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Rechtsanwalt - Rechtschutzversicherung
Staatsgewalt
Junior Member
**
Beiträge: 14
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2022
#1
16.10.2022, 10:23
Hallo Leute,

ich werde mich demnächst als RA zulassen lassen. 

Wie läuft das eigentlich ab, wenn man Mandate über eine Rechtsschutzversicherung erhält. 
Normal kann man für eine Erstberatung 190 zzgl Mwst verdienen. Verdient man bei Mandaten die über eine Rechtsschutzversicherung kommen weniger? Oder basiert deren Einnahmenmodell lediglich auf den monatlichen Mitgliedsbeiträgen, und der Anwalt rechnet normal ab.

LG
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HuberusVolljurist
Junior Member
**
Beiträge: 8
Themen: 2
Registriert seit: Jun 2022
#2
16.10.2022, 11:30
Mandate, bei denen eine  Rechtsschutzversicherung involviert ist, können ganz normal nach RVG abgerechnet werden, also für eine Erstberatung eines Verbrauchers 190,00 EUR netto.  Am besten bringt der Mandant die Deckungszusage gleich mit.

Vergütungsvereinbarungen, die über das RVG hinaus gehen, werden von der Rechtsschutzversicherung nur bis zur RVG-Gebühr bezahlt. Das sollte man, soweit die Frage im Raum steht, klar mit dem Mandanten absprechen.

Letzter Tipp: Wenn man eine höheren Gebührensatz als 1,3 für die außergerichtliche Tätigkeit (VV Nr. 2300 RVG) abrechnen möchte, am besten gleich bei Rechnungsversand in einem gesonderten Schreiben den Satz erläutern. Das spart überflüssige Nachfragen.
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Gast
Unregistered
 
#3
16.10.2022, 18:02
Hi,

vielleicht noch als Ergänzung - was meinst du denn damit, dass die Mandate "über die RSV kommen"? 

Die RSV zahlt normalerweise 

-nach Eintritt des Versicherungsfalls 
-wenn kein Ausschluss vorliegt 
- gesetzlichen RA-Gebühren, 
- die für die Interessenwahrnehmung in dem Versicherungsfall entstehen
- abzgl. Selbstbehalt und bis zur Höhe der Deckungssumme
- für einen Anwalt.

Bei einer Erstberatung ist das je nach Vertrag unterschiedlich, ob die 

-vereinbarungsgemäß immer übernommen wird oder 
- nur unter den normalen VSSen (bei Vorliegen eines Versicherungsfalles und keines Risikoausschlusses) und selbst dann, ob die nicht in den Selbstbehalt fallen (typisch 250 EUR)
- oder im Einzelfall aus Kulanz.


Die RSV verdient i. W. wenn die Leute Prämien zahlen und nicht zum RA gehen, aber auch, wenn sie klagen und gewinnen. Denn soweit sie die Kosten erstattet hat und ihr VN gewonnen hat, geht ja der Kostenerstattungsanspruch auf die RSV über (86 I VVG).
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07/2021
Junior Member
**
Beiträge: 15
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2021
#4
16.10.2022, 20:12
Unbedingt selber Kostendeckung anfragen und statt einzeiliger Rechnung mit entspr. RVG Berechnung ruhig 2, 3 Sätze schreiben, wenn man bei der Erstberatung die Höchstgebühr erhalten will. Bei den anderen Gebühren hat man selten Chancen mehr als 1,3 zu erhalten, es gibt auch kein Abwesenheitsgeld oder km Pauschale (meiner Erfahrung nach immer). Heißt: Man sollte offen mit den Mandanten sprechen, dass diese Gebühren - neben der SB - auch anfallen. 

Sollte die Korrespondenz mit der RSV besonders aufwendig sein, stelle ich das den Mandanten auch in Rechnung (passiert selten). Man erhält hierfür eine 2300 über den Wert des eigenen Gebührenanspruchs des Mandanten, ganz grundsätzlich. Das sollte man aber aus vielerlei Gründen offen vorher kommunizieren, da die Verwunderung u. U. sonst sehr hoch ist. Die Erwartungshaltung ist 90% im Anwaltsberuf (zumindest, wenn man Verbraucher vertritt - auf Unternehmerseite ggf. etwas weniger aber dennoch höchst entscheidend). Am Ende ist das Wichtigste, dass der Mensch zufrieden ist. Das Ergebnis ist völlig egal. Und wenn man auf einmal Kosten in Rechnung stellt, ist der Mandant eigentlich nie zufrieden, wenn er nicht damit gerechnet hat.

Tendenz: Weg vom RVG und hin zu Gebührenvereinbarungen. Das RVG reicht nicht aus m. E. n.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.10.2022, 20:13 von 07/2021.)
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