31.10.2022, 05:17
In welcher Ausführlichkeit muss das Gericht in Strafsachen sich dem subjektiven Tatbestand widmen? Ich gehe davon aus, dass zumindest jedes subjektive Tatbestandsmerkmal (kurz) festgestellt werden muss. Ansonsten sofort erfolgreiche Revision gegen die entsprechende Verurteilung?
Muss das Gericht auch begründen, wie es zu der Annahme gelangt ist, dass der Angeklagte doch wohl mit Vorsatz gehandelt hat?
Zumindest dann, wenn sich das mit dem Vorsatz etwas schwieriger zu sein scheint, insbesondere wenn er sich auf normative Tatbestandsmerkmale bezieht?
Gleiche Frage für besondere Absichten des Täters. Muss zumindest hier kurz angerissen werden, wie das Gericht darauf kommt, dass der Angeklagte mit dieser oder jener Absicht gehandelt hat?
Muss das Gericht auch begründen, wie es zu der Annahme gelangt ist, dass der Angeklagte doch wohl mit Vorsatz gehandelt hat?
Zumindest dann, wenn sich das mit dem Vorsatz etwas schwieriger zu sein scheint, insbesondere wenn er sich auf normative Tatbestandsmerkmale bezieht?
Gleiche Frage für besondere Absichten des Täters. Muss zumindest hier kurz angerissen werden, wie das Gericht darauf kommt, dass der Angeklagte mit dieser oder jener Absicht gehandelt hat?
31.10.2022, 20:28
Im Grunde hast du deine Frage schon selbst beantwortet:
In den Feststellungen sollte immer etwas zum Vorstellungsbild des Angeklagten stehen. Ist oft mit einem Satz erledigt. Wobei vielfach sogar die Beschreibung des objektiven Geschehens den Vorsatz bereits enthält. Wenn es etwa heißt: "A nahm eine Packung Zigaretten aus dem Regal und steckte sie in seinen Rucksack", dann ist klar: Insoweit hatte A auch Vorsatz, ohne dass man dazuschreiben muss: "A wusste und wollte dies."
Fehlen in den Feststellungen Angaben zur subjektiven Tatseite, droht - in der Revision - die Aufhebung des Urteils. Oft sind die Oberlandesgerichte (als Revisionsinstanz) noch pingeliger als der BGH.
Zur Beweiswürdigung: Es kommt darauf an. Hat A aus dem Penny-Markt mal wieder ne Flasche Nordhäuser Doppelkorn mitgehen lassen, ohne zu bezahlen, ist eine umfangreiche Beweiswürdigung zur Zueignungsabsicht (genauer: zu den subjektiven Tatsachen, die das Merkmal der Zueignungsabsicht ausfüllen) natürlich nicht erforderlich. Auf der anderen Seite gibt es Fälle, die sich fast ausschließlich um die Beweiswürdigung zum Vorsatz drehen: Etwa wenn es auf die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ankommt. Aktuelles Beispiel: Die Raserfälle, die derzeit an vielen Landgerichten (und auch am BGH) für Kopfzerbrechen sorgen.
In den Feststellungen sollte immer etwas zum Vorstellungsbild des Angeklagten stehen. Ist oft mit einem Satz erledigt. Wobei vielfach sogar die Beschreibung des objektiven Geschehens den Vorsatz bereits enthält. Wenn es etwa heißt: "A nahm eine Packung Zigaretten aus dem Regal und steckte sie in seinen Rucksack", dann ist klar: Insoweit hatte A auch Vorsatz, ohne dass man dazuschreiben muss: "A wusste und wollte dies."
Fehlen in den Feststellungen Angaben zur subjektiven Tatseite, droht - in der Revision - die Aufhebung des Urteils. Oft sind die Oberlandesgerichte (als Revisionsinstanz) noch pingeliger als der BGH.
Zur Beweiswürdigung: Es kommt darauf an. Hat A aus dem Penny-Markt mal wieder ne Flasche Nordhäuser Doppelkorn mitgehen lassen, ohne zu bezahlen, ist eine umfangreiche Beweiswürdigung zur Zueignungsabsicht (genauer: zu den subjektiven Tatsachen, die das Merkmal der Zueignungsabsicht ausfüllen) natürlich nicht erforderlich. Auf der anderen Seite gibt es Fälle, die sich fast ausschließlich um die Beweiswürdigung zum Vorsatz drehen: Etwa wenn es auf die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ankommt. Aktuelles Beispiel: Die Raserfälle, die derzeit an vielen Landgerichten (und auch am BGH) für Kopfzerbrechen sorgen.









