31.08.2022, 01:32
(30.08.2022, 21:08)GPA-HH schrieb:(30.08.2022, 13:47)JuraisLife schrieb:(30.08.2022, 09:50)GPA-HH schrieb: Fraglich ist im konkreten Fall ja was der Kellner zu vertreten hat; also worauf man abstellt:
1. Das er das Geld nicht sofort dem Chef übergeben und es mit nach Hause genommen hat oder
2. dass das Geld unverschuldet gestohlen worden ist.
Bei 1. kommt man gar nicht zum Verzug.
=> Es ist zumindest fahrlässig, wenn ein Kellner die Tageseinnahmen mit nach Hause nimmt. Es sei denn, er macht es öfters so.
Nice try
Und was ist denn jetzt der Bezugspunkt des Vertretenmüssens?
Entscheidend ist m. A. nach die Frage, ob der Kellner fahrlässig handelte, weil er die Kohle mit nach Hause nahm. Also die Pflichtverletzung darin bestand, dass er das Geld nicht am Abend seinem Chef gab.
Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist stets die Pflichtverletzung. Da es hier nicht um 286, sondern 283 geht, also das Verhalten, dass zur nachträglichen Unmöglichkeit des Leistungspflicht führt.
Dies ist in diesem Fall, der Diebstahl des Geldes. Von wem es gestohlen wurde ist an diesem Punkt irrelevant.
Folglich muss gefragt werden, ob er die UN zu vertreten hat —> Grds. Nein aber 287 S.2
01.09.2022, 17:23
(30.08.2022, 21:34)GPA-HH schrieb:(30.08.2022, 21:11)Knai schrieb: ,,Sinngemäß, dass sich der bis zum Eintritt endgültiger Unmöglichkeit entstandene Schaden nach § 286 BGB zu ersetzen ist."
Ja aber es war ja nie einer einer anderen Ansicht..
Und wie du sagst, ,,Gesamtabrechnung" ist juristisch nicht der richtige Weg. Jeder Teilabschnitt der Leistungsstörung muss für sich betrachtet werden. SE statt oder neben der Leistung, Nacherfüllung innerhalb einer gedachten Nachfrist etc.
Ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit endet der Verzug, und 283 ist einschlägig. Die vorherigen Schadenpositionen werden davon aber nicht betroffen, die bleiben 280 I,II, 286 bzw je nach Fall 280 I
Verzug kommt in Deinem geschilderten Fall gar nicht in betracht. Höchstens, wenn der Chef auch noch Zinsen für das gestohlene Geld fordert.
Lösung: Der Chef hat einen oder eben keinen SE-Anspruch nach §§ 280 I, III; 283 BGB.
Ich würde dem Chef SE nach §§ 280 I, III; 282; 241 II BGB zusprechen. Der Kellner hat seine Arbeit (Hauptleistungspfl.) ja gut erbracht, aber nicht am Abend das Geld zurückgegeben.
Glaube SE statt der Lstg nach 282 BGB scheidet hier aus. Nach dem Wortlaut des 282 BGB ist Voraussetzung, dass die Leistung dem Gläubiger nicht mehr zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit stellt sich aber nicht, wenn wie vorliegend die Leistung gar nicht mehr möglich ist. Also es kann gar nicht geprüft werden, ob die Leistung zumutbar ist, denn sie ist nicht möglich
02.09.2022, 09:00
(01.09.2022, 17:23)Knai schrieb:(30.08.2022, 21:34)GPA-HH schrieb: Ich würde dem Chef SE nach §§ 280 I, III; 282; 241 II BGB zusprechen. Der Kellner hat seine Arbeit (Hauptleistungspfl.) ja gut erbracht, aber nicht am Abend das Geld zurückgegeben.
Glaube SE statt der Lstg nach 282 BGB scheidet hier aus. Nach dem Wortlaut des 282 BGB ist Voraussetzung, dass die Leistung dem Gläubiger nicht mehr zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit stellt sich aber nicht, wenn wie vorliegend die Leistung gar nicht mehr möglich ist. Also es kann gar nicht geprüft werden, ob die Leistung zumutbar ist, denn sie ist nicht möglich
+1
Ja, richtig. Sorry, da bin ich zu voreilig gewesen. Gar nicht mal ansprechen.