19.10.2022, 10:16
Hallo,
ich mache mein Referendariat in Hessen und stehe nun vor der Frage, ob ich den folgenden Satz in einer zivilrechtlichen Klausur am Ende des Tatbestandes benutzen sollte:
"Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen."
Mein AG-Leiter meinte, ihn wegzulassen.
Wegen unterschiedlicher Meinungen bin ich jedoch unsicher. Was meint ihr, wie es in einer hessischer Klausur gemacht werden sollte?
ich mache mein Referendariat in Hessen und stehe nun vor der Frage, ob ich den folgenden Satz in einer zivilrechtlichen Klausur am Ende des Tatbestandes benutzen sollte:
"Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen."
Mein AG-Leiter meinte, ihn wegzulassen.
Wegen unterschiedlicher Meinungen bin ich jedoch unsicher. Was meint ihr, wie es in einer hessischer Klausur gemacht werden sollte?
19.10.2022, 11:07
Weglassen. Wenn es relevante Einzelheiten wären, hätten sie im TB erwähnt werden müssen. Wenn es nicht relevant ist, dann müssen sie auch nicht mit so einer Klausel einbezogen werden, weil 313 II ZPO ausdrücklich anordnet, dass Dinge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen.
19.10.2022, 11:31
Ich kann nur für Berlin sprechen: Diesen Satz haben wir stets weggelassen. Grundsätzlich verweist du nicht auf den Akteninhalt (in der Klausur). Ausnahmen sind nur, wenn es um größere Dokumente, Verträge o.ä. geht. Dann zitierst du ggf. die maßgebliche Stelle und verweist im Übrigen auf den Inhalt der Akte.
19.10.2022, 21:56
Danke für eure Antworten! Ich werde den Schlusssatz in der Klausur wahrscheinlich weglassen.
19.10.2022, 22:46
Ja, es ist sinnlos. Und trotzdem macht man es in der Praxis immer so...