlungen in welcher Höhe an welchem Datum an jemanden angewiesen wurden. Da der SB im Termin ohnehin nur von einem Ausdruck ablesen würde, kann man das meist schriftlich machen. Problem: Die Parteien dürfen Nachfragen stellen und dann muss man ggf. den Zeugen nochmal schriftlich anhören oder laden.
-Wenn die Anschrift eines Zeugen nur der Gegenseite bekannt ist – Gibt es eine Möglichkeit, den Zeugen zu laden? Bzw. eines Pflicht des Gegner, die Adresse zu benennen?
Dazu gibt es Urteile und das steht auch im Kommentar bei den Vorschriften über die Zeugen. Grundsätzlich ist es das Problem der beweispflichtigen Partei, die Anschrift zu benennen, es gibt aber soweit ich mich erinnere Ausnahmefälle, in denen Gerichte schonmal gesagt haben, es sei treuwidrig, dass der Gegner die ihm bekannte Anschrift des Zeugen nicht benennt, wenn der Beweispflichtige sie nicht herausfinden kann. Das ging dann in Richtung Beweisvereitelung. Waren aber wirklich nur seltene Ausnahmefälle.
-Wie genau erfolgt die Antragstellung (Bezugnahme) in der mündlichen Verhandlung? Werden diese wirklich abgelesen oder sagt der Klägeranwalt „es wird auf die Anträge aus der Klageschrift Bezug genommen“?
In der Regel sagen die Anwälte auf Nachfrage, aus welchem Schriftsatz die Anträge gestellt sein sollen oder (so mache ich es) der Richter fragt, ob es bei dem angekündigten Antrag aus Schriftsatz xy bleibt und die Anwälte bestätigen das entweder oder nehmen irgendwelche Änderungen vor, oft auch auf Hinweis des Gerichts, dass irgendwas zu ungenau ist/ Rechenfehler bestehen oÄ.
-Wenn aus erfolgsloser Klage automatisch eine Gegenanspruch für den Beklagten folgt, sollte dann Hilfswiderklage statt Widerklage eingereicht werden? Beispiel: Der vermeintliche Schuldner hat bereits im Hinblick auf einen strittigen Vertrag 5.000 von 10.000 gezahlt. Der Gläubiger möchte die weiteren 5.000, der Schuldner möchte die 5.000 zurück. Der Gläubiger klagt auf die 5.000. Sollte der Beklagte aus prozessökonomischen Gründen hilfsweise widerklagen?
Hilfswiderklage ist im Endeffekt "sicherer" für den Mandanten, aber wenn man sich absolut sicher ist, kann man sicherlich auch die unbedingte Widerklage stellen. (BTW: es handelt sich in diesem Fall nicht um das kontradiktorische Gegenteil, wie mein Vorredner meinte)
-Ein Praktiker meinte, E-Mails hätten grundsätzlich einen sehr geringen Beweiswert. Ist dies pauschal übertrieben? Meines Erachtens geht doch schon regelmäßig aus der Mail-Korrespondenz hervor, dass diese tatsächlich stattgefunden hat. Bzw. nach der Lebenserfahrung. Einzig, wenn eine einzige E-Mail einseitig versandt wurde, dürften nennenswerte „Beweisrisiken“ bestehen?
E-Mails sind doch in jeder Hinsicht absolut unsicher. Deswegen verschickt man sensible Inhalte ja nicht per E-Mail. Ohne Hinzuziehung von Sachverständigen kann man bei bloßen E-Mails weder den Verfasser sicher identifizieren noch zu welcher Zeit die Mail versandt wurde noch mit welchem Inhalt. Ganz zu schweigen davon, dass man nicht weiß, wer Empfänger der Mail war, ob diese dort angekommen ist und wahrgenommen wurde (wenn ja: von wem ?). E-Mails sind schön und gut, soweit beide Parteien sich einig sind, wer die E-Mails mit welchem Inhalt verfasst, versendet und empfangen hat und nur in Streit steht, wie der Inhalt zu verstehen ist, oder wann die E-Mail gelesen wurde.
Sobald eine Partei aber die "Echtheit" oder die Speicherung auf dem Empfängerserver bestreitet, ist meistens Ende.
-Ich erblickte neulich ein nahezu künstlerisch anmutendes Kanzleilogo über einer Klage. Gehört sich sowas?
Geschmackssache. Habe mich selten (read: noch nie) an einem Briefkopf/Logo gestört. Dafür aber des Öfteren am Inhalt :)
Die (förmliche) Parteivernehmung ist ein Mittel des Strengbeweises. (Schriftsätzlicher) Parteivortrag an sich ist dagegen überhaupt kein Beweismittel, sondern nur Vortrag. Die informatorische Anhörung gem. § 141 ZPO ist kein Strengbeweismittel, wie der BGH immer betont, kann aber trotzdem ausreichen, um das Gericht zur Überzeugung nach § 286 I ZPO zu bringen. Es gibt da die "Daumenregel", dass die Parteivernehmung (ggf. auch eidliche, die ich noch nie bemühen musste) mehr Beweiswert hat, als die bloße Anhörung, weil sich die als solche vernommene Partei bei einer wahrheitswidrigen Aussage dann wegen Falschaussage/Meineid strafbar machen würde. So haben mir die Kollegen das jedenfalls zum Einstieg versucht näherzubringen. ME sollte man im Auge haben, dass falsche Angaben auch ohne Parteivernehmung einen (ggf. versuchten) Prozessbetrug darstellen können, sodass es nicht so ist, als dürfte die Partei in der informatorischen Anhörung alles erzählen mit der Folge, dass man ihr auf keinen Fall glauben kann. Ist also alles eine Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage und den sonstigen Beweismitteln, ob man der Partei glaubt oder nicht.
Das mit dem "als Zeugen ausschalten" habe ich in den diversen Skripten etc. fürs Examen auch gelesen und entsprechend in den Klausuren hingeschrieben. Jetzt aus der Praxissicht kann ich nur sagen, dass es nichts bringt. Wenn jemand mir glaubhaft etwas erzählt, das mich überzeugt, spielt es für mich allenfalls eine maximal untergeordnete Rolle, ob es in der Funktion als Partei oder Zeuge geschieht. Und wenn ich jemandem nicht glaube, hängt das auch nicht damit zusammen, ob er Partei oder Zeuge ist.
-Müssen die Parteien auf die Fragen des Richters antworten? Müssen die Parteien auf die Fragen des Gegners antworten? Falls Nein: Müssen die Parteien auf eine Frage des Gegners antworten, die der Richter aufgreift und an die Partei „weiterleitet“ (sodass es sich letztlich um eine Frage des Richters handelt)?
Die Parteien müssen Fragen nicht beantworten, weder des Richters noch des Gegners. Die Weigerung kann aber uU etwas sein, das man im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO würdigt. (Beispiel: Partei1 erzählt konkret und kleingliedrig von einem Vertragsabschluss. Gegner bestätigt den Vortrag, fügt aber hinzu, dass man sich zwei Wochen später getroffen und sich auf eine Vertragsänderung geeinigt habe. Richter fragt Partei1: "Stimmt das ?". Wenn Partei1 dann ohne nachvollziehbaren Grund antwortet, dass man sich zwar getroffen hat, sich aber nicht geeinigt hat, sie aber auch nicht sagen möchte, was bei dem Treffen besprochen wurde, würde ich das als starkes Indiz dafür werten, dass der Vortrag des Gegners stimmt.)
-Übersendet man den Gerichten die Beweismittel (z. B. Urkunden) direkt mit der Klage bzw. Klageerwiderung mit (über das beA)?
Und was passiert, wenn ein Beweisbeschluss ergeht – schaut sich der Richter etwa die Urkunden, Fotos etc. in seinem Büro an oder werden diese erst in der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt?
Dazu weiter: Schaut sich der Richter etwaig vorliegenden Urkunden auch (ggf. "insgeheim") an, selbst wenn diese nicht beweiserheblich sind?
Es werden für gewöhnlich erstmal Kopien/Abschriften von Urkunden übersandt und Anträge angekündigt (zB bei Augenschein). In den meisten Fällen braucht man die Urkunden nicht als Beweismittel, sondern sie sind Teil des Parteivortrags, weil der Gegner (wenn die Urkunde wirklich vorhanden ist) den Inhalt auch meistens nicht bestreitet. Wenn mal Urkunden im Original gebraucht werden, weil es darauf ankommt, verfüge ich meistens in der Terminsladung, dass die Partei die Urkunde im Termin vorlegen soll. Idealerweise schaut man vorab alles, was eingereicht wird, auch kurz an, bzw. überfliegt es/nimmt es zur Kenntnis, einfach damit man weiß, ob man im Termin einen Beweisbeschluss erlassen muss, falls die Parteien sich nicht vergleichen. Wenn etwas nicht beweiserheblich ist, schaue ichs mir auch nicht im Detail an, weil ichs nicht brauche.
-Ist eine Tatsache auch dann beweiserheblich, wenn bereits vorher feststeht, dass es auf die Tatsache nicht mehr ankommt? Bzw. kann die erfolgreiche Partei bspw. verlangen, dass bspw. im Hinblick auf eine etwaige arglistige Täuschung Beweis erhoben wird, obwohl der Richter bereits den wirksamen Vertragsschluss verneint hat?
Wenn feststeht, dass es auf die Tatsache nicht ankommt, ist sie nicht beweiserheblich. Das ist quasi die Definition. Darüber wird auch kein Beweis erhoben. Manchmal muss man ein bisschen taktisch vorgehen. Wenn zwei Tatbestandsmerkmal "unsicher" sind und über beide Beweis erhoben werden muss, etwa durch Zeugenbeweis, muss man überlegen, ob man erstmal Beweis über das eine Merkmal erhebt und dann ggf in einem zweiten Termin über das zweite, oder ob man direkt alle Zeugen lädt (wenns nur 2 Leute sind würde ichs wahrscheinlich machen) und dann eben schnell vernimmt, damit man im Fall der Fälle keinen weiteren Termin braucht.
-Wann ist eine schriftliche Zeugenaussage möglich? Kommt dies oft vor? Kann man dies einfach beantragen im Hinblick auf 377 Abs. 3 ZPO?
Schriftliche Aussagen sind in § 377 Abs. 3 ZPO geregelt. Bietet sich nur dann an, wenn man vorher schon weiß, dass es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht ankommt. ZB wenn man nur den Sachbearbeiter einer Versicherung dazu hören müsste, welche Zahlungen in welcher Höhe an welchem Datum an jemanden angewiesen wurden. Da der SB im Termin ohnehin nur von einem Ausdruck ablesen würde, kann man das meist schriftlich machen. Problem: Die Parteien dürfen Nachfragen stellen und dann muss man ggf. den Zeugen nochmal schriftlich anhören oder laden.
-Wenn die Anschrift eines Zeugen nur der Gegenseite bekannt ist – Gibt es eine Möglichkeit, den Zeugen zu laden? Bzw. eines Pflicht des Gegner, die Adresse zu benennen?
Dazu gibt es Urteile und das steht auch im Kommentar bei den Vorschriften über die Zeugen. Grundsätzlich ist es das Problem der beweispflichtigen Partei, die Anschrift zu benennen, es gibt aber soweit ich mich erinnere Ausnahmefälle, in denen Gerichte schonmal gesagt haben, es sei treuwidrig, dass der Gegner die ihm bekannte Anschrift des Zeugen nicht benennt, wenn der Beweispflichtige sie nicht herausfinden kann. Das ging dann in Richtung Beweisvereitelung. Waren aber wirklich nur seltene Ausnahmefälle.
-Wie genau erfolgt die Antragstellung (Bezugnahme) in der mündlichen Verhandlung? Werden diese wirklich abgelesen oder sagt der Klägeranwalt „es wird auf die Anträge aus der Klageschrift Bezug genommen“?
In der Regel sagen die Anwälte auf Nachfrage, aus welchem Schriftsatz die Anträge gestellt sein sollen oder (so mache ich es) der Richter fragt, ob es bei dem angekündigten Antrag aus Schriftsatz xy bleibt und die Anwälte bestätigen das entweder oder nehmen irgendwelche Änderungen vor, oft auch auf Hinweis des Gerichts, dass irgendwas zu ungenau ist/ Rechenfehler bestehen oÄ.
-Wenn aus erfolgsloser Klage automatisch eine Gegenanspruch für den Beklagten folgt, sollte dann Hilfswiderklage statt Widerklage eingereicht werden? Beispiel: Der vermeintliche Schuldner hat bereits im Hinblick auf einen strittigen Vertrag 5.000 von 10.000 gezahlt. Der Gläubiger möchte die weiteren 5.000, der Schuldner möchte die 5.000 zurück. Der Gläubiger klagt auf die 5.000. Sollte der Beklagte aus prozessökonomischen Gründen hilfsweise widerklagen?
Hilfswiderklage ist im Endeffekt "sicherer" für den Mandanten, aber wenn man sich absolut sicher ist, kann man sicherlich auch die unbedingte Widerklage stellen. (BTW: es handelt sich in diesem Fall nicht um das kontradiktorische Gegenteil, wie mein Vorredner meinte)
-Ein Praktiker meinte, E-Mails hätten grundsätzlich einen sehr geringen Beweiswert. Ist dies pauschal übertrieben? Meines Erachtens geht doch schon regelmäßig aus der Mail-Korrespondenz hervor, dass diese tatsächlich stattgefunden hat. Bzw. nach der Lebenserfahrung. Einzig, wenn eine einzige E-Mail einseitig versandt wurde, dürften nennenswerte „Beweisrisiken“ bestehen?
E-Mails sind doch in jeder Hinsicht absolut unsicher. Deswegen verschickt man sensible Inhalte ja nicht per E-Mail. Ohne Hinzuziehung von Sachverständigen kann man bei bloßen E-Mails weder den Verfasser sicher identifizieren noch zu welcher Zeit die Mail versandt wurde noch mit welchem Inhalt. Ganz zu schweigen davon, dass man nicht weiß, wer Empfänger der Mail war, ob diese dort angekommen ist und wahrgenommen wurde (wenn ja: von wem ?). E-Mails sind schön und gut, soweit beide Parteien sich einig sind, wer die E-Mails mit welchem Inhalt verfasst, versendet und empfangen hat und nur in Streit steht, wie der Inhalt zu verstehen ist, oder wann die E-Mail gelesen wurde.
Sobald eine Partei aber die "Echtheit" oder die Speicherung auf dem Empfängerserver bestreitet, ist meistens Ende.
-Ich erblickte neulich ein nahezu künstlerisch anmutendes Kanzleilogo über einer Klage. Gehört sich sowas?
Geschmackssache. Habe mich selten (read: noch nie) an einem Briefkopf/Logo gestört. Dafür aber des Öfteren am Inhalt :)
11.11.2022, 13:15
Unfassbar hilfreich, vielen Dank Euch beiden! Da bleiben wirklich kaum noch (Nach-)Fragen offen.
Nur kurz:
-Die Falschaussage als Partei wäre wirklich strafrechtlich "relevanter"? Unter 153 StGB fiele sie ja nicht?
-Würde nicht jeder relevante (schriftsätzliche) Parteivortrag Teil der informatorischen Anhörung (wegen § 278 Abs. 2 S. 2)?
-Zu:
Es werden für gewöhnlich erstmal Kopien/Abschriften von Urkunden übersandt und Anträge angekündigt (zB bei Augenschein). In den meisten Fällen braucht man die Urkunden nicht als Beweismittel, sondern sie sind Teil des Parteivortrags, weil der Gegner (wenn die Urkunde wirklich vorhanden ist) den Inhalt auch meistens nicht bestreitet.
Sind nicht alle Beweisangebote zunächst Parteivortrag?
Nur kurz:
-Die Falschaussage als Partei wäre wirklich strafrechtlich "relevanter"? Unter 153 StGB fiele sie ja nicht?
-Würde nicht jeder relevante (schriftsätzliche) Parteivortrag Teil der informatorischen Anhörung (wegen § 278 Abs. 2 S. 2)?
-Zu:
Es werden für gewöhnlich erstmal Kopien/Abschriften von Urkunden übersandt und Anträge angekündigt (zB bei Augenschein). In den meisten Fällen braucht man die Urkunden nicht als Beweismittel, sondern sie sind Teil des Parteivortrags, weil der Gegner (wenn die Urkunde wirklich vorhanden ist) den Inhalt auch meistens nicht bestreitet.
Sind nicht alle Beweisangebote zunächst Parteivortrag?
11.11.2022, 17:54
(11.11.2022, 13:15)an19 schrieb: Unfassbar hilfreich, vielen Dank Euch beiden! Da bleiben wirklich kaum noch (Nach-)Fragen offen.
Nur kurz:
-Die Falschaussage als Partei wäre wirklich strafrechtlich "relevanter"? Unter 153 StGB fiele sie ja nicht?
-Würde nicht jeder relevante (schriftsätzliche) Parteivortrag Teil der informatorischen Anhörung (wegen § 278 Abs. 2 S. 2)?
-Zu:
Es werden für gewöhnlich erstmal Kopien/Abschriften von Urkunden übersandt und Anträge angekündigt (zB bei Augenschein). In den meisten Fällen braucht man die Urkunden nicht als Beweismittel, sondern sie sind Teil des Parteivortrags, weil der Gegner (wenn die Urkunde wirklich vorhanden ist) den Inhalt auch meistens nicht bestreitet.
Sind nicht alle Beweisangebote zunächst Parteivortrag?
Eine Falschaussage kann unter § 153 StGB fallen oder einen Prozessbetrug darstellen. Beruht die Entscheidung nicht auf der Falschaussage dann ein versuchter Prozessbetrug.
Parteivortrag ist nur, was mit den Schriftsätzen übersandt wird, also ein reines Beweisangebot ist kein Parteivortrag, da es ja keine Tatsache darstellt, sondern nur als Beweis für eine Tatsache dem Gericht für einen etwaigen Beweisbeschluss mitgeteilt wird.
30.11.2022, 12:09
Dankeschön nochmal :)
Mir haben sich zwischenzeitlich weitere Fragen aufgetan:
1.) Kann man relativ bedenkenlos (insbesondere mit Blick auf 296) weiteren Vortrag und Beweisantritte in Klage/Klageerwiderung (taktisch oder weil man noch nichts hat) zurückhalten und diese erst später bringen? Man findet ja immer die Abschlussbitte "Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halten...". Machen die Gerichte diese "Spielchen" mit, wenn der Prozessbevollmächtigte so ggf. nur ausforscht, ob er bspw. (noch) Beweise vorlegen müsste?
2.) Wenn in einem Schriftsatz auf ein anderes Urteil verwiesen wird - sollte man dies als Anlage beilegen? Insbesondere, wenn es sich nicht um BGH/OLG-Rspr. handelt? Oder haben die Gerichte ohnehin Einsicht in jedes bundesweite Urteil bei Angabe des Az.?
Zudem diesbzgl.: Wenn ein anderes Urteil nahezu exakt auf den eigenen Sachverhalt passt (z. B. in Abgas-Fällen) - kann man dann bzgl. der rechtlichen Ausführungen komplett auf das Parallelurteil verweisen? Es heißt ja "Anlagen ersetzen keinen Sachvortrag". (wobei Rechtsausführungen ohnehin kein Sachvortrag sind?!)
3.) Haben die Parteien ein Einsichtsrecht in das Protokoll? Bzw. wird das Protokoll den Parteien letztlich (dann wann?) automatisch übersandt?
4.) Ist eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt üblich? Gibt es hier Vorteile/Nachteile?
Mir haben sich zwischenzeitlich weitere Fragen aufgetan:
1.) Kann man relativ bedenkenlos (insbesondere mit Blick auf 296) weiteren Vortrag und Beweisantritte in Klage/Klageerwiderung (taktisch oder weil man noch nichts hat) zurückhalten und diese erst später bringen? Man findet ja immer die Abschlussbitte "Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halten...". Machen die Gerichte diese "Spielchen" mit, wenn der Prozessbevollmächtigte so ggf. nur ausforscht, ob er bspw. (noch) Beweise vorlegen müsste?
2.) Wenn in einem Schriftsatz auf ein anderes Urteil verwiesen wird - sollte man dies als Anlage beilegen? Insbesondere, wenn es sich nicht um BGH/OLG-Rspr. handelt? Oder haben die Gerichte ohnehin Einsicht in jedes bundesweite Urteil bei Angabe des Az.?
Zudem diesbzgl.: Wenn ein anderes Urteil nahezu exakt auf den eigenen Sachverhalt passt (z. B. in Abgas-Fällen) - kann man dann bzgl. der rechtlichen Ausführungen komplett auf das Parallelurteil verweisen? Es heißt ja "Anlagen ersetzen keinen Sachvortrag". (wobei Rechtsausführungen ohnehin kein Sachvortrag sind?!)
3.) Haben die Parteien ein Einsichtsrecht in das Protokoll? Bzw. wird das Protokoll den Parteien letztlich (dann wann?) automatisch übersandt?
4.) Ist eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt üblich? Gibt es hier Vorteile/Nachteile?
30.11.2022, 15:25
(30.11.2022, 12:09)an19 schrieb: Dankeschön nochmal :)
Mir haben sich zwischenzeitlich weitere Fragen aufgetan:
1.) Kann man relativ bedenkenlos (insbesondere mit Blick auf 296) weiteren Vortrag und Beweisantritte in Klage/Klageerwiderung (taktisch oder weil man noch nichts hat) zurückhalten und diese erst später bringen? Man findet ja immer die Abschlussbitte "Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halten...". Machen die Gerichte diese "Spielchen" mit, wenn der Prozessbevollmächtigte so ggf. nur ausforscht, ob er bspw. (noch) Beweise vorlegen müsste?
2.) Wenn in einem Schriftsatz auf ein anderes Urteil verwiesen wird - sollte man dies als Anlage beilegen? Insbesondere, wenn es sich nicht um BGH/OLG-Rspr. handelt? Oder haben die Gerichte ohnehin Einsicht in jedes bundesweite Urteil bei Angabe des Az.?
Zudem diesbzgl.: Wenn ein anderes Urteil nahezu exakt auf den eigenen Sachverhalt passt (z. B. in Abgas-Fällen) - kann man dann bzgl. der rechtlichen Ausführungen komplett auf das Parallelurteil verweisen? Es heißt ja "Anlagen ersetzen keinen Sachvortrag". (wobei Rechtsausführungen ohnehin kein Sachvortrag sind?!)
3.) Haben die Parteien ein Einsichtsrecht in das Protokoll? Bzw. wird das Protokoll den Parteien letztlich (dann wann?) automatisch übersandt?
4.) Ist eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt üblich? Gibt es hier Vorteile/Nachteile?
Also zu deiner ersten Frage sehe ich die Bedenken bzw. das Verbot des Richters, den Prozess für eine Partei zu führen. Ein Gericht weist selten darauf hin, dass ein Vortrag noch unsubstantiiert ist. Habe ich nur in sehr sehr seltenen Fällen mitbekommen. Ansonsten sagte mein Ausbilder immer "Die sollen mir schon sagen, was sie haben, ich frag nicht nach." Die Parteien sind verpflichtet, alle Beweismittel zu nennen, insbesondere beim Zeugenbeweis ist das ja auch notwendig. Du hast ja neben § 296 ZPO auch noch den § 282 ZPO, der Beweismittel etc umfasst.
Hinsichtlich des Verweises auf Rspr. sehe ich das sehr kritisch. Es gibt keine Rechtskraftbindung, egal ob das Urteil als Anhang zum Parteivortrag gereicht wird, oder aber im Schriftsatz als Fundstelle genannt ist. Du hast trotz passendem Sachverhalt meist einen anderen Streitgegenstand, sodass die Gerichte gem. § 322 ZPO nicht an das andere Urteil gebunden sind. Nach § 286 ZPO gilt die freie richterliche Beweiswürdigung. Da ist es herzlich egal, ob ein anderes Urteil es irgendwie anders bewertet hat. Die einzige Grenze ist die Rechtskraft bei gleichem Streitgegenstand.
Und du musst bedenken, dass der Parteivortrag eigentlich keine rechtliche Würdigung ist. Der Parteivortrag ist reiner Sachvortrag, die rechtliche Würdigung erfolgt einzig durch das Gericht. In der Praxis machen es alle Anwälte in ihren Schriftsätzen natürlich mit rechtlicher Würdigung, aber daran ist das Gericht keineswegs gebunden. Bei Streit über Rechtsfragen kann das Gericht ja auch nach eigener Überzeugung entscheiden.
Ein Einsichtsrecht kenne ich beim Protokoll persönlich nicht. Die Parteien müssen das Protokoll genehmigen, das wird meist in der HV gemacht durch die Frage, ob es so in Ordnung aufgesprochen war oder nochmal vorgespielt werden soll. Deshalb wird auch immer gesagt "Laut diktiert und genehmigt, auf erneutes Vorspielen wurde allseits verzichtet". Aber die §§ 159 ff. ZPO beinhalten kein Einsichtsrecht. Nur bei Protokollberichigung müssen die Parteien zustimmen.
Was meinst du mit Zustellung von Anwalt zu Anwalt? Ich habe mal mitbekommen, dass durch das Einstellen in beA die Anwälte alle Schriftsätze einsehen können.
30.11.2022, 17:56
Die Abschlussbitte "Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halten..." ist in dieser Form sinnlos. Entweder verlangt 139 ZPO einen Hinweis, dann ist er zu erteilen, oder nicht, dann ändert die Floskel auch nichts.
Denkbar ist aber: "Die Beklagte geht davon aus, dass die Frage xy aus Rechtsgründen nicht relevant ist, weil... Sollte die Kammer das anders sehen, wird um einen Hinweis gebeten, damit hierzu vorgetragen werden kann". Das finde ich souverän und sinnvoll.
Denkbar ist aber: "Die Beklagte geht davon aus, dass die Frage xy aus Rechtsgründen nicht relevant ist, weil... Sollte die Kammer das anders sehen, wird um einen Hinweis gebeten, damit hierzu vorgetragen werden kann". Das finde ich souverän und sinnvoll.
30.11.2022, 21:07
Vielen Dank!
-Ich hatte aufgeschnappt, dass Gerichte bei fehlender Substantiierung grundsätzlich Hinweise erteilen müssen..
-Dass das Gericht nicht an andere Urteile oder die anwaltliche Rechtsauffassung gebunden ist, ist natürlich klar. Aber es ist doch üblich, dass Anwälte in den Schriftsätzen Urteile zitieren?
Und ich meine, ich hätte auch aufgeschnappt, dass es sogar zu den anwaltlichen Pflichten gehört, zusätzlich zum Tatsachenvortrag rechtlich auszuführen.
-OK, dann verbleibt das Protokoll allein in den Hände des Gerichts?!
-Ich meine den 195 ZPO. Das beA ist doch nur ein „digitaler Postkasten“? Das Gericht muss doch dennoch jeweils die Schreiben der einen wie der anderen Seite zustellen? Grundsätzlich ist es doch auch in Zeiten des beA so, dass die eine Partei per beA an das Gericht schreibt. Das Gericht wiederum (per beA) an die andere Partei weiterleitet/schreibt. Und so weiter. Oder sehe ich das falsch? (daran anknüpfend: aus Sicht der Gerichte besteht ja noch keine beA-Pflicht. Nutzen die meisten Gerichte es dennoch schon?)
@Praktiker: Das verstehe ich so, dass man die richterliche Auffassung auf diesem Wege also grundsätzlich schon etwas aushorchen kann. Im ersten Schriftsatz auch meist ohne Gefahr, in eine Verspätung zu geraten?!
-Ich hatte aufgeschnappt, dass Gerichte bei fehlender Substantiierung grundsätzlich Hinweise erteilen müssen..
-Dass das Gericht nicht an andere Urteile oder die anwaltliche Rechtsauffassung gebunden ist, ist natürlich klar. Aber es ist doch üblich, dass Anwälte in den Schriftsätzen Urteile zitieren?
Und ich meine, ich hätte auch aufgeschnappt, dass es sogar zu den anwaltlichen Pflichten gehört, zusätzlich zum Tatsachenvortrag rechtlich auszuführen.
-OK, dann verbleibt das Protokoll allein in den Hände des Gerichts?!
-Ich meine den 195 ZPO. Das beA ist doch nur ein „digitaler Postkasten“? Das Gericht muss doch dennoch jeweils die Schreiben der einen wie der anderen Seite zustellen? Grundsätzlich ist es doch auch in Zeiten des beA so, dass die eine Partei per beA an das Gericht schreibt. Das Gericht wiederum (per beA) an die andere Partei weiterleitet/schreibt. Und so weiter. Oder sehe ich das falsch? (daran anknüpfend: aus Sicht der Gerichte besteht ja noch keine beA-Pflicht. Nutzen die meisten Gerichte es dennoch schon?)
@Praktiker: Das verstehe ich so, dass man die richterliche Auffassung auf diesem Wege also grundsätzlich schon etwas aushorchen kann. Im ersten Schriftsatz auch meist ohne Gefahr, in eine Verspätung zu geraten?!
01.12.2022, 00:06
Das Protokoll ist in Urschrift in der Akte. Natürlich bekommen die Parteien eine Abschrift übersandt. Und natürlich dürfen sie auch Akteneinsicht nehmen. 299 I ZPO.
Wenn das Gericht einen gebotenen Hinweis unterlassen hat, kann es nicht als verspätet zurückweisen, das schließt sich aus. Es müsste dann sogar wiedereröffnen, 156 II Nr. 1 ZPO.
Klar, wenn man etwas erkennbar für irrelevant gehalten hat, muss das Gericht immer hinweisen, 139 II ZPO. Und bei unsubstantiiertem Vortrag, der übrigens seltener vorliegt als manche Amtsgerichte meinen, grundsätzlich auch. Wenn also nicht formelhaft pauschal bestritten wird o.ä. Andernfalls hebelt man das Berufungsrecht aus und macht der nächsten Instanz unnötig Arbeit, 531 II 1 2 ZPO...
Wenn das Gericht einen gebotenen Hinweis unterlassen hat, kann es nicht als verspätet zurückweisen, das schließt sich aus. Es müsste dann sogar wiedereröffnen, 156 II Nr. 1 ZPO.
Klar, wenn man etwas erkennbar für irrelevant gehalten hat, muss das Gericht immer hinweisen, 139 II ZPO. Und bei unsubstantiiertem Vortrag, der übrigens seltener vorliegt als manche Amtsgerichte meinen, grundsätzlich auch. Wenn also nicht formelhaft pauschal bestritten wird o.ä. Andernfalls hebelt man das Berufungsrecht aus und macht der nächsten Instanz unnötig Arbeit, 531 II 1 2 ZPO...