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  5. Vertypte Milderungsgründe
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Vertypte Milderungsgründe
VerzweifelterRef
Unregistered
 
#1
24.10.2022, 17:26
Guten Abend,

ich bräuchte dringend Hilfe. Ich hab mittlerweile alle Materialien durch, die ich finden konnte, aber werde einfach nicht schlauer...

Zu meinen Fragen:

1.) Was ist denn ein vertypter Milderungsgrund? Ich finde immer Beispiele, was darunter fällt, aber ich komm einfach nicht drauf was denn nun ein vertypter Milderungsgrund ist...

2.) Wie prüft ich allgemein einen Milderungsgrund? Es scheint ja solche zu geben, die auf § 49 StGB verweisen und solche die nicht dorthin verweisen, dieser bezieht sich ja aber nur auf die Milderung an sich.

3.) Passend dazu: Wird nicht auf § 49 StGB verwiesen, mildere ich dann einfach "nach Gefühl" oder gibt es da eine grobe Faustregel?

4.) Wie geht man vor, wenn mehrere Milderunsgründe in Betracht kommen? 

Für jede Hilfe wäre ich unglaublich dankbar.
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Dauergast
Member
***
Beiträge: 57
Themen: 3
Registriert seit: May 2021
#2
25.10.2022, 21:00
(24.10.2022, 17:26)VerzweifelterRef schrieb:  Guten Abend,

ich bräuchte dringend Hilfe. Ich hab mittlerweile alle Materialien durch, die ich finden konnte, aber werde einfach nicht schlauer...

Zu meinen Fragen:

1.) Was ist denn ein vertypter Milderungsgrund? Ich finde immer Beispiele, was darunter fällt, aber ich komm einfach nicht drauf was denn nun ein vertypter Milderungsgrund ist...

2.) Wie prüft ich allgemein einen Milderungsgrund? Es scheint ja solche zu geben, die auf § 49 StGB verweisen und solche die nicht dorthin verweisen, dieser bezieht sich ja aber nur auf die Milderung an sich.

3.) Passend dazu: Wird nicht auf § 49 StGB verwiesen, mildere ich dann einfach "nach Gefühl" oder gibt es da eine grobe Faustregel?

4.) Wie geht man vor, wenn mehrere Milderunsgründe in Betracht kommen? 

Für jede Hilfe wäre ich unglaublich dankbar.


Aus dem Bauch raus, ohne groß nachzudenken und ohne Gewähr: 213 stgb dürfte ein nicht-vertypter milderungsgrund sein. Da kommen unterschiedliche Umstände in Frage, damit ein minder schwerer Fall vorliegt. Anders etwa bei den vertypten, da ist es zb nur der Umstand, dass ein Versuch vorliegt. Und etwa 213 stgb regelt den Umfang der milderung direkt mit
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.10.2022, 21:05 von Dauergast.)
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Landvogt
Member
***
Beiträge: 61
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#3
25.10.2022, 22:45
An Milderungsgründen iwS sind folgende zu unterscheiden:
  • minder schwere Fälle (die sind im BT geregelt und werden dort explizit so bezeichnet, bspw. §§ 213, 224 I Hs. 2, 244 III, 249 II, 250 III)
    das ist gewissermaßen das Gegenstück zum besonders schweren Fall
  • vertypte Milderungsgründe (überwiegend, aber nicht ausschließlich im AT geregelt; das sind die Verweise auf § 49 I StGB, bspw. §§ 13 II, 17 S. 2, 21, 23 II, 27 II 2, 142 IV)
    hier ist dann wiederum zwischen obligatorischen und fakultativen Milderungsgründen zu unterscheiden
  • Ermessensmilderungen des Gerichts (teilweise im AT und teilweise im BT geregelt; das sind die Verweise auf § 49 II StGB, bspw. §§ 23 III, 306e I StGB; in der Klausur dürften die keine allzu große Rolle spielen - zumindest mir sind sie nie begegnet)
  • sonstige Milderungsgründe/mildernde Strafzumessungserwägungen (also solche Gesichtspunkte, die sich iRd Strafzumessung ieS allgemein strafmildernd auswirken, bspw. geständige Einlassung, bisherige Straffreiheit, lange Verfahrensdauer, eigene Nachteile des Beschuldigten durch die Tat)
Für den Angeklagten ist im Regelfall der minder schwere Fall am günstigsten. Zugleich ergibt sich aus § 50 StGB mittelbar, dass auch vertypte Milderungsgründe (alleine oder in Kombination mit weiteren vertypten oder auch sonstigen Milderungsgründen) die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen können. Gleichzeitig ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift, dass ein vertypter Milderungsgrund nicht gleichzeitig für die Begründung eines minder schweren Falles UND für eine Strafmilderung nach § 49 I StGB herangezogen werden kann; es darf nur einmal gemildert werden, dann ist der Grund "verbraucht".

Daraus ergibt sich (im absoluten Regelfall; für die Klausur kann man die Fälle, in denen die Strafmilderung nach § 49 I StGB doch mal günstiger ist, eigentlich ausblenden) folgende Prüfungsreihenfolge:
  1. minder schwerer Fall
    am besten einfach die Definition aus dem Fischer wiedergeben und dann argumentativ den Sachverhalt auswerten
    hierbei zunächst prüfen, ob bereits ohne die vertypten Milderungsgründe ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, um ggf. noch eine zusätzliche Milderung nach § 49 I StGB offenzuhalten
    hier muss man dann (bejahendenfalls) einfach den Strafrahmen des minder schweren Falls nehmen
  2. nicht verbrauchte vertypte Milderungsgründe
    bei fakultativen muss man wie sonst auch das gerichtliche Ermessen ausüben und begründen, warum man (nicht) mildert (auch heir am besten wieder zum jeweiligen Milderungsgrund im Fischer nachschauen, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung über die Gewährung der Strafmilderung relevant sind)
    das genaue Vorgehen bei der Milderung ergibt sich dann aus § 49 I StGB
  3. sonstige Milderungsgründe (iRd Strafzumessung ieS)
    das ist dann in der Tat - wie auch sonst in der Strafzumessung ieS - einfach Augenmaß-Arbeit
    hier muss man einfach die Gesichtspunkte, die für bzw. gegen den Angeklagten sprechen, gegenüberstellen und auswerten
    was dann am Ende genau dabei rauskommt, ist im Prinzip nicht so wichtig, wenn die grobe Richtung passt
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.10.2022, 22:52 von Landvogt.)
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#4
27.10.2022, 07:43
(24.10.2022, 17:26)VerzweifelterRef schrieb:  Guten Abend,

ich bräuchte dringend Hilfe. Ich hab mittlerweile alle Materialien durch, die ich finden konnte, aber werde einfach nicht schlauer...

Zu meinen Fragen:

1.) Was ist denn ein vertypter Milderungsgrund? Ich finde immer Beispiele, was darunter fällt, aber ich komm einfach nicht drauf was denn nun ein vertypter Milderungsgrund ist...

2.) Wie prüft ich allgemein einen Milderungsgrund? Es scheint ja solche zu geben, die auf § 49 StGB verweisen und solche die nicht dorthin verweisen, dieser bezieht sich ja aber nur auf die Milderung an sich.

3.) Passend dazu: Wird nicht auf § 49 StGB verwiesen, mildere ich dann einfach "nach Gefühl" oder gibt es da eine grobe Faustregel?

4.) Wie geht man vor, wenn mehrere Milderunsgründe in Betracht kommen? 

Für jede Hilfe wäre ich unglaublich dankbar.

Zu den Milderungsgründen im StGB hast du nun einen ausführlichen Kommentar über mit. Dem ist soweit nichts hinzuzufügen. Hast du keinen Milderungsgrund, kannst du nicht einfach so die Strafe mildern. Du musst schon mit dem Gesetz arbeiten. Du hast aber noch die Möglichkeit über die Strafzumessung allgemein (schau mal in § 46 StGB) zu gehen und dort eine Milderung herauszuarbeiten bzw. im Rahmen der Strafzumessung nicht all zu hoch mit der Strafe zu gehen. 

Kommen mehrere Milderungsgründe in Betracht, besteht die Möglichkeit einer mehrfachen Milderung. Kommt häufig in Fällen der Beihilfe iVm § 28 StGB vor.
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