03.10.2022, 12:11
Hallo, ich hab diesmal eine ganz allgemeine Frage:
Bei der Zuständigkeit in Strafsachen ist nach § 24 GVG ja das Amtsgericht zuständig, es sei denn es handelt sich um eine Freiheitsstrafe von über 4 Jahren.
Wenn ich jetzt zb einen Raub Anklage, dann ist ja eine Strafe von 1 bis 15 Jahren möglich. Heißt dass ich als hypothetische Staatsanwältin kann frei wählen ob ich zum Amtsgericht gehe oder doch lieber zum Landesgericht? Sprich, ich muss mir praktisch vorab überlegen was ich in der Hauptverhandlung an Strafe vordere und wähle dann entsprechend?
Bei der Zuständigkeit in Strafsachen ist nach § 24 GVG ja das Amtsgericht zuständig, es sei denn es handelt sich um eine Freiheitsstrafe von über 4 Jahren.
Wenn ich jetzt zb einen Raub Anklage, dann ist ja eine Strafe von 1 bis 15 Jahren möglich. Heißt dass ich als hypothetische Staatsanwältin kann frei wählen ob ich zum Amtsgericht gehe oder doch lieber zum Landesgericht? Sprich, ich muss mir praktisch vorab überlegen was ich in der Hauptverhandlung an Strafe vordere und wähle dann entsprechend?
03.10.2022, 15:20
Richtig, entscheidend dafür ist die Straferwartung im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG). Du nimmst also prinzipiell eine konkrete Strafzumessung des anzuklagenden Delikts bzw. der anzuklagenden Delikte vor und berücksichtigst dabei strafschärfende und strafmildernde Umstände.
Nr. 110-114 (insbesondere Nr. 113) RiStBV enthalten Richtlinien zur Anklage und zum zuständigen Gericht.
Verbrechen, die nicht unter §§ 74, 74a GVG fallen (zB einfacher Raub), sind mindestens zum Schöffengericht anzuklagen. Aber bereits ein schwerer Raub wird in der Regel (§ 250 Abs. 1 StGB) bzw. zwingend (§ 250 Abs. 2 StGB) zum Landgericht anzuklagen sein, sofern nicht ein minder schwerer Fall vorliegt.
Nr. 110-114 (insbesondere Nr. 113) RiStBV enthalten Richtlinien zur Anklage und zum zuständigen Gericht.
Verbrechen, die nicht unter §§ 74, 74a GVG fallen (zB einfacher Raub), sind mindestens zum Schöffengericht anzuklagen. Aber bereits ein schwerer Raub wird in der Regel (§ 250 Abs. 1 StGB) bzw. zwingend (§ 250 Abs. 2 StGB) zum Landgericht anzuklagen sein, sofern nicht ein minder schwerer Fall vorliegt.
03.10.2022, 15:36
(03.10.2022, 15:20)Gast schrieb: Richtig, entscheidend dafür ist die Straferwartung im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG). Du nimmst also prinzipiell eine konkrete Strafzumessung des anzuklagenden Delikts bzw. der anzuklagenden Delikte vor und berücksichtigst dabei strafschärfende und strafmildernde Umstände.
Nr. 110-114 (insbesondere Nr. 113) RiStBV enthalten Richtlinien zur Anklage und zum zuständigen Gericht.
Verbrechen, die nicht unter §§ 74, 74a GVG fallen (zB einfacher Raub), sind mindestens zum Schöffengericht anzuklagen. Aber bereits ein schwerer Raub wird in der Regel (§ 250 Abs. 1 StGB) bzw. zwingend (§ 250 Abs. 2 StGB) zum Landgericht anzuklagen sein, sofern nicht ein minder schwerer Fall vorliegt.
Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort!

