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Anwendungsbereich 816 I 2 und 822
Refkollege
Unregistered
 
#1
12.10.2022, 12:09
Könnte mir einer erklären, wann 816 I 2 und wann 822 einschlägig ist? Finde beide Normen sehr ähnlich vom Anwendungsbereich her
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Spitzbube
Member
***
Beiträge: 68
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#2
12.10.2022, 12:32
Während bei § 822 der Verfügende berechtigt zu dieser Verfügung war, handelt bei § 816 I (S. 1 und 2) ein Nichtberechtigter.

§ 822 stellt aus Billigkeitsgründen eine Korrektur des Entreicherungseinwands aus § 818 III dar. Der ursprüngliche Eigentümer ginge leer aus, nur weil derjenige, der (rechtsgrundlos) Eigentümer wurde eine Sache weggeschenkt hat. Dann darf man sich an den Schenkungsempfänger wenden und sein Eigentum zurückfordern
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Refkollege
Unregistered
 
#3
12.10.2022, 13:05
(12.10.2022, 12:32)Spitzbube schrieb:  Während bei § 822 der Verfügende berechtigt zu dieser Verfügung war, handelt bei § 816 I (S. 1 und 2) ein Nichtberechtigter.

§ 822 stellt aus Billigkeitsgründen eine Korrektur des Entreicherungseinwands aus § 818 III dar. Der ursprüngliche Eigentümer ginge leer aus, nur weil derjenige, der (rechtsgrundlos) Eigentümer wurde eine Sache weggeschenkt hat. Dann darf man sich an den Schenkungsempfänger wenden und sein Eigentum zurückfordern


Danke dir!
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