28.09.2022, 17:16
Ein hypothetischer Fall:
Angeklagter A lässt sich geständig ein, dass er einen Gegenstand geklaut habe (sagen wir im Wert von ca. 80 Euro). Auf Nachfrage trägt er vor, dass der Gegenstand noch bei ihm zuhause sei und er diesen zurückgeben könne.
Wie lautet dann der korrekte Antrag der Staatsanwaltschaft? Was wäre zweckmäßig?
„Hinsichtlich der durch die Tat erlangten Sache xyz beantrage ich die Einziehung“? Und um die Vollstreckung muss sich dann der Rechtspfleger kümmern?
Oder welches Vorgehen wäre am besten?
Danke für eure Ideen! Ideen bereits jetzt!
Angeklagter A lässt sich geständig ein, dass er einen Gegenstand geklaut habe (sagen wir im Wert von ca. 80 Euro). Auf Nachfrage trägt er vor, dass der Gegenstand noch bei ihm zuhause sei und er diesen zurückgeben könne.
Wie lautet dann der korrekte Antrag der Staatsanwaltschaft? Was wäre zweckmäßig?
„Hinsichtlich der durch die Tat erlangten Sache xyz beantrage ich die Einziehung“? Und um die Vollstreckung muss sich dann der Rechtspfleger kümmern?
Oder welches Vorgehen wäre am besten?
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29.09.2022, 20:37
Früher lief das unter dem Schlagwort Rückgewinnungshilfe - das Diebesgut gehört ja noch dem Eigentümer. Da gab es die Konstellation, dass die Sache beschlagnahmt war und man feststellen ließ, dass sie nur wegen entgegenstehender Rechte des Eigentümers nicht der Einziehung unterliegt.
Leider ist das ganze Abschöpfungsrecht neu geregelt und ich bin schon lange nicht mehr StA... aber irgendwie muss der Konflikt ja auch heute aufgelöst werden...
Leider ist das ganze Abschöpfungsrecht neu geregelt und ich bin schon lange nicht mehr StA... aber irgendwie muss der Konflikt ja auch heute aufgelöst werden...
29.09.2022, 22:37
Die Antwort gibt es neue Einziehungsrecht in § 75 StGB. Nach meinem Kenntnisstand ordnet man in der Praxis einfach die Einziehung an und überlässt alles andere dem dort geregelten nachgelagerten Verfahren.
30.09.2022, 15:41
(28.09.2022, 17:16)LawLove schrieb: Ein hypothetischer Fall:
Angeklagter A lässt sich geständig ein, dass er einen Gegenstand geklaut habe (sagen wir im Wert von ca. 80 Euro). Auf Nachfrage trägt er vor, dass der Gegenstand noch bei ihm Zuhause sei und er diesen zurückgeben könne.
Wie lautet dann der korrekte Antrag der Staatsanwaltschaft? Was wäre zweckmäßig?
„Hinsichtlich der durch die Tat erlangten Sache xyz beantrage ich die Einziehung“? Und um die Vollstreckung muss sich dann der Rechtspfleger kümmern?
Oder welches Vorgehen wäre am besten?
Danke für eure Ideen! Ideen bereits jetzt!
Ganz genau, in der theorie. Die Vollstreckung erfolgt dann nach 459g abs 1 stpo. Soweit die Sache inzwischen aber weniger Wert ist, kann zusätzlich auch der Wertersatz nach 73c stgb angeordnet werden, soweit der Wert hinter dem ursprünglichen zurückliegt.
In der Praxis wird ganz geschmeidig einfach der Wert des Erlangten insgesamt eingezogen. Ausnahme vllt, es handelt sich um ein Einzstück oder so. Dann gibt es vom rpfl einfach ein weitere Rechnung.
04.10.2022, 12:43
Vielen Dank, Praktiker, Gast und Drin!