12.10.2022, 12:09
Könnte mir einer erklären, wann 816 I 2 und wann 822 einschlägig ist? Finde beide Normen sehr ähnlich vom Anwendungsbereich her
12.10.2022, 12:32
Während bei § 822 der Verfügende berechtigt zu dieser Verfügung war, handelt bei § 816 I (S. 1 und 2) ein Nichtberechtigter.
§ 822 stellt aus Billigkeitsgründen eine Korrektur des Entreicherungseinwands aus § 818 III dar. Der ursprüngliche Eigentümer ginge leer aus, nur weil derjenige, der (rechtsgrundlos) Eigentümer wurde eine Sache weggeschenkt hat. Dann darf man sich an den Schenkungsempfänger wenden und sein Eigentum zurückfordern
§ 822 stellt aus Billigkeitsgründen eine Korrektur des Entreicherungseinwands aus § 818 III dar. Der ursprüngliche Eigentümer ginge leer aus, nur weil derjenige, der (rechtsgrundlos) Eigentümer wurde eine Sache weggeschenkt hat. Dann darf man sich an den Schenkungsempfänger wenden und sein Eigentum zurückfordern
12.10.2022, 13:05
(12.10.2022, 12:32)Spitzbube schrieb: Während bei § 822 der Verfügende berechtigt zu dieser Verfügung war, handelt bei § 816 I (S. 1 und 2) ein Nichtberechtigter.
§ 822 stellt aus Billigkeitsgründen eine Korrektur des Entreicherungseinwands aus § 818 III dar. Der ursprüngliche Eigentümer ginge leer aus, nur weil derjenige, der (rechtsgrundlos) Eigentümer wurde eine Sache weggeschenkt hat. Dann darf man sich an den Schenkungsempfänger wenden und sein Eigentum zurückfordern
Danke dir!