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Konkurrenzen
Liliana
Unregistered
 
#1
05.10.2022, 14:01
Hi! 

Ich weiß, theoretisch sollte ich nach bestandenem ersten Examen die Konkurrenzen bereits verstanden haben, aber ehrlich gesagt tu ich mich bis heute extrem schwer.

In meinem Fall begeht jemand einen räuberischen Diebstahl mittels Gewalt. Während der die Beute sichern möchte, beleidigt er eine Person. Die Beleidigung an sich hat aber nichts mit dem räubersichen Diebstahl zu tun.

Liegt nun Tateinheit oder Tatmehrheit vor?
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Drin
Senior Member
****
Beiträge: 386
Themen: 3
Registriert seit: Mar 2022
#2
06.10.2022, 01:23
Beleidigt er den Bestohlenen? Dann eher TE. Einen anderen Zeugen? Dann TM.

Aber: Hast du einen Strafantrag für die beleidigung? Wenn nein, vermerkst du das nur in der Vfg, dass hier kein hinr TV zu besteht. Wenn ja, kannst du auch 154a stpo machen, da die beleidigung ja (wenn es nicht gerade Hassrede+tätliche beleidigung) gegenüber dem 252 nicht ins Gewicht fällt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2022, 01:25 von Drin.)
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Refkollege
Unregistered
 
#3
11.10.2022, 23:34
(05.10.2022, 14:01)Liliana schrieb:  Hi! 

Ich weiß, theoretisch sollte ich nach bestandenem ersten Examen die Konkurrenzen bereits verstanden haben, aber ehrlich gesagt tu ich mich bis heute extrem schwer.

In meinem Fall begeht jemand einen räuberischen Diebstahl mittels Gewalt. Während der die Beute sichern möchte, beleidigt er eine Person. Die Beleidigung an sich hat aber nichts mit dem räubersichen Diebstahl zu tun.

Liegt nun Tateinheit oder Tatmehrheit vor?


Ich würde TE sagen aufgrund einer natürlichen Handlungseinheit. 

Dies ist anzunehmen wenn:

1. Gleichartige Delikte Vorliegen (mittlerweile lässt die Rspr aber auch ungleichartige genügen)

2. Das Ganze von einem einheitlichen Willen getragen wird (insbesondere keine Zäsur)

3. Ein derartiger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass ein beobachtender Dritter von einem einheitlichen Geschehen ausgeht. 


Würde die obigen Vsstz in deinem Fall bejahen. Auch wenn die Beleidigung nicht mit 252 StGB zusammenhängt, so wird sie doch in dessen Kontext getätigt räumlich und zeitlich  



Alle Angaben ohne Gewähr
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#4
17.10.2022, 13:15
(11.10.2022, 23:34)Refkollege schrieb:  
(05.10.2022, 14:01)Liliana schrieb:  Hi! 

Ich weiß, theoretisch sollte ich nach bestandenem ersten Examen die Konkurrenzen bereits verstanden haben, aber ehrlich gesagt tu ich mich bis heute extrem schwer.

In meinem Fall begeht jemand einen räuberischen Diebstahl mittels Gewalt. Während der die Beute sichern möchte, beleidigt er eine Person. Die Beleidigung an sich hat aber nichts mit dem räubersichen Diebstahl zu tun.

Liegt nun Tateinheit oder Tatmehrheit vor?


Ich würde TE sagen aufgrund einer natürlichen Handlungseinheit. 

Dies ist anzunehmen wenn:

1. Gleichartige Delikte Vorliegen (mittlerweile lässt die Rspr aber auch ungleichartige genügen)

2. Das Ganze von einem einheitlichen Willen getragen wird (insbesondere keine Zäsur)

3. Ein derartiger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass ein beobachtender Dritter von einem einheitlichen Geschehen ausgeht. 


Würde die obigen Vsstz in deinem Fall bejahen. Auch wenn die Beleidigung nicht mit 252 StGB zusammenhängt, so wird sie doch in dessen Kontext getätigt räumlich und zeitlich  



Alle Angaben ohne Gewähr


Das würde ich tatsächlich anders sehen. Die tatsächliche Beutesicherung erfolgt zeitlich nach dem § 252 StGB. Wenn die Beleidigung somit erst in der Phase der tatsächlichen Beutesicherung erfolgt, hast du meist eine zeitliche Zäsur oder zumindest räumliche Trennung (da müsste man hier mehr Informationen haben). 

Ich würde wie der erste Kommentator ebenfalls TM sagen, wenn es gegenüber einer anderen Person als dem Bestohlenen oder demjenigen, der die Gewalt abbekommen hat, erfolgt. Trotz unterschiedlichem RG-Träger kann man hier die Beleidigung sodann "hinten runter fallen lassen", wenn kein Sonderfall vorliegt mit oben genannten Argumenten.
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.024
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#5
17.10.2022, 18:30
Über Verklammerung könnte man noch nachdenken...
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