27.09.2022, 21:56
Hallo zusammen,
ich habe mich kürzlich selbstständig gemacht. Läuft ganz gut für die ersten Monate. Allerdings struggle ich nun hart mit den ersten Abrechnungen. Null Praxis - haben in den Kanzleien in denen ich war immer die Rechtsanwaltsfachangestellten gemacht.
Der DAV gibt hier (https://anwaltverein.de/de/anwaltspraxis...pse_179930) zwei Hinweise raus, die mich ja...irritieren.
Mir fehlt halt die Praxis - und ich will kein Geld liegen lassen.
Mandant kommt zu mir. Streitwert 10.000,00€.
RVG Rechner, 1. Instanz, Vergleich = für mich ca. 2.349,18€ nach RVG
Er ist rechtsschutzversichert. Ich frage vorher bei jener nach Deckungszusage. Besteht.
Der DAV schreibt nun:
"Das Tätigwerden gegenüber dem Rechtsschutzversicherer zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist vom eigent- lichen Mandatsverhältnis zu trennen. Es beinhaltet eigene Haftungsrisiken (Lensing, AnwBl 10/2010, S. 688 (691)) und stellt gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit dar. Dies gilt bereits für die Einholung der Deckungszusage (vgl. LG München, AnwBl 2009, 238)."
Frage 1: Stell ich jetzt dem Mandant dann noch eine Rechnung mit 0,5 Geschäftsgebühr aus 10.000,00€ über dann 389,13€ zusätzlich? Weil ich mit der Rechtsschutz korrespondiert habe?
Frage 2: Müsste ich dann diese Summe zB bei SE beim Gegner auch einklagen? Ist ja Kausal.
Vielen Dank für eure Hilfe...
ich habe mich kürzlich selbstständig gemacht. Läuft ganz gut für die ersten Monate. Allerdings struggle ich nun hart mit den ersten Abrechnungen. Null Praxis - haben in den Kanzleien in denen ich war immer die Rechtsanwaltsfachangestellten gemacht.
Der DAV gibt hier (https://anwaltverein.de/de/anwaltspraxis...pse_179930) zwei Hinweise raus, die mich ja...irritieren.
Mir fehlt halt die Praxis - und ich will kein Geld liegen lassen.
Mandant kommt zu mir. Streitwert 10.000,00€.
RVG Rechner, 1. Instanz, Vergleich = für mich ca. 2.349,18€ nach RVG
Er ist rechtsschutzversichert. Ich frage vorher bei jener nach Deckungszusage. Besteht.
Der DAV schreibt nun:
"Das Tätigwerden gegenüber dem Rechtsschutzversicherer zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist vom eigent- lichen Mandatsverhältnis zu trennen. Es beinhaltet eigene Haftungsrisiken (Lensing, AnwBl 10/2010, S. 688 (691)) und stellt gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit dar. Dies gilt bereits für die Einholung der Deckungszusage (vgl. LG München, AnwBl 2009, 238)."
Frage 1: Stell ich jetzt dem Mandant dann noch eine Rechnung mit 0,5 Geschäftsgebühr aus 10.000,00€ über dann 389,13€ zusätzlich? Weil ich mit der Rechtsschutz korrespondiert habe?
Frage 2: Müsste ich dann diese Summe zB bei SE beim Gegner auch einklagen? Ist ja Kausal.
Vielen Dank für eure Hilfe...
27.09.2022, 22:10
Ich bin schon länger nicht mehr Anwalt, sodass ich an deiner Stelle 0,0 auf meine Antwort geben würde, aber: Ich habe in meiner zumindest zweijährigen Anwaltstätigkeit so etwas noch nie in Rechnung gestellt und auch noch nie gesehen, dass mir die Gegenseite sowas in Rechnung gestellt hat. Ich halte es durchaus für möglich, dass man das isoliert in Rechnung stellen kann, allerdings würde ich meinen, dass das bei einer späteren Tätigkeit anrechnungsfähig ist - wie im späteren Gerichtsverfahren z.B. auch. Hast du mal ins RVG geschaut?
27.09.2022, 23:30
Beim Gegner wirst du das nicht wiederholen können, da Mandatierung für RS Korrespondenz völlig unnötig ist.
Der Mandant wird es von der RS auch nicht wiederbekommen.
Also wird der Mandant vielleicht 400 Tacken zahlen - oder auch nicht - und jedenfalls nie wieder kommen.
Der Mandant wird es von der RS auch nicht wiederbekommen.
Also wird der Mandant vielleicht 400 Tacken zahlen - oder auch nicht - und jedenfalls nie wieder kommen.
27.09.2022, 23:31
Also nein, ist völlig unüblich
28.09.2022, 01:09
Wir haben es damals (ca. 1 1/2 Jahre in einer KK) nur sehr selten abgerechnet. Das Einholen der Deckungszusage ist eigentlich Aufgabe des Mandanten. Da es aber nur geringfügig Mehraufwand ist, und viele Mandanten damit überfordert sind, machen es die meisten Anwälten als Service kostenlos mit.
Bei uns war das erste Schreiben mit der Bitte um Deckungszusage inklusive. Nur wenn die RSV abgelehnt und man daher weiter mit denen um den Deckungsschutz streiten musste, haben wir den Mandanten darauf hingewiesen, dass er das
1) entweder selbst klärt oder
2) wir das für ihn übernehmen, dann aber auch abrechen.
Bei uns war das erste Schreiben mit der Bitte um Deckungszusage inklusive. Nur wenn die RSV abgelehnt und man daher weiter mit denen um den Deckungsschutz streiten musste, haben wir den Mandanten darauf hingewiesen, dass er das
1) entweder selbst klärt oder
2) wir das für ihn übernehmen, dann aber auch abrechen.
28.09.2022, 06:23
Vielen Dank euch für den Input! Werde es so handhaben, wie von euch beschrieben
28.09.2022, 10:38
Manche Gerichte vertreten, dass die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage Teil des erstattungsfähigen Schadens sind. Ist aber wohl eher MM und ich (Richter) habe es bisher immer abgelehnt. Meines Erachtens mangelt es an der Erforderlichkeit, da sich die Partei zunächst selbst um die Deckungszusage bemühen kann; schließlich handelt es sich bei dem Rechtsschutzversicherer ja um den eigenen Vertragspartner. Etwas anderes mag dann gelten, wenn sich der Rechtsschutzversicherer quer stellt, dann ist meines Erachtens durchaus die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung erforderlich. Solange der eigentliche Hauptsacheprozess noch anhängig ist, kannst du es meines Erachtens ruhig versuchen, die Kosten für die Einholung der Deckungszusage bei der Gegenseite einzuklagen. Das Kostenrisiko dürfte selbst im Falle der Abweisung wohl gering sein. Einen isolierten Prozess würde ich insoweit aber nicht anstrengen, dafür wäre mir Aufwand und Risiko zu hoch
28.09.2022, 21:24
Du könntest nach meinem Verständnis auch wenn überhaupt 0,5 Gebühren aus dem Wert Deines Gebührenanspruchs geltend machen, nicht aus den 10.000,00 € - denn das wirtschaftliche Interesse ist eben ein völlig anderes, genau, wie es eine völlig unterschiedliche Angelegenheit ist.
In besonders lästigen Fällen stellen wir den Mandanten nach ausdrücklichem Hinweis sowas in Rechnung. Ansonsten nicht. Sollte es besonders schwierig sein und am Ende doch von der RSV gedeckt werden, besteht m W n sogar die Möglichkeit, der RSV wiederum diese entstandenen Gebühren in Rechnung zu stellen.
In besonders lästigen Fällen stellen wir den Mandanten nach ausdrücklichem Hinweis sowas in Rechnung. Ansonsten nicht. Sollte es besonders schwierig sein und am Ende doch von der RSV gedeckt werden, besteht m W n sogar die Möglichkeit, der RSV wiederum diese entstandenen Gebühren in Rechnung zu stellen.